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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 20.04.2007, FSRV/0054-L/06

Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung durch zu Unrecht geltend gemachte Betriebsausgaben und Investitionszuwachsprämie

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen HM, Geschäftsführer, geb. 19XX, whft. in W, vertreten durch die Mag. Erich Halbartschlager Steuerberatung GmbH, 4400 Steyr, Stelzhamerstraße 1a, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr, vertreten durch Dr. Dieter Baumgartner, vom , SN 051-2003/00054-001,

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird insofern teilweise stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides insofern ergänzt bzw. abgeändert wird:

Der Tatzeitpunkt wird um das Jahr 2001 und der von der Abgabenverkürzung betroffene Veranlagungszeitraum um das Wirtschaftsjahr 2000 erweitert. Weiters beträgt der Verkürzungsbetrag aus der vorsätzlich zu Unrecht beanspruchten Investitionszuwachsprämie 2002 lediglich 16.811,64 €.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 051-2003/00054-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, er habe als Geschäftsführer und abgabenrechtlich Verantwortlicher der Firma H-GesmbH im genannten Finanzamtsbereich in den Jahren 2002 und 2004 vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für die Veranlagungsjahre 2001 und 2002 eine Verkürzung an Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer sowie an Investitionszuwachsprämie iHv. 354.353,00 S und 29.449,06 € bewirkt, indem er zu Unrecht Betriebsausgaben geltend gemacht, Firmeneinnahmen nicht vollständig erklärt und die Investitionszuwachsprämie zu Unrecht in Anspruch genommen habe, wodurch die angeführten Abgaben und Prämien jeweils zu niedrig festgesetzt bzw. zu Unrecht ausbezahlt worden seien und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen.

In ihrer Begründung verwies die Erstinstanz im Wesentlichen auf die Ergebnisse der im Betrieb zur StNr. 12 durchgeführten abgabenrechtlichen Betriebsprüfungen zu ABNr. 34 und 56, denen zufolge 1. ein beim Neukauf eines Firmenfahrzeuges (LKW) an die Lieferfirma zurückgegebener LKW im Wert von 144.000,00 S (inkl. Umsatzsteuer) als kaputt ausgebucht worden und damit einerseits Umsatzsteuer iHv. 24.000,00 S verkürzt und anderseits der Gewinn (Forderung an Lieferfirma) um 120.000,00 S zu gering ausgewiesen worden sei; 2. der als Betriebsaufwand geltend gemachte Ankauf eines nicht betrieblich genutzten Motorrades eine verdeckte Gewinnausschüttung darstelle und im Zusammenhang mit dem Kauf auch (zu Unrecht) Vorsteuer iHv. 26.333,00 S geltend gemacht worden sei; 3. eine im September 2000 beschlossene und zu einem Teil von 500.000,00 S im November 2000 durchgeführte Gewinnausschüttung von 525.000,00 S aufwandswirksam (als laufender Lohnaufwand) bzw. im Zuge der Abschlussbuchungen als sonstige Gesellschafterverbindlichkeit verbucht bzw. geltend gemacht und dadurch die Möglichkeit durch eine spätere Tilgung der Verbindlichkeit eine Ausschüttung ohne jegliche Steuerbelastung geschaffen worden sei, sowie 4. im Veranlagungsjahr 2002 zu Unrecht eine Investitionszuwachsprämie für gebrauchte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von insgesamt 29.449,06 € beansprucht worden sei. Die dargestellten, den wahren abgabenrechtlichen Sachverhalt verschleiernden, Vorgangsweisen indizierten absichtliche Begehungsweise und stellten beim Beschuldigten als langjährigem Unternehmer vorauszusetzendes abgabenrechtliches Grundwissen dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Zu Z. 1. sei das im Zusammenhang mit dem Neukauf eines LKWs zurückgegebene defekte Fahrzeug zu Recht mit dem Vermerk "kaputt" mit dem Restbuchwert ausgebucht worden. Wie bzw. ob der mit dem Neukaufpreis gegenverrechnete Rücknahmepreis letztlich buchhalterisch erfasst worden sei, entziehe sich der Kenntnis des, auf eine ordnungsgemäße laufende Buchhaltung sowie auf einen entsprechenden ordnungsgemäßen Jahresabschluss vertrauenden Beschwerdeführers (Bf.).

Das oben unter Z. 2. angeführte, im Mai 2000 angeschaffte, Motorrad sei sowohl betrieblich als auch privat genutzt worden. Nach Ansicht des Bf. wäre der Motorradkauf richtigerweise in das Anlagevermögen aufzunehmen und der Privatanteil zu versteuern gewesen. Ob und inwieweit im Zusammenhang mit dem Kauf ein Vorsteuerabzug zustehe, sei dem Bf. bis zum Zeitpunkt der Prüfung nicht bekannt gewesen und habe diesbezüglich jedenfalls keine schädigende Absicht seinerseits bestanden.

Zur angeführten Gewinnausschüttung laut Z. 3. werde darauf hingewiesen, dass diese entsprechend einem Gesellschafterbeschluss erfolgt sei. Der damalige steuerliche Vertreter der GesmbH habe die darauf entfallende Kapitalertragsteuer berechnet und informiert, dass ein Betrag iHv. 525.000,00 S ausbezahlt werden könne. Am sei schließlich ein Betrag von 500.00,00 S ausbezahlt worden. Über die buchhalterische Darstellung dieses Vorganges im betrieblichen Rechenwerk könne der Bf. nichts sagen. Fest stehe jedenfalls, dass die Kapitalertragsteuer ordnungsgemäß an das Finanzamt abgeführt und es zu keiner doppelten Auszahlung gekommen sei. Warum die Auszahlung unter Lohnaufwand verbucht worden sei, könne der Bf., dem lediglich bekannt sei, dass jede Gewinnausschüttung zu versteuern sei, nicht sagen. Unrichtig sei jedenfalls der erhobene Vorwurf, dass durch die Betriebsprüfung eine zweite Auszahlung verhindert worden sei.

Zur Investitionszuwachsprämie laut Z. 4. schließlich sei dem Bf. bekannt gewesen, dass es für neu angeschaffte Wirtschaftsgüter eine entsprechende steuerliche Begünstigung gebe. Ob und wie weit Ausstellungs- und Vorführgeräte ebenfalls begünstigt oder nicht begünstigt seien, habe der Bf. aber nicht gewusst. Im Übrigen seien betreffend die Gewährung der Investitionszuwachsprämie zahlreiche strittige Fälle bei der Finanz anhängig, sodass schon auf Grund der dadurch bestehenden Rechtsunsicherheit aus dem Handeln des Bf. kein strafrechtlicher Tatbestand abgeleitet werden könne. Dem Bf. sei insbesondere auch nicht bekannt, dass von den Vorführfahrzeugen eine entsprechende Prämie durch ein anderes Unternehmen beantragt worden sei.

Es wurde daher beantragt, das gegen den Bf. eingeleitete Finanzstrafverfahren einzustellen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn

a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;

c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe vorliegen,

d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Bf. ein Verdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.

Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch die Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens iSd. § 115 FinStrG vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sein werden (vgl. z. B. ).

Der Gegenstand des Einleitungsbescheides besteht dabei nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Verdächtige könne ein Finanzvergehen begangen haben (vgl. ). Daher reicht, im Unterschied zum abschließenden Straferkenntnis, eine lediglich grobe Darstellung des zur Last gelegten Verhaltens aus und müssen die einzelnen Fakten (noch) nicht "bestimmt", d.h. in allen für eine (spätere) Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden (vgl. z. B. ).

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich ua. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 3 FinStrG ist eine derartige Abgabenverkürzung ua. bewirkt, wenn 1. bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmelde- bzw. Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten (lit. a) bzw. wenn 2. nicht bescheidmäßig festzusetzende Abgabengutschriften zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden (lit. d). Der Begriff Verkürzung umfasst dabei jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf deren Höhe und deren Fälligkeit, sodass eine Abgabenverkürzung beispielsweise auch dann bereits bewirkt ist, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem dieser nach den Abgabenvorschriften darauf Anspruch hätte (vgl. ).

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Auf das Vorliegen der jeweiligen sich in der Wissens- bzw. Willenssphäre des objektiv tatbildlich Handelnden abspielenden Vorsatzkomponenten ist regelmäßig aus den nach außen hin in Erscheinung tretenden Tat- und Täterumständen zu schließen (vgl. z. B. ).

Bei Verkürzungstatbeständen ist es nicht erforderlich, dass der auf die Herbeiführung eines tatbildlichen Sachverhaltes gerichtete Vorsatz (hier jeweils die Verletzung einer abgabenrechtlichen Verpflichtung iSd. § 119 BAO und das Bewirken einer Abgabenverkürzung iSd. § 33 Abs. 3 lit. a und d FinStrG) auf einen zahlenmäßig bereits bestimmten oder auf einen endgültigen Verkürzungserfolg gerichtet ist (vgl. z. B. , bzw. , Jus-Extra 1991, OGH-St 4). Vorsätzlich iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG agiert bereits der, der es ernsthaft für möglich hält, dass sein Handeln bzw. Unterlassen eine abgabenrechtliche Pflichtverletzung darstellt und eine, Verkürzung der von Rechts wegen zu entrichtenden Abgaben bzw. eine unrechtmäßige, nicht bescheidmäßige Abgabengutschrift nach sich zieht und sich mit dieser zwar noch nicht als gewiss aber schon als nahe liegend zu veranschlagenden Möglichkeit letztlich abfindet.

Auf Grund der derzeitigen, neben den verfahrensgegenständlichen Strafakt den Veranlagungsakt zu StNr. 12, sowie die Arbeitsbögen ABNr. 34 und 56 umfassenden Aktenlage ist für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG von nachstehendem Sachverhalt auszugehen:

Laut Bericht ABNr. 34 wurde im Betrieb der bereits seit Februar 1990 vom Bf. als Gesellschafter-Geschäftsführer (und seit September 1995 Alleingesellschafter) geführten GesmbH, mit dem Betriebsgegenstand: Transportwesen, Wirtschaftsjahr: 1. September bis 31. August, beim Erwerb eines neuen Firmen-LKWs im Mai 2001 ein bis zu diesem Zeitpunkt im Anlagevermögen der Firma befindlicher LKW zu einem Rückgabepreis von 120.000,00 S (+ 20 % Umsatzsteuer = 24.000,00 S) an die Lieferfirma des Neuwagens zurückgegeben. Das Neufahrzeug wurde mit dem vollen Anschaffungspreis aktiviert und der gesamte Kaufpreis, d.h. ohne Abzug bzw. Anrechnung des laut entsprechender Rechnung vereinbarten Rückgabepreises, an die Lieferfirma bezahlt. Der Restbuchwert des Alt-LKWs von 1,00 S wurde bei der Bilanzherstellung 2001 mit dem Vermerk "kaputt" ausgebucht und der Verkauf des Fahrzeuges nicht in den betrieblichen Aufzeichnungen erfasst. Vom Prüfer wurde der Verkaufserlös iHv. 120.000,00 S den zwanzigprozentigen Umsätzen hinzugerechnet und eine Forderung gegen die Lieferfirma in eben dieser Höhe in die Bilanz aufgenommen (vgl. Tz. 17 bzw. 26 des Prüfberichtes vom ).

Laut Tz. 19 und 31 des vorstehend angeführten Berichtes wurde weiters festgestellt, dass eine Privatrechnung des Geschäftsführers über den Ankauf eines Motorrades samt Zubehör iHv. 158.000,00 S vom , somit im Wirtschafts- bzw. Veranlagungsjahr 2000 (Erklärungsabgabe bzw. bescheidmäßige Abgabenfestsetzung: August 2001), im Zuge der von der im Betrieb angestellten und für die laufende unterjährige Verbuchung der Geschäftsfälle zuständigen Gattin des Bf., Frau EM, als betrieblicher Aufwand verbucht und ein Vorsteuerabzug von 26.333,33 S geltend gemacht worden sei. Da es sich nach den getroffenen Feststellungen um keinen betrieblichen Aufwand handle, wurde von der Betriebsprüfung der Vorsteuerabzug nicht anerkannt, die Bezahlung des Aufwandes als außerbilanziell dem Unternehmensgewinn zuzurechnende, verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer (= Bf.) gewertet und demzufolge für die anfallende Kapitalertragsteuer eine bilanzmäßige Forderung iHv. 39.500,00 S in das steuerliche Rechenwerk aufgenommen (vgl. auch Blatt 56 des Arbeitsbogens). In der dem Bf. gemäß § 115 FinStrG zur Kenntnis gebrachten Stellungnahme des Prüforganes zu der in der Beschwerde geltend gemachten zumindest teilweisen betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges, wurde (nochmals) bestätigt, dass im Zuge der Prüfung auch eine nur teilweise betriebliche Verwendung des Motorrades nicht erwiesen werden konnte.

Laut Tz. 28 des vorgenannten Berichtes wurde zudem festgestellt, dass seitens der geprüften GesmbH im September 2000 eine Gewinnausschüttung iHv. 700.000,00 S (an den Bf. als Alleingesellschafter) beschlossen worden war. Nach Abzug der Kapitalertragsteuer von 175.000,00 S wurden vom verbliebenen Betrag von 525.00,00 S am an den Bf. 500.000,00 S ausbezahlt. Die Auszahlung wurde bei der laufenden Verbuchung anstelle als (steuerneutrale) sonstige Verbindlichkeit aufwandswirksam auf dem Konto "Löhne" verbucht, bei der (vom damaligen steuerlichen Vertreter durchgeführten) Jahresabschlusserstellung 2001 wurden 525.000,00 S als "sonstige Verbindlichkeiten-Gewinnausschüttung" in die Bilanz aufgenommen. Durch die Betriebsprüfung wurde der zu Unrecht geltend gemachte Lohnaufwand um 500.000,00 S gekürzt und die "sonstigen Verbindlichkeit-Gewinnausschüttung" auf 25.000,00 S, zum Stichtag , vermindert.

Laut ABNr. 56 (vgl. Tz. 5 des Besprechungsprogrammes vom ) wurde im Zuge einer weiteren, für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003 durchgeführten abgabenbehördlichen Betriebsprüfung zur StNr. 12 festgestellt, dass die von der GesmbH für 2002 im Zusammenhang mit der Anschaffung bzw. Herstellung prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter erklärungsmäßig geltend gemachte und in der Folge am Abgabenkonto als Gutschrift verbuchte Investitionszuwachsprämie gemäß § 108 e EStG 1988 in Höhe von 29.449,06 € (zur Gänze) nicht zustehe, da einerseits bei der Ermittlung der für die Prämie 2002 ua. maßgeblichen Anschaffungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter auch Kosten für gebrauchte Wirtschaftsgüter, nämlich für einen Palfinger-Vorführ-Kran PK 54000 (laut Rechnung der Firma K vom , Nr. 098573, Nettopreis: 76.000,00 €), ein Sattelfahrzeug Scania R164GA (laut Rechnung der Firma WRGmbH vom , Nr. 210806, Nettopreis: 82.847,00 €), ein Sattelanhänger der Marke Noote Boom, Type OVB-55-03V (Rechnung der Firma WRGmbH vom , Nr. 210807, Nettopreis: 66.859,00 €) und ein Vorführ-LKW der Type MAN 26.460 + Aufbau (laut Rechnungen der Firmen O-OHG vom , Nr. 6119, Nettopreis: 69.000,00 €, und P-GesmbH vom , Nr. 59628, Nettopreis: 9.000,00 €), als Anschaffungskosten 2002 in Höhe von insgesamt 498.292,22 €, anstelle von tatsächlich 194.586,22 € (vgl. § 108 e Abs. 2 leg. cit. bzw. Betrag B laut Erklärung 108 e), und andererseits bei der Ermittlung der diesen Kosten gemäß § 108 e Abs. 3 EStG 1988 bzw. Betrag A laut Erklärung 108 e gegenüberzustellenden durchschnittlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Wirtschaftsjahre 1999 bis 2001, Investitionskosten für einen Jumbo-Plateauanhänger (Rechnung der Firma WS-GesmbH vom , Nr. 116753: Nettopreis: 200.000,00 S) und einen Palfinger-Kran PK 17000 (Rechnung der Firma K vom , Nr. 054840, Nettopreis: 560.000,00 S), nicht berücksichtigt und damit ein zu geringer Betrag iHv. 203.801,59 €, anstatt 222.212,04 €, in Ansatz gebracht worden waren und damit zu Unrecht eine Investitionszuwachsprämie 2002 im angeführten Ausmaß beansprucht und auch gewährt worden sei, obwohl einerseits aus den angeführten Rechnungen für 2002 die begünstigungsschädliche Qualifikation "gebraucht" (im Gegensatz zu "ungebraucht") klar erkennbar gewesen und andererseits die genannten Investitionen 1999 bis 2001 in Höhe von 14.534,57 € (1999) bzw. 40.696,79 € (2001) ebenfalls zu berücksichtigen gewesen seien.

Auf Grundlage der vorstehenden abgabenbehördlichen Feststellungen ergingen entsprechende, jeweils unwidersprochen in Rechtskraft erwachsene, Abgaben- und Haftungsbescheide betreffend die Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer 2000, 2001 und 2002 bzw. wurde die zu Unrecht geltend gemachte Investitionszuwachsprämie 2002 als Lastschrift am Abgabenkonto zur angeführten StNr. der GesmbH verbucht.

Wenngleich eine formelle Bindungswirkung zwischen Abgaben- und Finanzstrafverfahren nicht (mehr) besteht, ist im Rahmen der auch die abgabenbehördlichen Feststellungen entsprechend berücksichtigenden freien Beweiswürdigung (vgl. ) auch für das gegenständliche Verfahren bis auf Weiteres davon auszugehen, dass sich aus den vorangeführten Feststellungen ein gegen den Bf. gerichteter objektiver, einen Verkürzungsbetrag iHv. 354.353,00 S (Umsatzsteuer 2000: 26.333,00 S; Körperschaftsteuer 2000: 53.720,00 S und Kapitalertragsteuer 2000: 39.500,00 S; Umsatzsteuer 2001: 24.000,00 S und Körperschaftsteuer 2001: 210.800,00 S) bzw. 29.449,06 € (Investitionszuwachsprämie 2002) umfassender, ja auch vom Bf. inhaltlich nicht bestrittener Tatverdacht iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG ergibt.

Zur subjektiven, jeweils zumindest bedingten Vorsatz iSd. § 8 Abs. 1 FinStrG erfordernden Tatseite macht der Bf., indem er im Wesentlichen auf seine Unkenntnis von der tatsächlichen buchhalterischen Erfassung der genannten Geschäftsvorgänge (Nichterfassung der Forderung im Zusammenhang mit LKW-Anschaffung vom Mai 2001, fehlerhafte buchmäßige Erfassung des Motorradankaufes bzw. ertragsmäßige Berücksichtigung der Gewinnauszahlung vom November 2000 als Lohnaufwand) einerseits und der entsprechenden Rechtslage (Vorsteuer aus Motorradankauf vom Juni 2000 und Investitionszuwachsprämie 2002) andererseits verweist, sinngemäß einen, gegebenenfalls vorsätzliches Handeln ausschließenden Irrtum iSd. § 9 1. Satz FinStrG geltend.

Diesem Vorbringen ist jedoch in Bezug auf die Nichterfassung der LKW-Rückgabe, des Motorradankaufes und der Gewinnausschüttung einerseits die Art und die Größenordnung der genannten Geschäftsfälle und andererseits die sich vor allem aus der Persönlichkeit des Bf. bisher erschließenden Umstände der Tatbegehung entgegenzuhalten. So kann, ausgehend von der im derzeitigen Verfahrensstadium ebenfalls als Anhaltspunkt für einen Verdacht heranzuziehenden Lebenserfahrung angenommen werden kann, dass der Bf., dem bereits einmal, u. zw. im (letztlich eingestellten) Finanzstrafverfahren StrLNr. 1/2 des Finanzamtes Steyr nachdrücklich die Notwendigkeit der ordnungsgemäßen Verbuchung sämtlicher Geschäftsvorgänge im Zusammenhang mit den abgabenrechtlichen Pflichten vor Augen geführt worden war und der spätestens seit der Betriebsprüfung ABNr. 78 von der Notwendigkeit einer exakten Abgrenzung von betrieblich und privat veranlassten Aufwendungen (vgl. Tz. 22 und 23 des Prüfberichtes vom ) Kenntnis hatte, als langjährig durchaus erfolgreich tätiger Wirtschaftstreibender nicht nur um die Bedeutung der zutreffenden bzw. vollständigen buchmäßigen Erfassung aller im Rahmen des Geschäftsbetriebes anfallenden Geschäftsfälle bzw. um die Aussagekraft und die Bedeutung des steuerlichen Rechenwerkes wusste, sondern wohl auch davon ausgehen musste, dass eine nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Handlungsabläufen entsprechende, falsche bzw. lückenhafte Darstellung von steuerlich jedenfalls relevanten Unternehmensvorgängen möglicherweise nicht nur eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht darstellte, sondern gegebenenfalls auch eine Verkürzung von Umsatz- bzw. Ertragsteuern nach sich ziehen würde. Dass er sich trotz dieses bei ihm anzunehmenden unternehmerischen und auch abgabenrechtlichen Grundwissens um die, in den Händen seiner Gattin gelegene, buchmäßige Erfassung der von den schon von der Dimension und vom Anlass her nicht bloß als unbedeutend einzustufenden Geschäftsvorgänge als abgabenrechtlich Verantwortlicher nicht mehr weiter gekümmert bzw. ohne weiteres Nachfragen auf die "ordnungsgemäße" Verbuchung und die Erstellung von, den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechender Jahresabschlüsse vertraut haben will, erscheint daher auf Grund der dargestellten bisherigen äußeren Faktenlage insgesamt wenig wahrscheinlich. Denn selbst wenn dem Bf. möglicherweise die unrichtige und unvollständige unterjährige laufende Verbuchung der ihm als Geschäftsführer hinlänglich bekannten Geschäftsfälle nicht sofort aufgefallen ist bzw. er sich nicht unmittelbar weiter darum gekümmert hat, so musste ihm spätestens bei der Erstellung des jeweiligen Jahresabschlusses auffallen, dass die die steuerlich relevante Ertragssituation des Unternehmens nicht bloß unwesentlich beeinflussenden Vorgänge nicht bzw. allenfalls in nicht zutreffender Weise in das steuerliche Rechenwerk der GesmbH Eingang gefunden hatten. Somit ist für die Beurteilung der derzeitigen Verdachtslage davon auszugehen, dass der Bf. entgegen der diesbezüglich als Schutzbehauptung zu qualifizierenden Beschwerdeverantwortung, er habe auf die ordnungsgemäße Verbuchung der Geschäftsfälle vertraut, zu den maßgeblichen Tatzeitpunkten zumindest mit dem für einen bedingten Vorsatz erforderlichen Wissen um die ernsthafte Möglichkeit einer Tatbildverwirklichung iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG gehandelt und diese Möglichkeit(en) letzten Endes (billigend) in Kauf genommen hat.

Beim Teilfaktum Motorradankauf laut Bescheid vom kommt abgesehen davon, dass die zugehörigen Verkaufsrechnungen vom (Motorrad samt Zubehör) bezeichnenderweise nicht auf die GesmbH, sondern auf den HM selbst lauten, hinzu, dass dem Bf. ob seiner Unternehmereigenschaft wohl die einen Vorsteuerabzug ausschließende Rechtslage des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1994 hinlänglich bekannt war. Selbst wenn man der auch angesichts der Art des Kaufgegenstandes wenig glaubwürdig erscheinenden Verantwortung des Bf., das angeführte mit üblichem Zubehör zur Ermöglichung von Ausfahrten für längere Strecken und die Nutzung durch zwei Personen ausgestattete Touren-Fahrzeug sei (vereinzelt) auch betrieblich eingesetzt worden, folgte, ergäbe sich im Übrigen auch, dass jedenfalls die Geltendmachung der gesamten annähernd 17 % des gesamten LKW-Betriebsaufwandes laut Gewinn- und Verlustrechnung 2000 ausmachenden Anschaffungskosten als laufender Betriebsaufwand im Jahr des Erwerbes zu Unrecht erfolgt ist.

Was die objektiv nach den Ergebnissen des Abgabenverfahrens zu Unrecht erfolgten Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie gemäß § 108 e EStG 1988 für die laut den im Arbeitsbogen ABNr. 56 aufliegenden Verkaufsrechnungen der Firma WRGmbH vom (Sattelfahrzeug Scania Type R164GA 6X4 L: 82.847,00 € bzw. Sattelanhänger Noote Boom Type OVB-55-03V: 66.859,00 €), jeweils ausdrücklich als "gebraucht" (vgl. § 108 e Abs. 2 erster Satz EStG 1988) bezeichneten Anlagegüter bzw. durch die unvollständigen Investitionsangaben 1999 und 2001, angeht, ist zur subjektiven Verdachtslage ebenfalls darauf zu verweisen, dass sich sowohl die diesbezügliche Begünstigungseinschränkung (auf ungebrauchte Anlagegüter) als auch die sonstigen Grundlagen (§ 108 e Abs. 3 leg. cit.) bereits klar und eindeutig aus der Formulierung des Gesetzestextes selbst ergeben. Da zumindest in dieser Hinsicht auch eine in der Beschwerde geltend gemachte Rechtsunsicherheit in Wahrheit nicht erkannt werden kann, und dem Bf. als versiertem und erfahrenen Unternehmer eine grundlegende Kenntnis der einschlägigen Abgabenvorschriften wohl jedenfalls soweit unterstellt werden kann, dass er zumindest um die schon aus dem bloßen Gesetzestext erkennbaren grundsätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Geltendmachung einer entsprechenden Investitionsbegünstigung wusste, kann analog zum Vorstehenden auch hier aus den bisher erhobenen Tat- und Täterumständen auf eine zumindest bedingt vorsätzliche Handlungsweise iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG geschlossen werden.

Anders stellt sich die Situation jedoch hinsichtlich der in den o.a. Verkaufsrechnungen nicht ausdrücklich als gebraucht bezeichneten Vorführ-Fahrzeuge bzw. -Geräte (vgl. Rechnung der Firma K vom , Nr. 098573, bzw. Rechnungen der Firmen O-OHG vom , Nr. 6119, und P-GesmbH vom , Nr. 59628) dar. Obwohl es sich aus abgabenrechtlicher Sicht bei den genannten Investitionsgütern (Palfinger-Kran PK 54000 und LKW der Type MAN 26.460 samt Aufbau) nicht um solche einer Begünstigung gemäß § 108 e EStG 1988 zugängliche ungebrauchte Wirtschaftsgüter handelt (vgl. z.B. Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz 1988, Tz. 75 zu § 10, , sowie zur Begünstigung nach § 108 e EStG 1988 -K/03 bzw. zuletzt vom , RV/0403-K/05), erschließt sich deren Ausschluss aus dem Kreis der begünstigten Wirtschaftsgüter iSd. § 108 e Abs. 2 EStG 1988 nicht von vornherein aus dem bloßem Gesetzeswortlaut, sondern erst bei Kenntnis und Beachtung der von Lehre und Rechtssprechung zum Begriff ungebrauchte Wirtschaftsgüter entwickelten Grundsätze. Solcherart aber kann dem Bf., der mangels gegenteiliger Anhaltspunkte offenbar diesbezüglich in falscher Vorstellung von der Wirklichkeit tatbildmäßig iSd. § 33 Abs. 1 iVm Abs. 3 lit. d FinStrG handelte, auf Grund der derzeitigen Erhebungssituation ein wider besseren Wissen bzw. unter billigender Inkaufnahme der Tatfolgen gesetztes Handeln nicht angelastet werden. Ob der somit der diesbezüglich dem Bf. schon in diesem Verfahrensstadium zugute kommende Irrtum iSd. § 9 FinStrG letzten Endes unverschuldet entstanden oder auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, bleibt ebenso wie die Erbringung des Tatnachweises im Sinne des § 98 Abs. 3 FinStrG den Ergebnissen des im nunmehr von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nach den Bestimmungen des FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten.

Die darüber hinausgehende inhaltliche Modifizierung des Spruches des angefochtenen Einleitungsbescheides ergibt sich aus den vorangeführten Sachverhaltsfeststellungen, denen zufolge der Motorradankauf (Z. 2) im Wirtschaftsjahr 2000 und die Erklärungsabgabe bzw. die Abgabenfestsetzung im August 2001 erfolgte.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Tatverdacht
Abgabenhinterziehung
Vorsatz
Irrtum

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at