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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSL vom 05.12.2011, RV/0741-L/09

Ausbildung zur Rettungssanitäterin - Berufsausbildung liegt vor

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für x, für die Monate Februar und März 2009 in Höhe von insgesamt € 404,20 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für die volljährige Tochter der Berufungswerberin für die Monate Februar 2009 und März 2009 in Höhe von insgesamt € 404,20 (FB: € 287,40; KAB: € 116,80) unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zurückgefordert. Danach stehe Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung stehe. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes seien praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt werde, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Die Tochter habe die Berufsausbildung an der HBLA für wirtschaftliche Berufe am abgebrochen und absolviere seit ein Berufsfindungspraktikum mit Ausbildung zur Rettungssanitäterin. Bei dieser Ausbildung handle es sich um keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967.

Die dagegen eingebrachte Berufung vom wird damit begründet, dass die im Bescheid beschriebenen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes genau auf die Ausbildung der Tochter (Beruf "Rettungssanitäter") zutreffen würden. - Praktischer und theoretischer Unterricht; - Fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen; - Angemessene Unterrichtsdauer - sowie Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Weiters wurde die "mündliche Berufungsverhandlung durch den gesamten Berufungssenat" beantragt.

Mit Schreiben vom wurde die Berufung vom Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.

Am erging vom Unabhängigen Finanzsenat folgender Vorhalt an die Berufungswerberin: "Ihre Tochter Y. hat den Schulbesuch an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe am vorzeitig beendet. Danach war sie Dienstnehmern beim Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband X, und absolvierte in der Zeit von bis ein Berufsfindungspraktikum. Diesbezüglich findet man im Internet Folgendes: "Berufsfindungspraktikum Das XX Rote Kreuz bietet jungen Menschen im Alter zwischen 18 und 25 Jahren die Möglichkeit, ein Berufsfindungspraktikum im Rettungs- und Krankentransportdienst zu absolvieren. Durch die Berufsausbildung zum Rettungssanitäter sowie durch "Schnupperdienste" in anderen Leistungsbereichen des Roten Kreuzes können Interessierte ihre soziale Eignung testen und durch soziales Engagement die eigene Persönlichkeit entwickeln. Ziel ist es, dass junge Menschen • ihre Eignung für einen sozialen Beruf testen können • sich persönlich entwickeln können • praktische Erfahrungen in sozialen Berufen machen können • eine Berufsausbildung erhalten Voraussetzungen • Alter: zwischen 18 und 25 Jahren • Schriftliche Bewerbung Der Praktikant erhält: • ein monatliches Entgelt gemäß Kollektivvertrag (Geringfügigkeitsgrenze) • die Ausbildung zum Rettungssanitäter

Ein Berufsfindungspraktikum kann im Februar, Mai, August oder November begonnen werden. In diesen Monaten findet (organisiert von der Zivildienstabteilung) die Rettungssanitäterausbildung statt. Danach absolvieren die Praktikanten ein 4-wöchiges Praktikum, das mit einer kommissionellen Abschlussprüfung endet. Die Dauer des Berufsfindungspraktikums kann zwischen sechs und zwölf Monaten betragen."

Aus dem Bundesgesetz über die Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter, BGBl. I Nr. 30 vom geht bezüglich des Ausbildungsablaufes Folgendes hervor: "§ 29. (1) Die Ausbildung zum Rettungssanitäter kann entweder in einem oder aufgeteilt innerhalb von längstens 30 Monaten erfolgen. § 32. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter erfolgt in Modul 1 und umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 100 Stunden und eine praktische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden im Rettungs- und Krankentransportsystem.

Diesbezüglich werden Sie ersucht nachzuweisen - von wann und bis wann genau diese Ausbildung stattfand, - wann genau die Ausbildung stattfand (täglich oder blockweise an den Wochenenden), - wie viele Stunden täglich oder am Wochenende der Kursbesuch war, - ob Prüfungen abzulegen waren, - welche Zeit wann genau für die Vorbereitung auf Prüfungen und eventuell für die Ausarbeitung von Hausarbeiten erforderlich waren.

Es wird auch ersucht, den Kursbesuch und den erfolgreichen Abschluss zu belegen. In Ihrer Berufung beantragen Sie weiters die mündliche Berufungsverhandlung vor dem gesamten Berufungssenat. Wird dieser Antrag weiter aufrecht erhalten?

Sie werden eingeladen, zu diesem Vorhalt innerhalb von drei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen."

Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

Mit Mail vom wurde Folgendes mitgeteilt: "Meine Gattin XXX hat die Vorladung zur Berufungsverhandlung am um 11 Uhr erhalten. Leider ist eine Teilnahme weder meiner Gattin noch von mir an diesem Tag möglich. Zur Darstellung der Ausbildung unserer Tochter Y. sende ich Ihnen die uns vorliegenden Unterlagen: a) Aufzeichnung der Praxisstunden des theoretischen Teils b) Praxisnachweis und Kompetenzbilanz c) Zeugnis zur Ausbildung als Rettungssanitäter.

Die Ausbildung vom 1.2. bis zum liegt in Form des o.a. "Praxisnachweis und Kompetenzbilanz" bei. Als Begleitperson bei Praxisfahrten wird das praktische Wissen erworben und endet mit der sogenannten "Freistellungsfahrt" und kommissionellen Prüfung. Der erste Teil der Ausbildung begann im Februar mit 40 Stunden pro Woche, der zweite Teil mit Theorie und Praxis (lt. beiliegender Aufzeichnung ca. 230 Stunden) wurde mit der Prüfung abgeschlossen. Weitere Ausbildungen im Bereich Notarztdienst und Hauskrankenpflege folgten während des Praktikums. Unsere Tochter Y. macht auch weiterhin auf freiwilliger Basis Dienst beim Roten Kreuz. Wir ersuchen um positive Erledigung und ersuchen, unser Fernbleiben an der Berufungsverhandlung zu entschuldigen.

Laut Zeugnis vom hat die Tochter der Berufungswerberin die Berechtigung zur Tätigkeitsausübung als Rettungssanitäterin erlangt und ist zur Führung der Tätigkeitsbezeichnung "Rettungssanitäterin (RS)" berechtigt.

Auf Grund einer Anfrage teilte das Österreichische Rote Kreuz mit Mail vom Folgendes mit: Frau A. hat ihre Theorieausbildung im Zeitraum von ( war ein Sonntag) bis und im Zeitraum ab bis zur kommissionellen Rettungssanitäterausbildung ihre Praxisstunden absolviert.

Ergänzend wurde per Mail folgendes Auskunftsersuchen an das Österreichische Rote Kreuz gerichtet: "Für mich stellt sich noch die Frage, ob die Auszubildenden zusätzlich zu den Unterrichtsstunden (100 Stunden Theorie) von Montag bis Freitag Zeit für Lernen des Stoffes, Vorbereitung für eine Prüfung, etc. aufwenden müssen. Wenn ja ersuche ich Sie, mir die zusätzliche Stundenanzahl (wöchentlich) mitzuteilen. Aus dem Informationsblatt geht hervor, dass der Unterricht Mo-Fr von 8:00 bis 17:40 stattfand. Wie kommt man dann auf die 100 Stunden im Monat?"

Mit Mail vom wurde dazu mitgeteilt: "Laut Rettungssanitätergesetz sind 100 Stunden Theorieausbildung erforderlich, dabei handelt es sich um ein Mindestmaß. Das Rote Kreuz sieht allerdings eine längere Ausbildung vor. Somit setzt sich die Theorieausbildung folgendermaßen zusammen: 17 Tage zu je 9 Stunden, Abschlusstag zu 6 Stunden = Summe 159 Stunden!"

Dies wurde der Berufungswerberin zur Kenntnis gebracht.

Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat zurückgenommen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr (gültig bis ) noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Lehrplan oder einer Studienordnung vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil des Studiums und damit der Berufsausbildung selbst. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Hierzu muss vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen bzw. Vorprüfungen zu manifestieren hat. Zwar ist - abgesehen von den leistungsorientierten Voraussetzungen beim Besuch einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung - nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend, das anspruchsvermittelnde Kind muss aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen (vgl Zl. 98/15/0001).

Ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend und ob sie in Form von Blockveranstaltungen oder in laufenden Vorträgen organisiert ist, ist vor dem rechtlichen Hintergrund nicht entscheidend (). Wesentlich ist vielmehr, dass durch die Schulausbildung oder den lehrgangsmäßigen Kurs die tatsächliche Ausbildung für einen Beruf erfolgt. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt (vgl ).

Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. das zur Studienberechtigung ergangene Erkenntnis ).

Zu prüfen ist jedoch auch, ob die Ausbildung während ihrer Dauer und der Vorbereitung für die abzulegenden Prüfungen und der Ausarbeitung von Hausarbeiten im jeweiligen Kalendermonat in quantitativer Hinsicht die volle Arbeitskraft gebunden hat (vgl. wiederum , und ). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist somit nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen, insbesondere die Art und der Umfang der Lehrveranstaltungen.

Von der Bindung der vollen Arbeitskraft kann wohl nur dann ausgegangen werden, wenn die Bildungsmaßnahme durch den Besuch des Unterrichts, die Vor- und Nachbearbeitungszeiten und die Prüfungsteilnahmen ein zeitliches Ausmaß in Anspruch nimmt, das zumindest annähernd dem eines Vollzeitdienstverhältnisses entspricht. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur den Lehrinhalten, sondern auch der Art der Ausbildung und deren Rahmen, insbesondere der Art und dem Umfang der Lehrveranstaltungen entsprechende Bedeutung für die Beurteilung des Beihilfenanspruches beigemessen. Daraus folgt, dass es durchaus möglich sein kann, dass eine Bildungsmaßnahme, wenn sie in einer konzentrierten, zeitlich gestrafften Form absolviert wird, die Voraussetzung für den Familienbeihilfenanspruch erfüllt, während eine solche, die zwar das gleiche Ausbildungsziel hat, aber zeitlich nicht gestrafft und damit von (wesentlich) längerer Dauer, verbunden mit geringeren Anforderungen an den Auszubildenden, ist, diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

Entscheidend dabei ist, ob in den jeweils einzeln zu betrachtenden Monaten (§ 10 FLAG 1967 normiert den Monat als Anspruchszeitraum) eine entsprechende zeitliche Intensität gegeben ist.

Die Tochter der Berufungswerberin hat den Schulbesuch an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe am vorzeitig beendet. Danach war sie Dienstnehmern beim Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband X, und absolvierte in der Zeit von bis ein Berufsfindungspraktikum. Diesbezüglich findet man im Internet Folgendes: "Berufsfindungspraktikum: Das XX Rote Kreuz bietet jungen Menschen im Alter zwischen 18 und 25 Jahren die Möglichkeit, ein Berufsfindungspraktikum im Rettungs- und Krankentransportdienst zu absolvieren. Durch die Berufsausbildung zum Rettungssanitäter sowie durch "Schnupperdienste" in anderen Leistungsbereichen des Roten Kreuzes können Interessierte ihre soziale Eignung testen und durch soziales Engagement die eigene Persönlichkeit entwickeln. Ziel ist es, dass junge Menschen - ihre Eignung für einen sozialen Beruf testen können - sich persönlich entwickeln können - praktische Erfahrungen in sozialen Berufen machen können - eine Berufsausbildung erhalten Voraussetzungen - Alter: zwischen 18 und 25 Jahren - Schriftliche Bewerbung Der Praktikant erhält: - ein monatliches Entgelt gemäß Kollektivvertrag (Geringfügigkeitsgrenze) - die Ausbildung zum Rettungssanitäter

Ein Berufsfindungspraktikum kann im Februar, Mai, August oder November begonnen werden. In diesen Monaten findet (organisiert von der Zivildienstabteilung) die Rettungssanitäterausbildung statt. Danach absolvieren die Praktikanten ein 4-wöchiges Praktikum, das mit einer kommissionellen Abschlussprüfung endet. Die Dauer des Berufsfindungspraktikums kann zwischen sechs und zwölf Monaten betragen."

Aus dem Bundesgesetz über die Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter, BGBl. I Nr. 30 vom zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2008 geht bezüglich des Ausbildungsablaufes Folgendes hervor:

"§ 29. (1) Die Ausbildung zum Rettungssanitäter kann entweder in einem oder aufgeteilt innerhalb von längstens 30 Monaten erfolgen. § 32. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter erfolgt in Modul 1 und umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 100 Stunden und eine praktische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden im Rettungs- und Krankentransportsystem.

Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausbildung zum Sanitäter - Sanitäter-Ausbildungsverordnung - San-AV StF: BGBl. II Nr. 420/2003, ist die Ausbildung zum Rettungssanitäter, Notfallsanitäter sowie in den allgemeinen und in den besonderen Notfallkompetenzen umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung und erfolgt in Form von aufeinander aufbauenden Modulen.

Gem. § 11. (1) umfasst die Ausbildung zum Rettungssanitäter eine theoretische Ausbildung im Umfang von 100 Stunden sowie eine praktische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden. Nach Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen (§ 23. (1)).

(2) Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zu überprüfen, ob der Modulteilnehmer über die für die fachgerechte Ausübung der Tätigkeiten als Rettungssanitäter erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.

(3) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist vor der Prüfungskommission in Form von drei mündlichen Teilprüfungen abzulegen.

§ 24. Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn 1. die gesamte theoretische Ausbildung einschließlich der Zwischenprüfung und 2. die praktische Ausbildung erfolgreich absolviert wurden.

Die Tochter der Berufungswerberin hat in den Monaten Februar und März 2009 die Ausbildung zur Rettungssanitäterin erfolgreich absolviert. Laut Zeugnis vom hat sie die Berechtigung zur Tätigkeitsausübung als Rettungssanitäterin erlangt und ist zur Führung der Tätigkeitsbezeichnung "Rettungssanitäterin (RS)" berechtigt. Aus den Mitteilungen des Österreichischen Roten Kreuzes ergibt sich zudem, dass die Ausbildung in den beiden Monaten auch ein zeitliches Ausmaß in Anspruch nahm, das zumindest annähernd dem eines Vollzeitdienstverhältnisses entspricht.

Somit lagen die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge im Berufungszeitraum vor.

Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at