Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 24.04.2006, FSRV/0027-L/06

In der Beschwerde wird die Abweisung eines Ratengesuches im Finanzstrafverfahren angefochten und die Gewährung niedrigerer Raten beantragt.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen EH, Angestellter, geb. 19XX, whft. in L, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom zu SN 046-2003/00248-001 bzw. StNr. 998/2946, vertreten durch AR Claudia Enzenhofer, betreffend die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens im Finanzstrafverfahren,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Finanzamtes Linz, Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , SN. 046-2003/00248-001, wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.) wegen der Begehung des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 2 lit. a iVm. 11 FinStrG eine Geldstrafe iHv. 6.000,00 €, im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (§ 20 FinStrG), verhängt und die Verfahrenskosten mit 363,00 € (§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG) bestimmt. Dieser Schuld- und Strafausspruch erwuchs nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist am (Fälligkeitszeitpunkt: § 171 Abs. 1 FinStrG) in formelle Rechtskraft.

Über einen am beim bezeichneten Finanzamt unter Geltendmachung einer angespannten finanziellen Situation eingebrachten Antrag des Bf. auf Gewährung einer Zahlungserleichterung in Form einer monatlichen Ratenzahlung iHv. 100,00 € wurden von der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe unter Hinweis darauf, dass auch bei der Gewährung von Zahlungserleichterungen sicherzustellen sei, dass die Abstattung des Rückstandes innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolge, mit Bescheid vom zur Entrichtung des auf dem Abgabenkonto 12 aushaftenden Betrages an Geldstrafe und Verfahrenskosten, beginnend mit , monatliche Ratenzahlungen iHv. 250,00 € gewährt.

Nach Entrichtung von (jeweils unter den bewilligten Raten liegenden) drei Teilzahlungsbeträgen iHv. jeweils 20,00 € am 4. August bzw. am 13. und am wurde der Bf. am zum Antritt der zu diesem Zeitpunkt noch offenen anteiligen Ersatzfreiheitsstrafe (38 Tage und 22 Stunden, de. einer Rest-Geldstrafe iHv. 5.840,00 €) aufgefordert. Nach Entrichtung eines weiteren Teilbetrages iHv. 20,00 € am beantragte der Bf. mit Schreiben vom die Gewährung einer (weiteren) Teilzahlungsbewilligung von monatlich 300,00 €. Diesem Antrag wurde seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz am bescheidmäßig entsprochen und zur Abstattung des am Abgabenkonto zu diesem Zeitpunkt noch aushaftenden Rückstandes iHv. insgesamt 6.487,93 €, davon 5.820,00 € Geldstrafe, 363,00 € Kosten des Strafverfahrens sowie 304,93 € an Nebengebühren (Einhebungsgebühren, Säumniszuschlag und Stundungszinsen), beginnend ab , elf Monatsraten á 300,00 € sowie eine zum zu entrichtende Restzahlung iHv. 3.187,93 € bewilligt.

Nach weiteren Teilzahlungen iHv. von insgesamt 340,00 € (300,00 € am sowie jeweils 20,00 € am bzw. am ) beantragte der Bf. am unter Hinweis darauf, dass seine derzeitige finanzielle Lage monatliche Ratenzahlungen laut Bescheid vom nicht zulasse, die Gewährung monatlicher Teilzahlungen á 100,00 €, zahlbar jeweils zum 20. des Monats. Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Linz diesen Antrag als unbegründet ab und verwies in der Begründung darauf, dass die angesichts der Höhe des Rückstandes die angebotenen Raten zu niedrig seien, um eine Gefährdung der Einbringlichkeit auszuschließen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass infolge des Privatkonkurses und der zu bestreitenden Grundkosten die Zahlung von jeweils 100,00 € übersteigenden Raten derzeit nicht möglich sei, sodass ersucht werde, (vorläufig) entsprechende Teilzahlungen zu gewähren.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Vorweg ist zu der der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung zu Grunde zu legenden Sachverhaltslage festzustellen, dass nach weiteren Teilzahlungen des Bf. iHv. insgesamt 320,00 € (jeweils 100,00 € am , am und am bzw. jeweils 20,00 € am und am ) laut aktueller Saldoabfrage vom auf dem angeführten Abgabenkonto ein Betrag iHv. 5.807,93 €, davon 5.140,00 € an Geldstrafe, 363,00 € an Verfahrenskosten sowie 304,93 € an Nebengebühren (Einhebungsgebühr, Säumniszuschlag und Stundungszinsen) aushaftet.

Der verheiratete, derzeit von seiner Ehefrau getrennt lebende, Bf. (Sorgepflichten für zwei Kinder, kein Vermögen) bezog aus seiner Angestelltentätigkeit im Kalenderjahr 2005 ein monatliches Einkommen iHv. annähernd 1.170,00 €. An Zahlungsverpflichtungen hat er aus einem unter der AZ. XX beim Bezirksgericht Linz abgehandelten Schuldenregulierungsverfahren herrührenden Zahlungsplan seit (sechs) Teilzahlungen iHv. jeweils 1.810,50 € (jeweils bis zum 15. September des Jahres, Ende der Zahlungsfrist: ) zu leisten.

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG gelten für die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und der Abgabenexekutionsordnung sinngemäß, soweit das FinStrG nichts anderes bestimmt. Gleiches bestimmt § 185 Abs. 5 FinStrG im Hinblick auf die im Finanzstrafverfahren auferlegten Verfahrenskosten.

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213) erstrecken.

Voraussetzung für die Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß § 212 Abs. 1 BAO bildet das kumulative Zutreffen bzw. Vorliegen zweier rechtserheblicher Tatsachen, nämlich einerseits das Vorliegen einer erheblichen Härte gegenüber dem Abgabepflichtigen () und andererseits die Einbringlichkeit des (noch) aushaftenden Abgabenbetrages.

Die nach § 172 Abs. 1 FinStrG gebotene Anwendbarkeit des § 212 BAO auf Geldstrafen iSd. FinStrG ("... sinngemäß ...") besteht mit der Einschränkung, dass die mit der sofortigen bzw. sofortigen vollen Entrichtung verbundene Härte über die mit jeder Bestrafung zwangsläufig verbundene und durchaus auch beabsichtigte Härte hinausgeht (vgl. ; Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz II6, Rz 9 zu §§ 171 - 174 FinStrG bzw. Dorazil/Harbich, Finanzstrafgesetz, Band 1, Anm. 8 zu § 172 FinStrG).

Nach der Aktenlage und dem Vorbringen des Bf. ist dieser auf Grund seiner derzeitigen Einkommens- und Vermögenssituation außerstande, die aus dem angeführten Finanzstrafverfahren noch aushaftenden Abgabenbeträge sofort bzw. in monatlichen Teilzahlungen von mehr als 100,00 € zu entrichten, weshalb das im Beschwerdeschriftsatz selbst lediglich ansatzweise zu Tage tretende Vorbringen (vgl. ) im Hinblick auf das Vorliegen einer erheblichen Härte außer Streit gestellt werden kann.

Zusätzlich fordert der Gesetzgeber für eine Ermessensentscheidung iSd. zitierten Bestimmung aber auch, dass durch die bzw. auch ohne der Gewährung einer Stundung bzw. Ratenzahlung keine Gefährdung der Einbringlichkeit ent- bzw. besteht, da sowohl eine durch den Aufschub eintretende als auch eine bereits vorher bestehende Einkommens- bzw. Vermögenslosigkeit des Antragstellers bzw. eine mögliche Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld einer derartigen Maßnahme entgegenstehen (vgl. , bzw. vom , 2001/16/0371). Eine wirtschaftliche Notlage des Antragstellers kann daher nur dann einem Zahlungserleichterungsansuchen iSd. §§ 212 BAO iVm. 172 Abs. 1 FinStrG zum Erfolg verhelfen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass - trotz wirtschaftlicher Notlage - die Einbringlichkeit der Abgaben durch den beantragten Aufschub insgesamt nicht gefährdet ist (vgl. bzw. vom , 88/13/0100).

Maßgebend für eine bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dem behördlichen, sich am Normzweck orientierenden Ermessen iSd. § 20 BAO anheim gestellte Entscheidung über Zahlungserleichterungsansuchen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist weiters die sachgerechte Verwirklichung bzw. die (weitere) Aufrechterhaltung der gesetzlichen Strafzwecke, wobei diesen sowohl eine "bequeme" Ratenzahlung als auch der endgültige Ruin der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers wohl zuwider liefe (). Andererseits steht es der Behörde nach den zitierten Gesetzesbestimmungen aber frei, losgelöst vom Begehren des Antragstellers, Zahlungserleichterungen ohne Bindung an das gestellte Ansuchen zu gewähren. Damit, so der Verwaltungsgerichtshof im zuletzt angeführten Erkenntnis, sei der Behörde die Möglichkeit eröffnet, die Entrichtung der Geldstrafe in derartigen Raten zu gestatten, mit der sowohl das Strafübel (noch) wirksam zugefügt, als auch die wirtschaftliche Existenz des Bf. bei Anspannung all seiner Kräfte erhalten bleiben würde.

Die Gewährung von monatlichen Teilzahlungen iHv. jeweils 100,00 € würde - ohne Einbeziehung der im Zuge von gewährten Zahlungserleichterungen ja zwangsläufig noch zusätzlich zu den bereits angefallenen Nebengebühren entstehenden Stundungszinsen iSd. § 212 Abs. 2 BAO - selbst bei lückenloser Einhaltung sämtlicher Zahlungstermine - bei dem nunmehr aus dem angeführten Strafverfahren herrührenden Abgabenbetrag (Geldstrafe und Verfahrenskosten) eine (weitere) Abstattungsdauer von mehr als viereinhalb Jahren bzw. eine Gesamttilgung des Strafanspruches erst nach mehr als fünfeinhalb Jahren (ab Fälligkeitszeitpunkt gemäß § 171 Abs. 1 FinStrG) nach sich ziehen. Berücksichtigt man weiters, dass von der bereits im Dezember 2004 unter Berücksichtigung der schon damals angesichts der Relation zwischen dem von der Finanzstrafbehörde erster Instanz festgestellten regelmäßigen Einkommen und den bestehenden, betragsmäßig unter den im abgeschlossenen Schuldenregulierungsverfahren festgesetzten liegenden Verbindlichkeiten als angespannt zu klassifizierenden wirtschaftlichen Lage des Bf. ausgesprochenen Geldstrafe (§ 23 Abs. 3 FinStrG) zum nunmehrigen, mehr als ein Jahr nach der (formellen) Rechtskraft des Strafausspruches gelegenen Entscheidungszeitpunkt bisher lediglich weniger als ein Siebtel des Strafbetrages entrichtet wurde und der bisherige oa. Zahlungsverlauf überdies zeigt, dass der Bf. nicht einmal in der Lage bzw. willens war, die von ihm selbst beispielsweise im Zahlungserleichterungsansuchen vom angebotenen monatlichen Teilzahlungen (termingerecht) zu entrichten, können auch unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur die vom Bf. im Beschwerdeverfahren beantragten geringen Monatsraten nicht als ausreichend angesehen werden, um zum Einen dem Pönalcharakter der ausgesprochenen Geldstrafe noch zur Durchsetzung zu verhelfen und zum Anderen die Abstattung der angeführten Beträge in einem noch angemessenen Zeitraum sicherzustellen. In Wahrheit würde, abgesehen davon, dass einem derart langen Zahlungsziel wohl auch schon die Gefährdung der Einbringlichkeit iSd. § 212 Abs. 1 BAO entgegenstünde, die angesichts eine antragsgemäße Bewilligung der vom Bf. beantragten Teilzahlungen nämlich auf eine Korrektur des Strafausspruches hinauslaufen, die de facto bestehende (teilweise) Uneinbringlichkeit der Geldstrafe negieren und den für diesen Fall angeordneten Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe rein faktisch umgehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren
erhebliche Härte
Gefährdung der Einbringlichkeit
Ermessensentscheidung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at