Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 10.01.2011, ZRV/0015-Z1W/03

Ansuchen um Einräumung einer Zahlungserleichterung nach Art. 229 ZK iVm § 212 BAO

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des HX, XY, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Kiesling, 2100 Korneuburg, Hauptplatz 24/17, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , GZ X, betreffend Ansuchen um Einräumung einer Zahlungserleichterung nach Art. 229 Zollkodex (ZK) iVm § 212 Bundesabgabenordnung (BAO), entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom teilte der Beschwerdeführer (Bf.) dem Hauptzollamt Wien bezüglich der Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , GZ X, im Wesentlichen Folgendes mit:

Dem Einkommen des Bf. würden höhere Ausgaben, vor allem eine Kreditrückzahlung, gegenüberstehen. Darüber hinaus habe der Bf. auch noch das Urteil des Landesgerichtes (LG) Korneuburg zu erfüllen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Rechtssache biete der Bf. eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von € 50,00 an, dies zwecks Vermeidung exekutionsrechtlicher Schritte durch die Zollbehörde.

Mit Bescheid vom , GZ 100/36910/2002-54, wies das Hauptzollamt Wien den og. Antrag des Bf. vom auf Entrichtung des Abgabenbetrages in Höhe von € 21.413,46 in Raten zu je € 50,00 gemäß Art. 229 ZK iVm § 212a BAO ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom . Darin wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:

Die Abweisung erfolge ausschließlich aufgrund des Ansuchens des Bf. vom . Die Behörde übersehe jedoch, dass der Bf. seine Ausführungen auch auf den Inhalt seiner Beschwerde vom stütze. Dies gehe aus dem Schreiben des Bf. vom zweifelsfrei hervor und er nehme auf seine Beschwerde Bezug. Der Bf. habe seine wirtschaftliche Situation unter Vorlage einer Bezugsbestätigung des AMS Wien vom , einer Lohn- und Gehaltsabrechnung vom sowie einer Bankbestätigung der X vom (wonach noch ein Kreditbetrag von € 16.237,06 unberichtigt aushafte) dargelegt. Er habe vorgebracht, dass seinem monatlichen Nettoeinkommen von € 1.286,72 Verbindlichkeiten in Höhe von € 39.293,25 (Zollbetrag € 10.947,19, offener Kreditrest € 16.237,06, Geld- und Wertersatzstrafe LG Korneuburg € 12.109,00) gegenüberstehen würden. In seiner Beschwerde habe der Bf. irrtümlich nur € 28.346,06 angegeben. Aufgrund der vom Bf. bekämpften Berufungsvorentscheidung erhöhe sich die Abgabenschuld um € 10.910,24 auf insgesamt € 21.857,43. Die Gesamtverbindlichkeiten des Bf. würden somit € 50.203,49 betragen. Es stehe daher fest, dass der Bf. über keine ausreichenden Mittel für eine Sicherheitsleistung verfüge. Die Behörde habe es unterlassen, sein Vorbringen in der Beschwerde vom entsprechend zu würdigen. Damit habe die Behörde den Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt und es liege dem Verfahren ein sekundärer Verfahrensmangel zugrunde. Art. 229 ZK sei unrichtig angewendet worden. Es fehle jegliche Feststellung, weshalb dem Bf. kein Zahlungsaufschub gewährt worden sei. Der Bf. sei nicht dazu verpflichtet, der Behörde eine Sicherheitsleistung anzubieten. Der Bestimmung des Art. 229 ZK sei auch nicht die Höhe einer vom Zollschuldner zu erlegenden Sicherheitsleistung zu entnehmen. Die Behörde hätte dartun müssen, dass bei Hinterlegung eines bestimmten Geldbetrages dem Bf. eine Zahlungserleichterung eingeräumt würde. Da dem Bf. eine Sicherheitsleistung jedoch weder vorgeschrieben noch angeboten worden bzw. er über diese Möglichkeit nicht aufgeklärt worden sei, liege auch in diesem Punkt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, welche eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nach sich gezogen habe. Aufgrund der Angaben des Bf. und der vorgelegten Urkunden hätte die Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass der Erlag einer Sicherheitsleistung bei ihm zu erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten führen würde. Im Übrigen verstoße die Behörde mit ihrer Entscheidung gegen das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom zur Zahl C-130/95. Die Gewährung bzw. Ablehnung einer Sicherheitsleistung sei nicht vom vorsätzlichen Verhalten des Bf. abhängig. Es sei ausschließlich die finanzielle und wirtschaftliche Lage des Zollschuldners entscheidend. Aufgrund der vom Bf. vorgelegten Urkunden wäre die Behörde verpflichtet gewesen, von einer Sicherheitsleistung Abstand zu nehmen bzw. ihm eine Zahlungserleichterung einzuräumen. Der Sachverhalt sei daher unrichtig rechtlich beurteilt worden. Die Feststellung, es sei unbillig, von einer Sicherheitsleistung Abstand zu nehmen, sei ebenfalls zu Unrecht erfolgt. Tatsächlich sei von einer persönlichen und sachlichen ("ua. , Öst.ZB 1996") Unbilligkeit der Einhebung auszugehen. Komme es zu einer Pfändung seines Gehalts, verliere der Bf. seinen Job. In diesem Fall wäre der Bf. nicht einmal mehr in der Lage, die angebotenen € 50,00 monatlich zu bezahlen. Auch bezüglich der vom Bf. angebotenen monatlichen Ratenzahlung seien keine Feststellungen vorhanden, worin ebenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt werde.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , GZ 100/36910/2002-63 wies das Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom . Darin wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:

Die Behörde sei nicht auf die vom Bf. im Zusammenhang mit seinen finanziellen Verhältnissen angebotenen Beweismittel eingegangen. Sie habe es auch unterlassen, dem Bf. eine Sicherheitsleistung vorzuschreiben bzw. anzubieten. Das Verfahren sei daher grob mangelhaft geblieben. Der Bf. habe bereits in seiner Berufung vom zur Gänze nachgewiesen, dass er wirtschaftlich nicht in der Lage sei, eine Sicherheitsleistung zu erlegen, ohne in eine erheblich schwierige wirtschaftliche und soziale Lage zu geraten. Bei entsprechender Würdigung seines Vorbringens bzw. der von ihm vorgelegten Urkunden wäre die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bf. seiner Beweispflicht in ausreichendem Ausmaß nachgekommen sei. Die Behörde wende das Gesetz unrichtig an. Art. 229 ZK sei keinesfalls zu entnehmen, dass der Bf. verpflichtet sei, der Zollbehörde eine Sicherheitsleistung anzubieten. Vielmehr sei die Behörde dazu verpflichtet. Der Bf. habe offen gelegt, dass seinem monatlichen Nettoeinkommen von € 1.286,72 Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von € 50.203,43 gegenüberstehen würden. Das krasse wirtschaftliche Missverhältnis sei somit evident. Die Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, dem Bf. eine Sicherheitsleistung anzubieten. Der Sachverhalt sei daher in diesem entscheidungswesentlichen Punkt unrichtig rechtlich beurteilt worden. Dem Verfahren liege somit ein sekundärer Verfahrensmangel zugrunde. Würden die Voraussetzungen des Art. 229 ZK vorliegen, sei von einer Sicherheitsleistung in jedem Fall Abstand zu nehmen. Art. 229 ZK sehe in diesem Punkt weder ein Wahlrecht noch ein Ermessen der Behörde vor. Die Feststellung, dass ein allfälliger Verzicht auf eine Sicherheitsleistung im freien Ermessen der Abgabenbehörde stehe, sei richtig. Sie sei jedoch einzelfallabhängig und im Lichte der einschlägigen Judikatur auszulegen. Den finanziellen Verhältnissen des Bf. sei zu entnehmen, dass eine einmalige Sicherheitsleistung die wirtschaftliche Existenz des Bf. gefährden würde. Da die Behörde diese Feststellung nicht getroffen habe, sei der Sachverhalt unrichtig beurteilt worden und es liege ein sekundärer Verfahrensmangel vor. Der Bf. verweise auf das . Unter Punkt 3 habe der EuGH erkannt, dass von der Festsetzung einer Sicherheitsleistung Abstand zu nehmen "ist". Weiters verweise der Bf. auf seine diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde vom . Dass zwischen dem monatlichen Einkommen des Bf. und seinen Gesamtverbindlichkeiten ein krasses Missverhältnis bestehe, sei nicht einmal von der Behöre nicht bestritten worden. Die Behörde irre, wenn sie ausführe, dass die Chancengleichheit aller Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sei bzw. der Bf. auch nur einigermaßen für die Abdeckung der Abgabenschuld Vorsorge zu treffen habe. Aufgrund der og. Entscheidung des EuGH wäre die Behörde verpflichtet gewesen, "von einer Sicherheitsleistung Abstand zu nehmen bzw. eine solche auszusetzen". Der EuGH habe in der og. Entscheidung festgestellt, dass die Zollbehörden die Vollziehung nach Art. 244 Abs. 2 ZK aussetzen würden, wenn auch nur eine der beiden dort genannten Voraussetzungen erfüllt sei. Im Fall des Bf. würden beide Voraussetzungen vorliegen. Die begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der bisher getroffenen Entscheidungen der Behörde habe der Bf. zuletzt in seiner Beschwerde vom aufgezeigt. Aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse stehe fest, dass der Erlag einer Sicherheitsleistung seinen finanziellen Rahmen sprengen und seine wirtschaftliche und soziale Existenz auf das Äußerste gefährden würde. Die Behörde hätte daher in richtiger Anwendung des Art. 244 ZK von einer Sicherheitsleistung Abstand nehmen müssen. Die Behörde habe im Aussetzungsverfahren jedoch nicht einmal geprüft, inwieweit diese Voraussetzungen vorliegen würden. Es würden somit die entsprechenden Feststellungen, welche zur erschöpfenden Feststellung des Sachverhalts unabdingbar seien, fehlen. Der Sachverhalt sei daher in rechtlicher Hinsicht unrichtig beurteilt worden und es liege auch in diesen Punkten ein sekundärer Verfahrensmangel vor. In richtiger Anwendung des § 20 BAO wäre die Behörde auch verpflichtet gewesen, nach Billigkeit im Interesse des Bf. zu entscheiden.

Mit Schreiben vom ersuchte der Zoll-Senat 1 (W) des Unabhängigen Finanzsenates den Bf., innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens beim Zollamt Wien eine Sicherheitsleistung gemäß Art. 229 ZK in Höhe von € 15.937,43 zu erlegen und davon den Zoll-Senat 1 (W) zu verständigen. Für den Fall, dass diese Sicherheitsleistung gemäß Art. 229 ZK aufgrund der Verhältnisse des Bf. zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde, wurde dem Bf. in diesem Schreiben aufgetragen, dies dem Zoll-Senat 1 (W) durch geeignete Unterlagen innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens darzulegen.

Der Bf. teilte dem Zoll-Senat 1 (W) mit Schreiben vom im Wesentlichen Folgendes mit:

Der Bf. habe von Rechtsanwalt Dr. Kiesling ein Schreiben erhalten, in dem der Bf. aufgefordert worden sei, den Betrag von € 15.937,43 zu begleichen. Der Bf. verweise auf das Gespräch mit dem Referenten, in dem der Bf. dem Referenten mitgeteilt habe, dass es für den Bf. unmöglich sei, diese Sicherheitsleistung zu erbringen. An dieser Situation habe sich nichts geändert. Der Bf. könne diesen Betrag nicht bezahlen, er hoffe aber, die Möglichkeit für eine Ratenvereinbarung zu erhalten. Der Bf. habe in beinahe sieben Jahren ca. € 6.000,00 einbezahlt. Der Bf. weise auch darauf hin, dass er allein erziehender Vater sei und mit seinem Gehalt als Lagerarbeiter gerade so durchkomme.

Das Zollamt Wien nahm zu dem og. Schreiben des Bf. vom keine Stellung.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 229 ZK können die Zollbehörden vorsehen, dass dem Zollschuldner neben dem Zahlungsaufschub andere Zahlungserleichterungen eingeräumt werden.

Die Einräumung dieser Zahlungserleichterungen

a) ist abhängig von einer Sicherheitsleistung. Auf diese Sicherheitsleistung kann jedoch verzichtet werden, wenn sie aufgrund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde;

b) hat zur Folge, dass zusätzlich zu dem Abgabenbetrag Kreditzinsen erhoben werden. Der Betrag dieser Zinsen ist so zu berechnen, dass er dem Betrag entspricht, der unter den gleichen Umständen am nationalen Geld- oder Kapitalmarkt für die Währung, in der er zu entrichten ist, erhoben worden wäre.

Die Zollbehörden können auf die Kreditzinsen verzichten, wenn diese aufgrund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würden.

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm aufgrund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintritts aller Voraussetzungen hierzu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Bei den Zahlungserleichterungen nach Art. 229 ZK und § 212 Abs. 1 BAO handelt es sich um begünstigende Bestimmungen. Der Abgabepflichtige hat daher aus eigener Überzeugung darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. ).

Die in § 212 Abs. 1 BAO normierte Voraussetzung der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben wird im vorliegenden Fall (Zollschuld) von der Bestimmung des Art. 229 ZK über die Leistung einer Sicherheit verdrängt.

Erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art sind anzunehmen, wenn der Beteiligte trotz zumutbarer Anstrengungen ohne Gefährdung seiner wirtschaftlichen Lage nicht imstande ist, Sicherheit zu leisten oder ihm durch die Anforderung der Sicherheitsleistung ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden entstehen würde, der über einen reinen Geldschaden hinausgeht (Witte, Zollkodex², Art. 229 und Art. 244 Rz 38).

Der Bf. hat innerhalb der im og. Schreiben des Zoll-Senates 1 (W), das dem Bf. am zugestellt worden ist, genannten Frist (und bis dato) keine Sicherheitsleistung erbracht. Er hat nicht überzeugend dargelegt, dass ihm durch die Leistung der Sicherheit ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden entstehen würde, der über einen reinen Geldschaden hinausgeht.

Dem Bf. kann daher die og. Zahlungserleichterung nach Art. 229 ZK iVm § 212 BAO nicht eingeräumt werden.

Aufgrund dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 229 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Ansuchen
Einräumung
Zahlungserleichterung
Verweise

Witte, Zollkodex², Art. 229 und Art. 244 Rz 38

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at