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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 19.04.2007, RV/0488-I/05

amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens, Ermessensübung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch WT-Ges., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer gemäß § 303 BAO für den Zeitraum 1998 bis 2001 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt führte bei der Berufungswerberin (Bw.) eine abgabenbehördliche Betriebsprüfung u.a. umfassend die Umsatzsteuer für den Zeitraum 1998 bis 2001 durch, wobei die Ergebnisse im Betriebsprüfungsbericht vom tt.mm.jj, ABp xxxxxx, und in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom t1.m1.j1 zusammengefasst wurden. Anlässlich der Prüfung wurden folgende Feststellungen getroffen:

1. Nichterfassung der Vermietungserlöse aus der Vermietung des Objektes A-Gasse1 im Zeitraum 1998 bis 2001 in Höhe von jährlich ATS 32.727,27.- (netto),

2. Teilweise Nichterfassung von Vermietungserlösen aus der Vermietung des Objektes B-Gasse2 im Jahr 2001 in Höhe von ATS 4.000.- (netto) sowie

3. Nichtberichtigung der Vorsteuer vom Skontoertrag zur Rechnung der Fa. Z vom in Höhe von ATS 224.-.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und verfügte gemäß § 303 Abs. 4 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer 1998 bis 2001 und erließ für die angeführten Kalenderjahre geänderte Umsatzsteuerbescheide (alle mit Ausfertigungsdatum ). Die Wiederaufnahme des Verfahrens wurde vom Finanzamt wie folgt begründet:

"Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen:


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Abgabenart
Zeitraum
Hinweis auf Tz
USt
1998 bis 2001
13 bis 16

Begründung des Ermessensgebrauches

Die Wiederaufnahme erfolgte unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen."

Gegen die angeführten Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens (nicht jedoch gegen die geänderten Sachbescheide) erhob die Bw. form- und fristgerecht Berufung. In der Berufungsschrift, die in den Antrag auf ersatzlose Aufhebung der Wiederaufnahmsbescheide mündet, bringt die Bw. begründend vor:

"Die Rechtmäßigkeit dieser Ermessensentscheidung ist unter Bedachtnahme auf § 20 BAO zu beurteilen. Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen. Eine derartige Interessensabwägung verbietet bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit. Die Geringfügigkeit ist dabei anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmsgründe und nicht aufgrund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen aufgrund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären. (VwGH 94/15/0003). Es wäre mit § 20 BAO gewiss unvereinbar und die amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens würde auf eine unrichtige Ermessensübung zurückgehen, wenn die die Wiederaufnahme des Verfahrens auslösenden, neu hervorkommenden Tatsachen und die damit verbundenen Nachforderungen einerseits und die durch die Wiederaufrollung sich ergebenden Mehrsteuern insgesamt andererseits in ihrem zahlenmäßigen Ausdruck überaus stark voneinander abweichen, der Wiederaufnahmsgrund und seine steuerlichen Auswirkungen zur Gesamtnachforderung also außer jedem Verhältnis stehen (Stoll, Ermessen im Steuerrecht, 4. OJT 1970,1/2, 132). Bei einer bisherigen Umsatzsteuergutschrift von insgesamt ATS 1.105.101,00 und einer geänderten Umsatzsteuergutschrift von insgesamt ATS 1.091.840,00 kann ein Mehrergebnis an Umsatzsteuern von insgesamt ATS 13.261,00 (die Änderungen zu den Erklärungen liegen bei 1,2 %) wohl kaum zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2001 führen. Alle angefochtenen Bescheide sind somit ersatzlos aufzuheben"

Über die Berufung wurde erwogen:

Im berufungsgegenständlichen Fall wurden nach der Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens die ursprünglich festgesetzten USt- Zahllast bzw. USt- Gutschriftsbeträge aufgrund der Betriebsprüfung um folgende Beträge (alle Beträge in ATS) verändert:


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Jahr
USt lt. Erstbescheid
Nachforderung lt. Bp.
1998
G 219.947
3.273
1999
G 47.615
3.273
2000
Z 446
3.273
2001
G 837.985
3.442
Summe
G 1,105.101
13.261
1,2 %

(Anmerkung : Z = Zahllast und G = Gutschrift)

Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Liegt - wie im gegenständlichen Fall - ein Wiederaufnahmegrund vor, so hat die Abgabenbehörde in Ausübung des Ermessens zu entscheiden, ob die amtliche Wiederaufnahme zu verfügen ist. Die Rechtmäßigkeit dieser Ermessensentscheidung ist unter Bedachtnahme auf § 20 BAO zu beurteilen (vgl. , ÖStZB 1990, 281; , ÖStZB 1991, 509). Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen. Eine derartige Interessensabwägung verbietet bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit. Die Geringfügigkeit ist dabei anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe zu beurteilen. Stellt sich die Frage, ob eine Wiederaufnahme zu verfügen ist, bei mehreren die gleiche Abgabenart betreffenden Verfahren (zB Umsatzsteuer für mehrere Jahre), so ist die steuerliche Auswirkung nicht je Verfahren (Veranlagungsjahr), sondern insgesamt zu berücksichtigen (siehe hiezu Ritz, BAO, [3], § 303 BAO, TZ 40 und 41).

In Anbetracht dessen, dass die steuerliche Auswirkung des Wiederaufnahmsgrundes sowohl absolut (USt- Gesamtmehrergebnis 1998 bis 2001 lediglich 964 €) als auch relativ (die Nachforderung beträgt lediglich 1,2 % der bisherigen USt- Gutschrift) als gering anzusehen ist, hat aus Billigkeitsgründen (§ 20 BAO) kein Eingriff in die Rechtskraft durch Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren für 1998 bis 2001 zu erfolgen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
amtswegige Wiederaufnahnme des Verfahrens
Ermessensübung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at