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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 02.12.2011, RV/0019-L/09

Kursaufwendungen für den NLP-Practitioner sind keine Werbungskosten bei einem Einkäufer

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Entscheidungsgründe

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 machte der Berufungswerber unter anderem Werbungskosten Fort- und Ausbildung beziehungsweise Umschulung in Höhe von € 3.435,50 und bei den außergewöhnlichen Belastungen den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung für zwei Kinder geltend. Diese Aufwendungen des Berufungswerbers waren auf vier Blättern tabellarisch dargestellt und der Abgabenerklärung noch weitere 47 Seiten an kopierten Kontobelegen Rechnungen und Bestätigungen beigefügt.

Mit Einkommensteuerbescheid 2007 datiert vom wurden die vom Berufungswerber geltend gemachten Aufwendungen nur zum Teil anerkannt. Unter anderem wurde die vom Berufungswerber als Werbungskosten für Fort- und Ausbildung beziehungsweise Umschulung in Höhe von € 3.435,50 und bei den außergewöhnlichen Belastungen der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung für zwei Kinder nicht als steuerlich berücksichtigbar angesehen. Die übrigen außergewöhnlichen Belastungen wurden mit € 1.520,00 genannt und diesen ein Selbstbehalt in gleicher Höhe gegenübergestellt. Dies wurde mit folgenden Worten begründet:

"Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 5.767,28 € nicht übersteigen. ...

Kurse betreffend ,Neuro-Linguistik Programming', deren Sinn in der Förderung von Kommunikationsmöglichkeiten bestehen, sind geeignet, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern, stellen jedoch keine ,Berufsspezifische Fortbildung' dar. Aufwendungen in diesem Zusammenhang können somit als Werbungskosten keine Berücksichtigung finden. Eine zusätzliche Gewährung des Pauschbetrages für die auswärtige Berufsausbildung Ihrer Kinder zum Unterhaltsabsetzbetrag war nicht möglich, weil keine Verpflichtung zur Leistung dieser Zahlungen besteht und somit die Zwangsläufigkeit nicht aufgezeigt werden kann."

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Berufungswerber mit der als "Einspruch" bezeichneten Berufung datiert vom zur Post gegeben am , eingelangt am . Darin führte er aus, dass "Ausgaben für Werbungskosten", sowie Ausgaben für die auswärtige Berufsausbildung seiner Kinder und weitere außergewöhnliche Belastungen im angefochtenen Bescheid nicht steuermindernd berücksichtigt worden seien, obwohl er diese belegt habe.

Zu den Werbungskosten führte er aus, dass das neurolinguistische Programmieren (NLP) Kommunikationstechniken vermittle, welche in den verschiedensten Berufssparten verwendet werden könnten. Dies würde im Verkauf, egal in welcher Branche, die beste Methode sein, um Erfolge zu erzielen. Der Berufungswerber sei zwar Einkäufer, aber auch er benötige professionelle Kommunikationstechniken, um mit seinen potentiellen Vertragspartnern auf gleichem Niveau verhandeln zu können. Da sein Arbeitgeber keine NLP-Kurse anbiete, habe er bei einem renommierten NLP-Anbieter einen Kurs besucht und diese abgeschlossen (NLP-Practitioner). Fortbildung sei ein wesentliches Thema bei der Auswahl von Führungskräften und weise es der Berufungswerber zurück, die Kurse aus privatem Interesse besucht zu haben. Außerdem hege er die Absicht einen Mediationslehrgang zu besuchen und verspreche sich durch das erfolgreiche Absolvieren des NLP-Lehrganges in Zukunft bessere Berufschancen.

Zu den Kosten der auswärtigen Berufsausbildung führte der Berufungswerber aus, dass sein Sohn eine Höhere technische Lehranstalt besuche, welche von seinem Wohnort bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel so weit entfernt sei, dass der Berufungswerber und seinen Ehegattin sich darauf verständigt hätten, ihn bei einer Gastfamilie einzumieten. Seinen Sohn unterzubringen, zu kleiden und zu ernähren sei eine "Zwangsläufigkeit". Da der Berufungswerber, wie bei der Scheidung festgelegt, unterhaltsverpflichtet und obsorgeberechtigt sei, habe er diese Kosten überwiegend übernommen.

Er beantrage sowohl die durch den NLP-Kurse entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten, den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung und die Kosten der Zahnreparatur als außergewöhnliche Belastung (€ 1.520,00) anzuerkennen.

Beigelegt waren der Berufung fünf Blätter mit Seminarwerbematerial und Zeitungsausschnitten zu den Anforderungen, welche an Einkäufer gestellt werden.

Mit dem Schreiben datiert vom ergänzte der Berufungswerber sein Vorbringen und erläuterte, dass er für seinen Arbeitgeber Ausrüstungen und Dienstleistungen in Österreich und auch international zukaufe. Die Kaufverhandlungen seien Kommunikation im eigentlichen Sinn. Über Fachkenntnisse wie Fremdsprachen und Produktkenntnisse verfüge er aufgrund seiner jahrelangen Erfahrung und des Bildungsangebotes seines Arbeitgebers. Um sein Niveau zu halten, müsse er seine Fähigkeiten stetig verbessern. Fortbildung sei auch gesellschaftlich und wirtschaftlich erwünscht. Der Berufungswerber habe trotz seines fortgeschrittenen Alters auch schon viele fachspezifische Seminare und auch solche die den Komplex Rhetorik, Verhandlung und Einkauf behandeln würden, besucht. Der Berufungswerber sei der Ansicht, dass sein Besuch von NLP-Seminaren geeignet sei seinem Arbeitgeber zu nutzen und er dadurch für seinen Arbeitgeber attraktiver werde. Der zeitliche und finanzielle Aufwand des NLP-Kursbesuches habe den Berufungswerber sehr gefordert und würde er seit 30 Jahren steigend Steuern zahlen. Bei den 13 Teilnehmern des NLP-Kurses seien fünf aus Gesundheitsberufen gekommen, zwei seien Geschäftsführer gewesen, zwei wären im Bereich Kapitalanlage und Versicherung und drei im Coachingbereich , sowie zwei im Industrie- und Projektgeschäft tätig gewesen.

Mit den NLP-Methoden würde Berufungswerber zwar schwierige persönliche Situationen besser bewältigen, die Kurse daher dem Privatbereich zuzuordnen sei aber willkürlich und unzulässig.

Die Kurszeit sei ausschließlich in der Freizeit gewesen und habe er von seinem Arbeitgeber keine wie immer geartete Zuschüsse in Form von Zeit oder Geld erhalten.

Soweit die auswärtige Berufsausbildung seines Sohnes und die Kosten der Zahnbehandlung betroffen sind, brachte der Berufungswerber vor wie in der Berufungsschrift vom und begehrte zusätzlich das große Pendlerpauschale anzuerkennen.

Beigelegt waren eine Bestätigung des Arbeitgebers des Berufungswerbers vom , in welcher die Tätigkeit des Berufungswerbers beschrieben und erklärt wird, dass der Berufungswerber (eine nicht näher beschriebene) Qualifikation erworben habe, welche es ihm ermöglichen solle, seine Fähigkeiten noch besser für das Unternehmen einzusetzen, der Dienstvertrag des Berufungswerbers, die Beschreibung seiner Verwendungsgruppe, die Unterschriftenregelung seines Arbeitgebers, die allgemeinen Vertragsbedingungen des Arbeitgebers, Zeitungsausschnitte zum Thema Ziele verfolgen, Ausschnitte aus eines Kursskriptums zu den Themen Kommunikation und Gesprächsführung, Beschreibungen von Kursen und Seminaren, welche der Berufungswerber nicht besucht hat, Artikel zur Möglichkeiten der Gewinnsteigerung, weitere Kursbeschreibungen zu Veranstaltungen, welche der Berufungswerber im Berufungsjahr nicht besucht hat, Auszüge aus dem Skriptum für NLP-Practitioner (wieder das Generalthema Kommunikationstechniken), ein Artikel zu Möglichkeiten der Manipulation anderer durch NLP im Alltag, weitere Kursbeschreibungen zu Seminaren, welche der Berufungswerber nicht besucht hat, Auszüge aus dem NLP-Kursskriptum zur Zielfindung, ein bereits vorher vorgelegte Beschreibung eines Kurses, den der Berufungswerber nicht besucht hat, ein Auszug aus einer Internetseite zum Thema der elektronische Einkauf im Internet, beziehungsweise Gewinnsteigerung und nochmals die Beschreibung von Seminaren, welche der Berufungswerber nicht besucht hat, das Jahreszeugnis des Sohnes des Berufungswerbers für das Schuljahr 2007/2008 und ein unvollständiger Ausdruck von einem Internet-Routenplaner, welcher die benötigte Fahrzeit und Strecke nicht erkennen lässt (insgesamt 75 Seiten).

Im Ersuchen um Ergänzung des Finanzamtes vom wurde dem Berufungswerber erläutert, dass Unterhaltszahlungen der Eltern für Fahrt- oder Internatskosten im Rahmen einer auswärtigen Ausbildung nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 eine außergewöhnliche Belastung seien und durch den Pauschbetrag in Höhe von € 110,00 monatlich abgegolten würden. Dieser Pauschbetrag sei bei mehreren Unterhaltspflichtigen im Verhältnis der tatsächlichen Kostentragung für die Berufsausbildung aufzuteilen und wurde ersucht, bekannt zu geben, welche Kosten der Berufungswerber und seine ehemalige Ehegattin tragen würden. Die ehemalige Ehegattin des Berufungswerbers habe bereits den Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes des Berufungswerbers geltend gemacht.

Mit Telefax vom gab der Berufungswerber bekannt, dass er seiner Meinung nach den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung seines Sohnes zur Recht beantragt habe, aber zugunsten seiner ehemaligen Ehegattin auf diesen verzichte.

Mit der Berufungsvorentscheidung datiert vom wurde dem Berufungswerber das Pendlerpauschale im von ihm begehrten Ausmaß von € 1.179,00 zuerkannt und der Einkommensteuerbescheid 2007 insofern abgeändert. Die nunmehr auf das Anerkennen von Werbungskosten für den Besuch des NLP-Practitionerseminars und der außergewöhnlichen Belastung für die Zahnbehandlung des Berufungswerbers eingeschränkte Berufung wurde abgewiesen. Dies begründete das Finanzamt mit den folgenden Worten.

Die Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab:

"Kosten für den NLP-Practitioner:

Gesetzliche Grundlage für das Geltendmachen von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die der Berufungswerber im Berufungsjahr bezogen hat, ist der § 16 Abs. 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz BGBl. 400/1988), welcher vorsieht, dass dazu alle Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen zählen. Nichts ändert diese Regelung des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 jedoch an der notwendigen Abgrenzung der beruflichen beziehungsweise betrieblichen Aus- oder Fortbildung zur der privaten Lebensführung zuzuordnenden Wissensvermittlung, welche auf Persönlichkeitsbildung abzielt. Oder anders ausgedrückt dürfen gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge, Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Zur Erläuterung dieser Gesetzesbestimmung und um den Hintergrund aufzuzeigen, vor dem die Abgrenzung zwischen abzugsfähigen und nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung erfolgt, sei die Kommentarmeinung (Werner/Schuch, Kommentar zur Lohnsteuer, EStG 1988, 20 Tz 278; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988, § 20 Tz 10) angeführt:

,Die wesentliche Aussage dieser Gesetzesbestimmung besteht darin, dass gemischt genutzte veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und einer betrieblichen Veranlassung, nicht abzugsfähig sind. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht und derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen.'

Demnach stellen Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Eine Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist auch im Schätzungswege nicht zulässig. Ein Werbungskostenabzug kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn feststeht, dass solche Aufwendungen ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind. Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage zu prüfen ist, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die privaten Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (-6 und 95/14/0045-6). Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt.

Berufsfortbildung liegt vor, wenn bereits ein Beruf ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung des bisherigen Berufes dienen ( 95/15/0161 ). Aufwendungen für die berufliche Fortbildung sind nicht nur dann Werbungskosten, wen ohne sie eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen bestünde oder durch sie ein konkret abschätzbarer Einfluss auf die gegenwärtigen oder künftigen Einkünfte gegeben wäre. Dem Wesen einer die Berufschancen erhaltenden und verbessernden Berufsfortbildung entsprechend genügt es, wenn die Aufwendungen an sich geeignet sind, im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Lassen die Aufwendungen die berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen, kommt es nicht darauf an, ob Fortbildungskosten unvermeidbar sind oder freiwillig auf sich genommen werden ( 2001114/0020 mit Hinweisen auf Vorjudikatur).

Berufsausbildung hingegen ist gegeben, wenn die Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen. Für die Klärung der damit im Zusammenhang stehenden wesentlichen Frage der Berufsidentität ist das Berufsbild maßgebend, wie es sich nach der Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofils des jeweiligen Berufes darstellt ( 86/14/0114 ; , 89/14/0212 ). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist jedoch jeweils konkret für den jeweiligen Abgabepflichtigen zu klären.

Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert werden, um diesen damit besser ausüben zu können. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 92/14/0173 betreffend die Aufwendungen für NLP-Seminare bei einer Lehrerin für Mathematik und Physik ausgesprochen, dass es sich bei einem derartigen Kurs um keine berufsspezifische Fortbildung handle, da das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar sei.

Wendet man diesen Gedanken auf die Situation des Berufungswerbers an, gelangt man zum Schluss, dass er auch für einen Einkäufer gilt, den die berufspezifische Fortbildung eines solchen liegt im Bereich einer technischen und kaufmännischen Ausbildung (Einkauf und Logistik, Disposition, Materialwirtschaft usw.).

Die Abzugsfähigkeit von Fort- oder Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn nach der Verkehrsauffassung ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Ein solcher liegt vor, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Im Fall des Berufungswerbers können diese zwar möglicherweise ein friktionsfreieres Arbeiten ermöglichen, aber sonst nichts.

Ist also diesen Gedanken und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs folgend klar, dass es sich beim Besuch der NLP-Practitionerseminare in Hinblick auf § 20 Abs. 1 lit. a EStG 1988 um Kosten der privaten Lebensführung handelt, welche die bisherige berufliche Sphäre des Berufungswerbers nur am Rand berühren. Wie aber schon mehrmals dargelegt, sieht auch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 (,wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen') diesen Zusammenhang. Trotz dieses im konkreten Fall engen Zusammenhanges sind solche Aufwendungen dann nicht abzugsfähig, wenn es sich in typisierender Betrachtungsweise um Kosten der Lebensführung handelt.

Dass genau dies beim Besuch von NLP-Seminaren der Fall ist hat, der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen ausgesprochen ( 2000115/0009, 2001/13/0123 , 2000/14/0096 , 92/14/0173 ) und spiegelt sich auch in der zahlreichen Judikatur des Unabhängigen Finanzsenates (etwa 60 abweisende Entscheidungen) wieder. Es besteht im konkreten Fall kein Grund von dieser Ansicht abzuweichen."

Mit als "Einspruch, Ergänzung" 2008 bezeichneten Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom ersuchte der Berufungswerber unter dem Punkt 1. das Pendlerpauschale von € 1.179,00 auch für die Jahre 1999 bis 2006 nachträglich anzuerkennen, da sein Arbeitsweg immer der gleiche gewesen sei. Beim Punkt 2. bekräftigte der Berufungswerber, seine Berufung insoweit einzuschränken, als er auf den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung zugunsten seiner ehemaligen Ehegattin verzichte. Beim Punkt 3. führte der Berufungswerber aus, dass er für den Besuch des NLP-Practitioner Seminars die volle Zuerkennung als Werbungskosten beantrage. Es sei eine willkürliche Feststellung, dass er die dort erworbenen Kenntnisse auch privat nutzen könne. Seine ergänzenden Informationen und Unterlagen seien in keiner Weise berücksichtigt worden. Das Berufsbild des Einkäufers entspreche zwar der Beschreibung in der Berufungsvorentscheidung, doch bestehe die Tätigkeit des Berufungswerbers zum überwiegenden Teil darin durch Kommunikation erzielbare Ergebnisse zu erreichen, die dokumentiert werden müssten. Die Diktion der Berufungsentscheidung sei eigenartig. Der Vergleich mit einer Lehrerin für Mathematik und Physik sei unzutreffend und habe sich seither die NLP-Ausbildung möglicherweise geändert. Seine Absicht eine Mediationsausbildung zu absolvieren, habe er zurückgestellt, da die Gefahr bestehe, dass auch diese nicht als Werbungskosten anerkannt werde. Diesen Vorlageantrag habe er in Kopie dem Bundesminister für Finanzen persönlich übermittelt.

Am übermittelte der Berufungswerber ein weiteres Schreiben an das Finanzamt, in welchem er nochmals vorbrachte, dass er der Zuordnung des Besuches des NLP-Practitioner Seminars zum Privatbereich widerspreche. Beigelegt waren mehrere Zeitungsausschnitte und Kursunterlagen von Kursen, welche der Berufungswerber nicht besucht hat., aus denen der Berufungswerber einen Zusammenhang zwischen NLP, Kommunikation und seiner Tätigkeit als Einkäufer ableiten zu können.

Über die Berufung wurde erwogen:

A) Allgemeines

Die oben hinsichtlich der Begründung wörtlich wiedergegebene Berufungsvorentscheidung datiert vom stellt nach der Aktenlage sowohl den entscheidungsrelevanten Sachverhalt als auch die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen vollständig richtig und erschöpfend dar.

Aus diesem Grund wird auf die Berufungsvorentscheidung vom inhaltlich vollständig verwiesen und bildet diese einen integralen Bestandteil dieser Berufungsentscheidung.

B) Werbungskosten

Zu den allgemeinen Voraussetzungen des Werbungskostenabzuges, der Definition von Fort- und Ausbildung und der notwendigen Abgrenzung im § 20 Abs. 1 EStG 1988 siehe die oben dargestellte Begründung der Berufungsvorentscheidung datiert vom .

Ergänzend sei erwähnt, dass der Berufungswerber selbst vorbringt, dass Kaufverhandlungen Kommunikation im eigentlichen Sinn sei. Diesen Zusammenhang zwischen Kommunikation, Gesprächsführung und NLP versucht er auch durch seine zahlreichen Beilagen zu belegen. Dass professionelle Kauf- und Verkaufsgespräche ebenso professionelle Fähigkeiten in Kommunikation und Gesprächsführung benötigen, hat das Finanzamt aber auch nicht in Frage gestellt. Auch Lehrer (vergleiche das abweisenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und die dort zitierten vorangegangenen Entscheidungen) vermitteln den Lehrstoff durch professionellen Vortrag und Gespräche mit den (minderjährigen oder erwachsenen) Schülern. Sie befinden sich, was die Sinnhaftigkeit einer gezielten Kommunikationsausbildung angeht, in der gleichen Lage wie der Berufungswerber.

Gleichartige Überlegungen hat der Verwaltungsgerichtshof zum Leiter einer Bankfiliale angestellt (: "An diesem Ergebnis der privaten Mitveranlassung vermag auch die Bestätigung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer die genannten Seminare im Einvernehmen mit ihm besucht habe und die in den Seminaren erworbene Kompetenz im Rahmen seiner Führungsfunktion bzw. in Seminaren dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen könne, nichts zu ändern, zumal Fähigkeiten, wie sie in den genannten Seminaren vermittelt werden, etwa auf dem Gebiete der Kommunikation, in einer Vielzahl von Berufen, aber auch für den privaten Lebensbereich von Bedeutung sind.").

Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom () seine wiederholte Judikatur bestätigt, dass der Besuch von Kursen für neurolinguistisches Programmieren (NLP) im Regelfall Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die auch für den Bereich der privaten Lebensführung von Bedeutung sind. Dies gilt insbesonders für den NLP-Practitioner, der an der Basis der verschiedenen erreichbaren Stufen im NLP steht und nur allgemeine Kenntnisse vermittelt.

Gerade aus dem Vorbringen, des Berufungswerbers geht auch hervor, dass die von ihm erworbenen Kenntnisse keineswegs auf seine Berufungsgruppe abgestellt waren, sondern haben an dem von ihm besuchten Kurs Personen teilgenommen, welche in medizinischen Berufen tätig waren, ebenso wie Geschäftsführer, im Bereich Kapitalanlage und Versicherung und Coaching Tätige , sowie Personen, welche im Industrie- und Projektgeschäft ihr Einkommen erzielen. Auch gesteht der Berufungswerber zu, dass ihm die im NLP-Kurs erworbenen Kenntnisse helfen würden, mit persönlich schwierigen Situationen besser fertig zu werden.

Ein weiteres Indiz für die mangelnde berufliche Notwendigkeit des Besuches eines NLP-Practitioner Kurses für die Berufungswerber ist auch, wie der Berufungswerber vorbringt und sein Arbeitgeber bestätigt, dass der Arbeitgeber des Berufungswerbers dafür keinen finanziellen Ersatz geleistet hat und der Kursbesuch in der Freizeit erfolgen musste. In diese Richtung deutet auch, dass der Arbeitgeber des Berufungswerbers, obwohl er der Aus- und Fortbildung einen hohen Wert zumisst, in sein umfangreiches betriebsinternes Kursangebot keine NLP-Kurse aufgenommen hat.

Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass der Berufungswerber mit dem Besuch eines NLP-Practitioner Kurses sehr wohl kommunikative Fähigkeiten erworben haben mag, die ihm auch in seiner nichtselbständigen Tätigkeit als Einkäufer von Nutzen sein könnten. Diese Kenntnisse sind aber auch bei vielen anderen Berufen möglicherweise nützlich und können jedenfalls in wesentlichen Umfang auch im Privatbereich genutzt werden (Menschen sind kommunikative Wesen). Ein Werbungskostenabzug gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 kommt daher entsprechend § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht in Betracht und war die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.

Soweit der Pauschbetrag für Aufwendungen, welche durch die Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte entstehen (Pendlerpauschale, § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988) betroffen ist, hat das Finanzamt die Fahrtzeit bei Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhoben und ist zu Ansicht gelangt, dass die Benutzung zumindest hinsichtlich der halben Fahrstrecke nicht zumutbar ist und dem Berufungswerber daher das Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von 20 bis 40 km nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 für das Jahr 2007 zusteht. Diese Ansicht wird in dieser Berufungsentscheidung geteilt und daher der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2007 wie im Spruch abgeändert.

C) Außergewöhnliche Belastungen

In Bezug auf den Pauschbetrag für die Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 hat der Berufungswerber mit Schreiben vom sein Berufungsbegehren zurückgenommen und wurde dieser Pauschbetrag von seiner ehemaligen Ehegattin geltend gemacht. Es konnte daher ein Abänderung des angefochtenen Bescheides unterbleiben.

Soweit die Kosten der Zahnbehandlung des Berufungswerber in Höhe von € 1.520,00 betroffen sind, wurden diese sowohl im Einkommensteuerbescheid 2007 vom als auch in der Berufungsvorentscheidung vom in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.

Nun sieht § 34 Abs. 1 EStG 1988 vor, dass einer außergewöhnliche Belastung bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen ist, wenn diese außergewöhnlich und zwangsläufig erwachsen war. Darüber hinaus muss sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Berufungswerbers wesentlich beeinträchtigen. Dies ist nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 bei einem Einkommen von € 14.600,00 bis € 36.400,00 dann der Fall, wenn die außergewöhnlichen Belastungen in Summe weniger als 10% des Einkommens, beim Berufungswerber also € 4.895,19, ausmachen. Bei Abzug des Selbstbehaltes von € 4.895,19 können daher außergewöhnliche Belastungen des Berufungswerbers von € 1.520,00 nicht steuerwirksam werden. Aus diesem Grund war auch dieser Berufungspunkt abzuweisen.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Linz, am

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