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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 14.03.2008, RV/1267-L/07

Keine außergewöhnliche Belastung bei Unwetterschaden am privaten Schwimmteich.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Im Zuge der elektronisch eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2006 wurden Kosten in Höhe von € 2.706,21 als außergewöhnliche Belastung beantragt.

Im Vorhalt vom wurde der Abgabepflichtige ersucht, eine genaue Aufstellung über die beantragten Katastrophenschäden nachzureichen.

In der darauf folgenden Stellungnahme wurde vom Abgabepflichtigen ausgeführt:

" Aufgrund der heftigen Regenfälle in den frühen Morgenstunden des sei eine sintflutartige Wasser-/Schlamm -Masse auf das Grundstück des Bws. eingedrungen. Offensichtliche Ursache sei gewesen, dass das Feld oberhalb des Grundstückes des Bws. erstmalig verpachtet worden sei und der Pächter auf 11 ha Salatpflanzen frisch gesetzt habe, allerdings ohne jegliche Vorsichtsmassnahme bez. Erosionsschutzstreifen etc. Im Gegenteil , es sei teilweise sogar in Fall-Linie gepflanzt worden. Resultat sei gewesen, dass sich eine schier unvorstellbare Menge an Wasser und Schlamm über die Gemeindestrasse direkt auf das Grundstück des Bws. ergoss. Die Folgen seien eine Katastrophe gewesen. Der erst vor ein paar Monaten neu gestaltete Garten mit dazugehörigem Schwimmteich sei völlig verwüstet worden (siehe Fotos). Zum Glück habe der eigene Schwimmteich als Auffangbecken fungiert und in 3 Meter Tiefe befänden sich anstelle glasklarem Wasser von Trinkwasserqualität nun mindestens 31 (!) m Erde/Schlamm! Es habe derart nach Fäkalien gestunken und Düngemittel, dass er eine Probe des Wassers an das Umweltlabor B. sandte. Anbei werde der Prüfbericht angeschlossen. In einem Email habe Herr B. empfohlen: "Aufgrund der Analyse-Ergebnisse werde dringend angeraten, das gesamte Wasser mit dem Schlamm aus dem Teich abzupumpen und diesen neu zu befüllen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Firma
Rechnungsbetrag
H. Transport , M,.
€ 1.628,40
Magistrat der Stadt W. Wasserversorgung
€ 960,00
Wasser
€ 117,81
Summe
€ 2.706,21

Im Amtsblatt der österr. Finanzverwaltung Jahrgang 2006 -ausgegeben am könne der Bw. entnehmen, dass unter Pkt. 12.4.3. die Kosten für die Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen z.B. Beseitigung von Wasser -und Schlammresten ... z.B. auch Kosten für die Reinigung eines Schwimmbades...absetzbar seien.

Der Kostenvoranschlag der Gartenbaufirma für die Beseitigung dieses Wasser/Schlammschadens betrage über € 10.000,00. Durch tage-bzw. wochenlangen Selbsteinsatz des Bws. und der Familienangehörigen habe der finanzielle Schaden deutlich geringer gehalten werden können. Der dem Bw. entstandene Schaden am Schwimmteich sei von der Eigenheimversicherung nicht übernommen worden. Allerdings sei der Bw. seit August des Vorjahres mit einem Rechtsanwalt in G. in Verbindung , der bisher allerdings ergebnislos versucht habe, vom Pächter -Familie Gr.- bzw. dessen Haftpflichtversicherung Geld einzufordern. Bis zum heutigen Datum , , habe er für die Reinigung des Schwimmteiches weder von der eigenen Versicherung noch von irgend jemand andern auch nur einen Cent erhalten. Deswegen habe er die Summe von € 2.706,21 im Lohnsteuerausgleich 2006 vermerkt."

Anlagen:

Foto

Prüfbericht Umweltlabor

3 Rechnungen

Im Einkommensteuerbescheid 2006 vom wurden die beantragten Kosten mit folgender Begründung nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

"Die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden komme nur nach Naturkatastrophen in Betracht. Dabei müsse es sich um außergewöhnliche Schadensereignisse handeln, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen. Es handle sich beim eingetretenen Schaden um keinen Katastrophenschaden, sodaß die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung nicht in Betracht komme".

Mit Schriftsatz v. wurde innerhalb offener Frist Berufung eingelegt und Folgendes ausgeführt:

Er sei damit nicht einverstanden, dass die ihm entstandenen Kosten in Höhe v. € 2.706,21 keine Anwendung als außergewöhnliche Belastung fänden. Die Haftpflichtversicherung des Bauern habe bis zum heutigen Tag - trotz Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes- nicht auf seine Schadensforderungen reagiert, der Bauer selbst sei nicht gesprächsbereit und berufe sich auf "höhere Gewalt". Es werde daher ersucht, sein Anliegen einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen. Auf die Stellungnahme vom werde verwiesen. Falls seine Berufung neuerlich als unbegründet abgewiesen werde, werde um Vorlage an die "Direktion Linz" ersucht. Er verspreche, dass - sollte er in der Zwischenzeit doch Geld von der Versicherung erhalten - werde er dies unverzüglich melden.

Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates v. wurde der vollständige Bericht vom des Umweltlabors B- GmbH, Adresse2, abverlangt.

In der Vorhaltsbeantwortung v. wurde vom Bw. folgendes ausgeführt:

Der Bericht wurde nunmehr vollständig vorgelegt. Auf Seite 2 des Berichtes des Umweltlabors v. finden sich keine Schlussfolgerungen (lediglich Firmenname des Labors mit Adresse , Wasser-Analytik Analysen.Nr. xyx. Es gebe allerdings noch Emailvekehr bezüglich dieser Sache, dieser werde nunmehr ebenfalls vorgelegt. Darin sei enthalten, dass das Wasser schon woanders untersucht worden sei. Der Bw. sei selbst über 20 Jahren in einem Chemielabor tätig und habe damals sofort nach Probeentnhame einem seiner Mitarbeiter eine bakterielle Kultur anlegen lassen. Die in diesem Email angegebenen Werte würden aus dieser - eigenen - Untersuchung stammen. Seine Frau habe auch mit dem Umweltlabor ein Telefongespräch geführt.Dies habe am , 08:29 Uhr mit Hrn. Ha. stattgefunden. Dieser meinte , dass er die Probe erst am Dienstag erhalten habe und da die Probe schon "alt" sei, es keinen Sinn mehr habe, auf Coli etc. zu untersuchen. Leider wussten wir bei Probeentnahme und -abgabe am Gemeindeamt nicht, dass die Gemeinde die Wasser-Schlammprobe offensichtlich absichtlich "altern" ließe. Die Gemeindeangestellten und auch der Bürgermeister seien von seiner Frau bei Probenabgabe darauf hingewiesen worden, dass die Probe "frisch" an das Umweltlabor zwecks aussagekräftiger Untersuchungsergebnisse gesandt/gebracht werde! Es sei dies als selbstverständlich erachtet und seiner Frau glaubhaft versichert worden, diese verlässlich noch am selben Tag (Freitag) weiterzuleiten. Der Fall habe sich dann allerdings anders entwickelt (vgl. Emailverkehr).Im Emailverkehr von B. heiße es:" Aufgrund der Analysenergebnisse würde er ihnen dringend raten, das gesamte Wasser mit dem Schlamm aus dem Teich abzupumpen und diesen neu zu befüllen. Da nicht nur der Teich verunreinigt gewesen sei, sondern auch viele m² der eigenen Gartenkultur rundherum betreffe, hätten sie dies in Eigenregie mit Hilfe von Familienangehörigen und Freunden in tagelanger Arbeit gereinigt. Besonders seine Frau habe während der Aufräumarbeiten an wiederholten Asthma -Anfällen (wegen des beißenden Gestankes) und Durchfall gelitten. Die von ihm in den Jahrsausgleich gestellten Rechnungen würden sich allerdings ausschließlich auf den Schwimmteichbereich beziehen, für den professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden musste(auch wegen der ordnungsgemäßen Entsorgung).

Aus dem Emailverkehr v. (Gattin des Bws. an Zentrale Ba.) geht Folgendes hervor:

Vorigen Dienstag, , sei aufgrund des starken Regenfalles der Schwimmteich total verunreinigt worden. Und zwar sei eine Schlamm - und Wasserlawine vom erst kürzlich bestellten Salatfeld herein gekommen und habe alles verwüstet. Es stinke fürchterlich nach Düngemittel und Fäkalien. In seiner Verzweiflung habe er zum wiederholten Male auf der Gemeinde Buchkirchen vorgesprochen. Am Freitag sogar mit dem Bürgermeister R. persönlich. Dieser habe ihr gegenüber versichert, sie solle ihm 2 Flaschen Wasser bringen, dann würde er es in ihrem Labor untersuchen lassen. Als sie am Montag bei der Gemeinde nachfragte, seien die Flaschen noch immer dort gestanden. Es sei mitgeteilt worden, dass die Gemeinde schon mit Ihrem Labor Kontakt aufgenommen hätte, aber man noch nicht wisse, ob Sie es holen oder die Gemeinde es bringe. Am Dienstag, 94 Stunden nach Probeentnahme , seien die beiden Flaschen noch immer in der Gemeinde gestanden. Daraufhin nahm sie nach Beschwerde eine Flasche wieder mit. Unabhängig davon sei das Wasser woanders untersucht worden und es sei folgendes erschreckendes Ergebnis herausgekommen:

E Coli 3000/100 ml im Wasser, 7000/100 ml im Schlamm. KBE Enterokokken 8000/100 ml. Von der Gemeinde fühlte sie sich nicht ernst genommen. Deshalb ergehe die Anfrage an die Zentrale Ba. , ob die Gemeinde jemals ihr Büro kontaktiert habe oder wissen Sie von dem gar nichts. Vielen Dank für die Rückantwort.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzung erfüllen:

1.Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein (BGBl 1993/818).

Durch diese Bestimmung werden Zahlungen, die eigentlich unter Privatausgaben fallen, vom Staat unterstützt. Zweck ist die Linderung von "außergewöhnlichen Belastungen" (Steuerabzugsposten unter bestimmten Voraussetzungen).

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. ...

(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

  • Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten...

Katastrophenschaden

Reichel/Fuchs führen zu § 34 EStG 1988 Abs. 4 - Abs. 6, TZ 2 ff, lexis nexis, Steuerrecht online, dazu aus:

Der - engere - Begriff "Katastrophenschäden " ist im § 34 Abs 6 nicht definiert. Das Gesetz erwähnt nur Beispiele schädigender Ereignisse, wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinenabgänge, die noch durch weitere ergänzt werden können, wie zB Flächenbrände, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz, Steinschlag, Hagel, Schnee und Sturm (vgl. Schuch in ÖStZ 6/1976, 55f).

Es muss sich um außergewöhnliche Schadensereignisse handeln, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen (, § 34 EStG 1972 E 109, betr. Schäden an einem Gebäude durch Erschütterungen infolge des laufenden Straßenverkehrs); es muss durch höhere Gewalt eine aufgezwungene Schadenslage herbeigeführt werden, deren Beseitigung grundsätzlich lebensnotwendig ist (, aaO E 68 lit b). Eine Auslegung, die unter Katastrophenschäden nur mit einer Gemeingefahr verbundene Schäden verstehen würde, wäre zu eng. Aus der beispielsweise Aufzählung im § 34 Abs 6 schließt die Judikatur, dass nur Naturkatastrophen von der Bestimmung erfasst sind ( ZI 87/14/0116 aaO E 331, betr. Lärm- und Lichtbelästigungen durch ein benachbartes Fußballstadion).

Reichel/Fuchs führen zu § 34 Abs.6 EStG 1988 , Einzelfälle , lexis nexis, Steuerrecht online, weiters aus:

Schadensfälle

Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Gegenwerten nach - können nur dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn der Verlust durch höhere Gewalt im engeren Sinn, durch ein katastrophenähnliches Ereignis eingetreten ist, das eine aufgezwungene Schadenslage herbeigeführt hat, deren Beseitigung lebensnotwendig ist (VwGH v , ZI 2965/80, § 34 EStG 1972 E 68 lit b, mit eingehenden Hinweisen auf das Schrifttum und frühere Rechtsprechung). Als solche Schadensereignisse werden zB Brand, Überflutungen, Verwüstungen in Betracht kommen. Bei Prüfung der Frage, ob die weitere Lebensführung nicht zumutbar wäre, unterbliebe die Wiederbeschaffung der verloren gegangenen Güter, ist nach den allgemeinen Regeln über die Zwangsläufigkeit vorzugehen, also ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH v , 88/14/0164, aaO E 259 lit b). ...

Unbestritten ist im gegenständlichen Fall das Vorliegen eines durch Unwetter ausgelösten Schadens (unabwendbares Ereignis vom - Überschwemmung des privaten Schwimmteiches des Bws bzw. des Gartens).

Es wird den Angaben des Bws. geglaubt, dass einerseits der Schaden durch keine Vesicherungsleistungen gedeckt war und andererseits gegenüber dem ("mitverantwortlichen") Feldbesteller zivilrechtliche Forderungen noch nicht durchsetzbar waren.

Die geltend gemachten Sanierungskosten betrafen ausschließlich den Schwimmteich. Die Schäden im Garten wurden in mühevoller Arbeit durch familiäre Eigenleistungen saniert.

Unabhängig von der Frage, ob das gegenständliche Unwetter als ein Schadensereignis höheren Ausmaßes ("Katastrophe") im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 zu qualifizieren ist (die Abgabenbehörde I.Instanz verneinte dies in ihrer Bescheidbegründung) , sind die angefallenen Schadensbeseitigungskosten aus nachstehenden Überlegungen nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig:

Durch die Beseitigung der gegenständlichen vom Bw. nachgewiesenen Schadensfolgen (Verunreinigung des Schwimmteiches), nämlich Entfernung des Schlammes aus dem Schwimmteich und Neubefüllung mittels Wasser, erwuchsen dem Bw. zwar zweifellos höhere Aufwendungen als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens - und Vermögensverhältnisse.

Zwangsläufigkeit ?

Die in Streit stehenden geltend gemachten Sanierungsaufwendungen entfallen ausschließlich auf den privaten Schwimmteich.

Dabei handelte es sich jedoch um keine existenznotwendigen Schadensbehebungsmaßnahmen, die einer außergewöhnlichen Belastung zugänglich wären.

Diese Aufwendungen sind nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates nicht als zwangsläufig anzusehen:

Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

Prüfung der Zumutbarkeit der weiteren Lebensführung

(ohne Sanierung)

Dass Aufwendungen zwangsläufig erwachsen, unterstellt der Verwaltungsgerichtshof bei zerstörten Wirtschaftsgütern des Privatvermögens nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen die weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung des zerstörten Wirtschaftsgutes nicht zuzumuten ist (vgl. VwGH v., 88/14/0164, sowie v. , 99/15/0111).

Nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates wäre unter Beachtung dieser Rechtsprechung - bei unterbliebener Sanierung - die weitere Lebensführung zumutbar gewesen.

Für die steuerrechtliche Beurteilung ist weiters festzuhalten, dass ein Schwimmteich keinesfalls als ein existenznotwendiges Wirtschaftsgut einzustufen ist.

Diese Ansicht deckt sich im Übrigen mit der Verwaltungspraxis ("Nicht absetzbar sind Sanierungskosten an einem Schwimmbad bzw. Biotope " , vgl. Steuer-Sparbuch 2007/2008 für Lohnsteuerzahler, Kapitel A.1.5, S. 117-118, Wien, 2007, Lindeverlag).

Damit liegt aber keine außergewöhnliche Belastung vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
außergewöhnliche Belastung
Unwetterschaden am Schwimmteich
Zumutbarkeit der weiteren Lebensführung (ohne Sanierung)
kein existenznotwendiges Wirtschaftsgut
Verweise

Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at