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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 23.10.2012, RV/0850-G/11

Begründung eines Wiederaufnahmsbescheides

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0850-G/11-RS1
Die Wiederaufnahmsgründe sind in der Begründung des Wiederaufnahmsbescheides anzuführen (vgl. Ritz, BAO, 4. Aufl. 2011, § 307 Tz 3, mwN).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für 2006 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für 2006 (Bescheid vom ) gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen. Die Bescheidbegründung lautet wie folgt:

Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO, weil Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit, und die Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden.

Dagegen wurde in der Berufung im Wesentlichen vorgebracht, dass für den Berufungswerber (Bw.) keine neuen Tatsachen oder Beweismittel ersichtlich seien, welche im vorliegenden Fall eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO rechtfertigen würden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a (Erschleichungstatbestand) und lit. c (Vorfragentatbestand) und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Gemäß § 307 Abs. 1 BAO ist mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden.

Nach herrschender Rechtsauffassung sind die Wiederaufnahmsgründe in der Begründung des Wiederaufnahmsbescheides anzuführen. Dies ist nicht zuletzt deshalb notwendig, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sich die Berufungsbehörde bei der Erledigung der gegen die Verfügung der Wiederaufnahme richtenden Berufung auf keine neuen Wiederaufnahmsgründe stützen kann. Sie hat lediglich zu beurteilen, ob die von der Abgabenbehörde erster Instanz angeführten Gründe eine Wiederaufnahme rechtfertigen oder nicht (vgl. Ritz, BAO4, § 307 Tz 3 erster Absatz, mwN). Die fehlende Angabe der Wiederaufnahmsgründe in der Begründung des mit Berufung angefochtenen Wiederaufnahmsbescheides ist auch weder in der Berufungsvorentscheidung noch in der Berufungsentscheidung "nachholbar". Einer Berufung gegen einen Wiederaufnahmsbescheid, der in seiner Begründung keine tauglichen Wiederaufnahmsgründe anführt, ist daher stattzugeben (durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides) (vgl. Ritz, BAO4, § 307 Tz 3 zweiter Absatz, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Erkenntnis , ua. ausgeführt wie folgt:

(...) Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß § 305 Abs. 1 BAO für die Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständige Behörde. Aufgabe der Berufungsbehörde bei der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen eine amtswegige Wiederaufnahme durch das Finanzamt ist es, (nur) zu prüfen, ob dieses das Verfahren aus den von ihm gebrauchten Gründen wieder aufnehmen durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre. Hat das Finanzamt die Wiederaufnahme tatsächlich auf Umstände gestützt, die keinen Wiederaufnahmegrund darstellen, muss die Berufungsbehörde den vor ihr angefochtenen Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos beheben. Verstößt die Berufungsbehörde gegen diese ihre Beschränkung auf die Sache des Berufungsverfahrens, belastet sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (...)

Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens jedoch (abgesehen von den Ausführungen zur Ermessensübung) lediglich "begründet" wie folgt:

Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO, weil Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (...)

Eine derartige Formulierung kann nun aber - entsprechend dem oben Gesagten - nicht als (ausreichende) Begründung anerkannt werden, weil sie weder erkennen lässt, welche Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, noch inwieweit diese geeignet gewesen wären, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen, wurde hier doch lediglich der Gesetzestext des § 303 Abs. 4 BAO wiedergegeben, ohne diesen auf den konkreten Sachverhalt anzuwenden (vgl. ).

Auch enthält der angefochtene Bescheid keinen Verweis auf eine im Sachbescheid vom möglicherweise enthaltene Begründung, welche allerdings ihrerseits dann den vorstehend angeführten Anforderungen an eine Begründung der Verfügung einer Verfahrenswiederaufnahme entsprechen müsste. Im Übrigen werden die Wiederaufnahmsgründe auch im Sachbescheid vom nicht konkretisiert.

Somit ist aus dem angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar, auf welche neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel sich die Wiederaufnahme des Verfahrens stützt. Da jedoch die Rechtsmittelbehörde entsprechend dem oben Gesagten nicht befugt ist, die fehlenden, vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid nicht ausgeführten Wiederaufnahmsgründe durch neue zu ersetzen bzw. solche erstmals anzuführen, war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Begründung
Wiederaufnahmsgründe
Tatsachen
Beweismittel
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at