Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 20.04.2006, RV/0368-S/03

Krankheitskosten: Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann im Pongau (jetzt St. Johann Tamsweg Zell am See) betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:

Der Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe bleiben gegenüber der Berufungsvorentscheidung vom unverändert und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Bw. beantragte in ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 ua die Berücksichtigung von im Zusammenhang mit einem Dienstunfall stehenden Krankheitskosten in Höhe von S 43.391,45 als Werbungskosten.

Das Finanzamt versagte die Anerkennung als Werbungskosten mit der Begründung, dass die beantragten Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 darstellen würden. Da die Aufwendungen den Selbstbehalt nicht übersteige, könne diese aber nicht berücksichtigt werden.

Die Bw. erhob Berufung und führte gegen die Ansicht des Finanzamtes ins Treffen, dass die beantragten Krankheitskosten in einem direkten Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit durch einen Verkehrsunfall in Ausübung ihres Berufes in einem Firmenfahrzeug entstanden seien. Die Kosten der Privatbehandlung hätten der schnelleren Heilung gedient, sodass sie nach kurzem Krankenstand wieder soweit gewesen sei, die Berufstätigkeit unter erträglichen Schmerzen ausüben zu können. Da ihr diese Kosten in einer Zeit entstanden seien, in der sie in Folge der festgestellten Invalidität eine Unfallrente von der UVA erhalten habe, seien dies nicht normale Krankheitskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen einer Privatperson, sondern Kosten, die in direktem Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung bzw. einer daraus resultierenden Invalidität mit einer Invaliditätsrente entstanden seien. Diese seien daher ohne Selbstbehalt anzuerkennen. Des weiteren wurde gegen die Besteuerung der Unfallrente berufen.

Mit der vom Finanzamt erlassenen Berufungsvorentscheidung wurde die Unfallrente steuerfrei gestellt, die Krankheitskosten wurden weiterhin als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt qualifiziert.

Die Bw. stellte daraufhin einen Vorlageantrag und beantragte wiederum die Kosten des Dienstunfalles ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen.

Mittels Vorhalt forderte der Unabhängige Finanzsenat die Bw. auf, Unterlagen zum Unfallhergang vorzulegen, weiters darzulegen, ob und in welcher Höhe die Bw. Kostenersätze oder sonstige Leistungen von ihrer privaten Unfallversicherung bzw. der gegnerischen Haftpflichtversicherung erhalten habe und ob die Bw. bereits vor dem Unfall unter Bandscheibenproblemen gelitten und deswegen in Behandlung gestanden habe. Dieser nach erfolglosem Zustellversuch nachweislich beim Postamt hinterlegte Vorhalt blieb unbeantwortet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die beantragten Krankheitskosten als Werbungskosten bzw. als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt oder als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt zu qualifizieren sind.

Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Krankheitskosten sind grundsätzlich Kosten der Lebensführung (). Aufwendungen im Zusammenhang mit Krankheiten kommen nur dann als Werbungskosten in Betracht, wenn es sich um typische Berufskrankheiten handelt oder der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf eindeutig feststeht (). Andere Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. EStG 1988) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§18 EStG 1988) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2) Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Der Steuerpflichtige hat Werbungskosten ebenso wie eine außergewöhnliche Belastung nach § 138 BAO über Verlangen der Abgabenbehörde nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen.

Zur Klärung der Frage, ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Anerkennung der geltend gemachten Krankheitskosten als Werbungskosten vorlagen, wurde die Bw. mittels Vorhalt aufgefordert, Unterlagen zum Unfallhergang vorzulegen bzw. darzutun, ob sie bereits vor dem Unfall unter Bandscheibenproblemen litt und in entsprechender Behandlung stand. Im Hinblick auf die Ermittlung der tatsächlich angefallenen Krankheitskosten wurde die Bw. ersucht, eventuell erhaltene Kostenersätze der gegnerischen Haftpflichtversicherung bzw. ihrer eigenen privaten Unfallversicherung bekannt zu geben.

Die Bw. hat diesem Auftrag innerhalb der eingeräumten Frist nicht entsprochen und damit die beantragten Werbungskosten weder nach Art noch Umfang nachgewiesen. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die beantragten Krankheitskosten durch Ersatzleistungen der privaten Unfallversicherung oder der gegnerischen Haftpflichtversicherung gedeckt worden sind. Die beantragten Krankheitskosten waren daher nicht als Werbungskosten anzuerkennen.

Somit verbleibt zu untersuchen, ob und inwieweit die im § 34 EStG 1988 normierten Voraussetzungen für die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung vorliegen. Auch hier gilt, dass die außergewöhnliche Belastung nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen ist. Darauf hat die Bw. verzichtet. Allerdings können die geltend gemachten Krankheitskosten bei der Bw. auch bei Nachweis derselben zu keiner außergewöhnlichen Belastung führen:

Grundsätzlich kommen gem. § 34 Abs. 1 EStG 1988 außergewöhnliche Belastungen auf Grund von Krankheitskosten nur insoweit steuerlich zum Abzug als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen und den nach § 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988 ermittelten Selbstbehalt übersteigen. Aus § 34 Abs. 6 iVm § 35 leg. cit. ergibt sich, dass lediglich Aufwendungen aus dem Titel einer Behinderung - wobei das nachgewiesene Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25 Prozent betragen muss - ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen sind. Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da bei der Bw. der Grad der Erwerbsminderung mit vorübergehend 20 Prozent festgestellt wurde. Es kommt daher lediglich der Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt in Frage.

Der gemäß § 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988 in der für das Berufungsjahr jeweils gültigen Fassung ermittelte Selbstbehalt beträgt 64.586,00 S (lt. Berufungsvorentscheidung).

Da die geltend gemachten Aufwendungen aus dem Titel Krankheitskosten den errechneten Selbstbehalt nicht übersteigen, liegt auch keine außergewöhnliche Belastung vor, die zum Abzug gebracht werden könnte. So kann dahingestellt bleiben, ob die Bw. die Krankheitskosten in voller Höhe zu tragen hatte oder ob von einer Versicherung Ersatz geleistet wurde.

Die Berufung war somit in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die vom Finanzamt im Zuge der Berufungsvorentscheidung steuerfrei behandelte Unfallrente war der Berufung aber insgesamt teilweise stattzugeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe bleiben gegenüber der Berufungsvorentscheidung vom unverändert und mögen dieser entnommen werden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Krankheitskosten
Werbungskosten
außergewöhnliche Belastung
Mitwirkungspflicht

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at