Zwangsstrafe, Ermessen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des I, vertreten durch M, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Zwangsstrafe entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Betriebsgegenstand des Berufungswerbers (=Bw.) ist die Betriebsberatung und die Vermietung.
Im Rahmen des automatischen Erklärungsversandes der Finanzverwaltung für das Jahr 2006 wurden die Formulare der Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2006 am der Bw. zugesandt. Da der Bw. seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2006 nicht nachkam, wurde der Bw. mit Bescheid vom aufgefordert, die Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 längstens bis dem Finanzamt vorzulegen. Der Bw. wurde weiters darauf hingewiesen, dass die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen bereits zum Zeitpunkt der Ausfertigung dieses Bescheides abgelaufen gewesen wäre und diese Frist durch den oben genannten Termin nicht verlängert würde. Daher wäre das Finanzamt berechtigt, einen Verspätungszuschlag bis zu 10 % der Abgabenschuld festzusetzen sowie nach Ablauf des oben genannten Termines die Bemessungsgrundlage gemäß § 184 BAO zu schätzen.
Da der Bw. auch diesen Termin verstreichen ließ, erließ das Finanzamt einen inhaltsgleichen Bescheid vom , in dem es dem Bw. eine Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen bis setzte, gleichzeitig aber für den Fall der Nichteinreichung der Abgabenerklärungen eine Zwangsstrafe in Höhe von € 500,00 im Sinne des § 111 Abs. 2 BAO androhte.
Mit Bescheid vom wurde letztmalig, da die Abgabenerklärungen abermals nicht eingereicht wurden, eine Zwangsstrafe von € 500,00 angedroht, falls die Abgabenerklärungen nicht bis eingereicht würden.
Am langte beim Finanzamt die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2006 auf elektronischem Wege ein.
Mit Bescheid vom wurde mangels Abgabe der Einkommensteuererklärung eine zuletzt mit Bescheid vom angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von € 300,00 festgesetzt. Gleichzeitig wurde die Bw. aufgefordert, die bisher nicht übermittelte Einkommensteuererklärung bis beim Finanzamt einzureichen. Datiert mit langte beim Finanzamt am ein Jahresabschluss für 2006 sowie die Einkommensteuererklärung für 2006 des Bw. ein.
Mit Schreiben vom , eingelangt beim Finanzamt ebenfalls am erhob der Bw. gegen den Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese mit dem Umstand, dass die Einkommensteuererklärung am , am selben Tag, an dem die Umsatzsteuererklärung per Finanz-online übermittelt worden wäre, gemeinsam mit dem dazugehörigen Jahresabschluss zur Post gebracht worden wäre. Dies wäre gemeinsam in einer Sendung mit den Erklärungen für noch zwei weitere Steuernummern passiert. Offensichtlich wäre wieder einmal eine Sendung auf dem Postwege nicht angekommen. Weiters behauptete der Bw., dass es nach wie vor Probleme mit Finanz-online gäbe, wobei der steuerliche Vertreter nicht sicher wäre, ob ihn sein EDV-Betreuer optimal betreuen würde. Durch solche Probleme hätten die Erklärungen nicht am geforderten eingebracht werden können, am nächsten Tag wäre es wenigstens gelungen, die Umsatzsteuererklärung via Finanz-online abzusenden, nicht jedoch die Einkommensteuererklärung, sodass diese wie der Jahresabschluss auf dem Papierwege gefertigt und abgesendet worden wäre. Zur Information teilte der steuerliche Vertreter des Bw. abschließend mit, dass es infolge eines Wasserschadens im Büro zu gewaltigen Problemen mit den einzuhaltenden Fristen gekommen wäre und daher fast alles im "buchstäblich letzten Moment gemacht hätte werden müssen". Der Bw. beantragte, die festgesetzte Zwangsstrafe aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung durch das Finanzamt als unbegründet abgewiesen, und begründend ausgeführt, dass die Einkommensteuererklärung 2006 nicht vor Festsetzung der Zwangsstrafe eingereicht und auch kein Fristverlängerungsansuchen rechtzeitig gestellt worden wären.
Mit Schriftsatz vom brachte der Bw. dagegen den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein und führte hiezu aus, dass laut Unterlagen des steuerlichen Vertreters die Einkommensteuererklärungen am zur Post gebracht worden wären, jedoch diese Sendungen entweder auf dem Postwege verloren gegangen wären oder sie von der dafür zuständigen Mitarbeiterin der Kanzlei, von welcher sich der steuerliche Vertreter infolge einer ähnlichen Fehlleistung in der Zwischenzeit getrennt hätte, nicht ordnungsgemäß aufgegeben worden wären, was die Betreffende jedoch vehement bestritten hätte. Der wahre Grund für die verspätete Abgabe der Steuererklärungen würde sich nicht mehr ermitteln lassen und die Strafe jedenfalls beim steuerlichen Vertreter hängen bleiben. Aus seiner Sicht wäre ein Betrag in Höhe von dreimal € 500,00, da es sich um drei Fälle handeln würde, für die Versäumnisse "schon gewaltig hoch". Der Bw. beantragte, die festgesetzte Zwangsstrafe aufzuheben oder "zumindest kräftig zu reduzieren".
Im Verfahren des Unabhängigen Finanzsenates wurde der Bw. mit Schreiben vom ersucht, bezugnehmend auf die Berufungsschriftsätze nachstehende Fragen innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beantworten und angesprochene Unterlagen vorzulegen:
1. Geben Sie Name und Anschrift Ihrer für die Postaufgabe damals zuständigen Mitarbeiterin bekannt, aufgrund deren Fehlleistung das betreffende Poststück nicht ordnungsgemäß aufgegeben wurde.
2. Legen Sie das betreffende Postbuch im Original vor.
3. Beschreiben Sie Zeitpunkt, Art und Umfang des von Ihnen behaupteten Wasserschadens.
4. Geben Sie bekannt, in welcher Weise der Wasserschaden die Einhaltung der Frist zur Abgabe der o.a. Erklärung unmöglich machte.
5. Geben Sie Name und Adresse des Installateurs bekannt, der den Wasserschaden behoben hat.
Dieses Schreiben wurde durch den steuerlichen Vertreter des Bw. am übernommen. Eine Beantwortung der o.a. Fragen bzw. eine Kontaktaufnahme mit dem Unabhängigen Finanzsenat erfolgte bis dato nicht.
Eine Einsichtnahme in den Veranlagungsakt des Bw. ergab, dass das Finanzamt den Bw. an die Einreichung der Erklärungen betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer für den Vereinlagungszeitraum 2004 mit 2 Bescheiden, davon im letzten unter Androhung der Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 500,-- , erinnerte. Erst die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 100,-- mit Bescheid vom konnte den Bw. zur Abgabe der Erklärungen am bewegen. Im Veranlagungszeitraum 2005 wurde der Bw. mit 2 Bescheiden, davon im letzten unter Androhung der Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 500,-- an die Abgabe der Erklärungen betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer erinnert. Mit 2 weiteren Bescheiden, der letzte vom , wurden zuvor gestellte Fristverlängerungsanträge abgewiesen. Verspätet langten die Umsatzsteuererklärung am und die Einkommensteuererklärung am am Finanzamt ein.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die Verhängung und die Höhe der Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 zu Recht erfolgt ist.
Gemäß §111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Gemäß § 111 Abs. 2 leg.cit. muss der Verpflichtete - bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird - unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlichen erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Gemäß § 111 Abs. 3 leg.cit. darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von € 5.000,00 nicht übersteigen.
Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 leg.cit. bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird.
Gemäß § 134 Abs. 1 leg.cit. sind die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt.
Gemäß § 134 Abs. 2 leg.cit. kann die Abgabenbehörde im Einzelfall auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Wird einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so ist für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen.
Im gegenständlichen Fall steht nach der Aktenlage fest, dass die Formulare der Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung 2006 am dem Bw. zugesandt wurden und die Frist für den Fall der elektronischen Übermittlung mit Ende des Monates Juni 2007 ablief. Der Bw. wurde mit Bescheid vom an die Abgabe der betreffenden Erklärung erinnert. Darüber hinaus wurde er mit den Bescheiden vom und vom jeweils unter Androhung einer Zwangsstrafe von € 500,00 an die Abgabe der Erklärungen erinnert. Keine dieser bescheidmäßigen Erinnerungen, zuletzt jene mit Zwangsstrafenandrohung vom mit Nachfristsetzung konnte bewirken, dass sich der Bw. gesetzeskonform verhielt.
Wenn auch die Umsatzsteuererklärung auf elektronischem Wege am bei der Finanzverwaltung einlangte, so war auch diese Übermittlung verspätet, da die Nachfrist des letzten Bescheides mit Zwangsstrafenandrohung am endete. Die Einkommensteuererklärung langte überhaupt erst am auf postalischem Wege ein. Zusammenfassend muss daher festgestellt werden, dass vom Bw. keine einzige Frist eingehalten wurde.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (), wobei im Falle der Nichteinreichung von Steuererklärungen das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen ist. Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit, also nach Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und nach Zweckmäßigkeit, also unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben zu treffen.
Aus dem oben Gesagtem ergibt sich, dass nach Zusendung eines Bescheides mit der Aufforderung der Abgabe der Erklärungen und zweier weiterer Bescheide, mit denen der Bw. zur Erklärungsabgabe unter Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 500,00 aufgefordert wurde, die verlangte Leistung nicht fristgerecht erbracht wurde. Der Bescheid über die Verhängung der Zwangsstrafe vom wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 erging vor Einlangen der Einkommensteuererklärung am und ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Untersucht man das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, so steht aufgrund der Aktenlage fest, dass im Zeitraum 2004 der Bw. mit zwei Bescheiden, der letzte davon unter Zwangsstrafenandrohung in Höhe von € 500,00, erinnert worden war, die Abgabenerklärungen abzugeben. Allerdings blieben diese Bescheide beim Abgabepflichtigen ohne Wirkung, sodass hinsichtlich dieses Zeitraumes eine Zwangsstrafe in Höhe von € 100,-- festgesetzt musste.
Im Zeitraum 2005 ergingen zur Abgabe der Umsatz- und Einkommensteuererklärung zwei Bescheide betreffend Erinnerung zur Erklärungsabgabe, davon der letzte vom mit Zwangsstrafenandrohung von € 500,00, ohne dass der Bw. der behördlichen Anordnung Folge leistete. Vielmehr brachte er in der Folge zwei Anträge auf Fristverlängerung zur Abgabe der Erklärungen ein, die vom Finanzamt jeweils abweislich, der letzte mit Datum vom , beschieden wurden. Die Umsatzsteuerklärung langte letztlich am und die Einkommensteuererklärung am am Finanzamt ein.
Den Einwendungen des steuerlichen Vertreters des Bw. in der Berufung sowie dem Vorlageantrag betreffend seiner unzuverlässigen Angestellten sowie des Wasserschadens in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters konnte nicht entsprochen werden, da dieser auch die Frist für die Beantwortung der darauf bezugnehmenden Fragen des Unabhängigen Finanzsenat ungenützt verstreichen ließ. Dem Hinweis auf offensichtlich aufgetretene elektronische Probleme - möglicherweise auch beim zuständigen EDV-Betreuer des steuerlichen Vertreters - ist keine Bedeutung beizumessen, da die letzte erteilte Nachfrist bis mit Einreichung der Umsatzsteuererklärung am ebenfalls versäumt wurde. Aus dem Gesamtbild dieses Verfahrens ergibt sich für den Unabhängigen Finanzsenat im Übrigen, dass die verweigerte Mitwirkung des steuerlichen Vertreters im Verfahren des Unabhängigen Finanzsenates seine Ursache vielmehr darin hatte, dass keine der in den Schriftsätzen behaupteten Tatsachen vorlagen und somit auch nicht überprüfbar waren.
Dem Ansinnen des steuerlichen Vertreters des Bw., dass aktuell Zwangsstrafen gegen drei verschiedene Berufungswerber verhängt wurden, die jedoch alle er zu bezahlen hätte und dies für ihn zu hoch wäre, muss entgegen gehalten werden, dass im gegenständlichen Verfahren nur das Verhalten jenes Berufungswerbers zu berücksichtigen ist, gegen den im gegenständlichen Verfahren diese Zwangsstrafe verhängt wurde.
Betrachtet man daher das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, so ist festzustellen, dass das bisherige steuerliche Verhalten die Verhängung dieser Zwangsstrafe notwendig erscheinen lässt, um den Bw. zur Einhaltung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu bewegen. Die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe übersteigt einerseits nicht den in § 111 Abs. 3 BAO genannten Betrag von € 5.000,00, andererseits unterschreitet sie nicht die gebotene Höhe, um den Bw. zu einer Änderung seiner bisher eher gleichgültigen Haltung abgabenrechtlichen Erklärungsfristen gegenüber zu bewegen. Das Finanzamt hat bei der Bemessung der Höhe ohnedies nur sechs Prozent der möglichen Strafhöhe angesetzt und erscheint diese Strafe dem Unabhängigen Finanzsenat in Anbetracht der Umstände, dass gegen den Bw. zwar im Jahre 2004 eine Zwangsstrafe festgesetzt werden musste, hingegen der Bw. im Jahre 2005 nach zwei Zwangsstrafenandrohungen mit den zuletzt eingebrachten Fristverlängerungsanträgen und letztendlichem Einreichen der Abgabenerklärungen ein wenigstens geringes Maß an gesetzeskonformem Verhalten zeigte, als dem steuerliche Fristen beachtendenStaatsbürger gegenüber gerade noch vertretbar.
Aus den oben angeführten Gründen war die Berufung daher abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
TAAAC-88981