Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.03.2008, RV/0144-W/08

Keine Investitionszuwachsprämie für eine gemeinnützige Körperschaft

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 782/08 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt und an den VwGH abgetreten. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom .


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0144-W/08-RS1
Körperschaften, die gemeinnützigen Zwecken dienen und damit nach § 5 Z 6 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind, sind von der Geltendmachung von Investitionszuwachsprämien ausgeschlossen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.R-Gasse, vertreten durch NPO Steuerberatungs GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, 1040 Wien, Schwindgasse 4/7, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für die Jahre 2002 und 2003 nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Gegenstand des Unternehmens ist laut Gesellschaftsvertrag die Errichtung, Führung und der Betrieb von Alten- und Pflegeheimen, von Mutter-Kind-Wohnungen, von Sozial- und Tageszentren sowie von sozialen Hilfs- und Beratungseinrichtungen ohne jegliche Gewinnerzielungsabsicht.

Gemäß § 5 Z 6 KStG 1988 ist die Bw. als Folge der Förderung gemeinnütziger Zwecke von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass die Bw. aufgrund umfangreicher Investitionen in den Jahren 2002 und 2003 Investitionszuwachsprämien in folgender Höhe geltend machte:


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2002
8.670,59 €
2003
237.056,62 €

Da die Bw. jedoch von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit sei, sei die Begünstigung des § 108e EStG nicht anzuwenden.

Das Finanzamt erließ dieser Feststellung Rechnung tragende Bescheide, mit denen die Investitionszuwachsprämien der Jahre 2002 und 2003 mit 0,00 Euro festgesetzt und die ursprünglich antragsgemäß gutgeschriebenen Beträge rückgefordert wurden.

In der dagegen erhobenen Berufung führte die steuerliche Vertretung der Bw. aus, die Investitionszuwachsprämie sei mit dem Ziel der Konjunkturbelebung eingeführt worden. Dies sei eindeutig den Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Der Vergleich der gemeinnützig tätigen Bw. mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, die nur Verluste erwirtschafte und im Ergebnis keine Körperschaftsteuer zahle, mache deutlich, dass die Bestimmung des § 24 Abs. 6 KStG 1988 gleichheitswidrig und damit verfassungswidrig sei.

Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Im Zuge der auf Antrag der Partei durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung führte der steuerliche Vertreter aus, für die von der Bw. ausgeübte, volkswirtschaftlich sehr wertvolle Tätigkeit seien große finanzielle Mittel erforderlich. Es seien durch die in den Jahren 2002 und 2003 getätigten Investitionen viele Arbeitsplätze geschaffen worden. Ein Vergleich der Bw. mit jenen Unternehmen, die durch Verschiebung von Betriebsstätten nach Österreich die Begünstigung des § 108e EStG in Anspruch genommen, aber keine zu versteuernden Gewinne in Österreich erzielt hätten, zeige eine gleichheitswidrige Behandlung und damit eine Verfassungswidrigkeit auf.

Die Vertreterin der Amtspartei wies darauf hin, dass unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaften, die Verluste erzielen, im Gegensatz zur Bw. zumindest die Mindestkörperschaftsteuer zahlen würden.

Der steuerliche Vertreter der Bw. brachte dagegen vor, das Verhältnis der Mindestkörperschaftsteuer zu dem auf Grund des Investitionsvolumens gegebenen Investitionszuwachsprämienbetrag zeige auf, dass vom materiellen Ergebnis her eine Ungleichheit zu Verlustbetrieben gegeben sei, und zwar insbesondere im Hinblick auf die volkswirtschaftliche Zielsetzung der gesetzlichen Bestimmung des § 108e EStG.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Die Bw. ist eine Körperschaft, die sowohl nach Gesellschaftsvertrag als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung gemeinnützigen Zwecken dient. Sie ist von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit.

In den Jahren 2002 und 2003 machte die Bw. Investitionszuwachsprämien in folgender Höhe geltend:


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2002
8.670,59 €
2003
237.056,62 €

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Feststellungen der Betriebsprüfung, die Angaben in der Berufung und ist insoweit unstrittig.

Rechtliche Würdigung:

§ 108e. (1) Für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine Investitionsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.

(2) Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen:

  • ­ Gebäude

  • ­ Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden.

  • ­ Personen- und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen.

  • ­ Wirtschaftsgüter, die nicht in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer inländischen Betriebsstätte verwendet.

(3) Der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftschaftsjahre, die vor dem bzw. dem bzw. dem enden.

......

(4) Die Prämie kann nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie kann überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommen-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage geltend gemacht werden. In der Beilage sind die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie darzustellen.

(5) Die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Sowohl die Prämie als auch eine Prämiennachforderung bzw. Rückforderungsansprüche aufgrund einer geänderten Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 3 gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. ......

Gemäß § 5 Z 6 KStG 1988 sind Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung dienen, von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit.

Entsprechend der Regelung des § 24 Abs. 6 KStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung gelten die Bestimmungen der §§ 108c, 108d, 108e sowie 108f EStG 1988 sinngemäß für Körperschaften im Sinne des § 1, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind.

Aus dem Zusammenhalt der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass Körperschaften, die - wie die Bw. - gemeinnützigen Zwecken dienen und damit nach § 5 Z 6 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind, von der Geltendmachung ua von Investitionszuwachsprämien ausgeschlossen sind.

Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG hat die Behörde die geltenden Gesetze zu vollziehen. Die Entscheidung, ob die Bw. dabei - wie der steuerliche Vertreter im Berufungsschriftsatz und in der mündlichen Berufungsverhandlung vorbrachte - in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wird, fällt nicht in die Zuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenates, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes, der hierüber gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt. Angemerkt werden darf jedoch, dass Kapitalgesellschaften, die in Österreich einen Verlust erwirtschaften, zumindest die Mindestkörperschaftsteuer zu entrichten haben, während gemeinnützige Körperschaften, wie die Bw., auch davon befreit sind.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
gemeinnützige Zwecke
Investitionszuwachsprämie
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2009, 216

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at