Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 05.12.2011, RV/0175-L/09

Gutscheine als Kundengeschenke eines angestellten Versicherungsvertreters

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

In der elektronischen Abgabenerklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 vom machte der Berufungswerber sonstige Werbungskosten in Höhe von € 5.101,62 geltend.

Im Einkommensteuerbescheid 2007 datiert vom erkannte das Finanzamt € 4.627,31 an sonstigen Werbungskosten an und begründete das damit, dass Aufwendungen für ein Feuerwerk (A und B: € 64,31) und die Gutscheine (C und E: € 410,00) seien nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung im Sinne des § 20 EStG 1988 und keine typischen Werbemittel eines Vertreters. Die Werbungskosten seien entsprechend gekürzt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung datiert vom , eingelangt am , in welcher der Berufungswerber begehrte die sonstigen Werbungskosten in der von ihm erklärten Höhe anzuerkennen. Der Berufungswerber würde seit dem Beginn des Jahres 2000 seinen Kundenstock gemeinsam mit seinem Sohn bearbeiten. Er habe seine Vertragsabschlüsse(?) deutlich gesteigert und den Kundenstock vergrößert. Die Aufwendungen für typische Werbemittel wie Kalender, Kugelschreiber, Feuerzeuge und ähnliches seien in diesem Zeitraum aber im Wesentlichen gleich geblieben. Um auf die Preissteigerungen und eine gewisse Übersättigung der Kunden in Hinblick auf die altbekannten Werbemittel zu reagieren, habe er in den letzten Jahren sehr erfolgreich versucht, unübliche Werbegeschenke zu verwenden. Er pflege seinen Kundenbestand nicht nur durch überdurchschnittliche Betreuung, ausgezeichnetes Fachwissen und marktgerechtere Beitragszahlungen, sondern auch durch kleine, von Mitbewerbern unterschiedliche, Aufmerksamkeiten. Aus diesem Grund habe er ebenfalls von Kunden und daher also mit doppelter Werbewirksamkeit, Geschenkgutscheine in Stückelungen von € 5,00 bis € 10,00 gekauft. Diese Größenordnung sei mit einer Kombination von Kalender mit Kugelschreiber, beziehungsweise Feuerzeug im Wert vergleichbar. Der Berufungswerber und sein Sohn würden damit einen kleineren von üblichen Geschenken gesättigten Kundenkreis ohne weitere Aufzeichnungen als Streuartikel beschenken. Sofern erforderlich, könnten derartige Kunden im Einzelnen namhaft gemacht werden. Der Berufungswerber würde aber auch keine konkreten Aufzeichnungen darüber führen, wer einen Buchkalender (€ 3,00) und oder einen Steh-, Wand-, Bildkalender (etwa € 2,10), und/oder ein Feuerzeug (€ 1,90) und/oder einen Kugelschreiber (€ 1,10) erhalten habe.

Beigelegt waren Rechnungen der Firma C über 24 Gutscheine im Wert von € 10,00 und 40 Gutscheine der Firma E im Wert von € 5,00.

Mit der Berufungsvorentscheidung datiert vom wurde das Begehren des Berufungswerbers mit der Begründung abgewiesen, dass entsprechend § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Ausgaben oder Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen seien. Stehe ein Aufwand eindeutig in dem für seine einkunftsmindernde Berücksichtigung erforderlichen Zusammenhang mit der Einkunftsquelle, sei der Aufwand zum Abzug zuzulassen. Nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 Repräsentationsaufwendungen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Der Verwaltungsgerichtshof lege bei Repräsentationsaufwand einen sehr strengen Maßstab an. Nach seinen Ausführungen sind für die Beurteilung als Repräsentationsaufwand die Motive, warum dieser getragen wird, unmaßgeblich. Ebenso sei es gleichgültig, ob sich der Steuerpflichtige diesem Aufwand hätte entziehen können und ob er ausschließlich im beruflichen Interesse gelegen sei. Grundsätzlich seien Aufwendungen, welche dazu dienen würden, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen oder um bei Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner in Betracht gezogen zu werden, nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen. Nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen seien demnach zum Beispiel Ausgaben für Geschenke an Kunden, Klienten zu Anlässen wie Geburtstagen, Weihnachten, Jahreswechsel bei persönlichen Besuchen und so weiter.

Der Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz datiert vom wiederholt weitgehend wörtlich das Vorbringen der Berufung vom .

Über die Berufung wurde erwogen:

Wie das Finanzamt schon richtig dargestellt hat, gehören nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 zu den Werbungskosten alle Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden.

Darunter sind alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind oder im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Aufwendungen stehen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu repräsentieren. Aus welchen Gründen der Repräsentationsaufwand in Kauf genommen wird, ist unmaßgeblich, Entscheidend ist nach der Rechtsprechung nur das äußere Erscheinungsbild. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich der Steuerpflichtige diesem Aufwand hätte entziehen können und ob er ausschließlich im betrieblichen oder beruflichen Interesse lag (Doralt, EStG11, § 20, Tz. 83).

Der Verwaltungsgerichtshof versteht in seiner Rechtsprechung unter dem Begriff der Repräsentationsaufwendungen alle Aufwendungen, die dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen. Kleinere Sachgeschenke, die auf Grund bestehender beruflicher Beziehungen an Klienten, Kunden oder sonstige Geschäftsfreunde im allgemeinen bei besonderen Gelegenheiten, wie Weihnachten, Neujahr, und so weiter gemacht werden, sind nach der Rechtsprechung durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Geschenkgebers bedingte Aufwendungen der Lebensführung. Dies sind Repräsentationsaufwendungen, für die es ohne Bedeutung ist, dass sie möglicherweise geeignet sind, auch den Beruf des Geschenkgebers oder seine Tätigkeit zu fördern (Doralt, a.a.O., Tz. 84 ff. und Tz. 163 Stichwort Geschenke und die dort angeführte Judikatur).

Aufwendungen, bei denen primär die berufliche Tätigkeit und nicht die Person des Steuerpflichtigen im Vordergrund steht, unterliegen hingegen nicht dem Abzugsverbot.

Entgeltlich wird eine Geld- oder Sachzuwendung nicht deshalb, weil sie zur Pflege persönlicher Kontakte oder im Hinblick auf einen erhofften betrieblichen Nutzen gemacht wird, sondern nur dadurch, dass sie zur Erlangung einer bestimmten Gegenleistung gemacht wird, mit der sie rechtlich oder tatsächlich verknüpft ist, also zumindest wirtschaftlich eine Provision darstellt (Margreiter, Zur Abzugsfähigkeit von (Werbe) Geschenken, SWK 1997, S 549).

Wie der Berufungswerber vorbringt, werden die von ihm verteilten Geschenke (Gutscheine) ohne Aufzeichnungen an die Kunden "gestreut". Auch hat der Berufungswerber nicht behauptet, die Kunden würden diese Zuwendungen im Zuge eines bestimmten Geschäftsabschlusses gleichsam wie eine Abschlussprovision oder ähnliches erhalten. Es kann daher kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Kundengeschenk und Leistungsaustausch mit dem Berufungswerber beziehungsweise dessen Arbeitgeber festgestellt werden.

Aufwendungen, welche aber ganz allgemein dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen, fallen, wie oben dargestellt, unter den Begriff der steuerlich nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen.

Die Aufwendungen des Berufungswerbers für den Erwerb der oben näher beschriebenen Gutscheine und der Feuerwerkskörper in Höhe von insgesamt € 474,31 sind daher den nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zuzuordnen und war die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskosten
Repräsentation
Geschenk
Werbung
kausal
Gegenleistung

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