Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 29.12.2010, RV/0111-F/09

Werbungskosten eines Politikers, Bewirtungsspesen, Geburtstagsfeier

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes fa vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Zuge der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2007 begehrte der Berufungswerber (Bw) ua. Werbungskosten für politische Funktionäre in Höhe von insgesamt € 4.272,96.

Mit Einkommensteuerbescheid 2007 vom wurde die Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt und ua. begründend ausgeführt, dass die beantragten Aufwendungen für die Geburtstagsfeier des Bw Kosten der privaten Lebensführung darstellten und daher keine Berücksichtigung gefunden hatten.

Mit Schriftsatz vom berief der Bw rechtzeitig gegen obgenannten Bescheid und führte aus:

"a) € 543,90 (Beilage) sind am , also genau an meinem 70iger angefallen. Der Bürgermeister ist mit Teilen des Gemeinderates und der örtlichen Musikkapelle bei meinem Haus erschienen und hat mir zum Geburtstag gratuliert. Ich hatte gar keine andere Wahl als die ganze Gesellschaft in den angrenzenden Gasthof einzuladen, zumal ich alleinstehend bin und diese Personenanzahl in meiner Unterkunft nicht hätte unterbringen können. Es ist in unserer Gemeinde Sitte, daß aktive Gemeindevorstandsmitglieder die 70 sind, auf diese Weise durch die Gemeindeführung mit Musikbegleitung eine Gratulation erhalten. Wäre ich kein Gemeindevorstandsmitglied oder ein sonstiger Gemeindebürger so hätte ich keine Gratulation in dieser Weise erhalten. Es sind dies also keine Aufwendungen die eine private Lebensführung darstellen, sondern beruflich angefallen sind.

b) Am sind im selben Gasthof € 1.333,90 (Beilage) an Aufwand angefallen. Von den teilnehmenden Gästen entfallen ca. 75 % auf Verwandte, Nachbarn und Bekannte. Ca. 25 % auf Reste des Gemeinderates, Kandidaten und bekannte Wähler unserer Gemeinderatsliste. Es war daher ein Muss diese Feier abzuhalten, da es sich für die ca. 25 % um eine beruflich veranlasste Einladung handelt, da ich der Listenführer bin.

c) Auf den verbleibenden Rest von € 197,84 handelt es sich um Kosten für die Teilnehmer an einer Grillparty am im eigenen Garten. Die Kosten für den Sektempfang am , also vor der Feier im angrenzenden Gasthof habe ich nicht geltend gemacht. Gleichfalls auch die Kosten für die Abordnungen von Vereinen, denen ich angehöre, da diese Aufwendungen im eigenen Haushalt stattgefunden haben.

Ich habe bewusst diese Kosten gesondert angeführt und nicht als sonstige Werbeaufwendungen oder Bewirtungsspesen versteckt deklariert. Ich bin der Listenvertreter einer Gemeinderatsliste die nur in o1 existiert und daher keine finanzielle Unterstützung einer Bundes- bzw. Landespartei erhalte."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt:

"In der Bescheidbegründung wurde angeführt, dass die Aufwendungen für die eigene Geburtstagsfeier nicht abzugsfähig sind und Kosten der Lebensführung darstellen. Auch wenn von Ihrer Seite angeführt wird, dass diese Kosten mit der Funktion des Gemeinderates und Gemeindevorstandsmitgliedes in Verbindung stehen, kann das Finanzamt der Berufung nicht Folge leisten. Im § 20 EStG 1988 ist normiert, dass Repräsentationsaufwendungen, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen betreffen und zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit erfolgen, nicht abzugsfähig sind. Dies hat betreffend eine Geburtstagsfeier auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom (93/15/0113) bestätigt."

Mit Schriftsatz vom 2. Feber 2009 stellte der Bw den Antrag auf Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus:

"Meine Stellungnahme bezieht sich nur auf den Pkt. a) der Berufung vom . Pkt. b + c habe ich zur Kenntnis genommen. Gleichfalls auch die Ablehnung des Antrages gem. § 212 a BAO, diesen Betrag von € 983,21 werde ich fristgerecht einzahlen.

Zu Pkt. a) der Berufung, diese ist wie von mir geschildert nur beruflich angefallen. Ein Bürgermeister der so einen runden Geburtstag feiert, bei dem geht die Gratulation in noch aufwendiger Weise vor sich und er begleicht diese Kosten

1.) mit den freiverfügbaren Mitteln, die jeder Bürgermeister im Gemeindebudget hat

2.) oder als Repräsentationsauslagen und

3.) sollte 1 + 2 nicht der Fall sein, erhält er von der Partei der er angehört diese Kosten ersetzt. Von dieser Partei werden dann vermutlich diese Kosten als Werbekosten deklariert und als solche abgesetzt.

Es ist also eine ungleiche Behandlung und widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz. Schon einem hat die Finanzlandesdirektion vom festgestellt, daß nach der für politische Funktionäre bestehenden besonderen Verwaltungspraxis im speziellen Fall, wenn dieser von einer Namensliste aufgestellt ist, Werbeaufwendungen darstellen, die beruflich veranlasst sind. Ich bin Listenführer einer Namensliste, die keine finanzielle Unterstützung einer bekannten Partei erhält und keine freiverfügbaren Mittel aus dem Gemeindebudget bezieht. Wir sind eine Gemeinderatspartei (Namensliste) die keine Mitglieder hat und damit auch keine Mitgliedsbeiträge einheben kann, sondern wir haben Wähler und Sympathisanten. Aus diesem Grunde stelle ich folgenden Antrag: Die Kosten von € 543,90 sind beruflich angefallen und werden als solche im Einkommensteuerbescheid 2007 berücksichtigt."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Nach § 20 Abs. 1 Einkommensteuergesetz dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: Z 2 lit. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Z 3) Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen zur Hälfte abgezogen werden.

Z 4) Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen.

Die wesentliche Aussage des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG lautet, dass gemischt veranlasste Aufwendungen nicht abgezogen werden dürfen. Es soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige auf Grund der Eigenschaft ihres Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen können (vgl. ; ). Eine Regelung, derzufolge Aufwendungen der Lebensführung nur bei jenen Steuerpflichtigen berücksichtigt werden könnten, bei denen die Möglichkeit einer Veranlassung durch die Einkünfteerzielung gegeben ist, würde gegen den Gleichheitssatz verstoßen (). Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen, muss danach ein strenger Maßstab angelegt werden ().

Nach der Rechtsprechung ergibt sich gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG ein auf Gründen der Steuergerechtigkeit beruhendes Aufteilungsverbot (). Gemischte Aufwendungen, das heißt Aufwendungen mit einer privaten und einer beruflichen Veranlassung, sind daher nicht abzugsfähig (). Der VwGH führt zu § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG in Zl. 2000/13/0156 vom aus, dass diese Bestimmung als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen enthält, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuertem Einkommen tragen müssen (vgl. auch , mwN).

Im Gegensatz zu den Lohnsteuerrichtlinien, deren Auslegung dieser Bestimmungen bei Politikern sehr weitgehend ist, legt der Verwaltungsgerichtshof bei solchen gemischt veranlassten Aufwendungen im Sinne der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen auch bei Politikern einen strengeren, enger gezogenen, Maßstab an.

Der Besuch vieler gesellschaftlicher Ereignisse, ob Sport-, Kultur- oder anderer Veranstaltungen, ist durch die gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen veranlasst. Aufwendungen, bei denen sich die private von der beruflichen Veranlassung nicht trennen lässt, die vor allem die persönlichen Wertschätzung und dem eigenen Ansehen in der Gesellschaft erhalten, fördern oder erhöhen, fallen unter den Begriff der nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG.

In seiner Entscheidung vom , 95/13/0245 führt der VwGH aus, dass unter Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG alle Aufwendungen zu verstehen sind, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern.

Im vorliegenden Berufungsfall stehen die Bewirtungskosten in Höhe von € 543,90 anlässlich des 70. Geburtstages des Bw in Streit.

Bewirtungsspesen zählen grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen. Nur wenn die Bewirtung nahezu ausschließlich der Werbung dient, sind Kosten dafür abzugsfähig.

Die Rechtsprechung des VwGH sowie der UFS in seinen Entscheidungen führen zu den Bewirtungsspesen eines Politikers folgendes aus:

Grundsätzlich sind unter Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern (siehe oben).

Das gesellschaftliche Ansehen fördert nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen welcher Art auch immer - möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären usw. - zuteil werden lässt (; ; ). Es können aber Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen bei einem politischen Funktionär zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen. Aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG ergibt sich aber, dass gemischt veranlasste Aufwendungen nicht abzugsfähig sind (siehe oben) Es kommt somit nicht nur auf die berufliche Veranlassung an, sondern auch darauf, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung ist (; sowie , für viele andere).

Dies bedeutet, dass es somit nicht allein nur auf die berufliche Veranlassung ankommt, sondern auch darauf, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein muss (), wie es zum Beispiel bei Wahlveranstaltungen sein kann.

Der Berufungswerber brachte zu den Bewirtungsspesen lediglich vor, dass der Bürgermeister mit Teilen des Gemeinderates und der örtlichen Musikkapelle bei seinem Haus erschienen sind und ihm zum Geburtstag gratuliert haben. Er hätte daher keine andere Wahl gehabt als die gesamte Gesellschaft in den angrenzenden Gasthof einzuladen, zumal er alleinstehend sei und diese Personenanzahl in seiner Unterkunft nicht hätte unterbringen können. Wäre er kein Gemeindevorstandsmitglied oder ein sonstiger Gemeindebürger, so hätte er keine Gratulation in dieser Weise erhalten. Es seien also keine Aufwendungen die eine private Lebensführung darstellen, sondern beruflich angefallen seien.

Dem ist entgegenzuhalten, dass ein allgemeines Vorbringen den Voraussetzungen zum Nachweis der weitaus überwiegenden beruflichen Veranlassung und der damit verbundenen erforderlichen konkreten Werbewirksamkeit nicht ausreicht (; ). Noch dazu ist alleine der Anlass der Einladung - nämlich der 70. Geburtstag des Bw - schon aussagekräftig genug, um die Aufwendungen eindeutig § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 zuzuordnen. Dass eine derartige Einladung und Bewirtung der Werbung diene und die berufliche Veranlassung weitaus überwiege kann daher weder glaubhaft behauptet werden noch wurde dies vom Bw nachgewiesen.

Auch der Hinweis, inwieweit die angefallenen Kosten von einem Bürgermeister beglichen werden könnten (mit frei verfügbaren Mitteln des Gemeindebudgets, als Repräsentationsauslagen oder Kostenersatz durch die Partei) bzw. der Hinweis auf die für politische Funktionäre dazumal bestehende besondere Verwaltungspraxis (Finanzlandesdirektion vom ), kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.

Das Berufungsvorbringen ist lediglich eine allgemein gehaltene Darstellensweise, welche eine erforderliche Nachweisführung für die Berücksichtigung als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 in obigem Sinne nicht ersetzen kann.

Bewirtungsaufwendungen im Rahmen von Wahlveranstaltungen z. B. dienen konkret der Werbung für das politische Amt oder der erstmaligen Erlangung eines politischen Mandates und sind daher mit anderen allgemeinen gesellschaftlichen Veranstaltungen und vor allem mit der hier vorliegenden Geburtstagsfeier nicht zu vergleichen.

Es ist daher bei den geltend gemachten Bewirtungsaufwendungen anlässlich des Geburtstages des Bw klar und eindeutig davon auszugehen, dass es sich nicht um Bewirtungsaufwendungen vergleichbar mit Bewirtungsspesen bei typischen Wahlveranstaltungen handelte, sondern vielmehr um gemischt veranlasste - teils politische, teils gesellschaftliche - Bewirtungsaufwendungen, bei denen der politische Teil nicht ausschließlich vorherrschte und keine ausschließliche Werbewirksamkeit darstellte. Die konkrete Werbung der Person um ein Amt ist bei einer so allgemeinen Veranstaltung nicht gegeben. Infolge dessen sind aufgrund des Aufteilungsverbotes die noch in Rede stehenden strittigen Bewirtungsaufwendungen der privaten Sphäre zuzurechnen.

Der gesellschaftliche Aspekt des Repräsentierens der eigenen Person ist bei einer derartigen runden Geburtstagsfeier des Bw nämlich offensichtlich überwiegend. Aus einer auch den beruflichen Bereich betreffenden Besprechung bei einem derartigen gesellschaftlichen Ereignis würde daher nicht zwingend eine fast ausschließliche berufliche Veranlassung der dabei angefallenen Bewirtungsspesen resultieren. Aufwendungen, die im Bestreben getätigt werden, den gesellschaftlichen Konventionen zu entsprechen, erfüllen jedenfalls noch nicht den Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG ().

Nachdem die noch in Streit stehenden Aufwendungen für die Geburtstagsfeier eindeutig überwiegend dem privaten Bereich des Bw zuzuordnen sind war der Berufung aufgrund vorstehender Ausführungen kein Erfolg beschieden und es war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at