Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.12.2011, RV/1864-W/05

Studierende mit türkischer Staatsbürgerschaft (alte Rechtslage)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Dezember 2004 (bis Dezember 2005) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

1.1. Die Berufungswerberin (im Folgenden Bw.), geboren am tt.mm.jj, beantragte mit Eingabe vom die Gewährung der Familienbeihilfe für sich selbst.

1.2. Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Bw. ab Dezember 2004 mit folgender Begründung ab:

"Gem. § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

Gem. § 6 Abs. 2 FLAG haben volljährige Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und für einen Beruf ausgebildet werden.

Gem. § 2 Abs. 8 FLAG haben Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten.

Da Sie sich nur zu Studienzwecken in Österreich aufhalten, war wie im Spruch zu entscheiden."

1.3. In der gegen den Abweisungsbescheid erhobenen Berufung brachte die Bw. vor (auszugsweise Wiedergabe):

"... In Ihrem Bescheid vom haben Sie mein Ansuchen um die Familienbeihilfe vom mit der Begründung, ich würde mich nur zu Studienzwecken in Österreich aufhalten, abgewiesen.

Mein Einspruch bezieht sich auf genau diese Auffassung. Ich kenne zwar Ihre Kriterien nicht, die Sie ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt haben, kann aber mit Sicherheit behaupten, dass ich seit meiner Ankunft in Österreich vor ca 3. Jahren auch meinen Hauptwohnsitz in Österreich habe und dass ich mich ausgenommen von Urlaubsaufenthalten, mich ständig in Österreich aufhalte. Somit liegt auch der Mittelpunkt meines Lebensinteresses eindeutig in Österreich und ich plane nicht dies in absehbarer Zeit zu ändern.

Es ist richtig, dass ich derzeit an der G Universität studiere. Das bedeutet allerdings nicht, dass ich mich in Österreich nur zu Studienzwecken befinde. Ich lebe seit in Österreich und bin zumindest seit diesem Tag an nicht mehr zum Haushalt meiner Eltern zugehörend.

Des Weiteren bin ich auch seit April dieses Jahres verheiratet. Mein Ehemann lebt ebenfalls in Österreich und studiert an der Universität-V. Ich und mein Ehepartner haben nun eine eigene Familie hier, gehören nicht mehr unseren Elternhäusern in der Türkei an und sehen unseren Lebensmittelpunkt in Österreich.

Die Gewährung einer Familienbeihilfe für mich würde unser Haushaltseinkommen entscheidend aufbessern und uns beiden helfen sowohl unser Studium als auch unseren Lebensunterhalt etwas "leichter" zu finanzieren. Ich ersuche Sie anzuerkennen, dass mein Lebensmittelpunkt in Österreich liegt und ich ständig in Österreich lebe und aus diesen Gründen meinem Antrag auf Familienbeihilfe stattzugeben."

1.4. Das Finanzamt wies - nach weiteren Ermittlungen - die Berufung des Bw. mit Berufungsvorentscheidung wie folgt ab:

"Wie bereits im Abweisungsbescheid vom begründet wurde, haben Kinder gem. § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten u. die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

Gem § 2 Abs. 8 FLAG haben Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben u. sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen u. wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Gem. § 5 Abs. 2 FLAG besteht außerdem für Kinder dann kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn ihnen Unterhalt von ihrem Ehegatten zu leisten ist.

Die österreichische Rechtssprechung beurteilt die Frage nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person nach ihren persönlichen Beziehungen, die sich auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigung kultureller und religiöser Art zu einem Land ergeben. Das heisst, vor allem nach jenen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen und die betreffende Person daher an ein bestimmtes Land binden. Den wirtschaftlichen Beziehungen und Zukunftsplänen kommt daher nur eine weitergehenden Zwecken dienende Funktion zu.

Es kann davon ausgegangen werden, dass die engsten Angehörigen (Eltern, Geschwister) von Ihnen und Ihrem Mann nach wie vor in der Türkei beheimatet sind. Sie haben einen türkischen Staatsbürger geheiratet, welcher als Student ebenso wie Sie auch, nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis in Österreich erhalten kann (weil die Eltern nicht in Österr. leben), die ausschließlich für Studienzwecke genehmigt wird (bzw. wurde) u. aus keinem anderen Grund.

Demnach fehlt Ihnen eine Niederlassungsbewilligung von längerer Dauer ebenso wie eine Arbeitserlaubnis, welche Sie berechtigen würde, hier einer beruflichen Tätigkeit längerfristig nachzugehen - und die Sie befähigen könnte, sich in Österreich eine dauerhafte Existenz aufzubauen.

Als türkische Studenten haben Sie außerdem eine (angeblich leistungsabhängige) Unterstützung seitens des Vereins Wonder, dessen Stammverein Önder sich laut eigener Auskunft des Vereines in der Türkei befindet. Sie genießen diese Unterstützung (Förderung) durch den genannten Verein vornehmlich als türkische Staatsbürger, eben weil Sie als ausländische Studenten hier bis auf weiteres keine Arbeitserlaubnis bekommen können.

Da somit allein Ihr gegenwärtiger (zeitlich befristeter) Studienaufenthalt außerhalb Ihres Heimatlandes allein u. im gegenwärtigen Zeitpunkt rechtlich gesehen keinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich begründet, musste die Berufung dementsprechend abgewiesen werden."

1.5. Der Bw. beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte ergänzend aus:

"... Wie bereits in meiner Berufung vom erwähnt, sind meine Kriterien für die Bestimmung meines Lebensmittelpunktes, unter anderem folgende:

Ich lebe seit in Österreich und bin zumindest seit diesem Tage an nicht mehr zum Haushalt meiner Eltern zugehörend. Da ich meinen Lebensmittelpunkt in Österreich sehe, bin ich auch sehr bestrebt, mich auch finanziell hier selber zu erhalten, von meinem Elternhaus unabhängig zu sein und auch schnellstmöglich mein Studium anzuschließen, um danach in Österreich eine, meiner Ausbildung entsprechende Berufslaufbahn starten zu können. Weiters habe ich im April 2004 meinen Mann, ... , geheiratet, der ebenfalls seit März 2001 in Österreich lebt und studiert. Wir sind also beide von unserem Elternhaus unabhängig und möchten nach unserer Ausbildung beide in Österreich, als hoch qualifizierte Arbeitskräfte, unsere Berufslaufbahn starten. Die Tatsache, dass unsere Familien nicht in Österreich leben, ist für mich keinesfalls eine Begründung, den Lebensmittelpunkt nicht in Österreich zu sehen, da für mich der Lebensmittelpunkt in jenem Land ist, wo ich lebe und mich wohl fühle und nicht das Land, in dem meine Familie lebt. Somit entspreche ich der in Ihrer Berufungsvorentscheidung enthaltenen Begründung: "Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat".

Es ist richtig, dass ich einen türkischen Staatsbürger geheiratet habe, jedoch war die Staatsbürgerschaft meines Mannes nicht der ausschlaggebende Grund für die Eheschließung sondern seine Persönlichkeit, unsere gemeinsamen Interessen und Zukunftsvisionen und unsere Gefühle zueinander. Demnach ist weder seine Staatsbürgerschaft noch das Aufenthaltsland seiner Familie eine Begründung bzw. ein Indiz für die Bestimmung des Mittelpunktes meiner Lebensinteressen.

Es ist richtig, dass ich derzeit nur eine Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke besitze und keine Niederlassungsbewilligung und Arbeitserlaubnis habe. Diese sind jedoch auch laut FLAG keine Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Ich bin mir jedoch sicher, dass ich nach Beendigung meines Studiums, einen qualifizierten Job als Schlüsselarbeitskraft bekommen kann und Folge dessen auch eine Arbeitserlaubnis sowie eine Niederlassungsbewilligung. Die finanzielle Unterstützung seitens des Vereins Wonder ist für mich eine große Hilfe zur Überbrückung der finanziellen Engpässe. Durch Unterstützung bin ich jedoch keinesfalls an einen Ort, ein Land gebunden oder zu einer Rückzahlung in Form Geld oder Arbeit verpflichtet.

Es ist nicht allein mein Studienaufenthalt, der mich an Österreich bindet sondern die Tatsache, dass ich gerne hier lebe und mich hier wohl fühle, hier eine Familie gegründet habe und auch in Zukunft in Österreich weiterleben möchte.

Ich ersuche Sie, meine Begründung zu beachten und anzuerkennen, dass mein Lebensmittelpunkt in Österreich liegt."

Über die Berufung wurde erwogen:

2.1. Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familien-beihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

2.2. Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben minderjährige Kinder (Vollwaisen) Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

2.3. Volljährige Kinder haben nach § 6 Abs. 2 lit. a leg.cit. Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen, sie das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sie für einen Beruf ausgebildet werden, wobei § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967 anzuwenden sind.

Bei volljährigen Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG)1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchs-voraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorgesehenes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird.

2.4. Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG in der im Berufungsfall anzuwendenden Fassung (BGBl. 142/2004) haben Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben.

2.5. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben zudem die Voraussetzungen nach § 3 FLAG 1967 zu erfüllen: § 3 FLAG 1967 idF BGBl. 142/2004 (in Geltung vom bis ) lautet:

(1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.

Gemäß § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde mit Ausnahme von offenkundigen Tatsachen und solchen Tatsachen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

3.1. Im gegenständlichen Fall ist laut Aktenlage (aufgrund der Angaben der Bw. sowie der vorgelegten Unterlagen und der Vorhaltsbeantwortungen vom und vom ) von folgendem Sachverhalt auszugehen:

3.2. Die im strittigen Zeitraum volljährige Bw. - ist türkische Staatsbürgerin und hält sich laut den Angaben auf dem Antragsformular seit in Österreich auf (Aufenthaltstitel laut vorgelegtem Reisepass: "Aufenthaltserlaubnis, Ausbildung, § 7 Abs4 Z1 FrG"),

- ist seit mit E.B. verheiratet; der Ehegatte ist ebenfalls türkischer Staatsbürger, er hält sich seit März 2001 zur Ausbildung in Österreich auf und studiert in Österreich an der Universität-V ,

- hatte vom bis eine Selbstversicherung in der Krankenkasse (nach §16 ASVG),

- hat (laut vorgelegtem Studienblatt für das Wintersemester 2004) im Sommersemester 2002 einen Vorstudienlehrgang/Universitätslehrgang (Vorbereitung zur Ergänzungsprüfung Deutsch bei ausländischer Reifeprüfung) besucht,

- war ab dem Sommersemester 2003 ordentliche Studierende in der Studienrichtung M. (xx) an der Universität G..

- hat laut vorgelegter "Bestätigung des Studienerfolges" vom den Studienerfolg aus dem ersten Studienjahr im erforderlichen Ausmaß erbracht,

- hat laut Vorhaltsbeantwortung vom den Unterhalt durch Förderung vom Verein "Wonder" in Höhe von monatlich ca. € 120 (abhängig vom Währungskurs in der Türkei) erhalten, der Ehemann erhielt vom genannten Verein monatlich € 155,

- hielt sich laut den vorgelegten Unterlagen von bis (laut Schreiben vom wegen der Verlängerung des Visums) sowie von bis (als ortsabwesend von der Bw. selbst vorgebracht im Zusammenhang mit Zustellung eines Mängelbehebungsbescheides) in der Türkei auf,

- hat - wie auch der Ehemann- keine Arbeitserlaubnis in Österreich und war laut Sozialversicherungsdatenauszug in Österreich im strittigen Zeitraum nicht beschäftigt.

4.1.1. Nach Ansicht des Finanzamtes besteht im gegenständlichen Fall nach § 2 Abs.8 FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe, weil die Bw. sich nur zu Studienzwecken in Österreich aufhalte. Die Bw. bringt dazu u.a. vor, sie würde sich ständig in Österreich aufhalten und somit läge auch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen eindeutig in Österreich.

4.1.2. Bei der Antwort auf die Frage nach dem Mittelpunkt der Lebens¬interessen iSd § 2 Abs. 8 FLAG kommt es jedoch nicht darauf an, ob der Aufenthalt im Bundesgebiet ein ständiger Aufenthalt ist (). Während die im Berufungsfall nicht relevante Frage des ständigen Aufenthaltes nach objektiven Kriterien (z. B. körperliche Anwesenheit und damit im Fall der Bw. jedenfalls zutreffend) zu beurteilen ist, kommt es bei der Frage des Mittelpunktes der Lebensinteressen auf einen subjektiven Gesichtspunkt an ().

4.1.3. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen, insbesondere auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, an ein bestimmtes Land binden. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen kann auch dann in Österreich liegen, wenn die Absicht besteht, Österreich nach einer gewissen Zeit wieder zu verlassen. Ein Zuzug für immer ist nicht erforderlich ().

4.1.4. Die Bw. lebt laut eigenen Angaben seit Februar 2002 in Österreich und sieht sich zumindest seit diesem Tag nicht mehr zum Haushalt ihrer Eltern zugehörend (Berufungsvorbringen: "Ich und mein Ehepartner haben nun eine eigene Familie hier, gehören nicht mehr unseren Elternhäusern in der Türkei an"). Die Bw. bringt zu den Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung auch vor, durch die finanzielle Unterstützung seitens des Vereins Wonder sei sie keinesfalls an einen Ort, ein Land gebunden oder zu einer Rückzahlung in Form Geld oder Arbeit verpflichtet.

4.1.5. Zwar hielt sich die Bw. laut den vorgelegten Unterlagen von bis sowie von bis in der Türkei auf. Bei verheirateten Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen, besteht die stärkste persönliche Beziehung in der Regel zu dem Ort, an dem sie mit ihrer Familie leben. Laut Aktenlage ist die Bw. seit April 2004 verheiratet und der Ehemann studiert und lebt mit der Bw. in Österreich. Wenn die am Studienort vorhandenen Beziehungen über die reine Ausbildung nennenswert hinausgehen, ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass wegen eines überwiegenden Naheverhältnisses zu Österreich der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland liegt. Da laut Aktenlage - abgesehen von den Aufenthalten in der Türkei - keine weiteren Hinweise auf eine engere persönliche Beziehung der Bw. zur Türkei vorliegen, ist der Bw. der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich nicht abzusprechen.

4.2.1. Weitere Voraussetzungen für den Anspruch der Bw. auf Familienbeihilfe sind, dass die Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten (§ 6 Abs.5 FLAG 1967) sowie, dass der Bw. nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten zu leisten ist (§ 6 Abs.1 lit.b leg.cit): Die Bw. hat laut Vorhaltsbeantwortung vom kein eigenes Einkommen. Die Bw. und ihr Ehemann beziehen jeweils ein Stipendium vom Verein Wonder (€ 115 bzw. € 155). Die Aufwendungen für Miete, Strom-Gas, Lebensmittel Handykosten, Studentenversicherung gibt die Bw. in der Vorhaltsbeantwortung für sich und den Ehemann insgesamt mit € 461,57 an. Die Studiengebühr für das Wintersemester 2004/05 habe die Bw. aufgrund ihres Studienerfolges zurückerhalten, für die Fahrkarten habe der Verein Wonder pro Semester € 100 pro Person übernommen. Im Jahr 2004 habe der Ehemann zwei Monate als geringfügig Beschäftigter gearbeitet und insgesamt rund € 370 brutto verdient. Den Differenzbetrag habe die Bw. aus Erspartem bzw. von Geldgeschenken zur Hochzeit finanziert.

4.2.2. Die Eltern der Bw. leben laut Aktenlage in der Türkei und leisten der Bw. keinen Unterhalt. Der Ehemann kann wegen eigener Einkommenslosigkeit der Bw. nicht Unterhalt leisten, sodass dem Grunde nach noch eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegeben ist. Damit liegen die Anspruchsvoraussetzungen nach § 6 Abs.5 sowie Abs.1 lit.b FLAG 1967 vor.

4.3. Ebenfalls Anspruchsvoraussetzung ist im Fall der bereits volljährigen Bw. das Vorliegen einer Berufsausbildung (§ 6 Abs. 2 lit. a iVm § 2 Abs.1 lit.b FLAG 1967):

Die Bw. war ab dem Sommersemester 2003 ordentliche Studierende an der Universität G. in der Studienrichtung M. und hat den erforderlichen Studienerfolg aus dem ersten Studienjahr erbracht. In dieser Studienrichtung dauert der erste Studienabschnitt vier Semester, sodass inklusive dem "Toleranzsemester" nach § 2 Abs.1 lit.b FLAG 1967 fünf Semester (Sommersemester 2003 bis Sommersemester 2005) für den ersten Studienabschnitt zur Verfügung standen. Für den im Berufungsfall strittigen Zeitraum ist somit eine Berufsausbildung der Bw. bis zum Ende des Sommersemesters jedenfalls vorgelegen.

4.5 Nach innerstaatlicher Rechtslage ist im gegenständlichen Fall aufgrund der Staatsangehörigkeit der Bw. jedoch auch zu prüfen, ob die Anspruchs¬voraussetzungen des § 3 FLAG 1967 in der im Berufungsfall anzuwendenden Fassung vorlagen:

Die Bw. war im strittigen Zeitraum weder bei einem Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt noch hatte sie im genannten Zeitraum Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung, sodass die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs.1 FLAG 1967 nicht vorlagen. Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 FLAG 1967, wonach ein 5 jähriger, ständiger Aufenthalt in Österreich zum Anspruch führt, ist für den im gegenständlichen Verfahren strittigen Zeitraum auch nicht vorgelegen, da sich die Bw. unbestritten erst seit Februar 2002 in Österreich aufhält. Damit sind nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

5.1. Im Hinblick auf das im Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Türkei (Beschluss Nr.3/80 des Assoziationsrates vom über die Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf türkische Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige) enthaltene Gleichbehandlungsgebot ist auch zu prüfen, ob die Bw. in den persönlichen Geltungsbereich des Assoziationsabkommens fällt: " Art 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 stellt im Geltungsbereich dieses Beschlusses einen eindeutigen, unbedingten Grundsatz auf, der ausreichend bestimmt ist, um von einem nationalen Gericht angewandt werden zu können und der daher geeignet ist, die Rechtsstellung des Einzelnen zu regeln" (, Sema Sürül).

5.2. Nach Art 3 Abs 1 des Beschlusses Nr. 3/80, der die Überschrift "Gleichbehandlung" trägt (und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 entspricht), haben Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die dieser Beschluss gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit dieser Beschluss nichts anderes bestimmt.

Nach Artikel 2 des Beschlusses Nr. 3/80 ("Persönlicher Geltungsbereich") gilt dieser Beschluss:

- für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrer Mitgliedstaaten gelten oder galten, und die türkische Staatsangehörige sind;

- für die Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen;

- für Hinterbliebene dieser Arbeitnehmer."

5.3. Das im Verhältnis zur Türkei assoziationsrechtlich geltende Gleichbehandlungsgebot kommt somit nicht schlechthin türkischen Staatsbürgern, sondern nur türkischen Arbeitnehmern sowie deren Familienangehörigen, die sich in einem Mitgliedstaat aufhalten, zugute (). Nach der Rechtsprechung des EuGH gilt allerdings die Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten grundsätzlich nicht für Familienleistungen (vgl. ). Dass für einen Elternteil der Bw. die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sodass die noch unterhaltsberechtigte Bw, um in den persönlichen Anwendungsbereich des Beschlusses 3/80 zu fallen, ihre Stellung als Familienangehörige von diesem Elternteil ableiten könnte, ist laut Aktenlage nicht zutreffend.

5.4. Die Bw. selbst ist als Student keine Arbeitnehmerin im Verständnis des Beschlusses 3/80, weil dazu nur Personen gehören, die gegen eines der Art. 1 lit. b des genannten Beschlusses iVm der VO (EWG) 1408/71 genannten Risken versichert sind. Eine Person besitzt die Arbeitnehmer¬eigenschaft im Sinne der VO 1408/71, wenn sie gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer (oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte) erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist (EuGH Rs C-542/03).

5.5. Ein Studierender dagegen ist nach Artikel 1 Buchstabe ca der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 jede Person außer einem Arbeitnehmer, einem Selbständigen oder einem seiner Familienangehörigen oder Hinterbliebenen im Sinne dieser Verordnung, die ein Studium oder eine Berufsausbildung absolviert, das/die zu einem von den Behörden eines Mitgliedstaats offiziell anerkannten Abschluss führt, und die im Rahmen eines allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit oder eines auf Studierende anwendbaren Sondersystems der sozialen Sicherheit versichert ist.

Die Bw. war nach § 16 ASVG in der Krankenversicherung selbst versichert. Nur ordentliche Studierende, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind und die an einer Lehranstalt im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 des StudFG 1992 sind (bzw. die Lehr¬veranstaltungen oder Hochschullehrgänge, die der Vorbereitung auf das Hochschulstudium dienen, besuchen), können sich nach § 16 ASVG in der Krankenversicherung auf Antrag selbst versichern. Diese Selbstversicherung für Studenten nach § 16 ASVG ist somit nicht gleichzusetzen einer freiwilligen (Weiter )Versicherung für Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Z i der VO 1408/71, wie z.B. freiwillige Weiterversicherungen nach § 17 ASVG oder nach §19a ASVG, setzten letztgenannte Bestimmungen doch voraus, dass die Person bereits beschäftigt war bzw. ist.

6. Als Studierender fällt die Bw. somit nicht in den persönlichen Geltungsbereich des Assoziations¬abkommens zwischen der Europäischen Union und der Türkei und es sind die Anspruchsvoraussetzungen nach innerstaatlichem Recht (§ 3 FLAG 1967) zu erfüllen. Da diese Anspruchsvoraussetzung, wie ausgeführt, unbestritten nicht vorliegen, ist es im gegenständlichen Fall nicht mehr von Bedeutung, ob die weiteren Voraussetzungen (Berufsausbildung ab Oktober 2005) vorgelegen sind.

7. Zum Bescheidzeitraum ist noch Folgendes zu ergänzen: Der Zeitraum, über den das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid vom abgesprochen hat, beginnt mit Dezember 2004. Mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes gilt dieser Bescheid für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (). Im Berufungsfall ist durch die mit BGBl 100/2005 erfolgte Neufassung der für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des § 3 FLAG 1967 (Fremdenrechtspaket, in Kraft getreten mit ) der Bescheid¬zeitraum des angefochtenen Bescheides mit begrenzt.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

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