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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.12.2011, RV/3065-W/11

Erhöhte Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3065-W/11-RS1
Beträgt der Grad der Behinderung nicht mindestens 50 %, steht die erhöhte Familienbeihilfe nicht zu; dabei sind für Begutachtungen nach dem Stichtag die Vorschriften der EinschätzungsVO, BGBl. II 261/2010, anzuwenden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Juni 2011 für das Kind A, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Strittig ist ein ärztliches Fachgutachten des Bundessozialamtes, wonach die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung nicht zusteht.

Die Berufungswerberin (Bw.) stellte am für ihre behinderte Tochter A, einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung.

Die Feststellung, ob tatsächlich eine erhebliche Behinderung vorliegt, erfolgte im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung am des ärztlichen Sachverständigen (C) des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, bei der ein Behinderungsgrad von 30 % diagnostiziert wurde (bestätigt am durch den leitenden BSA-Arzt B).

Das Finanzamt wies den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe mit Bescheid vom ab und begründete dies wie folgt:

Auf Grund des beigelegten ärztlichen Sachverständigengutachtens betrage der Behinderungsgrad des Kindes A, 30 %. Zwecks Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe sei jedoch eine Behinderung von mindestens 50 % erforderlich.

Die Bw. erhob am gegen den o.a. Bescheid Berufung und führt darin im Wesentlichen aus:

Der sachverständige Arzt (C) habe bei der am erfolgten Untersuchung ihrer Tochter den aktuellen Befund des SMZ-Ost vom noch nicht erhalten.

Dieser Befund könne nur im Zuge einer Berufung gewürdigt werden.

Am sei A, zur Therapie in die Sigmund Freud Klinik aufgenommen worden.

Das Finanzamt wies die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab, da auf Grund eines neuerlichen ärztlichen Sachverständigengutachten (D) vom (bestätigt am durch den leitenden BSA-Arzt B) sich wiederum ein Behinderungsgrad von bloß 30 % ergeben habe.

Die Bw. stellte daraufhin gegen den o.a. Bescheid einen Vorlageantrag vom an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führt u.a. ergänzend aus:

Da der Befund vom bei der Erstuntersuchung am noch nicht mitberücksichtigt worden sei, sei dieser nun bei der nochmaligen Untersuchung bei Frau D am vorgelegt worden.

Dieser Befund habe folgende Diagnose beinhaltet: "ICD10 - Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität F98.8 und dadurch Lese- und Rechtschreibstörung F81.0".

Im BSA-Gutachten sei aber nur der alte Befund F90 berücksichtigt worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Aufgrund der o.a. ärztlichen Sachverständigengutachten vom (bestätigt vom leitenden BSA-Arzt B am ) und vom (bestätigt vom leitenden BSA-Arzt B am ) wird davon ausgegangen, dass die Tochter der Bw. A, an einer Aufmerksamkeits-, Lese-, Rechen- und Rechtschreibstörung leidet und voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der gesamte Grad ihrer Behinderung beträgt 30% für voraussichtlich mehr als drei Jahre, was der Bescheinigung des Bundessozialamtes (Leitender BSA-Arzt B) zu entnehmen ist.

Da die der Bescheinigung des Bundessozialamtes zugrunde liegenden ärztlichen Sachverständigengutachten anhand der erhobenen Befunde (insbesondere jener des SMZ-Ost vom und ) übereinstimmend zu dem Ergebnis kommen, dass die Untersuchte unter einer Aufmerksamkeits-, Lese-, Rechen- und Rechtschreibstörung leidet (Richtsatzposition ), und dies auch in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargestellt wird, bestehen keine Bedenken, die in der genannten Bescheinigung getroffenen Feststellungen der Entscheidung zugrunde zu legen.

Die Ausführungen der Bw. sind insofern nicht geeignet, Zweifel an den Gutachten aufkommen zu lassen, als aus diesen hervorgeht, dass sich die begutachtenden Ärzte im Rahmen der Untersuchungen mit den von ihr geschilderten Symptomen auseinander setzten und diese Auseinandersetzung auch in die Beurteilung des Ausmaßes der Krankheit und des diesem entsprechenden Grades der Behinderung einfließen ließen.

Da der in den Gutachten angegebenen Grad der Behinderung mit der seit in Geltung stehenden Einschätzungsverordnung BGBl. II 261/2010 im Einklang steht, war auch insoweit eine Unschlüssigkeit nicht zu erkennen.

Auch die Richtsatzposition (Entwicklungsstörung leichten Grades) wurde mit einem 30 %igen Grad der Behinderung aufgrund der mäßigen Beeinträchtigung im schulischen Bereich, der Anwendung des Regellehrplanes und dass im Alltag und der Freizeit keine Probleme auftreten, beurteilt.

Auch durch die neu beigebrachten Befunde () ergibt sich keine Änderung der Einstufung des Leidens gegenüber dem Vorgutachten vom .

Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:

Gemäß § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002, erhöht sich ab die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,30 €.

Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs. 5 leg. cit. ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.

Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind für Begutachtungen nach dem Stichtag die Vorschriften der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Gemäß § 8 Abs. 6 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus hervorgehen. Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. ). Der Gesetzgeber hat somit die Frage des Grades der Behinderung der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt (). Auch die Entscheidung, welcher Arzt welcher Fachrichtung zur Begutachtung herangezogen wird, muss dem Sachverstand der Ärzte des Bundessozialamtes überlassen werden.

Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgaben-verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes (vgl. für viele ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Wie bereits oben dargelegt weist die auf Grund der genannten ärztlichen Sachverständigengutachten erstellte Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde den Grad der Behinderung der Tochter der Bw. mit lediglich 30 % aus und stellt ebenfalls fest, dass nicht von einer dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ausgegangen werden kann (das BSA-Gutachten wurde der Bw. nachweislich zugestellt; siehe Schriftsatz vom und Ausführungen der Bw. zum neuerlichen Gutachten in ihrem Schriftsatz vom ).

Da die Bw. keine darüber hinausgehenden Befunde vorgelegt hat, geht die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom Krankheitsbild gem. dem vorliegenden BSA-Gutachten aus und gelangt im Rahmen der freien Beweiswürdigung aufgrund der übereinstimmenden, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Einstufung des (Gesamt-)grades der Behinderung mit 30 % mit größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Folglich werden im gegenständlichen Fall die o.a. gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung nicht erfüllt, da der Grad der Behinderung nicht zumindest 50% beträgt und eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
erhöhte Familienbeihilfe
BSA
Gutachten
Behinderung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at