Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 06.03.2009, FSRV/0009-L/09

Strafaufschub wegen nicht näher belegter psychotherapeutischer Behandlung und Rekonvaleszenz nach Krankenhausaufenthalt.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen AG, gebürtiger H, geb. am 19XX, whft. in L, vertreten durch die Brunnmayr & Poimer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, 4020 Linz, Museumstraße 31, über die Beschwerde des Beschuldigten, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz, vertreten durch Amtsrätin Claudia Hiehs, vom , zu StrNr. 12, betreffend Strafaufschub gemäß § 177 Finanzstrafgesetz (FinStrG)

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz dem Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) auf Gewährung eines Strafaufschubes ("... bis auf weiteres ...") vom , ergänzt mit Schreiben vom ("... Antrag gem. § 177 FinStrG ..."), dahingehend stattgegeben, dass ein Strafaufschub bis zum , längstens jedoch bis (zur) Beendigung des stationären Aufenthaltes im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder (laut Aufenthaltsbestätigung vom ), gewährt wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen unter Hinweis auf § 177 Abs. 1 FinStrG darauf verwiesen, dass die im genannten Antrag angegebenen Gründe (stationäre Krankenhausbehandlung wegen extremen Bluthochdrucks bzw. Teilnahme an einer gerichtlichen Tagsatzung am ) als triftige Gründe anzuerkennen gewesen seien. Gleichzeitig wurde der Bf. (mit getrenntem Schreiben) gemäß § 175 Abs. 2 FinStrG zum umgehenden Strafantritt nach Beendigung des (derzeitigen) Krankenhausaufenthaltes, längstens aber binnen einem Monat ab Zustellung der Aufforderung, bzw. zur Feststellung der Hafttauglichkeit durch die Anstaltsärztin der Justizanstalt Linz aufgefordert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Sinngemäß wurde die Aufhebung bzw. die Abänderung des angefochtenen Bescheides, dahingehend begehrt, dass ein Strafaufschub bis zum gewährt werden möge. Ein derartiger (weiterer) Aufschub sei notwendig, da sich der Bf. voraussichtlich bis zum in einer psychotherapeutischen Behandlung bei einem namentlich angeführten Arzt befinde (siehe angeschlossener Therapieplan) und ein Strafaufschub auch vom überweisenden Facharzt (siehe Bestellkarte) empfohlen werde (siehe Attest vom ). Weiters sei der Bf. aufgrund einer im Jänner 2009 durchgeführten Operation (siehe Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses) noch rekonvaleszent. Schließlich sei für eine (weitere) Gerichtsverhandlung in Sachen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens beim Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya anberaumt (siehe Ladung) und drohe bei deren Versäumnis dem Bf. ein Vermögensschaden von ca. 80.000,00 €. Da ansonsten nicht wiedergutzumachende Schäden (hinsichtlich der Gesundheit und des Vermögens des Bf.) eintreten könnten, werde, da auch öffentliche Rücksichten nicht den sofortigen Vollzug gebieten würden, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Weiters wurde (hinsichtlich der Entscheidung über die Beschwerde) die (Durchführung einer) mündliche(n) Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat beantragt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Vorweg ist zur beantragten Zuständigkeit bzw. zu dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vor dem gesamten Berufungssenat) auf die Bestimmungen der §§ 62 und 160 Abs. 2 FinStrG bzw. die gültige Geschäftsverteilung des Unabhängigen Finanzsenates, Pkt. 3.7, GZ. O 150/11-PR/08, zu verweisen, wonach die Entscheidung über andere Rechtsmittel iSd. § 62 Abs. 5 FinStrG dem (zuständigen) sonstigen hauptberuflichen Mitglied des in Abs. 4 bezeichneten Berufungssenates obliegt und über Beschwerden (iSd. § 152 Abs. 1 FinStrG) ohne mündliche Verhandlung zu entschieden ist (vgl. Leitner, Österreichisches Finanzstrafrecht3, Rz. 1628).

Gemäß § 177 Abs. 1 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf Antrag des Bestraften bei Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug (der Freiheits- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe, vgl. § 179 Abs. 1 FinStrG) aufschieben. Triftige Gründe liegen insbesondere vor, wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist.

Grundsätzlich hat bei Begünstigungstatbeständen, soweit das Zutreffen der dafür vorgesehenen Voraussetzungen nicht ohnehin offensichtlich bzw. aus der bisherigen Aktenlage ersichtlich ist, der Antragsteller von sich aus das Vorliegen der seiner Ansicht nach maßgeblichen Voraussetzungen dafür einwandfrei und in einer jeden Zweifel ausschließenden Art darzulegen bzw. hinreichend glaubhaft zu machen. Die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde tritt diesfalls in den Hintergrund (vgl. zB , bzw. auch Ritz, Bundesabgabenordnung3, § 115 Tz. 11).

Gemäß § 176 Abs. 1 leg.cit. hat dann, wenn ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug ua. wegen einer Krankheit des Bestraften nicht durchführbar ist, die Finanzstrafbehörde erster Instanz den Strafvollzug so lange aufzuschieben, bis dieser Zustand aufgehört hat.

Anträgen auf Aufschub des Vollzuges kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Finanzstrafbehörde hat jedoch auf Antrag des Bestraften die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch den sofortigen Vollzug ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten den Vollzug gebieten (§ 177 Abs. 2 FinStrG).

Obwohl § 176 Abs. 1 FinStrG dem Wortlaut nach nur ein amtswegiges Vorgehen vorsieht, so ist dennoch dem Bestraften ein Recht auf (diesbezügliche) Antragstellung nicht verwehrt bzw. besteht, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein subjektiv-öffentliches Recht seinerseits auf eine Anordnung des Aufschubes des Strafvollzuges (vgl. ).

Im Unterschied zu § 176 Abs. 1 FinStrG unterliegt in den Fällen des § 177 Abs. 1 FinStrG die Entscheidung bei Vorliegen triftiger Gründe dem behördlichen Ermessen.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sache ist dabei jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Erstbehörde gebildet hat (hier: Strafaufschub gemäß § 177 FinStrG). Die Rechtsmittelbehörde ist infolgedessen unzuständig, in einer Angelegenheit, die (noch) nicht den Gegenstand eines erstinstanzlichen Verfahrens bildete, einen Sachbescheid zu erlassen (vgl. , 0276, ÖStZB 1995, 550).

Laut Aktenlage zur StrNr. 12 wurde der nicht in der Lage zur Entrichtung der mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , 34 (vgl. § 171 Abs. 1 FinStrG) ausgesprochenen und damit uneinbringlichen Geldstrafe befindliche Bf. (vgl. Einbringungsakt zur angeführten StrNr., S. 62) nach Abschluss eines bezüglich der Berufungsentscheidung durchgeführten Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, Zl. 56, mehrmals, u. zw. am , am und zuletzt mit Schreiben vom (gleichzeitig mit der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des Strafaufschubes gemäß § 177 FinStrG), aufgefordert, die an die Stelle der Geldstrafe tretende verhängte Ersatzfreiheitsstrafe (§ 20 Abs. 1 FinStrG) in der, in der Aufforderung genannten Justizanstalt anzutreten.

Zuletzt machte der Bf. (in der vorgenannten Beschwerde) die oa. Gründe bzw. Umstände geltend und legte zur Untermauerung seines Anbringens das Attest eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, in dem bei ihm eine Panikstörung (bei koronarer Herzkrankheit) sowie eine depressive Anpassungsstörung diagnostiziert, die Einleitung einer medikamentösen Therapie und eine Überweisung zur Psychotherapie (weiterer Termin für vereinbart) bestätigt und psychiatrischerseits ein Aufschub der Haftstrafe für empfehlenswert erachtet wurde; einen Therapieplan des Institutes für Psychotherapie der zuständigen Gebietskrankenkasse: Behandlungstermin: ; eine Aufenthaltsbestätigung (der Entlassungskanzlei) des Allgemeinen Krankenhauses für die Zeit vom 26. - (Grund des Aufenthaltes: Implantierung eines Herzkranzgefäß-Stents), sowie eine Ladung des Bf. zu einer Tagsatzung des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Thaya für vor.

Da die als Gründe für den Strafaufschub genannten Termine allesamt bereits verstrichen sind (weitere Termine bzw. Gründe wurden vom Bf. im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht) und sich ein Eingehen auf deren Eignung als triftige Gründe für einen Strafaufschub schon durch Zeitablauf erübrigt, verbleiben einzig und allein die offenbar bereits eingeleitete (medikamentöse Therapie seit Jänner 2009) psychotherapeutische Behandlung (Empfehlungsschreiben) bzw. die angebliche Rekonvaleszenz des Bf. nach einem stationären Spitalsaufenthalt im Jänner 2009 als geltend gemachte und der Beschwerdeentscheidung zugrunde zu legende Umstände iSd. § 177 Abs. 1 FinStrG.

Beide geltend gemachten Umstände bzw. Gegebenheiten sind jedoch nicht geeignet, einen (weiteren) Strafaufschub nach dem angeführten Rechtstitel zu erwirken. So stellt nämlich die zwar behauptete, aber durch kein weiteres Vorbringen gestützte Rekonvaleszenz nach einem dreitägigen Spitalsaufenthalt im Jänner 2009 zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt keinen triftigen, dh. stichhaltigen bzw. zutreffenden Grund iSd. genannten Gesetzesstelle dar, weil angesichts des Grundes für den Spitalsaufenthalt und dessen, auf einen normalen Behandlungs- und Genesungsverlauf hindeutenden Dauer, derartiges ohne weitere Beweismittel nicht erkannt werden kann. Gleiches gilt auch für die bisher nicht durch die Nennung weiterer Arzt- bzw. Behandlungstermine bzw. sonstiger, einem sofortigen Antritt der Freiheitsstrafe entgegenstehender Maßnahmen zusätzlich zur medikamentösen Behandlung hinreichend plausibel gemachte Behauptung des Bf. über die jedenfalls bis zum Endtermin des beantragten Aufschubes andauernde psychotherapeutische Behandlung, weil auch hier das Vorliegen eines triftigen, einen Strafaufschub gemäß § 177 FinStrG rechtfertigenden Grundes nicht konkretisiert bzw. nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dargelegt wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Darauf, dass die (zweckmäßigerweise) schon vor einem allfälligen Strafantritt zu treffende Feststellung, ob im Anlassfall ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug aus den in § 176 Abs. 1 FinStrG taxativ genannten Gründen durchführbar sein wird, der Finanzstrafbehörde erster Instanz obliegt und, gegebenenfalls, von dieser der Aufschub des Strafvollzuges anzuordnen sein wird, wird hingewiesen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 177 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 176 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Aufschub des Strafvollzuges
triftige Gründe
Aufschub des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at