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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSI vom 10.03.2008, FSRV/0030-I/06

Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen durch einen Werbegraphiker

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied OR Mag. Peter Maurer sowie die Laienbeisitzer Dir. Hans-Dieter Salcher und Mag. Sybille Regensberger als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen K wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 081/2005/00021-001, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten OR Dr. Werner Kraus sowie der Schriftführerin Angelika Ganser durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die bekämpfte erstinstanzliche, im Übrigen unverändert bleibende Entscheidung des Spruchsenates in ihrem Ausspruch über Strafe dahingehend abgeändert, dass die gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu verhängende Geldstrafe auf

€ 7.000,--

(Euro siebentausend)

und die gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit vorzuschreibende Ersatzfreiheitsstrafe auf

elf Tage

verringert werden.

II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates I als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 081/2005/00021-001, wurde K für schuldig erkannt, er hat im Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich hinsichtlich der Monate Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2001, Jänner bis Dezember 2002 [tatsächlich (ohne betragliche Änderung): Jänner, Februar, März, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2002], Jänner bis Dezember 2003 [tatsächlich (ohne betragliche Änderung): Mai, September, Oktober, November und Dezember 2003] unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung [von Vorauszahlungen bzw. Guthaben] an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von [teilweise umgerechnet] € 35.232,17 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG begangen, weswegen über ihn nach dem Strafsatz des § 33 Abs. 5 FinStrG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 9.000,-- und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Wochen verhängt worden sind.

Ebenfalls wurde dem Beschuldigten der Ersatz der pauschalen Verfahrenskosten gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG im Ausmaß von € 363,-- auferlegt.

Den Feststellungen des Erstsenates [Ergänzungen des Berufungssenates in eckiger Klammer] ist zu entnehmen, dass der finanzstrafrechtlich unbescholtene Berufungswerber K - die Vorstrafe aus dem Jahr 1999 ist bereits getilgt - freier Grafikdesigner ist. Seine monatlichen Privatentnahmen belaufen sich auf ca. ATS 20.000,-- [umgerechnet € 1.453,45]. Er ist verheiratet, die Eigentumswohnung, in der er wohnt, gehört seiner Frau; dort hat er auch sein Büro. Er ist Eigentümer eines alten PKW. Seine Ehegattin ist bei ihm angestellt und verdient ca. ATS 4.000,-- bis ATS 5.000,-- [€ 290,69 bzw. € 363,36] netto pro Monat. Er ist sorgepflichtig für einen 19jährigen Sohn. Aufgrund von Kontoüberziehungen hat er Bankschulden in der Höhe von ca. € 60.000,--, weiters bestehen Schulden beim Finanzamt Innsbruck.

K ist für die Einhaltung der abgabenbehördlichen Vorschriften in seinem Betrieb zuständig und verantwortlich. Er wusste, dass Umsatzsteuer ordnungsgemäß abzuführen bzw. entsprechend zu melden ist.

Tatsächlich seien aber Umsatzsteuervoranmeldungen immer wieder zu spät bzw. gar nicht eingereicht und Vorauszahlungen nicht den abgabenrechtlichen Vorschriften entsprechend entrichtet worden.

Die Zahllasten [gemeint: Restschulden] der Umsatzsteuerjahresveranlagungen 2001 bis 2003 seien ebenso nicht den abgabenrechtlichen Vorschriften entsprechend entrichtet worden.

Aufgrund dieser Umstände verkürzte der Berufungswerber insgesamt einen Betrag in Höhe von € 35.232,17 an Umsatzsteuer, der sich wie folgt zusammensetzte:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
U 1-12/2001
€ 1.813,03
U 1-12/2002
€ 22.997,05
U 1-12/2003
€ 10.422,09
Summe
€ 35.232,17

[Konkret verteilen sich die Verkürzungsbeträge offenbar wie folgt:

Der erst am entrichtete Teilbetrag an Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2001 in Höhe von € 1.338,19 zuzüglich Umsatzsteuerrestschuld laut Jahressteuererklärung in Höhe von € 474,84 ergeben die obgenannten € 1.813,03 für Jänner bis Dezember 2001. Dabei ist die laut Abfrage des Abgabenkontos des Beschuldigten am entrichtete Umsatzsteuerrestschuld mangels weiterer Anhaltspunkte offenkundig in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume aufzuteilen.

Betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2002 ergibt eine Einsichtnahme in die Buchungen am Abgabenkonto, dass K mit Ausnahme betreffend Jänner 2002 keine Voranmeldungen mehr eingereicht und keine Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet hatte. Für Jänner 2002 (Fälligkeit: ) wurde nachträglich am eine Voranmeldung eingereicht und die verfahrensgegenständliche Zahllast in Höhe von € 1.146,29 nachträglich am entrichtet. Für April bis Juni 2002 wurde am ein Gesamtbetrag an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 6.537,-- bekannt gegeben (dieser Betrag ist nicht verfahrensgegenständlich). Nach antragsgemäßer Verbuchung der am eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für 2002, in welcher eine Umsatzsteuerschuld von € 29.534,05 offen gelegt wurde, ergab sich solcherart eine Differenz zu den während des Jahres bekannt gegebenen Beträgen (€ 1.813,03 und € 6.537,--) in Höhe von € 21.850,76. Mangels weiterer Anhaltspunkte ist diese ebenfalls strafrelevante Umsatzsteuerrestschuld in freier Beweiswürdigung auf diejenigen Voranmeldungszeiträume des Jahres 2002 zu verteilen, für welche K keinerlei Angaben gemacht hat (Februar, März, Juli bis Dezember 2002). Die Entrichtung der Restschuld erfolgte laut Buchungsabfrage erst ab .

Betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2003 ergibt die Einsicht in das Abgabenkonto des Beschuldigten, dass dieser für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis April 2003 weit verspätet am Zahllasten in Höhe von € 765,67, € 765,68, € 683,73 und € 683,74 entrichtet hat. Für Juni 2003 wurde von ihm ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von € 125,78 bekannt gegeben; für Juli und August 2003 wurden am 1. bzw. Zahllasten in Höhe von € 1.698,42 und € 2.040,44 bekannt gegeben. Für Mai, September bis Dezember 2003 fehlen jegliche Angaben oder Entrichtungen. Nach antragsgemäßer Verbuchung der am eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für 2003, in welcher eine Umsatzsteuerschuld von € 16.933,99 offen gelegt wurde, ergab sich solcherart eine Differenz zwischen den während des Jahres bekannt gegebenen Vorauszahlungen und Guthaben und der Jahresschuld, dem tatsächlichen Saldo aus diesen für sämtliche Monate, in Höhe von € 10.422,09. Mangels weiterer Anhaltspunkte ist diese verfahrensgegenständliche Umsatzsteuerrestschuld in freier Beweiswürdigung auf diejenigen Voranmeldungszeiträume des Jahres 2003 zu verteilen, für welche K keinerlei Angaben gemacht hat (Mai, September bis Dezember 2003). Laut Rückstandsaufgliederung vom haftet noch ein Betrag an Vorauszahlungen in Höhe von € 9.172,09 unentrichtet aus.

Die tatsächlich verfahrensgegenständlichen Verkürzungen an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen bzw. Guthaben) betragen daher € 39,57 (01/01, umgerechnet) + € 39,57 (02/01, umgerechnet) + € 39,57 (03/01, umgerechnet) + € 39,57 (04/01, umgerechnet) + € 39,57 (05/01, umgerechnet) + € 39,57 (06/01, umgerechnet) +€ 39,57 (07/01, umgerechnet) + € 39,57 (08/01, umgerechnet) +€ 39,57 (09/01, umgerechnet) + € 39,57 (10/01, umgerechnet) + € 39,57 (11/01, umgerechnet) + € 1.377,76 (12/01, umgerechnet) + € 1.146,29 (01/02) + € 2.731,35 (02/02) + € 2.731,35 (03/02) + € 2.731,35 (07/02) + € 2.731,35 (08/02) + € 2.731,34 (09/02) + € 2.731,34 (10/02) + € 2.731,34 (11/02) + € 2.731,34 (12/02) + € 2.084,41 (05/03) + € 2.084,41 (09/03) + € 2.084,41 (10/03) + € 2.084,41 (11/03) + € 2.084,41 (12/03), insgesamt somit € 35.232,17.]

Der Berufungswerber hielt es bei seiner Vorgangsweise nicht nur für möglich, sondern für gewiss, dass es dadurch zu einer Abgabenverkürzung kommt.

Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, die Selbstanzeige in Form der Jahreserklärung (die allerdings keine strafbefreiende Wirkung hatte, weil die Beträge nicht bezahlt wurden), erschwerend war der lange Deliktszeitraum.

Gegen diese Entscheidung des Spruchsenates hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist hinsichtlich der Strafhöhe Berufung erhoben.

In der Berufungsschrift hat der Berufungswerber vorgebracht, er befinde sich in einer finanziell wirklich angespannten Situation. Weiters habe er noch Finanzamtsschulden, die sich auf € 30.000,-- Euro belaufen würden. Er habe sein Möglichstes getan, um seiner Ratenzahlungsvereinbarung nachzukommen. Immerhin habe er die Schuld in den letzten beiden Jahren um fast € 50.000,-- verringert (sein Erbe an einem Hausanteil nach dem Tod seines Vaters und eine nicht unerhebliche neue Verbindlichkeit bei seiner Bank inbegriffen). Weiters seien auch die Zinsen enorm. Er versuche aber auch trotz dieser ungeheuren Belastung seine kreative Leistung weiterhin seinen Kunden zur Verfügung zu stellen, wenngleich es immer schwerer falle, die Gedanken auf Designarbeit zu konzentrieren. Seine Arbeit bestehe zu hundert Prozent aus schöpferischer Tätigkeit. Er verkaufe eine Dienstleistung und keine Ware. Mit den Jahren und dem zunehmenden Konkurrenzdruck sei diese Arbeit immer schwerer geworden. Er habe das Glück, dass er sich bei einigen Kunden langfristig ein besonderes Vertrauen aufgebaut habe. Man könne in seinem Beruf nicht in die Zukunft projizieren, Kunden würden kommen und gehen. Aufgrund seiner Qualifikation als akademischer Graphiker habe er immer mit großen Firmen zu tun und wenn einer dieser Auftraggeber ausfalle, könne es sein, dass sich sein Einkommen von einem Jahr auf das andere halbiere. Rücklagen für schlechtere Zeiten zu bilden sei unmöglich, da bereits nach einem guten Jahr eine enorme Belastungswelle auf einen zurolle. Auch sei die Zahlungsmoral der großen Firmen immer schlechter geworden. Er müsse oft Monate warten, bis er seine Honorarnoten bezahlt bekomme. Er könne auch nicht hart gegen seine Kunden vorgehen, weil er auf sie angewiesen sei und sie nicht verlieren möchte. Es ist sei ständiger Balanceakt. Er sei keine Werbeagentur im klassischen Sinn, die Ihr Geld aus der Rundumbetreuung lukriere (also Medien- und Druckaufträge vergebe und das Werbeetat von Firmen verwalte), sondern ein Künstler, der Corporate Design Aufträge bekomme und diese ausführe und danach, so Gott will, entsprechend entlohnt werde. Seine Frau halte ihm, so gut es ginge, den Rücken frei, was die behördlichen Dinge betreffe.

Die Jahre, auf die sich die verspäteten Abgabenzahlungen beziehen würden, seien für beide nicht einfach gewesen. Seine Schwiegermutter sei schon seit Jahren an Alzheimer erkrankt und sein Schwiegervater, der sich um sie gekümmert habe, sei ebenfalls gesundheitlich schwer angeschlagen gewesen. Er habe mehrmals für längere Zeit ins Krankenhaus müssen. Da beide alleine in Z gelebt hätten (sein Schwiegervater sei vor zwei Jahren verstorben), sei seiner Frau die Aufgabe zugefallen, sich um beide zu kümmern. Er sei aus diesem Grund manchmal zu spät mit meinen Abgabenerklärungen gewesen. Die Auftragslage sei in diesen Jahren zum Glück gut gewesen und er habe seine Schwiegereltern unterstützten können, ohne darauf zu achten, wie groß die Belastungen, (Steuernach- und -vorauszahlungen, Sozialversicherung etc.) sein würden. Er habe stets in gutem Glauben gehandelt, dass sich an der Auftragslage so schnell nichts ändern werde und dass er das alles schaffen könne. Er hätte viel zu arbeiten gehabt, das sei an die Grenzen seiner persönlichen Leistungsfähigkeit gegangen.

Er habe übersehen, dass seine Frau zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen sei, Termine für ihn ordnungsgemäß wahrzunehmen. Auch hätte er die Anzeichen ihrer Überforderung übersehen. Er bitte, auch diese sehr persönlichen Argumente bei der Bearbeitung meiner Berufung zu berücksichtigen.

Er habe sich wirklich sehr bemüht, Schaden zu begrenzen und seinen Pflichten als Staatsbürger zu entsprechen. Es handle sich um Steuern, die er mittlerweile samt Zinsen längst an das Finanzamt zurückbezahlt habe. Es sei für ihn schwer nachvollziehbar, wem er diesen Schaden zugefügt haben soll. In der Privatwirtschaft würden andernorts an die großen Unternehmen steuerliche Zusagen gemacht, die für ihn als kleinen Steuerzahler schwer nachvollziehbar seien. Er habe immer noch selbst für sich und die Seinen sorgen können und wünsche das auch in Zukunft so zu halten. Durch die Höhe dieser Strafe fühle er sich aber zurückgeworfen in seinem Bemühen, und sehe auch keine Möglichkeit, dieses Geld aufzutreiben. Er habe Fehler gemacht und nicht oder zu wenig Sorgfalt geübt. Er bitte jedoch bei der Bemessung des Strafausmaßes zu berücksichtigen, dass er alles tue, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Über sein zukünftiges Fortkommen würden einzig seine Klienten entscheiden, die Bank und nicht zuletzt auch das Finanzamt.

Sein Sohn sei noch immer in Ausbildung, seine Schwiegermutter lebe noch immer alleine in Z und müsse ständig betreut werden. Der Berufungswerber komme allen seinen Verpflichtungen diesbezüglich nach und empfinde das oft als sehr bedrückend.

Der Richtspruch sei für ihn prinzipiell einsehbar und nachvollziehbar, aber er bitte in Anbetracht der von ihm vorgebrachten Argumente um eine wirklich kräftige Reduktion der Strafhöhe. Er könne sich vorstellen, dass € 500,-- Euro für etwas, das er schon zur Gänze bezahlt habe, ausreichend seien. Auch € 500,-- seien für ihn, weil er unter wirklich hohen Belastungen leide, schwer genug zu verdienen.

Eine Berufung des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.

Im Rahmen einer Berufungsverhandlung wurde der Sachverhalt ausführlich erörtert.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.

Gemäß § 21 Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer (hier also der Beschuldigte K) spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel laut § 1 einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206 die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Ab dem galt Letzteres nur mehr für diejenigen Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Summe von € 100.000,-- nicht überstiegen hatte.

Gemäß § 21 Abs.4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Abs.1 BAO bis Ende März des Folgejahres (Rechtslage zuletzt für das Veranlagungsjahr 2002) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hatte.

Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich ein Unternehmer wie der Beschuldigte einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt.

Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden sind. Ebenso ist gemäß § 33 Abs.3 lit.d FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind (hier: Umsatzsteuerguthaben) zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden.

Hingegen macht sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er auf irgendeine Weise erreicht, dass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wird (beispielsweise indem er die Einreichung der Jahressteuererklärung unterlässt in der Hoffnung, die Jahresumsatzsteuer werde von der Abgabenbehörde im Schätzungswege im Ausmaß der unvollständigen Voranmeldungsdaten festgesetzt, und das Finanzamt tatsächlich mangels besserer Information wunschgemäß handelt).

Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen ist zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. Wahrnehmender seiner steuerlichen Interessen vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise die Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist unterlässt mit dem Plan, die Abgaben würden wie oben dargelegt tatsächlich zu niedrig festgesetzt werden).

Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen obgenannten, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen wären.

Im gegenständlichen Fall kommt eine zumindest versuchte Hinterziehung an Umsatzsteuer gemäß §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG schon deswegen nicht in Betracht, weil sich die Aufklärung der spruchgegenständlichen Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen aus den eigenen Umsatzsteuerjahreserklärungen des Beschuldigten ergeben hat, sohin also nicht von einem Tatplan des K auf endgültige rechtswidrige Vermeidung der verkürzten Umsatzsteuern auszugehen ist.

Das gegenständliche Rechtsmittel des Beschuldigten richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe. Es erweist sich teilweise als berechtigt.

Straferkenntnisse erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird ( - ÖStZB 1987, 206). So ist auch eine Teilrechtskraft hinsichtlich des Schuldspruches rechtlich möglich (siehe z.B. 2261, 2262/77, verst Senat - JBl 1980, 165 = ZfVB 1980/619 [hier zum VStG 1950]; - ÖStZB 1985, 390; - ÖStZB 1986, 274; - ÖStZB 1993, 360; - ÖStZB 1996, 226).

Erwächst somit der erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil lediglich gegen die Strafhöhe berufen wurde), steht für die Berufungsbehörde auch bindend fest, dass die im erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebene Taten begangen wurden. Der Berufungssenat hat daher bei der Strafbemessung von den in der Tatumschreibung genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe - ÖStZB 1999, 710; FSRV/0055-L/03).

Zur angefochtenen Strafausmessung ist auszuführen:

Nach § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 Abs. .4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab dem , ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.

Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten des Berufungswerbers in Anbetracht des erst späteren In-Kraft-Tretens der Norm noch nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar auch Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Hinterziehungen und fahrlässigen Abgabenverkürzungen in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage (hier:) des Berufungswerbers von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.

Gemäß § 33 Abs. .5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge (hier € 35.232,17 x 2 = € 70.464,34) geahndet.

Der vom Gesetzgeber für die spruchgegenständlichen Sachverhalte angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt somit € 70.464,34.

Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten auszugehen gewesen, honoriert man weiters den Umstand, dass für die gegenständlichen Hinterziehungen ein geringerer Unwertcharakter des deliktischen Handeln in Form einer angestrebten nur vorübergehenden Abgabenvermeidung zu konstatieren ist, durch einen Abschlag von einem Drittel, wäre also eine Geldstrafe von rund € 23.500,-- zu verhängen gewesen.

Unter Beachtung der weitaus überwiegenden mildernden Umstände in Form der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten, seiner finanziellen Zwangslage, welche ihn offenkundig zu seinem Fehlverhalten verleitet hat, seiner Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte in Form der nachträglich eingereichten Voranmeldungen bzw. der Umsatzsteuerjahreserklärungen, der geständigen Verantwortung, sowie der Schadensgutmachung bis auf die Verkürzungen aus dem Jahre 2003 im Ausmaß von € 9.172,09, welchen als erschwerend lediglich der Umstand einer Vielzahl deliktischer Angriffe über einen längeren Zeitraum entgegensteht, kann von diesem Ausgangswert ein Abschlag um rund die Hälfte vorgenommen werden, sodass sich gerundet ein Betrag von € 12.000,-- erschließt.

Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung vom auf die Feststellungen der Vorinstanz verwiesen und ergänzt, dass die Schulden beim Finanzamt Innsbruck sich derzeit auf € 20.000,-- und die Bankschulden auf rund € 70.000,-- belaufen.

Die derzeitige schlechte Finanzlage des Beschuldigten rechtfertigt einen weiteren Abschlag von zwei Fünftel, sodass sich eine Geldstrafe von lediglich € 7.000,-- als tat- und schuldangemessen erweist.

Eine weitere Reduzierung der Geldstrafe ist dem Berufungssenat zumal aus generalpräventiven Gründen (siehe oben) verwehrt.

Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber der Umstand der schlechten Finanzlage des Beschuldigten außer Ansatz zu lassen ist; die Ersatzfreiheitsstrafe wird ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorgeschrieben.

Nach ständiger Spruchpraxis werden üblicherweise pro € 7.000,-- / 8.000,-- an Geldstrafe ungefähr ein Monat an Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Somit wäre im gegenständlichen Fall eine Ersatzfreiheitsstrafe von etwa sechs Wochen zu verhängen gewesen.

Der Erstsenat hat sich aber lediglich mit zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe beschieden.

Aufgrund des bestehenden Verböserungsverbotes gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG ist aber auch dieses Ausmaß noch anteilig auf lediglich elf Tage zu verringern.

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs.1 lit.a FinStrG, wonach ein pauschaler Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe und maximal ein Betrag von € 363,-- festzusetzen ist. Das bisherige Ausmaß war daher beizubehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens waren gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Innsbruck zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.

Innsbruck,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Unternehmer
Umsatzsteuervorauszahlung
Restschuld
Abgabenhinterziehung
Strafbemessung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
HAAAC-88985