Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.08.2019, RV/7103736/2018

Teilweise Leistung des gesetzlichen Unterhalts

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des ***[VN1]*** ***[NN1]***, ***[Adresse]***, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt, 2700 Wiener Neustadt, Grazerstraße 95, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2017 zur Steuernummer 33 115/6*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung vom zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision  nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Einkommensteuerbescheid 2017

Das Finanzamt erließ gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) ***[VN1]*** ***[NN1]*** mit Datum einen Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2017, der eine Gutschrift von 24 € ergab:

Der Bescheid wurde wie folgt begründet:

Da die Unterhaltspflicht durch die tatsächlichen Zahlungen nicht erreicht wurde, ist der Unterhaltsabsetzbetrag nur für Monate zu gewähren, für die rechnerisch die volle Unterhaltszahlungen ermittelt werden kann.

Der Unterhaltsabsetzbetrag wurde daher für 6 Monate berücksichtigt.

Der Kinderfreibetrag für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum ***[SVNr]*** kann nicht berücksichtigt werden, da Ihnen für dieses Kind im Kalenderjahr nicht für mehr als sechs Monate der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

Sie haben im Jahr 2017 steuerfreie Einkommensersätze erhalten (insbesondere Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, bestimmte Bezüge als Soldat oder Zivildiener), die eine besondere Steuerberechnung nach sich ziehen (§ 3 Abs. 2 EStG 1988). Dabei werden die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte auf den Zeitraum des Erhalts der steuerfreien Bezüge umgerechnet, so als ob sie auch während des Bezugs der Einkommensersätze weiterbezogen worden wären. Daraus wird ein Umrechnungszuschlag ermittelt, der zur Berechnung des Durchschnittssteuersatzes dem Einkommen hinzugerechnet wird. Mit diesem Durchschnittssteuersatz wird das steuerpflichtige Einkommen versteuert.

Vorhalteverfahren

Dem angefochtenen Bescheid ging ein Vorhalt des Finanzamts vom voran, worin der Bf ersucht wurde:

Betreffend der Unterhaltsleistungen werden Sie ersucht den Zahlungsfluss (Zahlungsbelege, Kto-Auszug etc.) nachzuweisen.

Sollte bis zur angegebenen Frist kein Nachweis erfolgen, kann der Unterhaltsabsetzbetrag nicht anerkannt werden.

Bitte schicken Sie ausschließlich Kopien!

Der Bf beantwortete diesen Vorhalt am dahingehend, dass er folgende Urkunden vorlegte:

Bestätigung des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt

Der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt bestätigte am , dass der Bf für den im Dezember 2011 geborenen ***[VN2]*** ***[NN2+3]*** unterhaltspflichtig sei und für den Zeitraum bis (richtig offenbar: 2017) im Jahr 2017 einen Gesamtbetrag von 1.398,55 € geleistet habe.

Beschluss des BG Wiener Neustadt vom

Das Bezirksgericht Wiener Neustadt beschloss am in der Pflegschaftssache des mj. ***[VN2]*** ***[NN2+3]***, dass der Bf als Vater des Kindes schuldig sei, zu dessen Unterhalt, in Minderung des ihm mit Unterhaltsvereinbarung vom , abgeschlossen vor dem Magistrat der Stadt Wr. Neustadt, ..., auferlegten Betrages von monatlich 275 €, beginnend ab nachstehend angeführte reduzierte Unterhaltsbeträge, zu Handen des Magistrates der Stadt Wr. Neustadt, ..., als Vertreter des Kindes, bei sonstiger Exekution zu bezahlen und zwar:

- vom bis mtl. EUR 155,-

- vom bis mtl. EUR 177,--

- ab mtl. EUR 260,-.

Die monatlichen Unterhaltsbeitrage sind jeweils am Ersten eines jeden Monates im Vorhinein fällig.

Begründend führte das Pflegschaftsgericht unter anderem aus:

Herr ***[VN1]*** ***[NN1]*** stellte am den Antrag, auf Grund seines Notstandshilfebezuges seine Unterhaltsverpflichtung für den mj. ***[VN2]*** ***[NN2+3]*** im April 2016 auf mtl. EUR 165,— und ab auf mtl. EUR 30,— herabzusetzen.

Am modifizierte er diesen Antrag dahingehend, dass er die Herabsetzung für den Monat April 2016 auf EUR 155,-, für Mai 2016 auf mtl. EUR 177,- und ab auf mtl. EUR 200,-- begehrte. Im wesentlichen brachte er vor, dass er sich von bis in der Türkei befunden habe, er habe eine Auszeit gebraucht. Seit er wieder in Österreich sei, habe er wieder Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt und zwar bis . Danach habe er bis Notstandshilfe bezogen. Seit sei er bei der Fa. ... (Leihfirma) als Lagerarbeiter beschäftigt. Seine finanzielle Situation sei angespannt. Sein Schuldenstand belaufe sich auf rund EUR 40.000,-- bis EUR 50.000,-.

...

Der mj. ***[VN2]*** ***[NN2+3]*** lebt in Obsorge der Kindesmutter ***[VN3]*** ***[NN2+3]***.

Der Kindesvater ***[VN1]*** ***[NN1]*** hat nur fur den mj. ***[VN2]*** ***[NN2+3]*** gesetzlich zu sorgen.

Der Versicherungsdatenauszug zeigt, dass Herr ***[NN1]*** bis bei der Fa. ... GmbH beschäftigt war. Vom bis stand er im Arbeitslosengeldbezug, vom bis im Krankengeldbezug und vom bis im Arbeitslosengeldbezug.

Von bis hielt sich Herr ***[NN1]*** in der Türkei auf.

Von bis stand Herr ***[NN1]*** im Arbeitslosengeldbezug (tägl. EUR 33,88) und vom bis im Notstandshilfebezug (tägl. EUR 31,17).

Seit ist Herr ***[NN1]*** bei der Leihfirma ... als Lagerarbeiter beschäftigt. Er verfügte im Mai über einen Lohn von netto EUR 390,85, im Juni von EUR 1.506,17 und im Juli 2016 von EUR 1.462,33.

...

Der Unterhaltsbemessung sind daher die tatsächlichen Bezüge des Vaters zugrunde zu legen und zwar im April 2016 EUR 973,-- (ALG bzw. NSTH), im Mai 2016 EUR 1.108,-- (NStH und Einkommen Fa. ...) und ab durchschnittlich rund EUR 1.700,-- (Einkommen Fa. ... mtl. netto EUR 1.462,33 zuzüglich anteiligem Urlaubs- und Weihnachtsgeld).

Die vom Kindesvater geltend gemachten Schulden sind nicht geeignet, die Unterhaltsbemessungsgrundlage zu schmälern.

In Anlehnung an die ständige Judikatur hat der mj. ***[VN2]*** aufgrund seines Alters (Altersgruppe zwischen 0 und 6 Jahren) einen Unterhaltsanspruch von 16 %. Weiters ist der Unterhalt durch die Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Unterhalt zu kürzen.

Die im Spruch angeführten Unterhaltsbeträge entsprechen der Leistungsfähigkeit des Kindesvaters und sind zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes erforderlich und angemessen.

...

Beschluss des BG Wiener Neustadt vom

Das Bezirksgericht Wiener Neustadt beschloss am 3. in der Pflegschaftssache des mj. ***[VN2]*** ***[NN2+3]***, dass der Bf als Vater des Kindes schuldig sei, zu dessen Unterhalt, in Minderung in Minderung des ihm mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wr. Neustadt vom , ..., auferlegten Betrages von mtl. EUR 260,--, beginnend ab nachstehend angeführte reduzierte Unterhaltsbeträge, zu Handen des Magistrates der Stadt Wr. Neustadt, ..., als Vertreter des Kindes, bei sonstiger Exekution zu bezahlen und zwar:

- vom bis mtl. EUR 190,-

- ab [korrigiert: 2017] mtl. EUR 220,-.

Die monatlichen Unterhaltsbeitrage sind jeweils am Ersten eines jeden Monates im Vorhinein fällig.

Das Antragsmehrbegehren des Kindesvaters ***[VN1]*** ***[NN1]***, gerichtet auf die Herabsetzung des Unterhalts im Monat April 2017 auf mtl. EUR 150,- und ab auf mtl. EUR 200,-, wird im April mit mtl. EUR 40,- und ab mit mtl. EUR 20,- abgewiesen.

Begründend führte das Pflegschaftsgericht unter anderem aus:

Herr ***[VN1]*** ***[NN1]*** stellte am den Antrag, auf Grund seines Arbeitslosengeldbezuges seit seine Unterhaltsverpflichtung für den mj. ***[VN2]*** ***[NN2+3]*** ab auf mtl. EUR 150,-- herabzusetzen.

Am modifizierte er diesen Antrag dahingehend, dass er die Herabsetzung für den Monat April auf EUR 150,-- und ab auf mtl. EUR 200,-- begehrte. Im Wesentlichen brachte er vor, dass er bis bei der Fa. ... (Leihfirma) beschäftigt gewesen sei, vom bis Arbeitslosengeld von tägl. EUR 38,92 bezogen habe und seit bei der Fa. ... als Lagerarbeiter mit einem mtl. Nettoeinkommen von rund EUR 1.280,- beschäftigt sei. Zuzüglich des anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes belaufe sich sein Durchschnittsnettoeinkommen auf rund EUR 1.495,-.

Er sei seit ...3.2017 Hauptmieter der Wohnung [***[Adresse]***]. Bei der Übernahme der Wohnung habe er eine Kaution von EUR 1.000,- einen Baukostenbeitrag von EUR 577,25 und Finanzamtsgebühren von EUR 105,78, insgesamt EUR 1.683,03 leisten müssen. Der Kredit, welchen er während der Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter für die damalige Wohnung aufgenommen habe, hafte  noch mit ca. EUR 39.000,- aus.

...

Der mj. ***[VN2]*** ***[NN2+3]*** lebt in Obsorge der Kindesmutter ***[VN3]*** ***[NN2+3]***.

Der Kindesvater ***[VN1]*** ***[NN1]*** hat nur für den mj. ***[VN2]*** ***[NN2+3]*** gesetzlich zu sorgen.

Herr ***[NN1]*** war bis bei der Fa. ... beschäftigt. Vom bis stand er in Bezug von Arbeitslosengeld von tägl. EUR 38,92. Seit ist er bei der Fa. ... beschäftigt und verfügt als Arbeiter, laut Anmeldebestätigung der NO GKK über einen Bruttolohn von EUR 1.652,15, was einem mtl. Nettobezug von EUR 1.280,- bzw. zuzüglich des anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes einem Durchschnittsnettoeinkommen von rund EUR 1.495,-- entspricht.

...

Der Unterhaltsbemessung ist im April 2017 ein Einkommen von EUR 1.181,-- (ALG + Einkommen Fa. ...) und ab (Einkommen Fa. ...) von EUR 1.495,- zugrunde zu legen.

Die vom Kindesvater geltend gemachten Schulden sowie die Kosten fur seine Wohnungsschaffung sind nicht geeignet, die Unterhaltsbemessungsgrundlage zu schmälern.

In Anlehnung an die ständige Judikatur hat der mj. ***[VN2]*** aufgrund seines Alters (Altersgruppe zwischen 0 und 6 Jahren) einen Unterhaltsanspruch von 16 %. Weiters ist der Unterhalt durch die Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Unterhalt zu kürzen.

Die im Spruch angeführten Unterhaltsbeträge entsprechen der Leistungsfähigkeit des Kindesvaters und sind zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes erforderlich und angemessen.

...

Beschwerde

Unter Verwendung eines vom Finanzamt aufgelegten internen Vordrucks, der der Bestimmung des § 250 Abs. 1 BAO Rechnung trägt, da er die Angabe der Bezeichnung des angefochtenen Bescheids samt Zustelldatum, die Angabe der Anfechtungsgründe, die Angabe der beantragten Änderungen sowie die Angabe einer Begründung für die Beschwerde vorsieht, erhob der Bf am Beschwerde gegen den ihm am zugestellten Einkommensteuerbescheid:

Anfechtungsgründe: Unterhaltsabsetzbetrag wurden nicht ausbezahlt und Pendlereuro was mir zusteht (2017)

Beantragte Änderungen: Unterhaltsabsetzung, Pendlerpauschale, Pendlereuro neu berechnung

Begründung: Da es ausbezahlte 24 € nicht für mich korrekt ist.

Beigefügt war ein Formular Beilage L 1k für 2017, wonach der Bf betreffend den mj. ***[VN2]*** ***[NN2+3]*** den Kinderfreibetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind von 300 € sowie den Unterhaltsabsetzbetrag für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2017 beantrage.

Laut der ebenfalls beigefügten "Erklärung/Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro ab " (Abfrage für den , Arbeitsbeginn 7:00 Uhr, Arbeitsende 15:00 Uhr) beträgt das Pendlerpauschale 1.476 Euro jährlich/123 Euro monatlich und der Pendlereuro 68,00 Euro jährlich/ 5,67 Euro monatlich. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei auf der überwiegenden Strecke nicht möglich oder nicht zumutbar.

Außerdem war der Beschwerde beigeschlossen:

Bestätigung des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt

Der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt bestätigte am , dass der Bf für den im Dezember 2011 geborenen ***[VN2]*** ***[NN2+3]*** unterhaltspflichtig sei und für den Zeitraum bis im Jahr 2017 einen Gesamtbetrag von 1.398,55 € geleistet habe.

Dieser Bestätigung beigefügt waren die Beschlüsse des BG Wiener Neustadt vom und vom .

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise Folge und gelangte zu einer Gutschrift von 96 €:

Begründung:

Das Pendlerpauschale wurde auf Grund des vorgelegten Ausdrucks aus dem Pendlerrechner für die Dauer Ihrer Tätigkeit bei der Firma ... GmbH (2 Monate) berücksichtigt.

Laut vorgelegtem Beschluss des Bezirksgerichtes vom waren Sie zu Unterhaltszahlungen in Höhe von € 2.730,-- im Kalenderjahr 2017 verpflichtet. Tatsächlich haben Sie Unterhaltsleistungen in Höhe von € 1.398,55 (laut vorgelegter Bestätigung des Magistrat der Stadt Wiener Neustadt) geleistet.

Da die Unterhaltszahlungen nicht im vollem Ausmaß von Ihnen geleistet wurden, konnten wie bereits mit Bescheid vom berücksichtigt, nur die Monate anerkannt werden, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erbracht wurde. (6 Monate) Ihre Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen.

Sie haben im Jahr 2017 steuerfreie Einkommensersatze erhalten (insbesondere Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, bestimmte Bezüge als Soldat oder Zivildiener), die eine besondere Steuerberechnung nach sich ziehen (§ 3 Abs. 2 EStG 1988). Dabei werden die fü das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte auf den Zeitraum des Erhalts der steuerfreien Bezüge umgerechnet, so als ob sie auch während des Bezugs der Einkommensersätze weiterbezogen worden waren. Daraus wird ein Umrechnungszuschlag ermittelt, der zur Berechnung des Durchschnittssteuersatzes dem Einkommen hinzugerechnet wird. Mit diesem Durchschnittssteuersatz wird das steuerpflichtige Einkommen versteuert.

Vorlageantrag

Unter Verwendung des internen Beschwerdeformulars des Finanzamts stellte der Bf am ersichtlich Vorlageantrag:

Begründung: Da ich Unterhaltsleisten Vollständig bezahlt habe.

Hierzu wurde folgende Ergänzung der Bestätigung vom des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom vorgelegt:

Ergänzend zu unserer Bestätigung vom mit dem Wortlaut:

Verpflichtete(r): ***[VN1]*** ***[NN1]***

VNR ...

Höhe der monatlichen Verpflichtung: siehe Beilage gelb markiert

Zeitraum: -

geleistete Zahlung im Jahr 2017: € 1.398,55

Unterhaltsanspruchsberechtigte(r): ***[VN2]*** ***[NN2+3]***

VNR ...

Rechtsgrund der ha. Vertretung: § 9 UVG

wird bekannt gegeben, dass Herr ***[VN1]*** ***[NN1]*** im Zeitraum - keinen Unterhalt geleistet hat. Dieser Fehlbetrag (und andere ausständige Beträge) wurden in einem Schuldenregulierungsverfahren, welches Herr ***[NN1]*** angestrengt hat, angemeldet und vom Schuldner anerkannt. Die Zahlungen laut beiliegendem Zahlungsplan hat der Schuldner bis jetzt erfüllt.

Den weiters vorgelegten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt im August 2017 beim Bezirksgericht Wiener Neustadt einem am aushaftenden Unterhaltsrückstand von 3.778,45 € als Konkursforderung geltend gemacht hat.

Das Bezirksgericht Wiener Neustadt bestätigte am ... 11. 2017 folgenden Zahlungsplan:

Der zwischen dem Schuldner/der Schuldnerin und dessen/deren Gläubigern bei der Tagsatzung am ... 11.2017 abgeschlossene Zahlungsplan wird bestätigt.

Die Insolvenzgläubiger erhalten 28 % der festgestellten Forderungen zahlbar in 83 gleich großen monatlichen Raten ab , jeweils fällig am 15. eines Monats. Die letzte Rate ist fällig am . Nachfrist: 14 Tage.

Der Schuldner/Die Schuldnerin hat die Masseforderungen bei sonstiger Nichtigkeit des Zahlungsplans bis zu zahlen.

Nach Rechtskraft dieses Beschlusses ist die Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens vom BG Wiener Neustadt als Exekutionsgericht im ***[VN1]*** ***[NN1]*** betreffenden Pfändungsprotokoll anzumerken.

Begründung

Die bei der Abstimmungstagsatzung anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger  haben mit der gesetzlichen Kopf- und Summenmehrheit dem Antrag zugestimmt. Dieser ist daher mit dem gesetzlichen Erfordernissen angenommen.

Die Kosten und Gebühren des Verfahrens sind gestundet.

Die Verwertung des schuldnerischen Vermögens hat keinen Erlös erbracht bzw der Verwertungserlös wurde zur teilweisen Abdeckung der Massekosten verwendet; für die Insolvenzgläubiger verbleibt kein Erlös.

Die Quote des Zahlungsplans entspricht der Einkommenslage des Schuldners.

Ein Grund zur Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans nach § 195 Insolvenzordnung besteht nicht.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht unter elektronischem Aktenanschluss zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)

Beschwerde

1 Beschwerde

Bescheide

2 Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) (Jahr: 2017)

Zusatzdokumente Bescheide

3 Ergänzungsersuchen

4 Antwort Ergänzung

Beschwerdevorentscheidung

5 Beschwerdevorentscheidung

Vorlageantrag

6 Vorlageantrag

Vorgelegte Aktenteile

7 Beschluss Pflegschaftsgericht

...

Sachverhalt:

Herr ***[NN1]*** ***[VN1]*** wurde vom BG Wr. Neustadt zu Unterhaltszahlungen für das Kind ***[NN2+3]*** ***[VN2]*** in Höhe von € 2.730 verpflichtet. Lt. Bestätigung des MA Wr. Neustadt erfolgten von - Zahlungen in Höhe von € 1.398,55, der Rest der ausständigen Zahlungen wurden in einem Schuldenregulierungsverfahren, welches Herr ***[VN1]*** angestrengt hat, angemeldet.

Beweismittel:

Anmeldung des MA Wr. Neustadt Schuldenregulierung

Bestätigung der Zahlungen

Beschluss d. BG Wr. Neustadt Pflegschaftssache ***[NN2+3]*** ***[VN2]***

Stellungnahme:

Das Finanzamt ist der Ansicht, dass nach Zufluß/Abflußprinzip die Höhe des UAB an die geleistete Zahlung in Höhe von € 1.398,55 angepasst werden musste und gewährte daher den UAB für 6 Monate.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

A.

Der Bf ***[VN1]*** ***[NN1]*** war bei einem Arbeitgeber von bis beschäftigt, wofür ihm laut Pendlerrechner ein Pendlerpauschale von 123 Euro monatlich und ein Pendlereuro von 5,67 Euro monatlich zustand.

B.

***[VN1]*** ***[NN1]*** ist Vater des bei seiner Mutter ***[VN3]*** ***[NN2+3]*** lebenden mj. ***[VN2]*** ***[NN2+3]***. Er wurde mit Beschlüssen des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom und vom  für das Jahr 2017 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 260 € im Zeitraum Jänner bis März, von 190 € im April und von 220 € ab Mai 2017 verpflichtet, insgesamt somit zu 2.730 €:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
260
260
260
190
220
220
220
220
220
220
220
220
2.730

Tatsächlich leistete der Bf im Jahr 2017 an den Jugendwohlfahrtsträger im Zeitraum bis keinen Unterhalt. Insgesamt leistete der Bf für den Zeitraum bis im Jahr 2017 einen Gesamtbetrag von 1.398,55 €, das sind rund 51% des gesetzlichen Unterhalts.

Über den Bf wurde im August 2017 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, wobei laut gerichtlich im November 2017 bestätigtem Zahlungsplan die Insolvenzgläubiger 28% der festgestellten Forderungen zahlbar in 83 gleich großen monatlichen Raten ab erhalten. Dieser Zahlungsplan wurde vom Bf in Bezug auf den Jugendwohlfahrtsträger im Jahr 2017 eingehalten.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig. Zum Schuldenregulierungsverfahren ist auch auf die Ediktsdatei (https://edikte.justiz.gv.at) zu verweisen.

Soweit der Bf in seinem Vorlageantrag angibt, er habe seine Unterhaltsleistungen vollständig bezahlt, steht dies im Widerspruch zu den von ihm selbst vorgelegten Bestätigungen des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt, wonach der Bf im Jahr 2017 Gesamtbetrag von 1.398,55 € bezahlt habe.

Rechtsgrundlagen

§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 lautet (Zitate in der jeweils für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung):

§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:

...

6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

               a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

               b) Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu.

                c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bei mindestens 20 km bis 40 km
696 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km
1 356 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km
2 016 Euro jährlich.

               d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bei mindestens 2 km bis 20 km
372 Euro jährlich,
bei mehr als 20 km bis 40 km
1 476 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km
2 568 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km
3 672 Euro jährlich.

                e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:

– Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.

                        – Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.

Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.

                f) Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich.

                g) Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.

               h) Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet.

                 i) Wird ein Arbeitnehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vorliegen, überwiegend im Werkverkehr gemäß § 26 Z 5 befördert, steht ihm ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht im Werkverkehr zurückgelegt wird. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, sind diese Kosten bis zur Höhe des sich aus lit. c, d oder e ergebenden Betrages als Werbungskosten zu berücksichtigen.

                j) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen.

...

§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 lautet:

(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu:

...

3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn

                 – sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und

                 – das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und

                 – für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe‑)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.

Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.

...

§ 33 Abs. 5 EStG 1988 lautet:

(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:

           1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 400 Euro jährlich.

           2. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 690 Euro, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 12 200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von 12 200 Euro und 13 000 Euro gleichmäßig einschleifend auf 400 Euro.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)

           4. Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)

§ 106 EStG 1988 lautet:

§ 106. (1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.

(2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht.

(3) (Ehe-)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-GesetzesEPG eingetragen ist.

(4) Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.

§ 106a EStG 1988 lautet:

§ 106a. (1) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht auf Antrag ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt

– 440 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;

– 300 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-) Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,

– 300 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht.

(2) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 ist bei Steuerpflichtigen, denen der Unterhaltsabsetzbetrag gewährt wird, von Amts wegen ein Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich zu berücksichtigen. In diesem Fall kann für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 300 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen beantragt werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 hat.

(3) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 ist bei Alleinerziehenden, denen der Alleinerzieherabsetzbetrag gewährt wird, von Amts wegen ein Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich zu berücksichtigen. Wird für dieses Kind kein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 2 erster Satz berücksichtigt, kann von Alleinerziehenden für dieses Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 440 Euro beantragt werden.

(4) Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, anzuführen.

§ 9 JVG lautet:

§ 9. (1) Wer zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes berufen ist, hat dieses auch bei Stellung des Antrags auf Gewährung von Vorschüssen auf den gesetzlichen Unterhalt und in dem gerichtlichen Verfahren darüber zu vertreten.

(2) Der Jugendwohlfahrtsträger wird mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem Vorschüsse gewährt werden, alleiniger gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche.

(3) Die Einstellung der Vorschüsse ist kein Grund zur Beendigung der Vertretung nach Abs. 2. Im Fall der Vorschussgewährung bloß nach § 4 Z 2 oder 3 ist der Jugendwohlfahrtsträger zu entheben, wenn er zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes nach der Lage des Falles nichts beizutragen vermag und keine Rückstände aus Vorschüssen nach § 3 oder § 4 Z 1 oder 4 bestehen.

Pendlerpauschale und Pendlereuro

Mittlerweile ist unstrittig, dass dem Bf im Jahr 2017 gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 ein Pendlerpauschale von 246,00 € und gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 ein Pendlereuro von 11,34 € zusteht.

Diesbezüglich wird auf die Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen.

Unterhaltsabsetzbetrag

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, unter bestimmten Voraussetzungen ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu.

Das Gewähren des Absetzbetrages ist an die tatsächliche Leistung von Unterhalt geknüpft.

Betreffend des Ausmaßes des zu leistenden Unterhaltes liegen für das Jahr 2017 nach § 116 Abs. 2 BAO bindende Gerichtsentscheidungen nach amtswegiger Sachverhaltsfeststellung durch das Pflegschaftsgericht vor.

Wird das Ausmaß des gesetzlichen Unterhalts durch die tatsächliche Zahlungen nicht erreicht, also zu geringer Unterhalt geleistet, ist der Unterhaltsabsetzbetrag nach der Verwaltungspraxis und Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18, § 33 Tz 67i n der Form zu kürzen, dass der Absetzbetrag nur für Monate zu gewähren ist, für die rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann.

Diese Methode einer "Umrechnung" im jeweiligen Kalenderjahr geleisteter, den Unterhaltsanspruch aber nicht voll abdeckender Zahlungen in voll geleistete Monatsbeträge entspricht nach der Judikatur unter Hinweis auf die Materialien RV 463 BlgNR 18. GP 9 den Vorstellungen des Gesetzgebers. Dies kommt nach auch im Gesetz selbst zum Ausdruck, weil die in § 106 Abs. 2 EStG 1988 formulierte Definition ein Rechnen in vollen Monatsbeträgen als die dem Regelungsgefüge entsprechende Form der anteiligen Berücksichtigung voraussetzt.

Der Gesetzeswortlaut und die Erläuterungen stellen auch klar, dass es auf die tatsächliche Leistung des Unterhalts und nicht nur auf die Verpflichtung dazu ankommt ().

Die Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen ist als Nachzahlung des gesetzlichen Unterhalts zu verstehen (vgl. ).

Unterhaltsforderungen, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Schuldenregulierungsverfahrens) über das Vermögen des Schuldners bereits fällig sind, sind Insolvenzforderungen (vgl. ).  Laufende (gesetzliche) Unterhaltsansprüche sind grundsätzlich weder Masse- noch Konkursforderungen. Es handelt sich um ausgeschlossene Ansprüche, die einerseits nicht im Konkurs geltend gemacht werden können, andererseits aber auch nicht den Konkurswirkungen (insbesondere der Restschuldbefreiung) unterliegen. Die Unterhaltsbemessungsgrundlage erfährt durch eine Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen aber keine Änderung (vgl. ).

Die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens erfolgte erst im August 2017. Zuvor hat der Bf im Jahr 2017 überhaupt keinen Unterhalt gezahlt.

Da der Bf im Jahr 2017 (im zweiten Halbjahr) an den Jugendwohlfahrtsträger nur einen Gesamtbetrag von 1.398,55 € an Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen, das sind rund 51% des gesetzlichen Unterhalts von im Jahr 2017 2.730 €, geleistet hat, steht ihm im Jahr 2017 ein Unterhaltsabsetzbetrag für sechs Monate, somit von 175,20 € (29,20 € x 6) zu.

Ein Unterhaltsabsetzbetrag in dieser Höhe wurde bereits im angefochtenen Bescheid berücksichtigt. Der angefochtene Bescheid ist daher insoweit nicht mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet.

Kinderfreibetrag

Zu dem mit der Beschwerde gleichfalls beantragten Kinderfreibetrag von 300 € ist zu sagen, dass dieser gemäß § 106a Abs. 2 EStG 1988 in Verbindung mit § 106 Abs. 2 EStG 1988 voraussetzt, dass dem Steuerpflichtigen im Kalenderjahr für mehr als sechs Monate zusteht.

Ein für (genau) sechs Monate des Kalenderjahres bestehender Rechtsanspruch reicht nicht aus, es müssen „mehr als sechs Monate“ sein (vgl. ).

Da nach dem Vorgesagten dem Bf im Jahr 2017 ein Unterhaltsabsetzbetrag nur für sechs Monate und nicht für mehr als sechs Monate zusteht, hat er im Jahr 2017 keinen Anspruch auf den Kinderfreibetrag.

Der angefochtene Bescheid ist auch diesbezüglich nicht mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet.

Teilweise Stattgabe

Der Beschwerde ist daher wie in der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 279 BAO teilweise Folge zu geben.

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe ist auf die Beschwerdevorentscheidung zu verweisen.

Nichtzulassung der Revision

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulassen, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Rechtslage ist vielmehr durch das Erkenntnis höchstgerichtlich geklärt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103736.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at