Kein Zufluss des Wochengeldes im vorangegangenen Kalenderjahr bei Auszahlung und Fälligkeit im nachfolgenden Jahr
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Ing. EG, geb., 02W, S-Straße, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk, vertreten durch ADir.P, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) bezog im Kalenderjahr 2004 Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit und beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 den Alleinverdienerabsetzbetrag.
Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2004 im Veranlagungswege mit € -380,23 (Guthaben) festgesetzt und der beantragte Alleinverdienerabsetzbetrag mit der Begründung nicht zuerkannt, die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehegattin des Bw hätten im Jahr 2004 den maßgeblichen Grenzbetrag von € 6.000,00 überstiegen.
Der Bw hat innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid Berufung erhoben und die Zuerkennung des Absetzbetrages mit der Begründung beantragt, das steuerpflichtige Einkommen seiner Ehegattin habe im Jahr 2004 unter Einbezug des aliquot zu errechnenden Wochengeldanteiles für 2004, nämlich für den Zeitraum bis in Höhe von € 3.111,63, insgesamt nur € 5.356,07 (davon € 2.244,44 Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit) betragen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dem Finanzamt sei ein Wochengeldbezug der Gattin des Bw für das Kalenderjahr 2004 in Höhe von € 3.992,28 mitgeteilt worden.
Der Bw beantragte die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der Begründung, in der Berufungsvorentscheidung sei nicht berücksichtigt worden, dass das Wochengeld monatlich im Nachhinein ausbezahlt worden sei. Grundlage für den Auszahlungstag am 13. jeden Monates sei der ärztlicherseits mit errechnete voraussichtliche Geburtstermin gewesen. Tatsächlich sei das Kind aber bereits am zur Welt gekommen. Im Jahr 2004 sei an die Ehegattin des Bw Wochengeld in Höhe von insgesamt € 3.992,28 überwiesen worden. Der Tagessatz habe nach dem (gleichzeitig vorgelegten) Nachweis der Wiener Gebietskrankenkasse € 58,71 (96 Tage à 58,71= € 5.636,16) betragen. Entgegen dem Zuflussprinzip seien Beträge, die um den Jahreswechsel ausbezahlt würden, nach § 15 EStG dem jeweils anderen Jahr zuzuschreiben, weshalb vom am überwiesenen Betrag in Höhe von € 1.643,88 ein das Jahr 2003 betreffender Nachzahlungsbetrag von € 880,65 (für 15 Tage im Dezember 2003) abzuziehen sei bzw der dem Jahr 2004 zuzurechnende Wochengeldbezug nur € 3.111,63 betrage. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Wiener Gebietskrankenkasse sei dem Bw mitgeteilt worden, dass eine nach Kalenderjahren getrennte Auszahlungsbestätigung nicht ausgestellt werden könne. Nach Ansicht des Bw sei aber eine Aufschlüsselung im dargestellten Sinn vorzunehmen.
Über den Rechtsstreit wurde erwogen:
Nach § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag bei einem Kind in Höhe von € 494,00 zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Voraussetzung ist, dass der Ehepartner bei mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens € 6.000,00 jährlich erzielt. Bei der Ermittlung des Grenzbetrages ist unter anderem auch das vom Ehepartner bezogene Wochengeld (§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988) einzubeziehen.
Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Nur Zahlungen "kurze Zeit" vor oder nach Beginn des Kalenderjahres werden hier erfasst (vgl. Doralt EStG § 19 Tz 42). Unter dem Begriff "kurze Zeit" wird nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen verstanden ( 634/78, ; vgl. Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 19 Tz 49).
Unter regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 sind solche zu verstehen, die nach den zugrunde liegenden Rechtsverhältnissen am Beginn oder am Ende des Kalenderjahres zahlbar sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Wiederkehrende Einnahmen sind dabei solche, die nicht nur einmal, sondern immer wieder oder doch mehrmals hintereinander (mindestens dreimal) anfallen. Regelmäßig wiederkehrend bedeutet, dass zwischen den Einnahmen gleiche oder zumindest annähernd gleiche Zeiträume verstreichen müssen. Die Zeiträume können ein Jahr, ein Vierteljahr, ein Halbjahr bzw ein Monat betragen. Zeiträume über ein Jahr fallen nicht mehr unter den Begriff regelmäßig wiederkehrend, Zeiträume unter einem Monat können deswegen nicht dem § 19 Abs. 1 zweiter Satz zugeordnet werden, weil diesfalls die Fälligkeit nicht immer zum 31.12. eintritt (vgl. Hofstätter/Reichel EStG § 19 Tz 40). Die wirtschaftliche Zugehörigkeit entspricht meist der Fälligkeit (zB Lohnzahlung oder Mietzahlung am Ende oder Beginn des entsprechenden Monats). Ist die Fälligkeit abweichend von der wirtschaftlichen Zuordnung geregelt (zB Fälligkeit der Zinsen für die abgelaufene Periode jeweils am ersten des Folgejahres), so will das Gesetz offensichtlich den Zufluss nicht von der Fälligkeit trennen, sondern ihn in Übereinstimmung bringen. Weicht die Fälligkeit von der wirtschaftlichen Zuordnung ab, ist die Fälligkeit entscheidend (vgl. Doralt EStG § 19 Tz 46; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch § 19 Tz 40).
Gemäß § 162 Abs. 1 ASVG gebührt weiblichen Versicherten für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung ein tägliches Wochengeld. Der Sozialversicherungsträger weist das Wochengeld über Antrag automatisch vierwöchentlich im Nachhinein an.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Überweisung des ersten Wochengeldteilbetrages für den Zeitraum vom 19. November bis (28 Tage) in Höhe von € 1.643,88 am mit Valuta . Die den hier strittigen Zeitraum ( bis ) umfassende zweite Teilüberweisung für den Zeitraum bis (28 Tage) in Höhe von € 1.643,88 erfolgte mit Valuta am . Die dritte Teilzahlung wurde mit Valuta (für 11 Tage € 645,81) und die vierte Teilzahlung mit Valuta (für 29 Tage € 1.702,59) überwiesen, wobei die Höhe der Überweisungsbeträge auf Grund der ihnen jeweils zugrunde gelegten Zeiträume voneinander abweicht.
Da unter regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 nur solche zu verstehen sind, die nach den zugrunde liegenden Rechtsverhältnissen am Beginn oder am Ende des Kalenderjahres zahlbar sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, war die hier strittige vom Sozialversicherungsträger ausgehend vom errechneten Geburtstermin () für den Zeitraum von 28 Tagen (Zeitraum bis ) im Nachhinein durchgeführte zweite Wochengeldüberweisung nicht als wiederkehrender Bezug anzusehen, weil sie nicht am Ende des Kalenderjahres 2003 fällig war. Als wiederkehrende Einnahmen sind überdies nur solche zu verstehen, die mindestens dreimal in jeweils gleichbleibenden - zumindest monatlichen Abständen - erfolgen, was im vorliegenden Fall nicht zutraf. Nur die erste und zweite Teilzahlung erfolgten im Monatsabstand, die beiden weiteren Teilzahlungen (dritte und vierte) des Wochengeldes kamen nicht monatsbezogen, sondern im Abstand von rund 17 Tagen zur jeweils vorhergehenden, zur Überweisung. Ein weiteres Eingehen auf den Einwand des Bw, wonach sein Sohn nicht, wie ärztlicherseits errechnet, am , sondern bereits am zur Welt gekommen war, erübrigt sich bereits deshalb, weil - wie oben ausgeführt - auch bei Vorliegen von regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen zu beachten wäre, dass die höchstgerichtliche Judikatur unter dem Begriff "kurze Zeit" nur einen Zeitraum von höchstens zehn Tagen versteht. Der vorliegend strittige mit Valuta überwiesene Wochengeldteilbetrag (€ 880,65 Zeitraum 17. Dezember bis ), wäre demnach selbst unter der Annahme des Vorliegens von regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen nicht mehr als "kurze Zeit nach Beendigung Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören", zugeflossen anzusehen. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen konnte der vom Bw vorgebrachte Einwand, wonach um den Jahreswechsel ausbezahlte Beträge nach § 15 EStG dem jeweils anderen Jahr zuzuschreiben seien - abgesehen davon, dass die vom Bw angeführte Bestimmung den ins Treffen geführten Regelungsinhalt nicht aufweist - der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.
Unter Einbezug des hier strittigen Wochengeldbetrages für den Zeitraum vom bis in Höhe von € 880,65 betrug das im Jahr 2004 bezogene Wochengeld der Ehegattin des Bw somit € 3.992,28. Es ergab sich ausgehend von den laut Lohnzettel bezogenen Einkünften der Ehegattin (nach Abzug des Werbungskostenpauschales) in Höhe von € 2.112,44 eine Überschreitung des für das Streitjahr maßgeblichen Grenzbetrages (€ 6.000,00), weshalb dem Berufungsantrag nicht Folge gegeben werden konnte.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Alleinverdienerabsetzbetrag Wochengeld regelmäßig wiederkehrend |
Zitiert/besprochen in |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
MAAAC-89108