Der Berufungswerber erklärt jahrelang keine Einkünfte und wendet sich mit immer neuen Begründungen gegen die Ergebnisse der Schätzung.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des a, vertreten durch Mag. (FH) Wolfgang Mader, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 6900 Bregenz, Belruptstraße 59, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Einkommensteuer 2001 bis 2006 entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden des Finanzamtes Bregenz vom wurden dem Berufungswerber (Bw.) für 2001 € 4.569,74, für 2002 € 4.567,99, für 2003 € 4.567,99, für 2004 € 4.558,60, für 2006 € 4.423,67 an Einkommensteuer vorgeschrieben.
Begründet wurden diese Bescheide wie folgt:
"Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder erheben kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Gemäß § 184 Abs.2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat eine Schätzung insbesondere dann zu erfolgen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Sie gaben an, in den Jahren 1999 bis 2003 von den Ersparnissen ihres Hauverkaufes 1986 in Höhe von € 70.000,00 gelebt zu haben. Dies kann jedoch nicht anhand von Bankbelegen bzw. Sparbüchern belegt werden, da die ganze Summe über diesen Zeitraum (1986 bis 2003) bei ihnen zu Hause aufbewahrt worden sei. Es entbehrt jedoch jeglicher Lebenserfahrung, einen derart hohen Geldbetrag nicht auf ein sicheres Bankkonto einzuzahlen. Zudem erscheint es mehr als unglaubwürdig, wenn sie angaben, von ihrer jetzigen Frau b seit 2003 an unterstützt worden zu sein. In Anbetracht der Tatsache, dass sie bis zu ihrer gemeinsamen Haushaltsbegründung 2006 einen eigenen Haushalt hatte, und so neben ihren eigenen Lebenserhaltungskosten auch noch sie finanziell unterstützen musste, ist im Hinblick auf ihr niedriges Einkommen völlig unrealistisch. Auch die Anschaffung eines zum Kaufpreis erst 5 Jahren alten Audi A6 sowie die anderen Fahrzeuge, die sie im Laufe der Jahre besessen haben, führt zu dem Ergebnis, dass sie nicht nur von den angegebenen ca. € 300,00 pro Monat von c und der finanziellen Unterstützung ihrer jeweiligen Lebensgefährtinnen gelebt haben können. Aufgrund des behördlichen Ermittlungsverfahrens hat sich herausgestellt, dass sie neben der Tätigkeiten für d in dessen Werkstatt auch Autos reparieren bzw. verkaufen. Da keine Aufklärung anhand von Unterlagen erfolgt ist, werden ihre Einkünfte gemäß § 184 BAO geschätzt. Dabei werden berücksichtigt: Mietzahlungen: € 500,00 plus Betriebskosten € 50,00; Strom/Heizung/Versicherung: € 200,00; Telefon (Handy): € 50,00; Fuhrpark: € 500,00; kosten der Lebensführung: € 500,00. Die Abgabenbehörde kommt damit zu dem Schluss, das sie über den Betrag von mindestens € 1.800,00/Monat bzw. € 21.600,00/Jahr verfügen. Auf Grundlage dessen wurden die Einkommensteuerbescheide für den Zeitraum 2001 bis 2007 erstellt."
In der gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2007 erhobenen Berufung wird wie folgt ausgeführt:
"Es wird beantragt, die Jahre 2001 bis 2007 das zu versteuernde Einkommen mit der Höhe der jeweils geltenden Mindestpension nach dem ASVG anzusetzen. Daraus ergeben sich folgende Einkommenshöhen: 2001 8.583,96, 2002 8.832,88, 2003 9.009,56, 2004 9.144,66, 2005 9.281,86, 2006 9.660,00, 2007 10.164,00.
Das Finanzamt schätzte die Besteuerungsgrundlagen nach dem Lebensunterhalt in den angeführten Jahren mit einem zu versteuernden Einkommen von 1.800,00 monatlich. Die Wahl, der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei (, u.a,). Es ist jene Methode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am geeignesten erscheint (vgl VwGH 22.2,95, 95/13/0016 u.a.). Die Schätzung nach dem Lebensaufwand, bzw. den Lebenshaltungskosten hat insbesondere die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen (VwGH 27,2.2002, 97/13/0149). Es besteht keine den Lebensaufwand betreffende Beweisvorsorgepflicht, also keine Pflicht der Partei, ihre Lebenshaltungskosten aufzuzeichnen, etwa ein Haushaltsbuch zu führen. (vgl, Ritz, BAO, Kommentar: Seite 509 ff). e ist seit Jahren keiner geregelten Erwerbsarbeit, die Versicherungsschutz geboten hätte, nachgegangen, Er hat seinen Sohn alleine erzogen, ist 2005 mit seiner nunmehrigen Ehefrau zusammengezogen und hat von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Eine Lebenssituation, die wenn diese eine Alleinerzieherin betreffen würde, vermutlich zu keinen steuerrelevanten Überlegungen führen würde, Daher ist auch der gleiche Maßstab bei e anzulegen und auf die tatsächlichen Lebensumstände abzustellen. Diese sind so genau wie möglich zu erheben, um Vermutungen hintanzuhalten.
Als erwiesen kann gelten: f(Anmerkung des UFS: es handelt sich bei f um den Bruder des Bw., gemeint kann wohl aber nur der Bw. g sein) hat in den Jahren keinen Vermögenszuwachs erfahren, siehe dazu auch die beiliegende Vermögensaufstellung. Er bewohnt seit 1998 dieselbe Mietwohnung, die mit einfachen Möbeln ausgestattet ist. Im Sommer 2005 hat der Sohn i, geb. j, bei seinem Vater gewohnt. i hat stets gearbeitet und einen monatlichen Kostenzuschuss zu Unterkunft und Verpflegung geleistet. Im Sommer 2005 ist dann die nunmehrige Ehefrau in den gemeinsamen Haushalt k gezogen und l hat eine eigene Wohnung bezogen. Auch mit seiner Ehefrau herrschte das Übereinkommen, dass beide zum Lebensunterhalt beitragen. Somit können die Unterkunftskosten nicht zur Gänze der Schätzung zugrunde gelegt werden. Bis 2003 hat e kein eigenes Kfz besessen, daher entfallen die Kosten in den Zeiträumen 2001 bis 2003. Den PKW Audi hat m 2003 in gebrauchtem Zustand erworben, aus den Kilometerständen ergibt sich bis heute eine Gesamtleistung von 62000 km, dies entspricht einer Jahresleistung von ungefähr 12. TSd km. Mit einem durchschnittlichen Verbrauch von 10 Litern Treibstoff auf 100 km würden sich somit Treibstoffkosten von 90,00 bei einem durchschnittlichen Treibstoffpreis von 86 ct/L monatlich ergeben. Die laufenden Reparaturen hat m selbst ausgeführt. Daher erscheint der Ansatz der Kfz-Kosten in der Schätzung der Behörde zu hoch und der in der Tabelle angeführte Betrag als angemessen. Auch wenn das äußere Erscheinungsbild eine dem mittelständisch orientierten Denken fremde und ungewöhnliche Lebenssituation vermittelt, berechtigt dieser Umstand alleine nicht zur Schätzung auf einen mittelschichtsorientierten Lebensstandard. Gerade die letzten 20 Jahre haben einerseits den Mittelstand verarmen lassen, andererseits die Zahl der "Working Poor" erhöht (Zahl jener Erwerbstätigen, die trotz Erwerbseinkommen verarmen) Die Tatsache des Besitzes eines PKW Audi kann keinen Schluss auf die soziale Schichtzugehörigkeit zulassen, da der PKW gebraucht angeschafft wurde und auch oder gerade niedrige Einkommensbezieher sich einmal im Leben eben ein vermeintliches Prestigeobjekt anschaffen. Es wird auf die Entscheidung des verwiesen (Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) UFSW, GZ RV/1944-W/05 vom : Findok-Nr: 23355.(1).(1).0, FR: ) der einer vergleichbaren Situation die Lebenshaltungskosten für einen Zweipersonenhaushalt mit 1.200 geschätzt wurden.
Im Jahr 2004 erkrankte f(auch hier handelt es sich wohl um den Bw. g ) schwer, er war nicht gehfähig und damit auch nicht arbeitsfähig. Die ärztliche Behandlung hat n gegen Barzahlung vorgenommen. Dieser ist auch zur Auskunft bereit. Insgesamt ergibt sich ein Bild eines allein erziehenden Vaters, der sich mit Gelegenheitsarbeiten über Wasser gehalten hat und der Gemeinschaft bis heute nicht zur Last gefallen ist, weder wurde Sozialhilfe, noch Arbeitslosengeld beantragt. Auch wenn der Steuerpflichtige die jeder Schätzung innewohnenden Unwägbarkeiten in Kauf nehmen muss, ist die Schätzung nach objektiven Maßstäben vorzunehmen und darf keinen Strafcharakter beinhalten. Bei f(gemeint g ) sind keine Kriterien erkennbar, die eine Schätzung in der vorgenommenen Höhe rechtfertigen. Weder ist ein Vermögenszuwachs feststellbar (er lebt an der Armutsgrenze), noch lässt sein äußeres Erscheinungsbild (Kleidung) auf entsprechendes Einkommen schließen. Die Tatsache, dass f(gemeint g ) weder über Bankkonten noch eine Sozialversicherung verfügt, ist zwar außergewöhnlich, jedoch kann daraus noch keine Berechtigung zur Schätzung auf ein Einkommen eines Angestellten abgeleitet werden. Der Schätzung liegen keine Beweismittel zugrunde, die dies rechtfertigen. Es handelt sich lediglich um Annahmen, die jedoch die Unterstützung der Angehörigen und den Mehrpersonenhaushalt außer Acht lassen. Auch die Ausgaben für das KFZ sind überhöht angesetzt. In der nachstehenden Tabelle ist die It. f(gemeint g) realistische Einschätzung der Lebenshaltungskosten zu sehen, die eine Annahme des Existenzminimums als gerechtfertigt erscheinen lassen. Teilweise dürfte sein Einkommen auch darunter gelegen haben (Krankheit, Erziehungsaufgaben, Arbeitslosigkeit).
Miete/Betriebskosten/Strom/Telefon/ Kfz/Verpflegskosten/Anteil o/Anteil Ehefrau/ Summe monatlich/ASVG Mindestsatz
2001 500,00/140,00/35,00/35,00/200,00/(300,00)/0,00/610,00/613,14
2002 500,00/140,00/35,00/35,00/200,00/(300,00)/0,00/610,00/630,92
2003 500,00/140,00/35,00/35,00/120,00/200,00/(300/0,00/730,00/643,54
2004 500,00/140,00/35,00/35,00/120,00/200,00/(300,00)/0,00/730,00/653,19
2005 500,00/140,00/35,00/35,00/120,00/200,00/(300,00)/0,00/730,00/662,99
2006 500,00/140,00/35,00/ 35,00/120,00/200,00/0,00/(300,00)/730,00/690,00
2007 500,00/140,00/35,00/35,00/120,00/200,00/0,00/(300,00)/730,00/726,00."
Das Finanzamt Bregenz als Abgabenbehörde 1. Instanz hat hierauf am eine abweisende Berufungsvorentscheidung erlassen.
Der Bw. stellte daraufhin, ohne auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung, welcher Vorhaltcharakter zukam (siehe hiezu u.a. ,100,101, , , 0201, 92/16/0196, 0202 und ), zu replizieren bzw. diese zu bestreiten, den Antrag auf Vorlage seiner Berufung hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2006 zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei er den Antrag mit einer Bestätigung seines Bruders, dass dieser ihn zwischen 2002 und 2006 mit € 28.000,00 unterstützt habe, ergänzte.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 184 Abs.1 BAO hat die Abgabenbehörde soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Gemäß Abs.2 leg.cit. ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichende Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich ist.
Dem Wesen nach ist die Schätzung ein Beweisverfahren, bei dem der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise (indirekte Beweisführung) ermittelt wird (vgl Hlavenka, ÖStZ 1993, 364; ), wobei das Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, die Schätzung somit nicht den Charakter einer Strafbesteuerung haben darf.
Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (; , 97/15/0076; , 95/16/022; , 2000/14/0166). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (zB ; , 98/14/0026; , 96/14/0111).
Zu den Umständen, die für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen wesentlich sind, kann gegebenenfalls ein Vermögenszuwachs gehören, dessen Nichttaufklärung durch die Partei zur Schätzung führen kann (zB , 0283; , 97/13/0056; , 2001/15/0022; , 2001/13/0039). Dies gilt auch dann, wenn die Deckung des Lebensaufwandes ungeklärt ist (; , 2000/14/0047; , 98/13/0194).
Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (Stoll, BAO, 1912; ; , 2002/16/0255; , 2001/13/0022; vgl , Schätzung als ultima ratio-).
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei (zB ; , 98/13/0061; , 2000/14/0187). Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl ; , 97/15/0218; , 98/13/0061; , 99/13/0094). Jene Schätzungsmethode ist besser, die sich auf mehr weitgehend gesicherte Ausgangspositionen stützten kann (Stoll, BAO, 1932).
Die Schätzung nach dem Lebensaufwand (den Lebenshaltungskosten) hat, abgesehen von allgemeinen Erfahrungswerten, insbesondere die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen (vgl ). Auch wenn die Partei, allerdings nur im Rahmen des Zumutbaren, eine Mitwirkungspflicht im Schätzungsverfahren trifft, besteht dennoch keine den Lebensaufwand betreffende Beweisvorsorgepflicht (keine Pflicht der Partei, ihre Lebenshaltungskosten aufzuzeichnen, etwa ein Haushaltsbuch zu führen).
(Siehe zu diesen Ausführungen Ritz, BAO³, § 184 Tz`s 1, 3, 6, 12, 16).
Übereinstimmend mit den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung und diese ergänzend stellt der Unabhängige Finanzsenat auf Grund des gesamten gegenständlichen Akteninhaltes fest:
Ausgelöst durch eine Anzeige erfolgte am durch Beamte der KIAB des Finanzamtes Bregenz bei den so genannten p, eine Kontrolle. Dabei wurde der Bw. in der hintersten Garagenbox bei der Reparatur eines Pkw (r) angetroffen. Die Garage war mit Hebebühne, Werkzeugen und Material u.a. professionell ausgestattet. Gegenüber der Halle standen mehrere Pkws ohne Kennzeichen. Die Halle bestand aus 8 Boxen, wobei die beiden letzten von der Firma c, s, seit sieben Jahren angemietet waren.
Der Bw. gab gegenüber den Kontrollorganen an, dass er seit fünf oder sechs Jahren für € 300 als Aushilfe bei d als Estrichleger beschäftigt sei. Die Werkstatt gehöre d und er würde hier auch die Firmenautos richten. Er würde in der Werkstatt auch seit eineinhalb Jahren Pkws herrichten und weiterverkaufen.
d gab auf telefonische Befragung gegenüber der KIAB an, dass er die Halle seit ca. sieben Jahren von t gemietet habe. Darin sei auch eine Hebebühne, weil seine drei Firmenautos und Estrichmaschinen dort vom Bw. gewartet würden. Dieser sei nicht bei ihm angestellt, sondern mache seine Tätigkeit seit ca. drei Jahren gegen Werkvertrag und jährliche Rechnungslegung. Solche Rechnungen würde er im Wege des Buchhalters übermitteln. Dies geschah jedoch in der Folge nicht..
Ein Einblick in den elektronischen Akt des Bw. ergab, dass er letztmalig bis 10. November 1986bei der Sozialversicherung als Arbeiter gemeldet war. Beim Finanzamt Bregenz war er steuerlich nicht erfasst. Wie er in den letzten zwanzig Jahren seinen Lebensunterhalt bestritt, war somit nicht ersichtlich.
In der Folge wurde der Bw. von der Finanzstrafbehörde 1. Instanz des Finanzamtes Bregenz als Verdächtiger vorgeladen und zum Verdacht der Abgabenhinterziehung durch Nichterklären von Einkünften aus der Reparatur und Weiterverkauf von Fahrzeugen befragt.
Der Bw. gab dabei an, dass er letztmalig 1985/1986 offiziell gearbeitet habe. Nach der Scheidung (1985), im Zuge derer er aus dem Hausverkauf ca. ATS 1,0 Mio. bekommen habe, sei er zunächst gemeinsam mit dem Sohn o (Jahrgang u) zu seinem Bruder gezogen, danach habe er eine Lebensgemeinschaft gegründet, wobei er als Hausmann fungiert habe, während die Lebensgefährtin einer Beschäftigung nachgegangen sei. Dies habe bis ca. 1992/1993 gedauert. Gelebt habe er aus dem Erlös des Hausverkaufes, den Alimenten und der Familienbeihilfe. Nach mehreren Zwischenstationen sei er seit 2001 in v, in einer Mietwohnung wohnhaft. Seit 2003 habe er eine Freundin, w, die 2006 zu ihm gezogen sei und die er 2007 auch geehelicht habe. Er habe bei der Firma x ausgeholfen, Maschinen gerichtet, aber auch auf Baustellen gearbeitet. Er sei dort nicht angemeldet gewesen, habe aber Belege unterschrieben. Hie und da habe er auch Autos hergerichtet, wobei aber nicht viel gelaufen sei. Hebebühne und Werkzeuge würden d gehören. Von diesem habe er monatlich ca. € 300,00 bis € 400,00 bekommen. Die noch vorhandenen Autos hätten nur Schrottwert.
Der Bw. wurde hierauf vom Finanzamt aufgefordert, eine Aufstellung der Einnahmen (im Schätzungswege, da Belege nicht vorhanden) beizubringen.
Tatsächlich beigebracht wurden Bilanzen, nach denen er Forderungen an die Firma d in Höhe von € 9.900,00 (2002) und € 8.250,00 (2003) gehabt habe; 2004 habe er danach keine Erlöse erzielt, 2005 wiederum solche von d über € 8.250,00, wobei die gesamten Beträge in Höhe von € 28.000,00 auch 2005 ausbezahlt worden seien, schließlich habe der Bw. 2006 € 4.100,00 erzielt. Weiters bestätigte z, dass sie den Bw. seit 2003 bis heute finanziell unterstützt habe. Sie sei durchgehend beschäftigt gewesen, bei der Firma aa habe sie € 1.100,00 netto verdient, jetzt im bb verdiene sie € 830,00 plus Trinkgeld. Der Bw. selbst wiederholte seine mündlichen Angaben und behauptete, vom Hausverkauf, Kindergeld und Alimenten € 110.000,00 zur Verfügung gehabt zu haben. 2002 bis 2006 habe er bei d etwas dazuverdient.
Nachdem diese Aufstellung unzureichend war, richtete die Finanzstrafbehörde am einen neuerlichen Vorhalt an den Bw.:
Verfahrensgegenständlich seien nur die Jahre 2001 bis 2007, die Jahre davor seien abgabenrechtlich verjährt. Sollte zum aus dem Hausverkauf 1985 noch etwas übrig sein (wobei Zweifel angemeldet wurden, da der Bw. seit 1986 keiner Tätigkeit mehr nachging), sei dies an Hand von Bankunterlagen (Sparbuch) nachzuweisen. Die Erlöse von Lang laut Bilanzen wären nachzuweisen, die auf eigene Rechnung getätigten Reparaturen und Autoan und -verkäufe ebenfalls aufzulisten. Die Unterstützungen durch die Freundin/Gattin wurden in Zweifel gezogen, musste diese doch bis einen eigenen Haushalt, cc, bestreiten und sei angesichts deren Nettoverdienst kein Platz für irgendwelche Unterstützungen. Nochmals werde der Bw. aufgefordert, den Nachweis seines Einkommens 2001 bis 2007 offen zu legen bzw. die Lebenshaltungskosten zu belegen, ansonsten seine Einkünfte gemäß § 184 BAO geschätzt würden, wobei von Vermögenszuwächsen in Höhe von monatlichen Lebenshaltungskosten von € 1.800,00 als unterste Grenze auszugehen sei, welche sich zusammensetzen wie folgt: Miete € 500,00, Betriebskosten € 50,00, Strom/Heizung/Versicherung € 200,00, Telefon/Handy € 50,00, Fuhrpark ca. € 500,00 (Anschaffung eines gebrauchten Audi A 6 per ), sonstige Kosten der Lebensführung € 500,00.
Mit Schreiben vom antwortete der Bw. dahingehend, dass er aus dem Hausverkauf 1986 in etwa € 70.000,00 übrig gehabt habe, weiters habe er Alimente und Familienbeihilfe bekommen. Miete habe er damals bei seiner Lebensgefährtin nicht zahlen müssen. Den Erlös aus dem Hausverkauf habe er aus persönlichen Gründen nie auf ein Konto eingezahlt, sondern stets zu Hause aufbewahrt. Nach der Trennung 1999 (richtig wohl 1992, siehe Schreiben sowie ZMR) sei er zu seinem Bruder gezogen, gelebt habe er nach der Trennung von Alimenten, Familienbeihilfe und Ersparnissen. Ab 1999(7) habe er begonnen, von den Ersparnissen zu leben. Ende 2003 seien die Ersparnisse aufgebraucht gewesen. 2004 habe er von b aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung in dd € 14.000,00 für den Lebensunterhalt und die Mieten erhalten. 2005 habe er von d € 28.000,00 für die Jahre 2001 bis 2005 erhalten. Ab 2006 habe er einen gemeinsamen Haushalt mit b gegründet, das Familieneinkommen setze sich aus dem Nettoverdienst der Gattin, dem Trinkgeld (€ 800,00 monatlich) und den restlichen Ersparnissen aus dem Wohnungsverkauf in dd und Gelder von der Firma d zusammen. Gleichzeitig legte er eine einfache Aufstellung über obige Angaben vor.
Den Verbleib und den Verbrauch der Ersparnisse, € 70.000,00 aus dem Hausverkauf 1985/1986, konnte der Bw. nicht nachweisen.
Hiezu wird ausgeführt:
Es ist unglaubwürdig und absolut unüblich, dass jemand eine solche Summe bar zu Hause verwahrt, insbesondere der in dringendem Geldbedarf stehende Bw., der bei einer solchen Vorgangsweise ja auf erhebliche Zinsen aus dem Betrag von ATS 1 Mio. (€ 72.672,83) verzichten hätte müssen.
Auf Grund des Umstandes, dass der Bw. seit dem Jahr 1986 keiner geregelten Tätigkeit nachgeht ist jedenfalls bedenkenlos davon auszugehen, dass zum , also nach Ablauf von 15 Jahren, aus dem Hausverkauf keine Geldmittel mehr vorhanden waren, und nicht wie der Bw. behauptet erst Ende 2003.
Unglaubwürdig bzw. offensichtlich falsch sind auch die vom Bw. behaupteten Beiträge der Gattin: b hatte bis zum einen eigenen Haushalt (ee). 2006 verdiente sie bei der Firma aa von 1. Jänner bis zum lediglich netto € 2.263,20. Danach war sie das ganze restliche Jahr arbeitslos und bezog Bezüge vom AMS (AL, NH). Erst per nahm sie ihre Tätigkeit bei den ff auf.
Es handelt sich daher bei der Darstellung mit den Trinkgeldern bereits ab 2006 um ein nachweislich falsches Vorbringen, was freilich auch das andere diesbezügliche Vorbringen in seiner Glaubwürdigkeit erschüttert.
In der Folge wurde c, Inhaber der gg, als Auskunftsperson schriftlich befragt. Lang hat in seinem Antwortschreiben vom angegeben, dass der Bw. seit ca. 2001 für ihn tätig sei, er würde auf selbständiger Basis seine Klein-Lkw reparieren. Da es ihm bis heute nicht gut gehe, habe er den Bw. vertröstet. Erst 2005 habe er einen Großteil seiner Rechnungen bezahlen können. Die Belege dafür lege er bei. Die Garage habe der Bw. gelegentlich für seine Arbeiten unentgeltlich genutzt. Die Werkzeuge würden dem Bw. gehören, alles andere in der Werkstatt gehöre ihm.
Laut beigelegten Kontoblätter wurden im Jahr 2005 € 28.000,00 ausbezahlt, Im Jahr 2006 € 4.100,00.
Herr d wurde schließlich am persönlich als Auskunftsperson vernommen, wobei er die Angelegenheit richtig stellte. Hiezu hat er zu Protokoll gegeben, dass der Bw. 2002: € 6.253,00, 2003: € 10.086,00, 2004: € 10.644,00, 2005: € 2.117,00 und 2006: € 3.168,00 erhalten habe und legte diesbezügliche Aufzeichnungen vor. In seine Buchhaltung habe d diese Beträge nicht genommen, da er keine Belege vom Bw. gehabt hätte. Die in Kopie vorgelegten Zahlungsbelege seien nicht zu den datierten Zeitpunkten (2005-2006) ausbezahlt worden, sondern jeweils sukzessive in den Jahren 2002-2006. Mangels Belegen habe er die Zahlungen nicht in die Buchhaltung neben können, erst 2005 sei er darauf bestanden, sodass er gesammelt € 28.000,00 für 2005 in die Bücher aufgenommen habe. Das Geld habe der Bw. wirklich bekommen. Der Bw. habe nie auf seinen Baustellen gearbeitet. Die Werkzeuge würden nicht ihm gehören, nur der Hubwagen und die Baumaschinen. Eine Hebebühne habe er nie angeschafft.
In der Folge wurden die einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlagen für 2001 bis 2007 im Schätzungswege festgesetzt, wobei von Lebenshaltungskosten von jährlich € 21.600,00, somit monatlich € 1.800,00 ausgegangen wurde.
Zum Berufungsantrag, das zu versteuernde Einkommen mit der Höhe der jeweils geltenden Mindestpension nach dem ASVG anzusetzen, also zwischen 2001 bis 2007 zwischen € 8.583,96 und € 10.164,00, wird ausgeführt:
Diesem Ansinnen ist zu entgegnen, dass sich eine Schätzung an den tatsächlichen Gegebenheiten und dem tatsächlich festgestellten Sachverhalt zu orientieren hat und nicht an gesetzlich festgelegten Werten der ASVG-Mindestpension, in deren Höhe die Einkünfte fiktiv angenommen werden. Aber auch ansonsten enthält die Berufung vielfache Unrichtigkeiten:
Laut ZMR ist die nunmehrige Gattin des Bw. b erst per beim Bw. in der Harder Mietwohnung zugezogen. Dass Sohn o, Jahrgang u, bis Sommer 2005 beim Bw. gewohnt, stets gearbeitet und einen Kostenzuschuss zu Unterkunft und Verpflegung in Höhe von monatlich € 300 geleistet habe, ist irrealistisch. Laut elektronischem Akt und Sozialversicherungsauszug hat Sohn o 2001 bis 2005 folgende Bezüge erhalten: 2001: Notstandhilfe € 2.579,45, 2002: € 0,00, 2003: Notstandhilfe € 4.924,20, 2004: Arbeitslosenbezüge € 4.092,18 und von der Firma x 17. März bis € 523,84, 2005: Notstandshilfe € 1.290,48.
Von einer durchgehenden Beschäftigung kann wie aus dem o.a. erhellt keine Rede sein, angesichts der geringfügigen Transferbezüge sind Zuzahlungen zum Unterhalt wohl auszuschließen und wären vielmehr Unterstützungszahlungen des Bw. an den Sohn in Betracht zu ziehen.
Laut ZMR ist die nunmehrige Gattin b erst per zugezogen, deren Einkommensverhältnisse waren angesichts der Arbeitslosigkeit vom bis ebenfalls derart schlecht, dass sie neben den eigenen Bedürfnissen nicht zum Lebensunterhalt des Bw. beitragen hat können. Auf den Bw. waren neben dem Audi A 6, Zulassung ab , noch folgende Autos zugelassen: bis : Mitsubishi L 300 Bus B (amtliches Kennzeichen hh) bis : Suzuki SJ 410 Zuvor waren auf den Sohn o von bis ein VW Golf (Baujahr 1987) und von bis ein Renault Clio (Baujahr 1993) zugelassen. Angesichts dessen finanzieller Verhältnisse wird bedenkenlos der Schluss gezogen, dass der Bw. diese Autos mitbenutzt und mitbezahlt hat. Bei den Kfz-Kosten für den im September 2003 um € 12.000,00 angeschafften gebrauchten Audi A6 (Baujahr 1998) hat der Bw. nur Treibstoffkosten angesetzt, lässt die Kfz-Versicherung und Verschleißteile außer Ansatz, ebenso die weiteren Kosten für den Toyota und Suzuki. Ausführungen über mittelschichtorientierten Lebensstandard und unzulässige Schlüsse vomPkw auf die soziale Schichtzugehörigkeit sind nicht zielführend, zumal die Schätzungsbefugnis außer Streit steht und sich an den tatsächlich vorgefundenen Gegebenheiten orientiert.
Der vorgebrachten Krankheit im Jahr 2004 steht bemerkenswerterweise die höchste Geldleistung vond gegenüber. Dass er die Behandlungskosten - mangels Sozialversicherung - selbst tragen musste, wäre zudem bei den Lebenshaltungskosten zusätzlich in Ansatz zu bringen.
Angesichts der festgestellten Tätigkeiten für die Firma d mit den dort genannten Beträgen, die 2003 und 2004 allein schon die ASVG-Mindestrentenbeträge übersteigen, und der unbestritten vorgenommenen Kfz-Arbeiten und dem Kfz-Handel, wofür keinerlei Aufzeichnungen vorgelegt werden konnten, ist die vorgenommene Schätzung weder unberechtigt noch zu hoch ausgefallen, sondern ist diese eher am unteren Rand angesiedelt.
Zur Lebenshaltungskostenaufstellung des Bw. sei noch angemerkt, dass € 175,00 für Betriebskosten gegenüber dem Vermieter, Strom und Wasser, Heizung, Haushaltsversicherung etc weit unter der Realität angesetzt scheinen und wurden diese nicht unter Beweis gestellt.
Bei den Kfz-Kosten wurde vom Bw. nur der Treibstoff angesetzt, Verschleißteile und Versicherung, aber auch Vignette und Vorführkosten vernachlässigt wie auch die weiteren Pkws keinen Niederschlag fanden bzw die Anschaffung des € 12.000,00 teuren Audi A 6 nicht aufgeklärt wurde.
Mit € 200,00 an Verpflegskosten für Essen, Trinken, Kleidung, Körperpflege und sonstige persönliche Bedürfnisse ist wohl nicht das Auslangen zu finden.
Beiträge von Sohn und Lebensgefährtin sind aus den genannten Gründen realitätsfremd und damit unglaubwürdig.
Zur Bestätigung des Sohnes ist zu sagen, dass sich dieser nach Aussagen des Bw. in ii aufhalten soll. Nach dessen ursprünglichen Angaben soll der Sohn bereits im Sommer 2005 ausgezogen sein, nun bestätigt der Bw. Kostenbeiträge in Höhe der halben Miete bis 2006. Bei der jj-Versicherungsagentur war o im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht beschäftigt (letzter Lohnzettel 1. Jänner bis € 2.363,76). Danach bezog er aktenkundig fast nur noch Transferbezüge, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung für einen heranwachsenden jungen Mann mit dem Alter entsprechenden Bedürfnissen keinen Platz für Mietkostenbeteiligungen von monatlich € 250,00 zuließen. Gleiches gilt für die Gattin, zumindest bis April 2007.
Das im Rahmen des Vorlageantrages dem Unabhängigen Finanzsenat übermittelte - undatierte - Schreiben lautet wie folgt:
"Bestätigung: Ich kk wohnhaft ll habe meinem Bruder g im Jahre 2002 bis 2006 unterstützt habe. Mein Bruder war zu diesem Zeitpunkt Arbeitslos. Die Unterstützung beläuft sich laut meiner Aufzeichnung € 28.000,--." Unterschrift, f .
Herr kk wurde in weiterer Folge zu dieser Bestätigung am beim Unabhängigen Finanzsenat als Zeuge einvernommen, wobei er eine "Aufstellung monatl. Zahlungen an mm", bestehend aus drei DIN-A4 Blättern sowie einen Notariatsakt betreffend Übergabsvertrag von Frau nn hinsichtlich der Liegenschaft oo an ihre Söhne pp vom legte.
In der o.a. Aufstellung sind auf dem ersten Blatt jeweils untereinander datierte monatliche Zahlungen in Höhe von € 500,00 betreff die Jahre 2002 und 2003, d.s. pro Jahr € 6.000,00 aufgelistet. Neben der Jahressumme ist rechts davon eine Unterschrift qq., offensichtlich der Bw., vorhanden. Gleiches gilt für Blatt 2, die Jahre 2004 und 2005 betreffend. Auf Blatt 3 wird der Zeitraum Jänner bis August 2006 dargestellt, was einen Betrag von € 4.000,00 und schließlich einen Gesamtbetrag in Höhe von € 28.000,00 ergibt.
Über Befragung des Gefertigten hat kk im Wesentlichen angegeben, dass die jeweiligen jährlichen Aufstellungen nicht etwa nachgeschrieben, sondern laufend geführt wurden. Er habe bei der Bank monatlich € 1.300,00 vorab vom Gewinn behoben. Einer seiner Söhne habe ihn jährlich zwei- bis dreimal mit € 1.000,00 unterstützt. Seine im Haushalt lebende Tochter habe zum Haushalt € 500,00, seine Frau € 200,00 beigetragen. 2001 sei das Haus der gemeinsamen Mutter an ihn und den Bw. überschrieben worden. Hiefür habe er sich mit dem Bw. darüber verständigt, dem Bw. für seinen Anteil € 500,00 in Raten, beginnend mit Jänner 2002, insgesamt € 40.000,00, zu bezahlen. Er habe die Formulierung "Unterstützung" in der "Bestätigung" so verstanden, als er seinen Bruder mit der Auszahlung des Hauses unterstützt habe. Tatsächlich stünden seinem Bruder noch € 12.000,00 zu, der Zeuge habe jedoch seit 2007 keine Zahlungen mehr geleistet, den Rest bekomme der Bw. später. Die "Bestätigung" sei auf Ersuchen seines Bruders angefertigt worden. Sein Bruder sei der Ansicht gewesen, dass dieses Geld unter Umständen beim Zeugen zu versteuern sei. Die Vereinbarung betreff die Zahlung von monatlich € 500,00 sei gegen Ende 2001 mündlich getroffen worden. Es sei nicht von vornherein vereinbart gewesen, dass die Zahlungen mit Ende 2006 eingestellt würden, dies habe sich aus der finanziellen Situation des Zeugen heraus ergeben. Das Geld sei jeweils in bar übergeben worden. Es sei richtig, dass die eigentliche Motivation für den Zeugen nicht etwa Bruderliebe, sondern das Haus gewesen sei, es sei ihm um das Haus für seine Kinder gegangen, damit diese es herrichten können. Das Haus sei 40 Jahre alt, es sei renovierungsbedürftig gewesen. Diese Renovierung habe nur durch seine Söhne erfolgen können, was zwischenzeitlich geschehen sei. Als (Bemessungsgrundlage) hätten sie sich damals auf den dreifachen Einheitswert
Die Angaben des kk vermögen den Unabhängigen Finanzsenat nicht zu überzeugen und wird hiezu ausgeführt wie folgt:
Der angebliche Haus(ver)kauf (Hälfteanteil) wurde laut Angaben des Zeugen wie o.a. lediglich mündlich abgeschlossen. Der Unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass auch unter Brüdern prinzipiell davon auszugehen ist, dass ein Haus(ver)kauf auch über eine Summe von (lediglich) € 40.000,00 schriftlich beurkundet wird, auch im Hinblick auf Erben.
Es erfolgte zudem kein grundbücherlicher Eintrag, pp sind laut einer aktuellen Grundbuchabfrage des Unabhängigen Finanzsenates nach wie vor jeweils als Hälfteeigentümer der Liegenschaft rr eingetragen.
Die "Aufstellung monatl. Zahlungen an mm " beinhaltet keinen Grund der Zahlungen.
In der "Bestätigung" wird entgegen dem Vorbringen des Zeugen in seiner Einvernahme angeführt, dass der Zeuge seinen Bruder mm in den Jahren 2002 bis 2006 unterstützt habe und in diesem Zusammenhang gleichzeitig angegeben wird "mein Bruder war zu diesem Zeitpunkt arbeitlos". Auf Grund dieses Hinweises auf die Arbeitslosigkeit und der in der Bestätigung angeführten "Unterstützung" ist wohl jede andere Interpretation als eben eine unmittelbare finanzielle Zuwendung unlogisch, da davon ausgegangen wird, dass es sich beim Zeugen, welcher ja diese Bestätigung persönlich angefertigt hat, um einen vernunftbegabten Menschen handelt, welchem freilich auch der gravierende Unterschied zwischen einer Unterstützung, sprich Zuwendung, und einer Kaufpreisabstattung in vereinbarten Raten bekannt ist. Bei einem Kauf eines Hälfteanteiles eines Hauses handelt es sich eben nicht um eine "Unterstützung", sondern um einen Erwerb eines Gegenstandes.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist auf Grund des o.a. die Glaubwürdigkeit dieser "Bestätigung" sowie der "Aufstellung monatl. Zahlungen an mm " derart erschüttert, dass diese nicht anerkannt werden können. Zudem kann nicht unerwähnt bleiben, dass die Aufstellung den Eindruck des im einem Zug Geschriebenen macht. Es erscheint weiters nicht vorstellbar, dass erst jeweils am Ende eines Jahres die hohen monatlichen Zahlungen durch Unterschrift bestätigt wurden, da ja auch keine jeweiligen monatlichen Quittungen ausgestellt wurden und dann infolge der monatlichen Quittungen am Ende des Jahres eben alles zusammengefasst wurde.
Es darf in diesem Zusammenhang nämlich nicht übersehen werden, dass erstmals im Vorlageantrag die Behauptung des Geldflusses vom Zeugen an den Bw. aufgestellt wurde. Dies obwohl kein nachvollziehbarer Grund dafür bestanden hat, warum der Bw. diesen angeblichen erheblichen Geldfluss in Höhe von € 28.000,00 an ihn nicht bereits sofort angegeben hat, wäre diese Behauptung für ihn doch zweifellos entlastend bzw. vorteilhaft, ohne irgendeinen Nachteil für ihn oder seinen Bruder erzeugend, gewesen. Wenn der Zeuge anführt, sein Bruder sei der Ansicht gewesen, dass dieses Geld unter Umständen beim Zeugen zu versteuern sei, so entbehrt diese Vermutung wohl jeder nachvollziehbaren Logik und muss als reine Schutzbehauptung abgetan werden.
Es wird vom Unabhängigen Finanzsenat auch in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass der Bw. durch einen Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater im Berufungsverfahren (bereits) bei der Erstbehörde vertreten war und es wohl als Selbstverständlichkeit, auch unter Bedachtnahme auf die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsvertreters, angenommen werden kann, dass bei tatsächlichem Erhalt dieser gegenständlichen € 28.000,00 durch den Bruder der Bw. dies seinem Rechtsvertreter gegenüber offen gelegt hätte, in welcher Folge dieser diesen für den Bw. vorteilhaften Aspekt sogleich in sein Berufungsvorbringen aufgenommen hätte.
Das der Betrag in Höhe von € 28.000,00 in Teilbeträgen von € 500,00 jeweils in bar an den Bw. übergeben worden sei, und damit der Behörde die Möglichkeit einer tatsächlichen nachweislichen Überprüfung eines Geldflusses genommen bzw. der Bw. durch diese Behauptung betreff des Nachweises befreit wird, rundet das Bild der unglaubhaften Angaben deutlich ab.
Aus den o.a. Gründen wird daher der Inhalt der Zeugenaussage vom Unabhängigen Finanzsenat als unglaubwürdig bewertet und kann demzufolge der Berufung zu keinem Erfolg verhelfen.
Es besteht daher aus den hinreichend angeführten Gründen in der Gesamtbetrachtung des Falles kein Grund, die Schätzung nach den Lebenshaltungskosten auf das vom Bw. begehrte Niveau herabzusetzen, wobei der Bw. wie o.a. eine der Schätzung immanente gewisse Ungenauigkeit auf sich nehmen muss.
Gemäß § 207 Abs.2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bie den Verbrauchsteuern drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre und, soweit eine Abgabe hinterzogen wurde, sieben Jahre. Die Verjährung beginnt in den Fällen des § 202 Abs.2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (§ 208 Abs.1 lit b BAO).
Der Hinterziehungstatbestand richtet sich nach § 33 Finanzstrafgesetz (FinStrG). Ob eine Abgabe gemäß § 33 leg.cit. hinterzogen ist, ist eine Vorfrage (vgl. Ritz, BAO³, § 207 Tz 15). D.h., diese Frage ist von der Behörde selbst zu beurteilen.
Gemäß § 33 Abs.1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Der Tatbestand einer Abgabenhinterziehung besteht aus der objektiven und der subjektiven Tatseite. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates erfüllt der Bw. beide. Einerseits hat der Bw., wie aus dem o.a. erhellt, Einkommensteuerverkürzungen in der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Höhe für die Jahre 2001 bis 2006 durch Nichterklärung seiner Einkünfte bewirkt. Andererseits kann kein Zweifel daran bestehen, dass er die durch ihn bewirkten Abgabenverkürzungen zumindest ernstlich für möglich und in Kauf genommen hat.
Demzufolge ist der Hinterziehungstatbestand des § 207 Abs.2 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer 2001 bis 2006 gegeben und kommt somit die siebenjährige Verjährungsfrist zur Anwendung.
Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
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