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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 01.02.2010, RV/0520-I/09

Die Anwendung des ErbStG 1955 auf vor dem 1. August 2008 verwirklichte Tatbestände ist nicht verfassungswidrig; die Steuerschuld entsteht - aufgrund der Erbantrittserklärung - mit dem Tod des Erblassers (= Erbanfall)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des L, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Laut Verlassenschaftsabhandlung (Abhandlungsprotokoll vom ) nach dem am verstorbenen A hatte ua. dessen erbl. Sohn L (= Berufungswerber, Bw) neben drei weiteren Erben zunächst in der Tagsatzung vom 14. Feber 2008 zu einem Viertel des Nachlasses die bedingte Erbantrittserklärung abgegeben, welche "hiemit" (am ) in eine unbedingte Erbantrittserklärung umgewandelt wurde. An Nachlassaktiva wurden im Wesentlichen Bankguthaben, verschiedene Fahrnisse, ein Finanzamtsguthaben und ein GmbH-Geschäftsanteil erklärt.

Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom 11. Feber 2009, StrNr, ausgehend vom Erwerb (1/4) in Höhe € 94.313 gemäß § 8 Abs. 1 (Stkl. I) Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl 1955/141, idgF, die 6%ige Erbschaftssteuer im Betrag von € 5.658,78 vorgeschrieben (Bemessung im Einzelnen: siehe Bescheid vom 11. Feber 2009).

In der dagegen erhobenen Berufung wurde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 54/06, verwiesen, wonach § 1 Abs. 1 Z 1 des ErbStG 1955 als verfassungswidrig aufgehoben worden und die Aufhebung mit Ablauf des in Kraft getreten sei. Der Erbschaftssteuerbescheid vom 11. Feber 2009 stütze sich daher auf ein verfassungswidriges Gesetz, welches zudem seit außer Kraft sei, und entbehre somit jeglicher gesetzlichen Grundlage. Im Abhandlungsprotokoll vom sei die bedingte in eine unbedingte Erbantrittserklärung abgeändert worden; mit Gerichtsbeschluss vom sei die Einantwortung erfolgt. Nach der VwGH-Judikatur trete der Steuerfall erst mit Abgabe der Erberklärung ein und sei der "Erwerb durch Erbanfall" erst damit erbschaftssteuerrechtlich vollzogen, weshalb aufgrund der im November 2008 - dh. nach dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des ErbStG - abgegebenen unbedingten Erbantrittserklärung die Festsetzung der Steuer unzulässig sei. Der Bundesgesetzgeber habe die ihm eingeräumte Frist zwecks verfassungskonformer Neuregelung ungenutzt verstreichen lassen. Jeder nach dem erlassene Erbschaftssteuerbescheid sei daher von sich aus verfassungswidrig. Durch die unterlassene Neuregelung erfolge inhaltlich und damit einhergehend materiell-rechtlich eine Gleichstellung der steuerrechtlichen Regelung (gemeint: für Tatbestände vor und nach dem ), sodass die Besteuerung von Erbfällen bis unzulässig sei. Der angefochtene Bescheid sei daher ersatzlos zu beheben.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde dahin begründet, dass die Steuerschuld gemäß § 12 ErbStG mit dem Tod des Erblassers am entstanden sei. Erbanfälle vor dem unterlägen aber nach wie vor der Erbschaftssteuer.

Mit Antrag vom wurde die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ohne weitere Begründung begehrt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl 1955/141, idF vor BGBl I 2007/9 ab , unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz die Erwerbe von Todes wegen. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen: der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.

Es trifft zu, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 54/06-15 u.a., den Grundtatbestand der Erbschaftssteuer nach § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 als verfassungswidrig aufgehoben und im Spruch bestimmt hat, dass diese Aufhebung mit Ablauf des in Kraft tritt.

Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden, so sind gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme von "Anlassfällen", bei denen eine gleichgelagerte Beschwerde bis zur betr. Session beim Höchstgericht einlangt) ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der VfGH in seinem Erkenntnis nichts anderes ausspricht. Hat der VfGH in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden (siehe dazu ).

Dem Gegenstandsfalle kommt zweifelsfrei keine Anlassfallwirkung zu. Der Argumentation des Bw, zufolge Aufhebung des Grundtatbestandes des § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 mit Ablauf des durch den VfGH seien sämtliche nach diesem Stichtag erlassene Erbschaftssteuerbescheide "von sich aus" verfassungswidrig, ist daher nach dem Obgesagten entgegen zu halten, dass auf alle anderen vor der Aufhebung bzw. bis zum Ablauf der Frist am verwirklichten Tatbestände die Bestimmungen des ErbStG 1955 unverändert anzuwenden sind. Diesfalls ist die Anwendung des ErbStG auch in keinster Weise verfassungswidrig. Zu welchem Zeitpunkt für vor dem verwirklichte Tatbestände der Erbschaftssteuerbescheid erlassen wird, ist in diesem Zusammenhalt rechtlich völlig unmaßgeblich, da dies mehr oder weniger von zufälligen Begleitumständen, wie etwa der Dauer des Abhandlungsverfahrens, abhängig ist. Wollte man daher - wie der Bw vermeint - bei der Besteuerung für vor dem verwirklichte Tatbestände allein darauf abstellen, wann der Steuerbescheid erlassen wird, so läge diesbezüglich wohl eine durch nichts zu rechtfertigende Ungleichbehandlung vor.

Laut dem weiteren Berufungsvorbringen sei gegenständlich die Steuerschuld erst mit der Abgabe der unbedingten Erbantrittserklärung im November 2008, also ebenso nach dem Stichtag , entstanden. Dem ist Folgendes zu erwidern:

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 entsteht die Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Die Erbschaftssteuer ist als eine Erbanfallsteuer konzipiert. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall mit der Annahme der Erbschaft, also durch Abgabe der Erbserklärung (ab 2005 der Erbantrittserklärung) erfüllt (vgl. zB ). Dem Erben ist es frei gestellt, entweder eine bedingte oder eine unbedingte Erbantrittserklärung abzugeben. Um einen die Steuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu können, bedarf es sohin neben dem gültigen Erbrechtstitel (zB Testament) bloß der Erbserklärung, mit deren Abgabe der Erwerb durch Erbanfallerbschaftssteuerrechtlich vollzogen ist (vgl. ). Diesfalls entsteht die Steuerschuld gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG grundsätzlich durch den mit dem Tod des Erblassers eingetretenen Erbanfall(vgl. ).

Selbst dann, wenn man entgegen der klaren Rechtslage der Argumentation des Bw folgen wollte, so ist nicht zu übersehen, dass er bereits bei der Tagsatzung am 14. Feber 2008 (siehe Hinweis im Abhandlungsprotokoll vom , S. 2 letzter Absatz), sohin noch vor dem maßgeblichen Stichtag , eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hatte und diese in der Abhandlungstagsatzung am lediglich in eine unbedingte Erbantrittserklärung abgeändert worden war. Auch zufolge dem eigenen Vorbringen wäre daher die Steuerschuld noch vor dem , nämlich mit Abgabe der bedingten Erbantrittserklärung im Feber 2008, entstanden und daher die Steuervorschreibung auch diesfalls völlig zu Recht erfolgt.

In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Berufung kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verfassungswidrigkeit
Erbserklärung
Erbantrittserklärung
Erbanfall
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at