Rechtmäßigkeit einer Pfändungsgebühr
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Gebühren und Auslagenersätze gemäß § 26 AbgEO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für die Amtshandlung vom gemäß § 26 AbgEO eine Pfändungsgebühr in Höhe von € 513,84 zuzüglich Auslagenersätze in Höhe von € 43,00 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber (Bw.) an dem Ort, an dem die Pfändung durchgeführt worden sei, seinen Betriebsstättensitz (V-H.KEG) habe und an dem Ort keine Pfändungsmaßnahmen hätten durchgeführt werden können. Der Wohnsitz befinde sich in der Slowakei. Die Gebühren seien daher zu Unrecht vorgeschrieben worden.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor und führte im Vorlagebericht aus, dass die Ansicht vertreten werde, dass die Pfändungsgebühr nicht vom Wohnsitz, sondern vom Ort der Amtshandlung abhängig sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 26 Abs. 1 AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
a) Die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.
b) Die Versteigerungsgebühr anläßlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1 1/2% vom einzubringenden Abgabenbetrag.
Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro.
Abs. 2: Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
Abs. 3: Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung in einer öffentlichen Versteigerungsanstalt (§ 43 Abs. 2) die dieser Anstalt zukommenden Gebühren und Kostenersätze.
Abs. 5: Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).
Erfolgen an einem Tag mehrere Amtshandlungen (Pfändungen) sind mehrere gesonderte Pfändungsgebühren vorzuschreiben.
Gemäß dem angefochtenen Bescheid wurden die Gebühren für die Amtshandlung vom festgesetzt.
Gemäß Aktenlage erfolgten an diesem Tag Forderungspfändungen bei acht-Versicherungen hinsichtlich eines Betrages von jeweils € 51.383,90 zuzüglich Gebühren und Barauslagen in Höhe von € 556,84, wobei sich aus den vorliegenden Akten weiters ergibt, dass die berufungsgegenständlichen Gebühren für die Pfändung bei der D- Versicherungs AG festgesetzt wurden. Für die weiteren Pfändungen ergingen keine Bescheide über die Festsetzung von Pfändungsgebühren. Die Argumentation des Bw. in seiner Berufung geht daher ins Leere.
Der Vollständigkeit halber wird festgestellt, dass eine Vollstreckungsmaßnahme per an der Betriebsstätte der Firma V-H.KEGden Akten nicht entnommen werden kann, jedoch eine vom , für die mit Bescheid vom Pfändungsgebühren und Barauslagenersätze in Höhe von insgesamt € 10,55 festgesetzt wurden. Diese sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () verpflichtet zwar nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO, sondern ist bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht und entfällt die Gebührenpflicht auch dann, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde.
Mangels Darlegung, dass die angeführte Vollstreckungshandlung sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellt, erfolgte die Festsetzung einer Pfändungsgebühr im Ausmaß von € 556,84 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at