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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 30.12.2010, RV/0421-I/09

Einschränkung der Steuerbefreiung gem. § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 auf Arbeitnehmer inländischer Betriebe gemeinschaftswidrig

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der in Österreich ansässige Berufungswerber (Bw) war als Tunnelbaumaschinist bei einer Schweizer Baufirma beschäftigt. Im Rahmen dieser Tätigkeit arbeitete er im Zeitraum bis auf einer Tunnelbaustelle in der Schweiz. Unstrittig ist, dass die Tätigkeit des Bw (abgesehen vom Tatbestandsmerkmal der Entsendung durch einen "inländischen Betrieb") alle Voraussetzungen für eine begünstigte Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG erfüllt. Strittig ist nur, ob dem Bw hinsichtlich der Einkünfte, die er für Arbeiten in der Schweiz erhielt, ungeachtet des ausländischen Arbeitgebers die Steuerfreiheit gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG zusteht.

Das Finanzamt verneint dies unter Hinweis auf den Wortlaut der Begünstigungbestimmung sowie auf die Rechtsmeinung des BMfF.

Der Bw stützt seinen Standpunkt im Wesentlichen auf Art. 39 EGV sowie die Rechtsprechung des UFS.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für eine begünstigte Auslandstätigkeit von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht, steuerfrei. Inländische Betriebe sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 lit. a EStG 1988 Betriebe von inländischen Arbeitgebern oder inländische Betriebsstätten von im Ausland ansässigen Arbeitgebern.

Wie der UFS unter Hinweis auf die Judikatur des EuGH bereits mehrfach entschieden hat, stellt eine Einschränkung der in Rede stehenden Befreiung auf Arbeitnehmer inländischer Betriebe eine gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit verstoßende Diskriminierung dar, die vom Gemeinschafts- bzw. Abkommensrecht verdrängt bzw. derogiert wird. Die Steuerfreiheit für begünstigte Auslandstätigkeiten steht damit auch Arbeitnehmern zu, die nicht bei einem inländischen Betrieb, sondern bei einem Betrieb im übrigen Unionsgebiet, im EWR oder - aufgrund des mit der Schweiz bestehenden Freizügigkeitsabkommens - in der Schweiz beschäftigt sind, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 erfüllt sind. Die Referentin schließt sich dieser Rechtsauffassung an und verweist diesbezüglich auf die zu dieser Frage verfestigte Judikatur (vgl. RV/0405-F/08 mit weiteren Hinweisen; zuletzt ; siehe auch VfGH G 29/10 v. ).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
YAAAC-89182