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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 18.10.2012, ZRV/0009-Z2L/12

Keine Entstehung der Eingangsabgabenschuld bei Anschreibung der Waren innerhalb der Verwahrungsfrist


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Miterledigte GZ:
ZRV/0018-Z2L/12

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der D-GmbH, Adr, vertreten durch Mag. Gerald Hamminger, Rechtsanwalt, 5280 Braunau am Inn, Linzer Straße 1, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz Wels vom , Zahl 520000/xxxxx/11, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden:

Die Berufungsvorentscheidung wird dahingehend geändert, als damit der Bescheid vom , Zahl 520000/nnnnn/22/2010, soweit er den Zoll und die Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG betrifft, aufgehoben wird.

Gegenüberstellung:

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zahl 520000/nnnnn/22/2010, (zugestellt am ) teilte das Zollamt Linz Wels der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz als Bfin bezeichnet) gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchst. a) und Abs. 3 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben in Höhe von € 17.378,82 (Zoll: € 3.127,06 und Einfuhrumsatzsteuer: € 14.251,76) mit und setzte gleichzeitig eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von € 620,36 fest. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung/Zoll seien die im Versandverfahren angelieferten Drittlandswaren verspätet im Anschreibeverfahren erfasst worden, wodurch die Eingangsabgabenschuld wegen Pflichtverletzung entstanden sei. Die Erhebung der Abgabenerhöhung knüpfe unmittelbar an die kraft Gesetzes in richtiger Höhe entstandene Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuld an, die zum Entstehungszeitpunkt nicht oder in unrichtiger Höhe entrichtet wurde. Der dadurch entstandene Zinsverlust für die Abgabenbehörde werde durch die Festsetzung einer Abgabenerhöhung ausgeglichen.

Dagegen wurde mit Eingabe vom der Rechtsbehelf der Berufung erhoben.

Begründend führte die Bfin im Wesentlichen aus, dass der Zollverantwortliche sämtliche Voraussetzungen für eine unverzügliche Anschreibung erfüllt und alle Software-Module ordnungsgemäß ausgefüllt habe. Der Bfin sei keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da sie nicht "berufsmäßiger Zollanmelder" sei. Weiters wurde vorgebracht, dass in den gegenständlichen Fällen keine Erstattung nach Art. 236 ZK vorgenommen worden wäre, obwohl dieser Artikel zwischen den Verfahrenscodes 4000 und 7100 nicht differenziere. Außerdem treffe die Behörde selbst ein überwiegendes Verschulden, wenn sie völlig überraschend und entgegen der langjährigen Praxis nunmehr eine andere Rechtsansicht vertrete. Die Abgabenerhöhung wäre daher - unabhängig von der Frage, ob der Zoll oder die Einfuhrumsatzsteuer an sich rechtlich richtig vorgeschrieben worden ist, jedenfalls nicht vorzuschreiben gewesen.

Das Zollamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom (zugestellt am , Zahl 520000/xxxxx/11, als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom wurde der vorliegende Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben.

Darin verweist die Bfin auf das Berufungsvorbringen und führt ergänzend aus, dass sie aufgrund der ihr erteilten Bewilligungen und des von der Zollbehörde bewilligten Programmes X. davon ausgehen habe dürfen, die Anschreibung rechtzeitig und in der erforderlichen Art und Weise durchgeführt zu haben. Eine Pflichtverletzung liege daher nicht vor.

Selbst wenn bezüglich der Anschreibung eine Fristversäumnis verwirklicht worden wäre, hätte sich dies auf das Verfahren nicht wirklich ausgewirkt und wäre daher nach Art. 859 ZK-DVO als geheilt anzusehen.

Außerdem sei vom Zollamt bisher auch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abgabenbefreiung trotz Unregelmäßigkeiten nach Art. 212a ZK geprüft worden.

Die ursprünglichen Anträge auf mündliche Verhandlung und Entscheidung über die Beschwerde durch den gesamten Berufungssenat wurden mit Eingabe vom zurückgezogen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Bfin wurde mit Bescheid vom , Zahl 510000/mmmmm/2007, die Bewilligung zur Teilnahme am Informatikverfahren gemäß § 55 Abs. 2 ZollR-DG sowie die Gestellung und Abfertigung an zugelassenen Warenorten gemäß § 11 Abs. 7 ZollR-DG (e-zoll - Bewilligung) erteilt. Mit Bescheid vom , Zahl 520000/bbbbb/2009, wurde die Bewilligung erneuert.

Weiters wurde der Bfin mit Bescheid vom , Zahl 510000/mmmmn/2007 die Anmeldung der Waren im Anschreibeverfahren gemäß Art. 76 Abs. 1 Buchst. c) ZK in der Einfuhr bewilligt. Diese Bewilligung wurde mit Bescheid vom , Zahl 520000/bbbbn/2009, ebenfalls erneuert.

Die verfahrensgegenständlichen Nichtgemeinschaftswaren wurden zum zugelassenen Warenort verbracht und die Versandverfahren jeweils ordnungsgemäß beendet (Nachricht TR 207 "Freigabe vom Versand"). Die Anschreibung der Waren in der Buchführung erfolgte - wie aus der Anführung des Überlassungsdatums in den ergänzenden Anmeldungen hervorgeht - zwei Tage nach deren Eintreffen am Warenort.

Gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchst. a) ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben.

Gemäß Art. 48 ZK müssen gestellte Nichtgemeinschaftswaren eine der für Nichtgemeinschaftswaren zulässigen zollrechtlichen Bestimmungen erhalten.

Gemäß Art. 49 Abs. 1 Buchst. b) ZK müssen innerhalb von zwanzig Tagen ab dem Tag der summarischen Anmeldung die Förmlichkeiten erfüllt werden, damit die Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten, wenn für die Waren eine summarische Anmeldung abgegeben worden ist.

Gemäß Art. 183 Abs. 3 ZK-DVO in der bis zum geltenden Fassung bzw. Art. 186 Abs. 10 ZK-DVO in der ab geltenden Fassung stellt das für die Bestimmungsstelle bestimmte Exemplar des Versandscheins die summarische Anmeldung dar.

Dies gilt - wie in der e-zoll-Bewilligung angeführt ist - sinngemäß auch für das in den betroffenen Fällen angewendete New Computerised Transit System (NCTS).

Gemäß Art. 50 ZK haben bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung die gestellten Waren die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung.

Daraus ergibt sich, dass Waren mit ihrer Gestellung und Beendigung des Versandverfahrens als vorübergehend verwahrte Waren zu betrachten sind. Abgesehen davon, dass Art. 204 Abs. 1 Buchst. a) ZK keinen Tatbestand betreffend die Verletzung einer Verpflichtung aus der Inanspruchnahme einer Bewilligung kennt, ist die Frist von zwanzig Tagen, in der auf dem Landweg verbrachte Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten müssen, in keinem der Fälle abgelaufen.

Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die vorübergehenden Verwahrung sind im Übrigen auch in der Bewilligung des Anschreibeverfahrens enthalten (siehe Punkt 5). Es wurde hierfür sogar eine Sicherheit festgesetzt. Die im Punkt 8 der Bewilligung enthaltene Auflage, dass die Waren unverzüglich nach Eintreffen am Warenort anzuschreiben seien, darf in den Fällen der Anlieferung im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren nicht unter Außerachtlassung der Bestimmungen über das als summarische Anmeldung geltende Versandscheinexemplar für die Bestimmungsstelle gelesen werden. Eine zu einer Zollschuld nach Art. 204 ZK führende Verpflichtungsverletzung liegt in den bescheidgegenständlichen zwei Einfuhrfällen daher nicht vor.

Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Bestimmungen betreffend die Heilung einer gemäß Art. 204 ZK entstandenen Zollschuld nach Art. 859 ZK-DVO. Das gleiche gilt betreffend die Bestimmung des Art. 212a ZK.

Gemäß § 72a ZollR-DG hat die Abänderung der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer im Rechtsbehelfsweg zu unterbleiben, soweit der Empfänger für diese Abgabe nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, es sei denn, dass der Steuerschuldner ausdrücklich etwas anderes verlangt.

Die Bfin ist zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt und hat nach ihren Angaben die Einfuhrumsatzsteuer auch als Vorsteuer geltend gemacht. Ein ausdrücklicher Antrag auf Abänderung der Einfuhrumsatzsteuer ist nicht gestellt worden. Von einer diesbezüglichen Änderung war daher Abstand zu nehmen.

Mangels Vorliegens eines Zollschuldtatbestandes nach Art. 204 ZK entfällt auch die Verpflichtung zu Entrichtung einer Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 72a ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 48 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 49 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 50 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 183 Abs. 3 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 186 Abs. 10 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at