Keine Schulfahrtbeihilfe für Schulbesuch außerhalb des grenznahen Gebietes im Ausland
Rechtssätze
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RV/0026-K/07-RS1 | Nach § 30a Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe, wenn das Kind ua. eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland besucht. Ein von der österreichischen Staatsgrenze 100 km entfernt gelegener Schulbesuch ist nicht als "im grenznahen Gebiet im Ausland" zu werten und folglich ist die Gewährung von Schulfahrtbeihilfe zu versagen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch seinen Referenten ADir Karl Krall über die Berufung der Bw., Adr.1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt, dieses vertreten durch AR Josef Vajvoda, vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung von Schulfahrtbeihilfe für das Kind C.B., für das Schuljahr 2005/2006 im Beisein der Schriftführerin FOI Claudia Orasch nach der am in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte unter Verwendung des amtlichen Vordruckes "Beih 85" am den Antrag auf Gewährung einer Schulfahrtbeihilfe für das Schuljahr 2005/2006 für ihre Tochter C.B., geb. y. Im Antrag gab die Bw. bekannt, dass ihre Tochter zum Zwecke des ordentlichen Schulbesuches am Educandato Statale "Collegio Uccellis" - Istituto Magistrale - Liceo Classico Europeo (klassisches Europagymnsasium) - in Udine (Italien) eine Zweitunterkunft (Mädcheninternat) am Schulstandort bewohnte und die Entfernung zwischen der Wohnung am Hauptwohnort (Inland) und der Zweitunterkunft (Ausland) in einer Richtung 160 km betrage.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe für das Kind C.B. für das Schuljahr 2005/2006 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Schulort (Udine) nicht als im grenznahen Gebiet gelegen anzusehen sei. Als grenznahes Gebiet könne lediglich eine Entfernung von 20 bis 25 km zwischen der Grenze und dem Schulort im Ausland angesehen werden. Mangels Vorliegen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen sei der Antrag auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Abweisungsbescheid erhob die Bw. form- und fristgerecht Berufung. In der Begründung führte die Bw. ua. aus, dass sie davon überzeugt sei, dass eine ordentliche Sprachausbildung für das spätere berufliche Fortkommen ihrer sprachlich talentierten Tochter von großem Vorteil sei und ein Aufenthalt im Ausland für den interkulturellen Austausch sowie die Erweiterung des Horizontes enorm wichtig sei. Diese Überlegungen hätten sie dazu bewogen ihre Tochter zu unseren Nachbarn in Italien zur Schule zu schicken. Im Abweisungsbescheid habe das Finanzamt damit argumentiert, dass ein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe nur im grenznahen Gebiet im Umkreis von 25 km bestehen würde. Der erste grenznahe Ort in Italien sei Tarvis, nur gäbe es dort weit und breit kein sprachenorientiertes Gymnasium. Die erste und wahrscheinlich einzige Schule in Italien, die auch deutschsprachige Kinder aufnähme und in Italienisch und Englisch unterrichte, sei das Educandato Statale Collegio Uccellis in Udine. Dieses Gymnasium besuche ihre Tochter seit dem Vorjahr, weil es in Österreich keine vergleichbare Ausbildung gäbe. Ergänzend wies die Bw. darauf hin, dass die angewandte Norm nicht mehr zur Anwendung gelangen kommen könne, da es seit dem Beitritt zur EU faktisch den Begriff Ausland nicht mehr gäbe, weil Europa seither Binnenland sei. Auch sei es überhaupt erst mit dem EU-Beitritt möglich geworden, dass ein österreichisches Kind in Italien zur Schule gehen könne. Ihrer Meinung nach sei die Gesetzesbestimmung zur Schulfahrtbeihilfe nicht mehr zeitgemäß und müsste an die aktuellen Gegebenheiten angepasst werden. Man sollte Eltern und Kinder, die eine auswärtige Ausbildung auf sich nehmen, zumal eine solche nicht gerade billig komme, unterstützen und nicht bestrafen. Es werde daher gebeten, die Schulfahrtbeihilfe zu gewähren.
Mit Bericht vom legte das Finanzamt Klagenfurt die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Unter Verweis auf die Normvorschrift des § 30a Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und den Ausführungen auf Seite 3 im Kommentar zum Familienlastenausgleich, Wittmann-Papacek, Ausgabe Jänner 2006, Abschnitt C zu § 30a FLAG 1967, beantragte das Finanzamt die Abweisung des Berufungsbegehrens.
In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung wurden weder seitens der Bw. noch seitens des Amtsbeauftragten ergänzende Sachverhaltsvorbringen erstattet. In rechtlicher Hinsicht verwies die Amtspartei auf die anzuwendende Normvorschrift und stellte daher wiederholt den Antrag auf Abweisung des Berufungsbegehrens. Die Bw. verwies hingegen auf ihr bisheriges Berufungsvorbringen, wiederholte ihre Standpunkte und beantragte der Berufung Folge zu geben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht, ist im § 30a Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 abschließend geregelt.
Die Gesetzesbestimmung des § 30a FLAG 1967 hat folgenden Wortlaut:
"(1) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben Personen für Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird oder für die sie nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), wenn das Kind
a) eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland als ordentlicher Schüler besucht oder
b) eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland als ordentlicher Schüler besucht, die für das Kind günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hiefür die schulbehördliche Bewilligung vorliegt, oder
c) eine im Bundesgesetz betreffend die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, oder eine im Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997, geregelte Schule besucht, oder
d) ein nach den Lehrplänen der in lit. a und b bezeichneten Schulen verpflichtendes Praktikum im Inland oder im grenznahen Gebiet im Ausland besucht, das außerhalb der schulischen Unterrichtszeiten stattfindet und der Schule durch Vorlage eines Praktikantenvertrages nachzuweisen ist, oder
e) eine nach den Ausbildungsverordnungen der in lit. c bezeichneten Schulen für die praktische Ausbildung vorgesehene Krankenanstalt oder sonstige Einrichtung im Inland oder im grenznahen Gebiet im Ausland besucht
und der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und der Schule (Schule/Praktikum gemäß lit. d und e) in einer Richtung (Schulweg) bzw. der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des Ortes der Schule (Schule/Praktikum gemäß lit. d und e) in einer Richtung mindestens 2 km lang ist. Für behinderte Schülerinnen und Schüler besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe auch dann, wenn dieser Weg weniger als 2 km lang und die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
(2) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben auch Vollwaisen, denen Familienbeihilfe gewährt wird (§ 6) oder die nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), unter denselben Voraussetzungen, unter denen nach Abs. 1 Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für Kinder besteht.
(3) Als eine Schule im Sinne des Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a gilt auch eine Schule, die gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurde, sowie eine Privatschule, der die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung bewilligt wurde (§ 11 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962).
(4) Als ordentliche Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes) als außerordentliche Schüler geführt werden.
(5) Als ordentliche Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch Berufsschüler, die eine fachliche Berufsschule des der Ausbildung entsprechenden anerkannten Lehrberufes besuchen und mangels der Berufsschulpflicht als außerordentliche Schüler geführt werden."
Außer Streit steht, dass die von der Tochter der Bw. als ordentliche Schülerin besuchte Schule nicht im Inland liegt (§ 30a Abs. 1 lit. a FLAG 1967).
Für die Entscheidung der strittigen Frage, ob der Bw. für ihre Tochter als ordentliche Schülerin im Ausland Schulfahrtbeihilfe zusteht oder nicht, ist folglich die Gesetzesregelung des § 30a Abs. 1 lit. b FLAG 1967 maßgebend. Nach dieser Gesetzesbestimmung besteht ein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe jedoch nur dann, wenn das Kind (erstens) eine gleichartige Schule (zweitens) im grenznahen Gebiet im Ausland (drittens) als ordentlicher Schüler besucht, die für das Kind (viertens) günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hiefür die schulbehördliche Bewilligung vorliegt.
Zum ersten geforderten Tatbestandsmerkmal "gleichartige Schule" ergibt sich nach dem eigenen Berufungsvorbringen der Bw. unzweifelhaft, dass es ein "klassisches Europagymnasium" im grenznahen Gebiet in Italien nicht gibt.
Die zweite Tatbestandsvoraussetzung stellt auf den Besuch einer gleichartigen Schule "im grenznahen Gebiet im Ausland" ab. Hierzu steht laut dem Inhalt des Verwaltungsaktes fest, dass das von der Tochter der Bw. im Schuljahr 2005/2006 als ordentliche Schülerin besuchte klassische Europagymnasium an der Educandato Statale "Collegio Uccellis" mit Schul- und Internatstandort in 33100 Udine, Via Giovanni da Udine 20 - 22 in Italien von der gemeinsamen österreichisch/italienischen Staatsgrenze ca. 100 km entfernt ist.
Wenn das Finanzamt angesichts dieser Sach- und Aktenlage zur Ansicht gelangt, dass die in § 30a Abs. 1 lit. b FLAG 1967 normierten Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich des Besuches einer "gleichartigen Schule im grenznahen Gebiet im Ausland" von der Tochter der Bw. als nicht erfüllt anzusehen sind, so vermag auch der Unabhängige Finanzsenat in dieser Schlussfolgerung und rechtlichen Würdigung keine Rechtsverletzung zu erkennen.
Auch im Kommentar zum Familienlastenausgleich, Wittmann - Papacek, Ausgabe Jänner 2006, Abschnitt C zu § 30a FLAG 1967, wird ausgeführt, dass der Begriff "im grenznahen Gebiet" im Gesetz nicht näher bestimmt ist. Man wird aber in Anlehnung an das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom , 82/14/0155, 1964, in welchem der VwGH im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffes "Reise" neuerlich die Ansicht vertreten hat, der Nahbereich, von der Betriebsstätte gerechnet, umfasse einen Umkreis von 20 bis 25 km, davon ausgehen können, dass eine Schule dann im grenznahen Gebiet gelegen ist, wenn die Entfernung zwischen der Grenze und dem Schulort nicht größer als 20 bis 25 km ist. Aus zollrechtlichen Gründen wurde der Bereich des "grenznahen Gebietes" auf einen Umkreis von 15 km Luftlinie um den Ort der Einreise eingeengt (BGBl. Nr. 659/94). Diese Entfernung ist - soweit nicht internationale Vereinbarungen anderes festlegen - ab dem Schuljahr 1995/96 auch bei der Feststellung zu beachten, ob sich eine Schule noch "im grenznahen Gebiet" im benachbarten Ausland befindet.
Die Rechtsansicht des Finanzamtes, dass eine Entfernung von 100 km zwischen Staatsgrenze und dem Schulort Udine nicht als "im grenznahen Gebiet im Ausland" zu werten ist, wird auch vom Unabhängigen Finanzsenat geteilt.
Auch aus der Argumentationslinie der Bw., dass es in Österreich keine vergleichbare Ausbildung gebe und dass es erst mit dem EU-Beitritt möglich geworden wäre, dass ein österreichisches Kind in Italien zur Schule gehen könne, kann für die Bw. nichts gewonnen werden, zumal die eindeutige gesetzliche Regelung des § 30a FLAG 1967 auf diese beiden vorgebrachten Umstände als Tatbestandsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Schulfahrtbeihilfe nicht abstellt. Diese Rechtsansicht wird auch durch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom , 96/13/0112 bestärkt, in welchem dieser ua. auch erkannt hat, dass die Gesetzesbestimmung des § 30a FLAG 1967 nicht gegen Normen der Europäischen Union verstößt.
Auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage konnte dem Berufungsbegehren nicht stattgegeben werden, sodass die Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abzuweisen war.
Klagenfurt, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 30a Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Schulfahrtbeihilfe grenznahes Gebiet |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | UFS Newsletter 2007/05 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at