Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 29.12.2010, FSRV/0008-I/10

Hinreichender Verdacht für Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. X, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)

zu Recht erkannt:

I. Aus Anlass der Beschwerde wird der strafbestimmende Wertbetrag auf € 8.248,31 abgeändert.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin zu StrNr. X ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese als verantwortliche Unternehmerin im Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen an Umsatzsteuer hinsichtlich der Zeiträume 01-12/2006 und 05-08/2009 in Höhe von insgesamt € 8.214,26 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Sie habe hiemit Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte (als "Einspruch" bezeichnete) Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Es sei nicht Absicht der Beschwerdeführerin gewesen, die laufenden Umsatzsteuerbeträge nicht zu melden, sondern wegen schwacher Umsätze und übrig gebliebener Schulden der beiden inzwischen geschlossenen Filialen sei es sich nicht ausgegangen, die Abgaben zu entrichten. Sie habe deswegen ja auch Ratenzahlung vereinbart, habe dieser aber nicht immer vollständig nachkommen können. Inzwischen seien die offenen Abgabenschulden schon ziemlich abbezahlt - bis auf drei Monatsraten. Sie werde in Zukunft ihre Abgaben termingerecht entrichten. Es sei in keinster Weise ihre Absicht gewesen, die Abgaben nicht zu melden bzw. nicht zu entrichten.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen. Die Verständigung bedarf eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird (§ 83 Abs. 2 FinStrG).

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).

Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Die Verkürzung einer Abgabe ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen, nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mit weiteren Nachweisen). Gerade bei dem hier in Rede stehenden Tatbestand im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar ().

Die Beschwerdeführerin betreibt seit 2004 einen XY-Handel in Innsbruck. Sie ist für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

Für die hier gegenständlichen Zeiträume hätte die Beschwerdeführerin jeweils spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen bzw. eine sich ergebende Vorauszahlung bis zum Fälligkeitstag zu entrichten gehabt.

Für den Zeitraum 08/2006 hat die Beschwerdeführerin keine fristgerechte Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht bzw. keine Umsatzsteuervorauszahlung entrichtet. Erst am wurde die Zahllast für die 08/2006 in Höhe von € 2.163,19 der Abgabenbehörde bekannt gegeben.

Für die Zeiträume 05-08/2009 hat die Beschwerdeführerin ebenfalls keine fristgerechten Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet. Erst zu Beginn einer am zu AB-Nr. Y durchgeführten Außenprüfung wurden Umsatzsteuervoranmeldungen für diese Zeiträume vorgelegt. Die sich daraus ergebende Umsatzsteuer für 05/2009 in Höhe von € 848,04, für 06/2009 in Höhe von € 544,72, für 07/2009 in Höhe von € 1.091,01 und für 08/2009 in Höhe von € 845,94 wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheiden vom vorgeschrieben.

Aus der am beim Finanzamt Innsbruck eingelangten Umsatzsteuererklärung für 2006 ergab sich eine Nachforderung an Umsatzsteuer für 2006 in Höhe von € 2.755,41. Diese Nachforderung wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom vorgeschrieben. In diesem Umfang wurden somit Umsatzsteuervorauszahlungen für 01-12/2006 nicht rechtzeitig bekannt gegeben.

Hinsichtlich der angeführten Abgaben erfolgten keine den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtungen.

Insgesamt besteht damit der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin unter Verletzung der sich aus § 21 UStG 1994 ergebenden Verpflichtungen Verkürzungen an Umsatzsteuer für 01-12/2006 und 05-08/2009 in Höhe von insgesamt € 8.248,31 bewirkt und dadurch den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.

Im angeführten Bescheid wurde hinsichtlich der sich aus der Jahresumsatzsteuererklärung für 2006 ergebenden Nachforderung ein Betrag von € 2.721,36 (anstelle von € 2.755,41) angesetzt. Der strafbestimmende Wertbetrag war daher entsprechend abzuändern. Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass das Verböserungsverbot (§ 161 Abs. 3 FinStrG) im vorliegenden Fall schon deshalb nicht anzuwenden ist, weil sich das gegenständliche Rechtsmittel nicht gegen ein Erkenntnis, sondern gegen einen "sonstigen Bescheid" (§ 152 Abs. 1 FinStrG) richtet.

Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist (z.B. ).

Der Verdacht einer Hinterziehung von Jahresumsatzsteuer ist nicht gegeben, weil die Beschwerdeführerin die Zahllasten in den verspätet eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. in der Jahresumsatzsteuererklärung bekannt gegeben hat. Die Vorinstanz ist daher zutreffenderweise von einem Tatverdacht nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (und nicht etwa nach § 33 Abs. 1 FinStrG) ausgegangen.

Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt und bedarf keines steuerlichen Spezialwissens, dass die erzielten Umsätze der Finanzbehörde in den Umsatzsteuervoranmeldungen zu erklären bzw. entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten sind. Auch die Beschwerdeführerin hat dies aufgrund ihrer unternehmerischen Erfahrungen zweifelsfrei gewusst. Sie hat auch zweifelsfrei gewusst, dass in diesen Zeiträumen tatsächlich Umsätze getätigt wurden; trotzdem hat sie über mehrere Zeiträume hinweg Umsatzsteuervoranmeldungen verspätet bzw. unrichtig eingereicht.

Offenkundig liegt der tatsächliche Grund für die Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Obliegenheiten darin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer finanziellen Zwangslage sich dafür entschieden hat, nicht die Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten, sondern anderweitige Verpflichtungen (etwa die in der Beschwerdeschrift angesprochenen "übrig gebliebenen Schulden") zu bedienen. Dazu ist aber anzumerken, dass Zahlungsschwierigkeiten die Annahme von Vorsatz keineswegs ausschließen. Von der strafrechtlichen Haftung hätte sich die Beschwerdeführerin durch Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht befreien können (vgl. ).

Es liegen damit hinreichende Verdachtsmomente vor, dass die Beschwerdeführerin auch die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.

Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

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