Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 24.04.2006, RV/0562-L/04

Alleinverdienerabsetzbetrag bei beschränkter Steuerpflicht des Ehegatten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des WS, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau am Inn vom betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen, wie in der Berufungsvorentscheidung vom :


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2002
Einkommen
10.463,31 €
Einkommensteuer
665,76 €
bisher festgesetzte Einkommensteuer
- 822,21 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
226,64 €

Zur detaillierten Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgabe wird auf die Berufungsvorentscheidung vom verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (im Folgenden auch Bw.) ist seit mit einer chinesischen Staatsbürgerin verheiratet. Er hatte - entsprechend einer Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes der Stadt S (Deutschland) vom - seit einen Wohnsitz in XY-S, Z-Straße. Seine Ehegattin sowie ein 1998 geborenes Kind waren an der gleichen Anschrift gemeldet.

Im Jahr 2002 bezog der Bw. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von insgesamt drei Arbeitgebern. Der Einkommensteuerbescheid für 2002 vom führte zu einer Nachforderung an Einkommensteuer von insgesamt 822, 21 Euro.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung führte der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen aus:

Das große Pendlerpauschale sei hinsichtlich der Wegstrecke S nach M (einfache Entfernung 18 km) nicht berücksichtigt worden. Seine Arbeitszeit sei an Samstagen und Sonntagen von jeweils 7 bis 19 Uhr. Es bestehe keine öffentliche Verkehrsverbindung.

Weiters werde der Alleinverdienerabsetzbetrag geltend gemacht. Seine Gattin sei im Jahr 2002 nicht berufstätig gewesen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung insoweit teilweise statt, als das große Pendlerpauschale nunmehr berücksichtigt wurde. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde jedoch mit der Begründung nicht anerkannt, weil weder der Bw. noch seine Ehegattin im Jahr 2002 im Inland wohnhaft gewesen und somit nicht unbeschränkt steuerpflichtig gewesen seien. Gegenüber dem Erstbescheid ergab sich eine Abgabengutschrift von 226,64 Euro.

Gegen die Berufungsvorentscheidung brachte der Bw. einen als "Einspruch" titulierten (vom Finanzamt als Vorlageantrag gewerteten) Schriftsatz ein, in dem er nochmals den Alleinverdienerabsetzbetrag beantragte. Als Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass seine Gattin im Jahr 2002 kein Einkommen bezogen habe. Er beziehe in Österreich Familienbeihilfe, arbeite in Österreich und müsse dort Einkommensteuer bezahlen. Es könne daher nicht sein, dass in seinem Fall der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zur Anwendung komme.

Der Berufungsschrift war eine eidesstättige Erklärung seiner Ehegattin beigelegt, dass sie im Jahr 2002 keinerlei Einkünfte bezogen habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Pendlerpauschale

Nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit a) EStG 1988 sind Ausgaben eines Steuerpflichtigen bei einer einfachen Wegstrecke bis zu 20 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 5 EStG 1988 abgegolten. Ist hingegen einem Arbeitnehmer überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, werden bei einer einfachen Wegstrecke von 2 km bis 20 km 210 Euro jährlich bzw. von 20 km bis 40 km 840 Euro jährlich als Pauschbeträge berücksichtigt ("großes Pendlerpauschale") berücksichtigt (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit c) EStG 1988 in der im Berufungszeitraum geltenden Fassung).

Das Finanzamt hat das Pendlerpauschale unter Berücksichtigung der Angaben des Bw., dass zwischen Wohnort und Arbeitsplatz zu seinen Arbeitszeiten keine öffentlichen Verkehrsmittel verkehrten sowie unter Zugrundelegung einer einfachen Wegstrecke von zumindest 20 km (obwohl der Bw. selbst die Streckenlänge nur mit 18 km angegeben hat), bereits mit einem Betrag von 840 Euro berücksichtigt und insoweit dem Rechtsmittel stattgegeben. Auch der Unabhängige Finanzsenat legt diesen Betrag seiner Entscheidung zugrunde.

Insoweit war der Berufung daher stattzugeben.

2. Alleinverdienerabsetzbetrag

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Alleinverdiener ist ein Stpfl, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner bei mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt.

Unbeschränkt steuerpflichtig sind gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 werden unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag auch Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Wenn somit der Gesetzgeber des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Folge - so wie im konkreten Fall hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag - den Begriff der unbeschränkten Steuerpflicht als Tatbestandsmerkmal verwendet, so kann dies nur im Sinne der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 EStG 1988 gemeint sein. Es kann daher kein Zweifel darüber bestehen, dass eine Person nur dann unbeschränkt steuerpflichtig ist, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (). Nach Ansicht des VfGH bestehen gegen die diesbezügliche Ungleichbehandlung zwischen beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Beschluss vom , B 582/94-5).

Ob die Ehegattin des Steuerpflichtigen in Österreich somit mit bestimmten Einkünften beschränkt steuerpflichtig ist oder nicht oder ob sie - entsprechend den Darstellungen des Bw. - gar keine Einkünfte bezogen hat, ist für die Anspruchsvoraussetzungen betreffend die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages somit irrelevant ().

Da die Ehegattin des Bw. als chinesische Staatsbürgerin auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 EStG 1988 nicht erfüllt, wäre auch eine - über Antrag erfolgende - Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtige nicht möglich.

Die Berufung war daher in diesem Punkt abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Alleinverdienerabsetzbetrag
beschränkte Steuerpflicht
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at