Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.04.2005, RV/0857-W/04

Entstehung der Steuerschuld mit dem Zeitpunkt der Ausführung

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0857-W/04-RS1
Für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Erstellung einer grundbuchsfähigen Urkunde an, sondern auf den Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Der Besitz an unbeweglichen Sachen wird nur dann erlangt, wenn der Wille desjenigen, der eine solche Sache in Besitz nehmen will, durch konkrete und unmittelbare Handlungen an der Sache selbst sichtbar zum Ausdruck kommt. Nach den allgemeinen Bestimmungen des § 309 ABGB im Zusammenhang mit § 312 ABGB wird der Besitz an unbeweglichen Sachen durch Betretung, Verrainung, Einzäunung, Bezeichnung oder Bearbeitung erworben.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn K.B., D.G., vertreten durch Herrn M.P., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Am wurde zwischen Herrn H.B. und Frau C.B. als Geschenkgeber und Herrn K.B., dem Berufungswerber, als Geschenknehmer ein Schenkungsvertrag abgeschlossen. Die Punkte I. und IV. dieses Vertrages lauten wie folgt:

"I.

Frau C.B., in der Folge geschenkgebende Partei genannt, schenkt und übergibt ihrem Sohn K.B., in der Folge geschenknehmende Partei genannt, und dieser übernimmt von der Erstgenannten rückwirkend mit den derselben gehörigen und in Form eines nicht protokollierten Einzelunternehmens geführten Gastgewerbebetrieb mit dem Standort in D.G., samt allen Aktiven und Passiven, wie sie in der von beiden Vertragsteilen gemeinsam zu erstellenden Bilanz zum , verzeichnet sind, samt allem rechtlichen und physischen Zubehör, der gesamten Betriebssausstattung und allfällig vorhandenen Warenvorräten, wie sie beiden Parteien bekannt sind.

Die geschenknehmende Partei betreibt das gegenständliche Unternehmen aufgrund einer eigenen Gewerbeberechtigung, sodaß eine solche nicht Gegenstand des Vertrages ist. Die geschenkgebende Partei hat die Gewerberechte bereits zurückgelegt.

Zum Betriebsvermögen des vorbezeichneten Gastgewerbebetriebes gehören auch die derzeit in EZ. xy eingetragenen Grundstücke 1 und 2, samt Haus in D.G..

Die Ehegatten H.u.C.B., in der Folge geschenkgebende Partei genannt, schenken und übergeben ihrem Sohn K.B., in der Folge geschenknehmende Partei genannt, und dieser übernimmt von den Erstgenannten die denselben zur Hälfte gehörigen und derzeit in Einlagezahl xyeingetragenen Grundstücke: 1 Baufläche (Gebäude) - Baufläche (begrünt) mit insgesamt ........720 m² 2 Baufläche (Gebäude) - Landw. genutzt mit insgesamt ...............694 m²samt dem darauf erbauten Hause in D.G.,samt allem was an dem Haus erd- mauer- niet- und nagelfest ist, sämtlichen rechtlichen und physischem Zubehör, ansonsten leer,

samt allen Rechten, mit denen die geschenkgebende Partei das Vertragsvermögen besessen und benützt hat oder zu besitzen und zu benützen berechtigt war, mit den den Parteien in der Natur bekannten Grenzen und dem ihnen gleichfalls bekannten Kulturzustand, und die geschenkgebende Partei erteilt ihre Einwilligung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes für die geschenknehmende Partei bei dem vorbezeichneten Vertragsvermögen.

.....

IV.

Die Übergabe und Übernahme des Vertragsvermögens in den tatsächlichen Besitz und Genuß der geschenknehmenden Partei erfolgte bereits am durch Verwendung zu Betriebszwecken seitens der geschenknehmenden Partei, was die Parteien hiemit anerkennen und bestätigen, von welchem Tage an auch Gefahr und Zufall sowie die Verpflichtung zur Leistung der Steuern und Abgaben auf diese übergegangen ist.

Als Stichtag für den Übergang von Besitz, Gefahr, Schaden und Zufall sowie Last und Vorteil gilt demgemäß der , von welchem Zeitpunkt die geschenknehmende Partei auch alle unternehmensbezogenen Steuern, Abgaben und Lasten zu tragen hat. Die Vertragsparteien erklären, in Kenntnis der Haftungsbestimmungen des § 25 ff. HGB, der §§ 1409 und 202 ABGB und des § 15 BAO zu sein."

Über Aufforderung des Finanzamtes, eine Kopie der Bilanz zum Stichtag der Übergabe zu übersenden sowie das Anlagevermögen mit den Teilwerten zu bewerten und die Verkehrswerte der Grundstücke bekannt zugeben, wurde mitgeteilt, dass eine Vorlage der Bilanz nicht möglich ist, da der Gewinn durch eine Einnahmen - Ausgabenrechnung ermittelt wird. Beigelegt wurde eine Liste des beweglichen Anlagevermögens, welcher die Teilwerte zu entnehmen sind. Über ein weiteres Ersuchen wurde bekannt gegeben, dass die Übergabe des Betriebes mit erfolgte und Frau C.B. bis Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezog.

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien dem Berufungswerber für den Erwerb von Frau C.B. die Schenkungssteuer mit € 6.138,16 vorgeschrieben. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage wurden die Teilwerte des beweglichen Betriebsvermögens in der Höhe von € 6.515,92 nach § 15a ErbStG abgezogen.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass die Betriebsübertragung eine begünstigte Unternehmensveräußerung nach § 15a ErbStG darstelle. Zum Betrieb zählten auch die von der Geschenkgeberin seit dem Jahr 1967 betrieblich genutzten Grundstücke samt Gebäude. Vom Freibetrag nach § 15a ErbStG seien auch die dem Betrieb gewidmeten Grundstücke erfasst und sei daher der dreifache Einheitswert in der Höhe von € 78.377,67 abzuziehen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Übertragung der Liegenschaft über ein Jahr nach Übergabe des Betriebes erfolgt sei und daher für die Übertragung der Liegenschaft die Befreiung nach § 15a ErbStG nicht mehr gewährt werden könne, als unbegründet abgewiesen.

In dem daraufhin eingebrachten Vorlageantrag wurde vorgebracht, dass der Vertrag erst am abgeschlossen wurde, die tatsächliche Übergabe des Betriebes samt der Liegenschaft jedoch bereits am stattgefunden habe. Auch der Erwerb der Liegenschaften sei nach § 15a ErbStG steuerfrei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuerschuld nach § 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Bei Liegenschaften stellt die Übergabe einer einverleibungsfähigen Schenkungsurkunde (noch) nicht die Ausführung der Schenkung dar. Ebenso wenig stellt die Unterfertigung eines Kaufvertrages eine Besitzübertragung dar. Notwendig ist gleichfalls die Übergabe der Sache, die aber nicht durch traditio symbolica vorgenommen werden kann, weil eine Übergabe von Liegenschaften auf diese Weise im Gesetz nicht vorgesehen ist. Die Übergabe irgendwelcher "Besitzurkunden" reicht nicht aus, es bedarf konkreter und unmittelbarer Ausführungshandlungen der Vertragsparteien, wie der Übertragung des Besitzes an einer Liegenschaft im Sinne der §§ 309 und 312 ABGB (vgl. Erkenntnis des ).

Nach den allgemeinen Bestimmungen des § 309 ABGB im Zusammenhang mit § 312 ABGB wird der Besitz an unbeweglichen Sachen durch Betretung, Verrainung, Einzäunung, Bezeichnung oder Bearbeitung erworben. Wenn auch die Aufzählung der Tatbestände der Besitzerlangung im § 312 ABGB keine erschöpfende ist, so lässt sich aus dieser Gesetzesstelle doch entnehmen, dass der Besitz an unbeweglichen Sachen nur dann erlangt wird, wenn der Wille Desjenigen, der eine solche Sache in Besitz nehmen will, durch konkrete und unmittelbare Handlungen an der Sache selbst sichtbar zum Ausdruck kommt.

Vom Berufungswerber wurden dem Unabhängigen Finanzsenat noch bekannt gegeben, dass er ab dem die Betriebs- und Instandhaltungskosten, die Steuern und öffentlichen Abgaben sowie die Versicherungsprämien des Betriebsgebäudes trägt und ihm an diesem Tag die entsprechenden Urkunden (Polizzen, Baupläne, Bescheide etc.) und die Hausschlüssel ausgefolgt wurden. Seither betritt er die Liegenschaft mit ausdrücklichem Besitzwillen und hat sich nach außen hin sowohl als Eigentümer der Grundstücke als auch im Geschäftsbetrieb als Rechtsnachfolger deklariert.

Damit wurde durch konkrete und unmittelbare Handlungen an der Sache selbst sichtbar zum Ausdruck gebracht, dass der Wille des Berufungswerbers darauf gerichtet war, die Liegenschaften in seinen Besitz zu nehmen. Auch die Geschenkgeber haben mit diesen Handlungen zum Ausdruck gebracht, dass die Liegenschaft von ihnen an den Berufungswerber übertragen worden ist. Dass diese nachträglich bekannt gegebenen Handlungen auch tatsächlich bereits am stattgefunden haben, spricht auch der Inhalt des Vertrages, wonach die Übergabe und Übernahme des Vertragsvermögens in den tatsächlichen Besitz und Genuss der geschenknehmenden Partei bereits am durch Verwendung zu Betriebszwecken seitens der geschenknehmenden Partei erfolgte. Obwohl im Vertrag keine konkreten Handlungen angeführt sind, wird hier darauf hingewiesen, dass die Übergabe der Liegenschaft zum erfolgte und ab diesem Zeitpunkt vom Berufungswerber zu Betriebszwecken verwendet wird.

Für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Erstellung einer grundbuchsfähigen Urkunde an, sondern auf den Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Nach den nachträglichen Ausführungen des Berufungswerbers erfolgte die Übergabe der Grundstücke - auch dem Inhalt der Urkunde entsprechend - bereits am .

Da der Erwerb der betrieblich genutzten Grundstücke gleichzeitig mit dem Betrieb stattfand, sind auch diese, da die Voraussetzungen genau so wie für das bewegliche Betriebsvermögen auch für diese zutreffen, so wie das bewegliche Betriebsvermögen nach § 15a ErbStG von der Schenkungssteuer befreit. Der Erwerb von Frau C.B. ist somit nach § 15a ErbStG zur Gänze von der Schenkungssteuer befreit.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Steuerschuld
Ausführung
Urkunde

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at