Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.02.2010, RV/2160-W/07

Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung wegen Erlassung einer Berufungsvorentscheidung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau BW, ADR, vertreten durch Dr. Sabine Kellner, 1010 Wien, Graben 12/6, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO zu ********* entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Prekariumsvertrag vom überließ Frau NN, die ihr gehörige Eigentumswohnung top Nr. 4 im Hause ********** prekaristisch und zum unentgeltlichen Gebrauch gegen jederzeitigen Widerruf ihrer Tochter Frau BW (der nunmehrigen Berufungswerberin, kurz Bw.).

Mit Bescheid vom setze das Finanzamt gegenüber der Bw. für diesen Rechtsvorgang Schenkungssteuer in Höhe von € 1.498,11 (3,5 % des steuerpflichtigen Erwerbes von € 42.803,60) fest.

Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben. Gleichzeitig ersuchte die Bw. um Aussetzung der Einhebung in Höhe des strittigen Betrages von € 1.498,11 gemäß § 212a BAO.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom , der Bw. zugestellt am zugestellt, wies das Finanzamt die Berufung in der Schenkungssteuerangelegenheit als unbegründet ab. Mit Bescheid vom , der Bw. zugestellt am wies das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit der Begründung, dass die dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits erledigt worden sei, ab.

Am brachte die Bw. beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien einerseits einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz samt einem neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung ein. Andererseits erhob sie Berufung gegen den Bescheid vom betreffend die Abweisung des Aussetzungsantrages. Zur Begründung dieser Berufung wurde ausgeführt, dass die Behörde erster Instanz zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht bekannt sein konnte, ob die Berufungswerberin die von der Behörde 1. Instanz erlassene Berufungsvorentscheidung auch in Rechtskraft erwachsen lässt bzw in Bezug auf die Berufungsvorentscheidungen einen Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz stellen wird. Die Abgabenbehörde 1. Instanz hätte sohin die Rechtskraft der Berufungsvorentscheidung abwarten müssen, da erst nach diesem Zeitpunkt festgestanden hätte, dass sich eine Aussetzung der Einhebung erübrigt. Gern 276 Abs 3 BAO gilt die Berufung von der Einbringung des Antrages auf Vorlage bzw Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz an wiederum als unerledigt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Abgabenbehörde 1. Instanz sodann zu dem Ergebnis kommen müssen, dass zunächst die Rechtskraft der Berufungsvorentscheidung abzuwarten gewesen wäre, da sich erst ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides eine Aussetzung der Einhebung erübrigt hätte; die Abgabenbehörde 1. Instanz hätte erst in weiterer Folge über die Aussetzung der Einhebung entscheiden dürfen. Da die Berufung als unerledigt gilt hätte die Behörde 1. Instanz dem Antrag der Berufungswerberin auf Aussetzung der Einhebung stattgeben müsse.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung in der Aussetzungsangelegenheit mit dem Hinweis, dass der Zahlungsaufschub nach § 212a BAO anlässlich einer über die Berufung ergehenden Erledigung - vorliegendenfalls mit Erlassung der Berufungsentscheidung - ende, als unbegründet ab.

Dem gleichzeitig mit der Berufung eingebrachten neuerlichen Aussetzungsantrag gab das Finanzamt mit Bescheid vom Folge und wurde die Schenkungsteuer in Höhe von € 1.498,11 gemäß § 212a BAO ausgesetzt.

Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz in der Aussetzungsangelegenheit wiederholte die Bw. ihre in der Berufung getätigten Ausführungen.

Mit Berufungsentscheidung vom zu RV/1919-W/07 gab der unabhängige Finanzsenat der Berufung in der Schenkungssteuerangelegenheit teilweise Folge und setzte die Schenkungssteuer mit € 39,34 fest.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 erster Satz BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrundeliegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Nach Abs. 3 leg. cit. können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden.

Nach Abs. 5 leg. cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Falle der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§276) nicht aus.

Daraus ergibt sich, dass auch bei der Abweisung einer Berufung durch das Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung, im Falle einer bereits bewilligten Aussetzung der Einhebung deren Ablauf zu verfügen ist oder im Falle eines noch unerledigten Antrages auf Aussetzung der Antrag abzuweisen ist (vgl. UFSW RV/4676-W/02 vom ).

Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt am eine Berufungsvorentscheidung erlassen, die der Bw. am zugestellt wurde, und war es daher verpflichtet, den gleichzeitig mit der Berufung eingebrachten Antrag der Bw. auf Aussetzung der Einhebung abzuweisen, weshalb sich die gegen den Abweisungsbescheid vom gerichtete Berufung als unberechtigt erweist.

Bemerkt wird, dass § 212a Abs. 5 BAO ausdrücklich die Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Aussetzung der Einhebung für den Fall der Einbringung eines Antrages auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorsieht. Auf Grund eines derartigen neuerlichen Antrages wurde der Bw. mit Bescheid vom die Aussetzung der Einhebung für die Dauer des Berufungsverfahrens vor der Abgabenbehörde 2. Instanz bewilligt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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