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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.03.2008, RV/3248-W/07

Kein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe bei Unterhaltspflicht des Ehegatten.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A. C., W., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 betreffend Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Berufungswerberin (Bw) ab April 2007 Familienbeihilfe (Eigenantrag) zu gewähren ist.

Die Bw, geb am 00.00.1983, ist bosnische Staatsbürgerin. Die Einreise erfolgte im März 2003. Die Bw ist seit verheiratet und studiert seit dem Wintersemester 2004 an der Universität Wien Soziologie (Bakkalaureatsstudium). Daneben betreibt sie seit dem Sommersemester 2003 ein Lehramtsstudium (Mathematik und Physik). Ihr Gatte ist Nachrichtentechniker und studiert daneben an der SH Technikum Wien.

Das Finanzamt erließ am einen Bescheid und wies den Antrag der Bw mit der Begründung ab, dass gemäß § 5 Abs 2 FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder bestehe, denen Unterhalt von ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten oder ihrer früheren Ehegattin oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung führte die Bw aus, dass sie seit Mai 2003 in Österreich lebe. Derzeit sei sie als ordentlicher Student an der Wiener Universität, Studienrichtung Soziologie, inskribiert. Seit sei sie mit Herrn C. T., geb am 00.00.1982, einem österreichischen Staatsbürger, verheiratet. Ihr Ehegatte sei seit September 2005 als ordentlicher Student an der SH Technikum Wien inskribiert. Von Juni 2005 bis März 2006 sei er lediglich geringfügig beschäftigt.

Laut Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (BGBl Nr 376/1967 idgF) von September 2005, Punkt 05.02., bestehe der Anspruch auf Familienbeihilfe für verheiratete Studenten, wenn der Ehegatte den Lebensumständen entsprechend nicht zum Unterhalt verpflichtet sei. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn sich der Ehegatte selbst noch in Berufsausbildung befinde.

Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung, mit welcher es die Berufung vom mit folgender Begründung abwies:

"Ein Eigenanspruch eines Kindes auf Familienbeihilfenbezug besteht nach § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, wenn diesem von den Eltern kein überwiegender Unterhalt geleistet wird. § 6 Abs. 5 FLAG 1967 geht dabei so lange vom Bestehen eines beihilfenrechtlichen Unterhaltsanspruches gegenüber den Eltern aus, als die Einkommensgrenze des § 6 Abs. 3 FLAG 1967 nicht überschritten wird.

Gemäß § 5 (2) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, deren Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist. Die Einkommensgrenze zur Gewährung der Familienbeihilfe bei verheirateten Kindern überschreitet monatlich brutto € 1.055,99. Ihr Gatte ist aufgrund seines erzielten Einkommens selbsterhaltungsfähig und somit für Ihren Unterhalt verpflichtet. Es besteht daher keine Unterhaltsverpflichtung mehr seitens Ihrer Eltern..."

Die Bw stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in welchem sie nochmals darauf verwies, dass sie und ihr Gatte sich in Berufsausbildung befinden würden und im strittigen Zeitraum nur eine geringfügige Beschäftigung gehabt hätten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest.

Die Bw, geb am 00.00.1983, ist bosnische Staatsbürgerin. Sie hat ihren ständigen Aufenthalt im Inland. Die Einreise erfolgte im März 2003. Die Bw ist seit verheiratet und studiert seit dem Wintersemester 2004 an der Universität Wien Soziologie (Bakkalaureatsstudium). Daneben betreibt sie seit dem Sommersemester 2003 ein Lehramtsstudium (Mathematik und Physik). Im Jahr 2007 war sie geringfügig beschäftigt und hatte ein Jahreseinkommen von € 995,90,--. Ihr Gatte ist Nachrichtentechniker und studiert daneben an der SH Technikum Wien. Er war im Jahr 2007 voll beschäftigt und Alleinverdiener. Im Jahr 2007 hatte er ein Jahresnettoeinkommen von € 14.078,21,-- inklusive Sonderzahlungen, nach Abzug von Steuer, Sozialversicherung und beim FA geltend gemachter Werbungskosten. Somit erzielte er ein Monatsnettoeinkommen von € 1.173,--.

Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich aus dem Vorbringen der Bw., den Unterlagen im Familienbeihilfenakt des FA, aus dem Einkommensteuerbescheid und aus dem Jahreslohnzettel für das Jahr 2007 des Gatten der Bw. Die Höhe der monatlichen Einkünfte des Gatten der Bw berechnet sich wie folgt.

Einkünfte aus nsA (Kz 245 lt Lohnzettel) € 13.772,72,-- Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte € - 1.700,23,-- Gesamtbetrag der Einkünfte lt Einkommensteuerbescheid € 12.072,49,-- Pauschbetrag für Sonderausgaben € - 60,00,-- Einkommen lt Einkommensteuerbescheid € 12.012,49,-- Sonstige Bezüge § 67 lt Lohnzettel €+ 2.600,00,-- SV-Beiträge für § 67 lt Lohnzettel € - 442,00,-- Steuer für § 67 lt Einkommensteuerbescheid € - 92,28,-- Jahresnettoeinkommen € 14.078,21,-- Monatsnettoeinkommen 1/12 davon = € 1.173,--.

Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen wie folgt.

Gemäß § 5 Abs 2 FLAG besteht für Kinder kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn von ihrem Ehegatten oder früheren Ehegatten Unterhalt zu leisten ist.

Für Kinder, die verheiratet oder geschieden sind, besteht nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Eltern noch zur Unterhaltsleistung verpflichtet sind, weil der (frühere) Ehegatte des Kindes nach seinen Lebensumständen hiezu nicht verpflichtet ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der (frühere) Ehegatte selbst noch in Berufsausbildung befindet und keine oder nur geringfügige Einkünfte hat.

Die Verehelichung eines Kindes soll nur dann mit dem Verlust der Familienbeihilfe verbunden sein, wenn der Unterhalt für das verheiratete Kind von seinem Ehegatten zu leisten ist.

Art und Umfang des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten ergeben sich aus dem Zivilrecht, insbesondere aus § 94 ABGB, welcher lautet: "§ 94. ABGB (1) Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. (2) Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.

(3) Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im Vorhinein nicht verzichtet werden."

Eine Eheschließung bewirkt nicht den völligen Verlust des Unterhaltsanspruches gegen die Eltern, sondern nur dessen Subsidiarität (vgl zB :

"Den Ausführungen des Rekursgerichtes ist zuzustimmen: Dieses ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Unterhaltsverpflichtung der Eltern für ein verheiratetes Kind gegenüber der Ehegattenunterhaltspflicht nur subsidiär ist, also nur dann und insoweit zum Tragen kommt, als der in erster Linie unterhaltspflichtige Ehepartner nicht in der Lage ist,seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen (vgl Pichler in Rummel ABGB2 Rz 12 zu § 140; Schwimann Rz 110 zu § 140)."

Für den vorliegenden Fall ist allerdings der eindeutige Wortlaut des § 5 Abs 2 FLAG heranzuziehen; dieser Wortlaut - arg: "Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten ... zu leisten ist" kann nur so verstanden werden, dass jeder Unterhalt vom Ehegatten den Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließt. Dass nur eine ausschließliche Unterhaltsleistung durch den Ehegatten dem Bezug von Familienbeihilfe entgegenstünde, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.

Art und Umfang des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten ergeben sich aus dem Zivilrecht, insbesondere aus § 94 ABGB:

"(1) Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.

(2) Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind.

Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.

(3) Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im Vorhinein nicht verzichtet werden."

Der VwGH führt dazu aus (Erk v , Zl 88/13/0124):

" ... Für die Frage des Anspruches derselben auf Familienbeihilfe ist entscheidend, ob und inwieweit der Ehegatte dem Kinde den notwendigen, sich aus den Erfahrungswerten des täglichen Lebens entsprechend dem Alter und dem Berufsstand der Ehegatten ergebenden Unterhalt zu leisten in der Lage ist. Stünde dieser Ehegatte selbst noch in Berufsausbildung und wäre er daher auch noch nicht selbsterhaltungsfähig, dann wäre die Fortdauer der elterlichen Unterhaltspflicht und damit der Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben. Bezieht jedoch der Ehegatte des noch in Berufsausbildung stehenden, nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes Einkünfte, dann ist zu prüfen, ob er auf Grund derselben den notwendigen Unterhalt für seinen noch in Berufsausbildung stehenden Gatten zu leisten vermag. Ist dies zu bejahen, begründen freiwillige Unterhaltsgewährungen der Eltern des noch nicht selbsterhaltungsfähigen Ehepartners keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Reichen dagegen die Einkünfte des Gatten höchstens zur Bestreitung der eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse aus, so wird seine Unterhaltspflicht gegenüber dem nicht selbsterhaltungsfähigen Ehegatten verneint werden müssen, weshalb die Unterhaltspflicht der Eltern desselben fortbesteht und diese bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - insb auch des Umstandes, dass die Eltern die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend tragen - Anspruch auf Familienbeihilfe haben. ..."

Unbestritten ist, dass die Bw noch in Berufsausbildung steht und nicht selbsterhaltungsfähig ist. Ferner ist unbestritten, dass der Ehegatte der Bw Einkünfte in oben angeführter Höhe erzielt.

Zu prüfen ist demnach, ob die Einkünfte des Ehegatten höchstens zur Bestreitung der eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse ausreichen, was die subsidiär gegebenen Unterhaltspflichten der Eltern der Bw fortbestehen lassen würde oder ob die Einkünfte des Ehegatten über die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinausgehen, was seine Unterhaltspflicht begründen und somit den Anspruch auf Familienbeihilfe der Bw ausschließen würde.

Nach dem dargestellten Sachverhalt reichen die Einkünfte des Gatten der Bw über die Bestreitung der eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinaus, was die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau begründet und den Familienbeihilfenanspruch der Bw ausschließt.

Es ist sachgerecht, sich bei der Höhe der "bescheidensten Bedürfnisse" an den zivilrechtlichen Begriffen "notwendiger bzw notdürftiger Unterhalt" zu orientieren. Diese wiederum orientieren sich nach der Judikatur am "Existenzminimum", welches die Ausgleichszulagenrichtsätze des § 293 ASVG als Basis hat. Das Existenzminimum (der Ausgleichszulagenrichtsatz) reicht schon nach dem Wortsinn aus, um die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse abzudecken und wird auch rechtlich in diesem Sinn verstanden (zB im Unterhaltsrecht, im Pensionsrecht und im Exekutionsrecht). Siehe dazu zB E LGZ Wien 44 R 464/02i, EFSlg 100.944, zu § 68a EheG:

"Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Personen zur Befriedigung ihrer einfachsten Lebensbedürfnisse eines bestimmten Mindestbetrages bedürfen. Dieser als absolutes Minimum angesehene Betrag ergibt sich aus §§ 293 f ASVG. Mit dem Betrag für allein stehende Personen nach § 293 Abs 1 lit a ASVG stimmt nunmehr auch gem § 291a Abs 1 EO der unpfändbare Freibetrag (Existenzminimum) überein."

Da es bei dieser Beurteilung ausschließlich um die eigenen Unterhaltsbedürfnisse des Gatten der Bw geht, kann nur der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende herangezogen werden. Dieser beträgt im Jahr 2007 monatlich € 726,-- gem § 293 Abs 1 lit a) sublit bb) ASVG.

Der monatliche Nettobetrag, der dem Gatten der Bw zur Verfügung stand, nämlich € 1.173,--, war wesentlich höher. Der Ehemann der Bw konnte daher Unterhalt für seine noch in Ausbildung befindliche Gattin leisten. Er war ihr gegenüber unterhaltspflichtig. Dass er neben seinem Beruf, den er in Vollbeschäftigung ausübt und wofür er den Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht, auch ein Studium betreibt, vermag an seiner Unterhaltspflicht auf Grund des erzielten Einkommens nichts zu ändern.

Der Abweisungsbescheid des FA erging daher zu Recht.

Hingewiesen wird darauf, dass die Bw in ihrem Antrag vom die Familienbeihilfe nicht rückwirkend beantragt hat, sodass das Finanzamt über den Zeitraum ab April 2007 entschieden hat. Somit war auch von der Berufungsbehörde über diesen Zeitraum abzusprechen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
Eigenanspruch
Unterhaltspflicht des Ehegatten
Ausgleichszulagenrichtsatz

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at