Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 22.10.2012, RV/2103-W/12

Schwarze Schuhe mit glattem Leder und in klassischer Form stellen keine typische Berufskleidung eines Linienpiloten dar.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2103-W/12-RS1
Aufwendungen für Arbeitskleidung, so weit es sich nicht um typische Berufskleidung, sondern um sogenannte bürgerliche Kleidung handelt, die von Dienstnehmern überdies privat benützt werden kann, stellen keine Werbungskosten dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2008 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind der Berufungsvorentscheidung vom zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

A) Die Einkommensteuererklärung des Berufungswerbers (= Bw.) langte am auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein. Darin gibt der Bw. bekannt, dass er Linienpilot sei und eine bezugsauszahlende Stelle habe. Er beantragte die Berücksichtigung folgender Werbungskosten:


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Art der Werbungskosten
Kennzahl
Betrag in €
Gewerkschaftsbeiträge
717
75,00
Pendlerpauschale
718
1.267,50
Arbeitsmittel
719
504,62
Fachliteratur
720
27,00
Reisekosten
721
0,00
sonstige Werbungskosten
724
1.284,78

Als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug erklärte der Bw. € 149,91.

B) Mit Ergänzungsersuchen vom (OZ 11/2008) wurde der Bw. ersucht, eine Aufstellung sowie die Belege betreffend Werbungskosten dem Finanzamt vorzulegen. In welchem Zusammenhang stünden diese Ausgaben mit der beruflichen Tätigkeit des Bw.? Seien vom Arbeitgeber steuerfreie Ersätze geleistet worden? Wenn ja, in welcher Höhe?

C)Mit Schreiben vom22. März 2012 (OZ 12/2008) übermittelte der Bw. die angeforderte Aufstellung sowie die Originalbelege für die geltend gemachten Werbungskosten. Diese Aufstellung umfasst folgende Positionen:


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Kennzahl
Belegnummer
Gegenstand
Betrag in €
717
1
Zusammenstellung 01-12 Gewerkschaft
75,00
724
2
Zusammenstellung 01-12 Betriebsrat
89,74
724
3
Telefonkosten 70% von € 362,93
254,05
724
4
Internetkosten 70% von € 321,33
224,93
724
5
Airlink Überprüfungsflug
190,66
724
6
Austrocontrol
24,00
724
7
xing Berufsinformation im Internet
17,85
724
8
xing Berufsinformation im Internet
5,95
719
9
Computeranschaffung AfA Anteil
166,44
719
10
Uniformschuhe
79,95
719
11
Conrad- Festplatte + Gehäuse
126,95
719
12
Libro - Sax Hefter
2,89
719
13
Klarsichthüllen
1,39
720
14
Flugbücher
27,00
724
15
Friseurrechnung gem. Dienstvorschrift
35,00
724
16
Friseurrechnung gem. Dienstvorschrift
20,00
724
17
Friseurrechnung gem. Dienstvorschrift
35,00
724
18
Friseurrechnung gem. Dienstvorschrift
35,00
719
19
Sonnenbrille für Cockpit
127,00
724
20
Frühstückspauschale 11x Inland und 52x Ausland
352,60
Zwischensumme
1.891,40
718
Fahrtkostenpauschale > 20 km
1.267,50
Gesamtsumme laut Erklärung
3.158,90

C) Am wurde der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 erstellt. Dabei wurden die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit veranlagt. Als Werbungskosten wurden die Pendlerpauschale laut Steuererklärung in Höhe von € 1.267,50 abgezogen sowie Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht hat berücksichtigen können in Höhe von € 1.434,27. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:


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Art der Werbungskosten
Kennzahl
Betrag in €
Arbeitsmittel
719
725,87
Fachliteratur
720
27,00
Reisekosten
721
352,60
sonstige Werbungskosten
724
328,80
Summe
1.434,27

Die Kennzahl 719 setzt sich dabei aus folgenden Positionen zusammen: 254,05 + 224,93 + 166,44 + 76,17 + 2,89 + 1,39 = 725,87.

Die Kennzahl 724 setzt sich aus folgenden Positionen zusammen: 89,74 + 190,66 + 24,00 + 17,85 + 5,95 = 328,20.

Weiters wurde der Veranlagungsfreibetrag in Höhe von € 149,91 einkünftemindernd berücksichtigt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte belief sich demnach auf € 22.366,34. Von diesem Betrag wurde der Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von € 60,00 abgezogen, sodass sich ein zu versteuerndes Einkommen von € 22.306,34 ergab. Die Einkommensteuer errechnete sich mit € 4.624,13, davon wurde die anrechenbare Lohnsteuer in Höhe von € 5.633,49 subtrahiert. Daraus resultierte eine festgesetzte Einkommensteuer = Abgabengutschrift in Höhe von € 1.009,36.

Zur Begründung des Bescheides wurde Nachstehendes ausgeführt:

Die vom Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen (z. B. Gewerkschaftsbeiträge) seien bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt worden (§ 62 Abs. 2 Z 1 EStG 1988). Ein nochmaliger Abzug im Rahmen des Veranlagungsverfahrens sei daher nicht möglich.

Bei den geltend gemachten Aufwendungen für Bekleidung (Schuhe) handle es sich nicht um solche für typische Berufskleidung. Die Ausgaben seien daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Die beantragten Ausgaben für Friseur und Sonnenbrille stellten nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung dar. Bei der Festplatte sei ein 40%iger Privatanteil ausgeschieden worden.

D) Mit Schreiben vom (OZ 15/2008) erhob der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid Berufung und begründete diese wie folgt:

1) Der Betrag für eine Sonnenbrille sei seitens des Finanzamtes nicht anerkannt worden. Eine Sonnenbrille stelle aber für einen Piloten kein Schmuckstück dar. Während der Flugzeit befinde sich ein Flugzeug für 90% der Zeit über den Wolken. Da ein Cockpit in alle Richtungen mit Fenstern ausgestattet sei, bedeute das am Arbeitsplatz extrem grelles Sonnenlicht. Ein Ablesen der Navigationsinstrumente müsse trotz starken Kontrastes zwischen Licht und Schatten korrekt und mühelos gewährleistet sein. Es seien daher sehr hochwertige Sonnenbrillen erforderlich, die mitunter viele Stunden pro Tag getragen werden müssten. Da diese Sonnenbrillen für den Beruf des Bw. ein Arbeitsmittel darstellten und genau wie auch Schreibwerkzeug und Gehörschutz stets in seiner Pilotentasche, die seine Arbeitsstätte nie verlasse, verweilten, habe er die Sonnenbrillen ohne Abschlag für Privatnutzung steuerlich geltend gemacht. Eine Begründung wie sie durch das Finanzamt erfolgt sei, könne er daher nicht akzeptieren.

2) Sein Arbeitgeber schreibe ein gepflegtes Erscheinungsbild und eine bestimmte Haarlänge vor. Über die Kosten für Friseurbesuche sei er verhandlungsbereit, da würde er einen Abschlag von 50% für "Privatnutzung" akzeptieren, denn ohne die Vorschriften durch den Arbeitgeber würde er den Friseur nur halb so oft frequentieren. Den genauen Wortlaut dieser Vorschrift habe er dem Finanzamt bereits dargelegt.

E) Am wurde die Berufungsvorentscheidung - teilweise stattgebend - erstellt. Bei den Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, wurden € 1.560,67 (= zuzüglich € 126,40) angesetzt. Daraus resultierte eine Abgabengutschrift von € 48,45.

Zur Begründung dieses Bescheides wurde Folgendes ausgeführt: Gemäß § 20 EStG seien Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie zur Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen erfolgten (Aufteilungsverbot). Ausgaben für den Friseur stellten Kosten der privaten Lebensführung dar. Auch wenn der Arbeitgeber ein gepflegtes Erscheinungsbild und eine bestimmte Haarlänge vorschreibe, führten die Friseurkosten nicht zu abzugsfähigen Werbungskosten.

Die Ausgaben für die Sonnenbrille würden im Wege der Berufung anerkannt werden

F) Mit Schreiben vom (OZ 19/2008) stellte der Bw. den als Berufung bezeichneten Vorlageantrag und begründete diesen wie folgt: Uniformschuhe (2 x € 99,95).

Er habe bereits im Jahr 2008 Uniformschuhe steuerlich geltend gemacht, was vom Finanzamt akzeptiert worden sei. Er habe damals als Begründung eine Kopie des Uniformreglements seines Arbeitgebers beigelegt, in dem darauf hingewiesen werde, dass Schuhe (schwarzes glattes Leder, klassische Form) vom Uniformträger bereitzustellen seien. Somit handle es sich bei den Schuhen um Uniformteile, welche auch in der Freizeit im Hause des Arbeitgebers verblieben, da sich dort die Umkleiden befänden. Des Weiteren möchte er veranschaulichen, dass bei nahezu täglichem Tragen sowohl bei Hitze als auch bei Eis, Schnee und Nässe ein durchschnittlicher Verschleiß von ein bis zwei Paaren hochwertiger Schuhe pro Jahr vorliege.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist laut Steuererklärung die Anerkennung von ein Paar Uniformschuhen in Höhe von € 79,95 als Werbungskosten.

Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit.a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, welche nach der dem Steuerrecht eigenen, typischen Betrachtungsweise im Allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre zugerechnet werden (vgl. ). Ausgenommen eine typische Berufskleidung oder Arbeitnehmerschutzkleidung steht der Aufwand für Bekleidung in keinem Zusammenhang mit der Berufsausübung (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Bd. III B, Tz 5.2. zu § 16 EStG 1988 allgemein, Stichwort: Arbeits(Berufs)Kleidung).

Damit drängt sich die Frage nach der Zulässigkeit der Aufteilung eines "gemischten" Aufwandes in einen betrieblichen oder beruflichen und einen Privatanteil auf. Bestünden die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a leg. cit. gezogenen Grenzen nicht, müsste stets eine Aufteilung erfolgen, selbst wenn dies schwierig wäre und keine objektiven Gesichtspunkte für eine zutreffende Aufteilung gefunden werden können. Die wesentliche Bedeutung dieser angeführten Gesetzesstelle liegt somit in einem Aufteilungsverbot, das vor allem dann Bedeutung hat, wenn ein Aufwand dem Beruf oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen förderlich ist. Denn damit wird im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ( § 114 BAO) verhindert, dass Steuerpflichtige Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb teilweise in den einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf haben, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus dem versteuerten Einkommen decken müssen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass, wenn einmal eine der Lebensführung dienende Aufwendung vorliegt, die gleichzeitige Förderung des Berufes nicht beachtet wird (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Bd. III B, Tz 3 zu § 20).

Auch wenn - wie im vorliegenden Fall - wegen der Berufsausübung das Tragen bestimmter bürgerlicher Kleidung notwendig ist, die bürgerliche Kleidung nur bei der Berufsausübung getragen wird und in der Freizeit üblicherweise andere Kleidung getragen wird, stellen die Aufwendungen für diese bürgerliche Kleidung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einkommensteuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung dar (vgl. ; ).

Damit war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Berufskleidung
Uniformschuhe
Pilot
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 1/2013, 33

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at