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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 05.12.2011, RV/1402-L/10

Nachträgliche Neuberechnung von Selbstbemessungsabgaben wegen Nichtbeachtung von Schmutz- und Erschwerniszulagen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Ludwig Gahleitner, Steuerberater, 4020 Linz, Blumauerstraße 35, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß § 82 EStG 1988, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2007 und 2008 entschieden:

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber stellte am durch seinen steuerlichen Vertreter an das Finanzamt folgenden Antrag (sinngemäß zitiert): Der Dienstnehmer G sei in den Jahren 2007 und 2008 als Schleifer und Entgrater an die Firma X verleast worden. Es stehe ihm laut Kollektivvertrag eine Schmutz- und Gefahrenzulage zu. Der Dienstnehmer hätte mit dem Berufungswerber eine Nettolohnvereinbarung. Der Nettolohn sei vom vorhergehenden Lohnbüro für die Jahre 2007 und 2008 auch korrekt abgerechnet worden. Es sei dabei jedoch die laut KV zustehende Schmutz- und Gefahrenzulage nicht berücksichtigt worden. Die Lohnauszahlung der beiden Jahre sei daher neu abgerechnet worden und es ergeben sich Guthaben bei den damit zusammenhängenden Lohnabgaben. Es werde ersucht, die errechneten Abgabendifferenzen von Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Lohnsteuer dem Finanzamtskonto des Berufungswerbers gutzuschreiben.

Dem Antrag lagen korrigierte Jahreslohnkonten, Jahreslohnzettel und eine Bestätigung der Beschäftigerfirma bei. Nach Durchführung eingehender Erhebungen kam das Finanzamt zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Schmutz- und Gefahrenzulage nicht erfüllt waren, und erließ für die Jahre 2007 und 2008 unter Verwendung des Formblattes "Komb 1" Bescheide über die Haftung zur Abfuhr der Lohnsteuer, über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, wobei alle Betragsfelder sämtlicher Rubriken mit dem Betrag 0,00 € ausgefüllt wurden.

In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung beantragte der Berufungswerber wie bisher die Rückerstattung der von ihm errechneten Beträge an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und brachte in der Begründung verschiedene Argumente gegen die vom Finanzamt getroffene Feststellung, dass eine Schmutz- und Gefahrenzulagen nicht zustehe, vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Den angefochtenen Bescheiden liegt ein klar formulierter Antrag des Berufungswerbers auf Gutschrift zu viel abgeführter Beträge an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu Grunde. Da der Berufungswerber seinen Antrag auf keine ausdrücklich angeführte Norm stützt, war zunächst die Rechtsgrundlage festzustellen, auf die der Antrag gründen kann. Die gegenständlichen Abgaben sind Selbstbemessungsabgaben, die der Abfuhrpflichtige selbst berechnet und entrichtet hat. Da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. ) die Einreichung der Erklärung betreffend eine Selbstbemessungsabgabe die Festsetzung der Abgabe bewirkt und sich damit dieselben Rechtswirkungen wie mit einer bescheidmäßigen Festsetzung verbinden, ist auch eine nachträgliche Änderung dieser Abgaben nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. In diesem Zusammenhang sind die Regelungen der §§ 201 und 202 BAO maßgeblich, die eine Änderung durch Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid ermöglichen.

§ 201 BAO bestimmt in seinen Absätzen 2 und 3, unter welchen Voraussetzungen eine erstmalige Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben mit Abgabenbescheid erfolgen kann oder muss, wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Danach gilt Folgendes:

Absatz 2: Die Festsetzung kann erfolgen, 1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages, 2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist, 3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekanntgegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden, 4. (aufgehoben durch BGBl I 2009/20) 5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

Absatz 3: Die Festsetzung hat zu erfolgen, 1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist; 2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden; 3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.

§ 202 BAO sieht vor, dass § 201 sinngemäß gilt, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Hiebei sind Nachforderungen mittels Haftungsbescheides (§ 224 Abs. 1) geltend zu machen.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Antrag des Berufungswerbers auf Rückerstattung bzw. Gutschrift der selbstberechneten Abgaben zunächst als Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung zu werten und unter diesem Gesichtspunkt zu beurteilen ist. Bei der gegenständlichen Sachlage (keine Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme bzw. eine Abänderung bei sinngemäßer Anwendung der §§ 293b, 295 oder 295a BAO) hätte der Antrag gemäß § 201 Abs. 2 Z 2 BAO spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages erfolgen müssen. Eine Antragstellung am für die zurückliegenden Zeiträume 2007 und 2008 kann unter der Voraussetzung der (ursprünglich) rechtzeitigen Abfuhr der betroffenen Abgaben nicht fristgerecht eingebracht sein und es wäre in diesem Fall der Antrag zurückzuweisen gewesen.

Aber auch für den Fall, dass die Sachverhaltsannahme der nicht fristgerechten Antragstellung nicht richtig wäre, entsprechen die angefochtenen Bescheide nicht dem Gesetz:

Insoweit mit den Bescheiden über den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag abgesprochen wurde, stellen sich die erstinstanzlichen Bescheide als Abgabenbescheide nach § 201 BAO dar. Danach sind solche Bescheide nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung unterlässt, die Erklärung unvollständig ist oder sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist (vgl. z.B. ). Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass Festsetzungsbescheide nach § 201 BAO die gesamte Abgabe festzusetzen haben und nicht bloß die Nachforderung zu enthalten haben, um welche sich die Selbstberechnung als zu niedrig erweist (z.B. , u.a.).

Wenn nun das Finanzamt trotz seiner Rechtsansicht, dass die ursprünglich erklärte Selbstberechnung nicht zu ändern ist, derartige Bescheide erlässt und in diesen Bescheiden die gesamte Bemessungsgrundlage, den darauf entfallenden Dienstgeberbeitrag, den Zuschlag, den für den maßgeblichen Zeitraum bereits gebuchten Betrag und die verbleibende Nachzahlung bzw. Gutschrift jeweils mit 0 € ausweist, sind diese Bescheide sowohl dem Grunde nach zu Unrecht ergangen und als auch inhaltlich unrichtig.

Die angefochtenen Bescheide waren daher aufzuheben.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 201 Abs. 2 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 202 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Selbstbemessungsabgaben
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at