Berufungsentscheidung - Zoll (Senat), UFSZ3K vom 17.03.2005, ZRV/0004-Z3K/05

Antrag um Ausfuhrerstattung nach Abgabe der Ausfuhranmeldung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0004-Z3K/05-RS1
Im nationalen Ausfuhrerstattungsgesetz gibt es keine Bestimmung, die das entsprechend ausgefüllte Einheitspapier zum besonderen, bei einem Antrag auf Zahlung der Ausfuhrerstattung zwingend zu verwendenden Formblatt erklärt. Es fehlt für dessen verpflichtende Verwendung daher eine innerstaatlich erforderliche Rechtsgrundlage.
ZRV/0004-Z3K/05-RS2
Der Antrag auf Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 muss in Österreich nicht zwingend durch einen entsprechenden Vermerk in Feld 9 des Einheitspapieres gestellt werden, da es das Gemeinschaftsrecht gestattet, den Antrag auch erst nach Abgabe der Ausfuhranmeldung zu stellen.
ZRV/0004-Z3K/05-RS3
Für einen erst nach der Abfertigung gestellten Antrag auf Ausfuhrerstattung gelten dieselben Regeln wie für den im Einheitspapier gestellten Antrag, da in keiner Vorschrift vorgesehen ist, einen solchen später gestellten Antrag anders zu behandeln. Die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts obliegt gemäß § 14 Abs. 4 AVOG dem Zollamt Salzburg/Erstattungen, die Ausfuhrzollstelle ist aber für die Annahme des Antrages zuständig.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder ADir. Karl Heinz Klumpner und HR Mag. Wolfgang Berger über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Poinstingl & Partner Rechtsanwälte OEG, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , GZ. 610/00330/2003-8, betreffend Antrag auf Ausfuhrerstattung nach der am in Klagenfurt durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Im Zeitraum 4. Jänner bis wurden für die Bf. bei den Zollämtern X. und Y. insgesamt 65 Sendungen Hartweizengrieß zur Ausfuhr angemeldet. In den Zollanmeldungen ist dabei im Feld 37 "Verfahren" jeweils der Code "1000 0" angegeben worden; das Feld 9 des Einheitspapieres war nicht ausgefüllt. Die Ausfuhrzollstellen haben die Waren antragsgemäß in das Ausfuhrverfahren übergeführt, wobei sie davon ausgingen, dass die Bf. keine Ausfuhrerstattung begehrt.

Mit Eingaben vom und vom beantragte die Bf. beim Zollamt X. die "Richtigstellung von Ausfuhrabfertigungen". In den betreffenden Zollanmeldungen sollte jeweils im Feld 9 der Vermerk "Antrag auf Ausfuhrerstattung" und die Personenkonto-Nummer der Bf. ergänzt, im Feld 34 das Ursprungsland "AT" eingesetzt und der Code im Feld 37 auf "1000 9" geändert werden. Als Begründung wurde dazu vorgebracht:

"Wir exportieren Grieß österreichischen Ursprungs und gleicher Qualität in die Tschechei. Bis Ende 1998 wurden diese Sendungen, als Marktordnungswaren ohne Erstattungsantrag, mit Ausfuhrlizenzen ohne Vorausfestsetzung für Erstattung abgefertigt. Mit Beginn des Jahres 1999 haben wir der L. Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung übergeben. Dies ist zwar aus den beigelegten Ausfuhranmeldungen ersichtlich, die Abfertigung wurde aber in den oben angeführten Punkten nicht entsprechend ausgefüllt, um den Erstattungsantrag stellen zu können."

Diese Anträge sind vom Zollamt X. bzw. vom Hauptzollamt Z. abgewiesen worden.

Nachdem eine Administrativbeschwerde der Bf. gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Z. vom betreffend die Abweisung des Antrages vom als unbegründet abgewiesen worden war, erhob die Bf. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Mit VwGH-Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0047, wurde der angefochtene Bescheid, insoweit er sich auf den Antrag der Bf. vom in Ansehung der Änderung und Ergänzung des Feldes 9 bezog, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In der Begründung wird dazu ausgeführt, dass zur Entscheidung der Frage, ob es sich bei der Eingabe vom um eine zulässige Berichtigung eines bereits gestellten Erstattungsantrages, allenfalls auch um einen erst am gestellten Erstattungsantrag, jeweils im Verständnis des Artikels 47 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 bzw. des § 2 Abs. 1 Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG), BGBl. Nr. 660/1994, handelt, aus dem Grunde des § 14 Abs. 4 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG), BGBl. Nr. 18/1975, ausschließlich das (nach Annahme der Ausfuhranmeldung) zur Durchführung des Erstattungsverfahrens zuständige Zollamt Salzburg/Erstattungen berufen gewesen wäre. Dasselbe gelte auch in Ansehung der Beurteilung, ob die Erfolgsvoraussetzungen für einen solchen Antrag vorliegen oder nicht. Hieraus folge, dass das in erster Instanz eingeschrittene Hauptzollamt Z. zur Beurteilung der Berechtigung des Antrages der Bf. vom , soweit er sich auf die Ergänzung des Feldes 9 des Einheitspapiers bezog, unzuständig war. Vielmehr wäre der Antrag vom insoweit an das für seine Beurteilung zuständige Zollamt Salzburg/Erstattungen weiterzuleiten gewesen.

Die Ausführungen des VwGH im o.a. Erkenntnis gelten sinngemäß auch für den Antrag der Bf. vom .

In der Folge hat der Unabhängige Finanzsenat den Beschwerden gegen die Berufungsvorentscheidungen des Hauptzollamtes Z. teilweise Folge gegeben und diese, insoweit sie sich auf den Antrag der Bf. in Ansehung der Änderung und Ergänzung des Feldes 9 der Anmeldungen bezogen, mit Berufungsentscheidung vom 11. bzw. aufgehoben. Im Übrigen wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen

Mit Schreiben vom wandte sich die Bf. an das Zollamt Salzburg/Erstattungen und teilte mit, dass beim Zollamt X. mit Antrag vom bzw. vom die Berichtigung der in der Beilage genannten Ausfuhranmeldungen beantragt worden sei. Den Anträgen sei vom Hauptzollamt Z. nicht stattgegeben worden. Sodann wird unter Bezugnahme auf die o.a. Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates vorgebracht:

"Hinsichtlich der beantragten Änderung und Ergänzung des Feldes 9 der Ausfuhranmeldung wurden die Entscheidungen aufgehoben. Damit sind die Anträge auf Ausfuhrerstattung in den oben genannten Ausfuhranmeldungen ... unerledigt."

Zur Erledigung dieser offenen Anträge sei das Zollamt Salzburg/Erstattungen berufen. Ergänzend führt die Bf. aus:

"Sollten die jeweiligen Formulierungen im Feld 44 der Ausfuhranmeldungen "Antrag auf Vorausfestsetzung" nicht als auf die Gewährung der im Voraus festgesetzte Ausfuhrerstattung angesehen werden, wird dies hiermit unter Hinweis auf das Vorgesagte als Begründung ausdrücklich beantragt."

Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat den Antrag vom mit Bescheid vom als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung einzureichen wären und diese Frist für die letzte der Anmeldungen bereits am geendet hätte.

Die dagegen erhobene Berufung vom wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Nachdem mit Schreiben vom Beschwerde erhoben worden ist, hat der Unabhängige Finanzsenat diese Berufungsvorentscheidung mit Bescheid vom gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Berufungsbehörde erster Instanz aufgehoben. In der Begründung wird dann zusammenfassend ausgeführt, das Zollamt Salzburg/Erstattungen sei davon ausgegangen, dass die Bf. die Erstattung für die verfahrensgegenständlichen 65 Ausfuhren erstmals mit Schreiben vom beantragt habe. Die belangte Behörde hätte allerdings zunächst zu entscheiden gehabt, ob es sich bei den Eingaben vom und vom um Erstattungsanträge handelt. Das Schreiben vom , das ausdrücklich als Eventualantrag formuliert sei, dürfte nur dann als Erstattungsantrag gewertet werden, wenn das zuständige Zollamt Salzburg/Erstattungen nach Prüfung der Angaben in den betreffenden Ausfuhrzollanmeldungen und der Anträge vom und vom zu dem Schluss kommen sollte, dass hinsichtlich der betroffenen 65 Fälle zuvor noch kein solcher Antrag gestellt wurde.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bf. fristgerecht einen Erstattungsantrag eingebracht hat, habe die belangte Behörde ausschließlich das Schreiben der Bf. vom , das am und somit über zwölf Monate nach dem Tag der Annahme der betreffenden Ausfuhranmeldungen beim Zollamt Salzburg/Erstattungen einlangte, berücksichtigt. Dadurch, dass die Anträge vom und vom in die Beurteilung nicht einbezogen wurden, habe das Zollamt Salzburg/Erstattungen Ermittlungen unterlassen, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können.

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Salzburg/Erstattungen die Berufung gegen den Bescheid vom neuerlich als unbegründet abgewiesen.

Als Begründung wird vom Zollamt im Wesentlichen ausgeführt, als erster, als Antrag auf Zahlung der Ausfuhrerstattung erkennbar, sei der Schriftsatz der Bf. vom beim Zollamt Salzburg/Erstattungen eingelangt. Die durch das Hauptzollamt Z. übersandten Anträge seien zeitlich später eingelangt.

Es sei offensichtlich, dass zwischen der Annahme der Ausfuhranmeldungen und dem Einlangen des zeitlich ersten Antrags vom ein deutlich längerer Zeitraum als zwölf Monate verstrichen ist. Dies gelte umso mehr für die später einlangenden Schriftsätze, wodurch sich eine Beurteilung, ob es sich dabei möglicherweise um Anträge auf Zahlung der Ausfuhrerstattung handle, erübrige.

Mit Schreiben vom erhob die Bf. form- und fristgerecht Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung vom .

Am hat der Unabhängige Finanzsenat die Sach- und Rechtslage mit den Parteien eingehend erörtert. Im Rahmen dieses Gespräches legte der Vertreter der Bf. ein als "Aktenvermerk" bezeichnetes Schreiben vor, in dem u.a. die Ansicht vertreten wird, die Frist laut Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zur Vorlage der Unterlagen gelte nicht für den Erstattungsantrag selbst. Der Antrag sei laut Präambel der Verordnung lediglich innerhalb einer angemessenen Frist zu stellen. Diese Frist sei eingehalten, weil das Erkenntnis des der Bf. erst am zugestellt worden wäre und es sich bei der Sach- und Rechtslage um eine komplexe Materie handle. Im Übrigen seien - wie bereits in früheren Eingaben ausgeführt - bereits die Zollanmeldungen und die Ergänzungsanträge, die ausdrücklich die Wortfolge "Antrag auf Ausfuhrerstattung" enthalten, als Anträge auf Entrichtung der Ausfuhrerstattungen zu werten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, dass es im gegenständlichen Verfahren nicht darum geht, ob der Bf. in den betreffenden Fällen eine Ausfuhrerstattung zusteht, sondern um die Frage, ob vom Ausführer innerhalb der vorgesehenen Frist ein entsprechender Antrag auf Ausfuhrerstattung gestellt worden ist.

Die betreffenden Ausfuhranmeldungen sind im Zeitraum Jänner bis März 1999 angenommen worden, also vor dem Datum der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 800/1999. Im verfahrensgegenständlichen Fall gilt daher gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 weiterhin die inzwischen aufgehobene Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

Die Erstattung wird gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 nur auf spezifischen Antrag des Ausführers von dem Mitgliedstaat gezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhranmeldung angenommen wurde.

Der Erstattungsantrag erfolgt entweder schriftlich, wobei die Mitgliedstaaten hierfür ein besonders Formblatt vorsehen können, oder unter Einsatz von Informatikverfahren.

Gemäß § 2 Abs. 1 AEG ist die Erstattung auf Antrag des Ausführers im Sinn des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts zu gewähren. Über den Antrag ist mit Bescheid abzusprechen.

In Österreich besteht seit März 1998 die Möglichkeit, den Erstattungsantrag anlässlich der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Ausfuhr im Einheitspapier zu stellen. Im Feld 9 des Einheitspapieres, dessen Benutzung den Mitgliedstaaten freigestellt ist, ist in diesem Fall gemäß Anhang 1 zu § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Festlegung des Inhalts von schriftlichen oder mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Anmeldungen (Zollanmeldungs-Verordnung 1998 - ZollAnm-V) die vom Zollamt Salzburg/Erstattungen für den betreffenden Ausführer vergebene Personenkonto-Nummer und der entsprechende Zahlungsweg, der Vermerk "Antrag auf Ausfuhrerstattung" und allenfalls ein Vermerk über einen beantragten Vorschuss oder eine beantragte Vorfinanzierung anzugeben. Das Feld 9 ist in Österreich nur bei der Ausfuhr von Waren, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, auszufüllen.

Da sich im nationalen AEG keine Bestimmung findet, die das entsprechend ausgefüllte Einheitspapier zum besonderen, bei einem Antrag auf Zahlung der Erstattung zwingend zu verwendenden Formblatt erklärt, fehlt für dessen verpflichtende Verwendung die innerstaatlich erforderliche Rechtsgrundlage.

Im Hinblick darauf, dass Österreich weder ein besonderes Formblatt noch den Einsatz von Informatikverfahren vorsieht, ist somit lediglich vorgeschrieben, den Erstattungsantrag schriftlich zu stellen.

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0047-6, ausführt, geht die österreichische Verwaltungspraxis von der Annahme aus, Punkt 9. des Anhanges 1 zu § 1 ZollAnm-V sei dahingehend auszulegen, dass der Antrag auf Ausfuhrerstattung durch die Angabe des diesbezüglichen Vermerkes in Feld 9 des Einheitspapieres für die Ausfuhranmeldung als gestellt gilt.

Das Gemeinschaftsrecht gestatte aber gleichwohl die Stellung des Antrages gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 erst nach Abgabe der Ausfuhranmeldung. Ein solcher, später gestellter Antrag könne jedoch nur dann zum Erfolg führen, wenn schon aus der Ausfuhranmeldung hervorgeht, dass eine solche (spätere) Antragstellung beabsichtigt ist.

Die Eintragung im Feld 9 des Einheitspapieres stelle folglich (in Österreich) keine Prozesshandlung im Rahmen des auf Grund der Ausfuhranmeldung durchzuführenden Zollverfahrens dar, sondern sei (nach Annahme der Ausfuhranmeldung durch das Zollamt) auf die Einleitung des Erstattungsverfahrens gemäß § 2 AEG durch das hiefür aus dem Grunde des § 14 Abs. 4 AVOG zuständige Zollamt Salzburg/Erstattungen gerichtet.

Gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 sind die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung, außer bei höherer Gewalt, innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung einzureichen.

Diese Frist berücksichtigt das Interesse der Verwaltungen der Mitgliedstaaten am Abschluss der Ausfuhrerstattungsvorgänge innerhalb eines angemessenen Zeitraums.

Der Hintergrund des in Rede stehenden Artikels 47 wird durch den nachstehenden Erwägungsgrund erläutert:

"Aus Gründen einer ordnungsgemäßen Verwaltung sind der Antrag und alle zur Zahlung der Erstattung erforderlichen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist einzureichen. Dies gilt nicht im Falle höherer Gewalt, insbesondere wenn der Beteiligte den Termin wegen Verzögerungen durch die Verwaltung, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten konnte."

Dafür, dass auch der Antrag innerhalb der zwölfmonatigen Frist einzureichen ist, spricht neben dem o.a. Erwägungsgrund insbesondere auch der Umstand, dass es keinen Sinn machen würde, Unterlagen für die Zahlung der Erstattung vorlegen zu müssen, bevor überhaupt ein Erstattungsantrag gestellt wurde. Erst aus dem Antrag ergibt sich schließlich die Verpflichtung zur Einreichung von Unterlagen.

Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 ist also so zu verstehen, dass der Ausführer, der einen Antrag auf Gewährung von Ausfuhrerstattungen gestellt hat, grundsätzlich gehalten ist, die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung einzureichen.

Laut Aktenlage ist das Zollamt Salzburg/Erstattungen davon ausgegangen, dass die Bf. die Erstattung für die verfahrensgegenständlichen 65 Ausfuhren erstmals mit Schreiben vom beantragt hat. Unter Berücksichtigung des zitierten VwGH-Erkenntnisses Zl. 2002/17/0047 hätte das Zollamt Salzburg/Erstattungen allerdings zunächst zu entscheiden gehabt, ob es sich bei den Eingaben vom und vom um eine zulässige Berichtigung bereits gestellter Erstattungsanträge, allenfalls auch um erst am bzw. am gestellte Erstattungsanträge handelt. Der Eventualantrag der Bf. vom dürfte jedoch aus den bereits genannten Gründen nur dann als Erstattungsantrag gewertet werden, wenn hinsichtlich der betroffenen 65 Fälle zuvor noch kein solcher Antrag gestellt wurde.

Der Zeitpunkt, an dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt wird, annehmen, gilt gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 als Tag der Ausfuhr.

Laut Aktenlage ist in den betreffenden Ausfuhrzollanmeldungen weder ein Antrag auf Erstattungen gestellt worden noch geht aus den Anmeldungen hervor, dass eine Erstattung beantragt wird. Die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 liegen - auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs - nicht schon dann vor, wenn aus der Ausfuhranmeldung hervorgeht, dass ein Antrag auf Vorausfestsetzung einer Ausfuhrerstattung gestellt wurde.

Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei im Hinblick auf § 115 BAO zu erforschen.

Aus den Schreiben der Bf. vom und vom geht jedoch nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates zweifelsfrei hervor, dass für die den Schreiben beiliegenden 65 Ausfuhranmeldungen eine Ausfuhrerstattung beantragt wird. Wesentlich ist dabei nicht die von der Bf. gewählte Formulierung (... um den Erstattungsantrag stellen zu können), sondern dass für die Zollbehörden ersichtlich ist, welches Ziel die Eingaben verfolgen, nämlich die Stellung des Erstattungsantrages.

Entscheidend ist letztlich, bei welcher Zollstelle in Österreich ein Antrag auf Ausfuhrerstattung eingebracht werden darf.

Das Zollamt Salzburg/Erstattungen vertritt die Ansicht, ein erst nach Abgabe der Ausfuhranmeldung gestellter Antrag müsse zwingend beim Zollamt Salzburg/Erstattungen eingereicht werden, dem als Zollbehörde erster Instanz mit besonderem Aufgabenkreis gemäß § 14 Abs. 4 AVOG die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts obliegt, wenn die Ausfuhranmeldung von einer österreichischen Zollstelle angenommen worden ist.

Dazu ist festzustellen, dass das Gemeinschaftsrecht im Hinblick auf die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten nicht regelt, bei welcher nationalen Behörde ein derartiger Antrag einzubringen ist. Es gibt diesbezüglich aber auch keine entsprechenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, dass die österreichische Zollverwaltung keinen Regelungsbedarf gesehen hat, weil sie der Ansicht war, der Erstattungsantrag müsse zwingend durch die Angabe des diesbezüglichen Vermerkes in Feld 9 des Einheitspapieres in der Anmeldung gestellt werden, was - wie bereits ausgeführt wurde - nicht zutrifft. Bei welcher Zollstelle die Ausfuhranmeldung abzugeben ist, ergibt sich aus Artikel 161 Absatz 5 ZK. Ausfuhrzollstelle ist demnach jene Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer ansässig ist oder die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden. Ausnahmeregelungen werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt.

Tatsache ist, dass der Erstattungsantrag in allen Fällen, in denen er durch Ausfüllen des Feldes 9 gestellt wird, ausnahmslos bei der Ausfuhrzollstelle im Sinne von Artikel 161 Absatz 5 ZK eingereicht wird. Die österreichische Verwaltungspraxis ist der "Arbeitsrichtlinie/Verfahrensabläufe der Zahlstelle", Zolldokumentation MO-8440, zu entnehmen, die unter Punkt 0.5. regelt, dass diese Zollstelle das als Antrag geltende Original der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren nach Beendigung der Abfertigungshandlungen mit allen anderen Unterlagen der Zahlstelle Zollamt Salzburg/Erstattungen übersendet, nachdem eine zusätzliche Kontrolle über die formelle Richtigkeit der Unterlagen durchgeführt wurde.

Da in keiner Vorschrift vorgesehen ist, einen erst nach der Abfertigung gestellten Antrag anders zu behandeln, gelten wohl für einen solchen später gestellten Antrag dieselben Regeln wie für den im Einheitspapier gestellten Antrag, d.h. zuständig für die Annahme des Antrages ist die Ausfuhrzollstelle.

Ein Widerspruch zu § 14 Abs. 4 AVOG liegt nicht vor, weil unter "Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts" lediglich zu verstehen ist, dass das Zollamt Salzburg/Erstattungen im Zuge des Erstattungsverfahrens für die Bewilligung und Verbuchung der Zahlung sowie die kassenmäßige Anweisung der Zahlung an das Hauptzollamt Salzburg zuständig ist.

Andernfalls dürfte nämlich auch ein in der Anmeldung gestellter Erstattungsantrag nicht von der Ausfuhrzollstelle angenommen werden.

Im Hinblick darauf, dass die Schreiben der Bf. vom und vom aus den angeführten Gründen als Anträge auf Ausfuhrerstattung zu werten waren, hätte das Zollamt Salzburg/Erstattungen nicht die als Eventualantrag formulierte Eingabe vom als Antrag werten dürfen. Das Wesen eines Eventualantrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Es wäre daher über die Anträge vom und vom eine Sachentscheidung zu treffen gewesen. Dass diese Anträge erst später beim Zollamt Salzburg/Erstattungen eingelangt sind, erscheint in diesem Zusammenhang nicht relevant.

Im Hinblick darauf, dass die Anträge innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der betreffenden Ausfuhranmeldungen bei einer für ihre Annahme zuständigen Behörde eingebracht worden sind, hat die Bf. die Frist des Artikels 47 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - zumindest hinsichtlich der Antragstellung - eingehalten.

Indem das Zollamt Salzburg/Erstattungen den Eventualantrag vom als verspätet zurückgewiesen hat, ohne die fristgerecht gestellten Anträge vom und vom zu berücksichtigen und in der Sache zu entscheiden, hat es den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Klagenfurt,

Der Vorsitzende

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 47 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom S. 1
Art. 47 Abs. 2 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom S. 1
§ 2 Abs. 1 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
§ 14 Abs. 4 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
Schlagworte
Ausfuhrerstattung
Antrag
Einheitspapier
Feld 9
Zuständigkeit
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2005, 418

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at