1. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei täglicher Rückkehr (Fahrtstrecke 191 km) 2. Alleinverdienerabsetzbetrag und Kinderabsetzbetrag nur bei Bezug der Familienbeihilfe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck über die Beschwerden des Bf., Straße, PLZ-Ort, vom gegen die Bescheide der belangten Behörde, Finanzamt Wien 1/23, vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 bis 2016 zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) ist als slowakischer Staatsbürger bei der AGer1, PLZ-Ort1, Adresse2, mit Sitz in der Slowakei als Personalbereitstellungsunternehmen beschäftigt. Für seine Tätigkeit wurde der Bf. ab der Fa.B., mit Niederlassung in PLZ-Ort3, K-Gasse, überlassen. Aufgrund eines weiteren, zwischen der Fa.B./Wien und der Fa.I., J-Platz, PLZ-Ort4, geschlossenen Werkvertrages wird der Bf. in den Jahren 2014 bis 2016 bei der Fa.I./Wien als Programmierer ausschließlich im Innendienst tätig.
Der Bf. erzielt im Inland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, seine Ehegattin und seine beiden Kinder leben in der Slowakei. Der Bf. selbst hat in Österreich keinen Wohnsitz, stellte jedoch gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 jeweils den Antrag, als unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich behandelt zu werden. Der Bf. sei seit verheiratet.
1. Abgabenerklärungen und vorangehendes Ermittlungsverfahren:
Bei Einreichung der Abgabenerklärungen der Jahre 2014 bis 2016 machte der Bf. jeweils den Alleinverdiener- sowie den Kinderabsetzbetrag für zwei Kinder geltend. Darüber wurden für das Jahr 2014 dem der Erklärung beiliegenden Lohnzettel mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit Auslandsbezug (Auslandslohnzettel) steuerfreie Bezüge gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 aus Reisekosten und Tagesgeldern im Gesamtbetrag von EUR 24.217,58 geltend gemacht, welche iHv EUR 18.251,18 aus Reisekosten und iHv EUR 5.966,40 aus Tagesgeldern resultieren.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom reichte der Bf. iZm den geltend gemachten steuerfreien Bezüge gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 die Reisekostenabrechnungen für den Zeitraum 1-12/2014 nach und verweist auf den Umstand, dass die Diätenansprüche des Bf. durch den Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlasser geregelt seien. Seit sei der Bf. verheiratet.
2. abweichende Veranlagung Einkommensteuer 2014 bis 2016:
Im Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer 2014 wich das Finanzamt von der eingereichten Erklärung ab, als gemeldete steuerfreie Bezüge gemäß § 26 Z 4 EStG aus Reisekosten (Fahrtkosten und Taggeldern) aus täglichen Fahrten zwischen Wohnort in der Slowakei und Beschäftigungsort Wien iHv EUR 24.217,58 als steuerpflichtige Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit behandelt wurden. Dies mit der Begründung, dass es sich dabei ausschließlich um Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnort (Slowakei) und Dienstort Österreich und somit um keine Reisekosten handle. Anstatt der beantragten steuerfreien Reisekosten wurden bei der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 2014 das große Pendlerpauschale mit EUR 3.672,00 sowie ein Pendlereuro mit EUR 384,00 gewährt.
Nach den Ausführungen des Finanzamtes würden die im L17 beantragten steuerfreien Beträge ausschließlich aus Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort in Österreich resultieren. Diese Aufwendungen seien nach dem österreichischen Steuerrecht entsprechend mit dem Verkehrsabsetzbetrag (wenn die Voraussetzungen hiefür vorliegen) und dem Pendlerpauschale abgegolten. Diese Aufwendungen haben nur insofern berücksichtigt werden können, als nachvollziehbare Beweise vorgelegen seien.
Darüber hinaus habe in den Jahren 2014 bis 2016 der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden können, da keine Kinder vorhanden seien, für die der Bf. oder sein (Ehe)Partner mindestens sieben Monate den Kinderabsetzbetrag (Auszahlung mit Familienbeihilfe) bezogen habe.
3. Beschwerden vom :
Gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2016 erhob der Bf. mit Eingaben vom jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde.
Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 richtet sich gegen die Aberkennung von steuerfreien Bezügen bzw. Reisekostenersätzen gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 in Höhe von EUR 24.217,58 sowie gegen die Nichtanerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages für zwei Kinder des Bf.. Mit den Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 und 2016 wird ausschließlich jeweils die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages beantragt. Die Beschwerden vom wurden wie folgt begründet:
ad steuerfreie Bezüge sowie Reisekostenersätze gemäß § 26 Z 4 EStG - 2014:
Zur Steuerfreiheit der Tagesgelder werde ausgeführt, dass diese nach der Verordnung, BMF 306/1997 zum § 26 Z 4 EStG 1988, steuerfrei belassen worden seien. Die dazu gehörige lohngestaltende Vorschrift iSd § 68 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 sei der Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlasser, VIII. Regelung für auswärtige Arbeiten, B. Entsendung durch den Überlasser in weit entfernte Beschäftigerbetriebe.
"Werde der Arbeitnehmer in einen Betrieb überlassen, der mehr als 120 km vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt ist (Wegstrecke bei Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel) und eine Nächtigung angeordnet, bestehe Anspruch auf Taggeld von € 26,40 und Nächtigungsgeld von € 15,00 (Ersatz höherer Nächtigungskosten gegen Beleg) sowie Fahrtkostenersatz für die An- und Abreise (Pkt. 11). Die Anordnung von Nächtigungen kann nicht für Wochen(end)ruhe erfolgen (kein Durchzahlen über Wochenenden). Es ist die Heimreise am letzten Arbeitstag der Arbeitswoche zu ermöglichen. Ferner ist Punkt 5. und 6. sinngemäß anzuwenden.
Dasselbe gelte unabhängig von der Entfernung von 120 km, wenn die tägliche Rückkehr dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden könne und der Arbeitnehmer die tatsächliche Nächtigung durch Beleg nachweist.
Eine tägliche Rückkehr ist jedenfalls unzumutbar, wenn die für die Anreise oder die Rückreise erforderliche Zeit eineinhalb Stunden übersteigt und die Nächtigung durch Beleg nachgewiesen wird. Bei Überlassung von Arbeitnehmern ins Ausland gilt Pkt. 7.-10. sinngemäß."
Nach Auffassung des Bf. sei die Steuerfreiheit der Tagesgelder somit gewährleistet.
Ähnlich verhalte es sich mit der Steuerfreiheit der Reisekosten. Hier besage der Kollektivvertrag im Punkt D. bezüglich der Verwendung des arbeitnehmereigenen KFZs:
"Werde mit Zustimmung des Arbeitnehmers diesem die Verwendung seines Privat-PKWs angeordnet, habe er als Aufwandsentschädigung dafür Anspruch auf ein Kilometergeld, das zur Abdeckung des durch die Haltung des KFZ und die Benützung entstehenden Aufwandes diene.
bis 15.000 km: EUR 0,42
darüber: EUR 0,40.
Werde ein Teil des Aufwandes durch den Arbeitgeber getragen (zB Treibstoff, Versicherung, Reparatur), sei das Kilometergeld entsprechend zu verringern. ....
Folglich seien Kilometergelder nach § 26 Z 4 lit. a EStG 1988 steuerfrei zu belassen. Das Argument der Abgabenbehörde, wonach die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Dienstort mit der Pendlerpauschale abgedeckt wären, gehe insofern ins Leere, da es sich nicht um einen Dienstort in Österreich handle, sondern um eine Dienstreise aufgrund der Überlassung seines slowakischen Dienstgebers der F-sro. zu einem weit entfernten Beschäftigerbetrieb.
ad Alleinverdienerabsetzbeträge 2014 bis 2016:
Das Finanzamt habe den Alleinverdienerabsetzbetrag jeweils mit der Begründung nicht anerkannt, dass keine Kinder vorhanden seien, für die der Bf. oder sein Ehepartner den Kinderabsetzbetrag bezogen habe. Tatsächlich verweise der § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 iVm § 106 Abs. 1 EStG 1988 auf den § 33 Abs. 3 EStG.
Nachdem im § 106 Abs. 1 EStG 1988 vom Zustehen des Kinderabsetzbetrages die Rede sei, ziele der § 33 Abs. 4 EStG 1988 auf das Gewähren der Familienbeihilfe ab. Um eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit zu verhindern, sei nicht der Bezug der Familienbeihilfe entscheidend, sondern allein der Anspruch auf Familienbeihilfe. Hier werde auf die UFS-Entscheidung vom , GZ. RV/1045-L/08, verwiesen.
Die Einkommensteuer sei daher in Höhe von EUR 3.446,00 (2014) und für die Jahre 2015 und 2016 jeweils mit einem Guthaben iHv EUR 15,00 (2015) und EUR 3.138,00 (2016) festzusetzen.
4. Beschwerdevorentscheidungen vom :
Die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2016 wurden mit Beschwerdevorentscheidungen vom als unbegründet abgewiesen und diese Abweisungen wie folgt begründet:
ad steuerfreie Reisekostenersätze gemäß § 26 Z 4 EStG 1988:
Eine Dienstreise iSd § 16 iVm § 26 Z 4 EStG 1988 liege vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Dienstgebers seinen Dienstort (Büro, Werksgelände, Lager etc.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlasse oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeite, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinem ständigen Wohnort nicht zugemutet werden könne.
Durch die Tätigkeit des Bf. in Österreich sei ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit in Österreich begründet worden. Anreisen zum Dienstort seien damit keine Dienstreisen mehr, sondern Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort. Die Beschwerde für das Jahr 2014 sei daher hinsichtlich der Steuerfreiheit von Tagesgeldern und Reisekosten abzuweisen.
ad Alleinverdienerabsetzbeträge:
Aufgrund des Dienstverhältnisses des Bf. (zu einem slowakischen Arbeitgeber) sei der Bf. in Österreich nicht sozialversichert, sondern im Sozialversicherungsrecht des Wohnlandes geblieben. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich könne daher nicht bestehen. Auch in diesem Punkt seien die Beschwerden für die Jahre 2014 bis 2016 als unbegründet abzuweisen.
5. Vorlageantrag vom :
Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht gemäß § 264 Abs. 1 BAO.
Ergänzend wurde ausgeführt, im Einkommensteuergesetz gebe es zwei Tatbestände, wonach eine Dienstreise begründet werde und die dazugehörigen Reisekosten steuerfrei bzw. nicht steuerbar ausbezahlt werden dürfen:
der Dienstreisebegriff im § 26 Z 4 EStG 1988 (Legaldefinition)
der Dienstreisebegriff aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift.
Hier gelte für die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 unter Anwendung des Günstigkeitsprinzipes. Die dazugehörigen Stellen aus dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfte-Überlasser (Arbeiter) habe der Bf. bereits in der Beschwerde ausgeführt.
Zur Anwendung des Alleinverdienerabsetzbetrages in den Jahren 2014 bis 2016 verweise der Bf. auf seine Ausführungen in den jeweiligen Beschwerden.
Es werde daher beantragt, sowohl die nicht anerkannten Tagesgelder und Reisekosten für 2014 sowie den Alleinverdienerabsetzbetrag für die Jahre 2014 bis 2016 anzuerkennen und die Einkommensteuer erklärungsgemäß festzusetzen.
6. Vorlagebericht des Finanzamtes:
Im Vorlagebericht des Finanzamtes vom werde um Abweisung der Beschwerden ersucht.
7. Vorhaltsbeantwortung vom :
ad Reisekosten iHv EUR 18.251,81:
Nach der Vorhaltsbeantwortung vom würden die Reisekosten ausschließlich Fahrtkosten vom Wohnsitz des Bf. in PLZ-Ort5 nach PLZ-Ort4, J-Platz, (Fa.I.) betreffen. Der Bf. sei täglich die Strecke, welche 191 km in eine Richtung betrage, gependelt. Die Reisekostenaufstellung an seinen Dienstgeber werde aufgrund der sonst zu schlechten Qualität als E-Mail übermittelt. Die Kilometergelder würden sich aus der nachfolgenden Summierung mit den geringeren SK-Reisekostensätzen ergeben. Den geltend gemachten Kilometergeldern würden die nachstehend bezeichneten Kilometerleistungen zu Grunde liegen:
Auf den Vorhalt des BFG, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das jährliche steuerfreie Kilometergeld mit 30.000 km bzw. EUR 12.600,00 (d.s. 30.000 x 0,42) begrenzt sei (vgl. Zl. 2001/15/0088), hält der Bf. fest: diese Begrenzung sei für den Bf. zwar nachvollziehbar, jedoch so in dieser Form nicht bedacht worden. Tatsächliche KFZ-Kosten seien daher nicht gesammelt worden.
Das in Rede stehende Fahrzeug sei ein Toyota RAV4 mit dem slowakischen Kennzeichen Kennzeichen1, ein Fahrtenbuch im eigentlichen Sinne gebe es nicht, als Nachweis diene daher die vorliegende Reisekostenaufstellung.
Die Reisekosten würden ausschließlich Fahrten vom Wohnort zum Beschäftigerbetrieb betreffen, die aufgrund der kollektivvertraglichen Bestimmungen steuerfrei belassen worden seien.
Es habe keine weitere Entsendung vom Beschäftigerbetrieb aufgrund einer Außendienst-Tätigkeit gegeben.
Zum "Dienstreisebegriff" werde mit Eingabe vom ausgeführt, dass diese vorliege, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitskräfteüberlasser in einen Betrieb überlassen werde, der mehr als 60 km vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt sei (Wegstrecke bei Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel). Aus diesem Grund sei nach Auffassung des Bf. die Steuerfreiheit von Reisekosten auch für die Fahrt vom Wohnort zum Überlasserbetrieb gegeben und nicht durch die Pendlerpauschale abgedeckt bzw. begrenzt.
Im vorliegenden Fall seien lt. beiliegender Aufstellung insgesamt 69.142 km zurückgelegt und eine tägliche Rückkehr zum Wohnort vorgenommen worden.
ad Diäten iHv EUR 5.966,40:
Im vorliegenden Fall seien lt. Eingabe vom täglich EUR 26,40 an Diäten für 226 Tage geltend gemacht worden. Da eventuell Übertragungsfehler aus der Tabelle vorliegen, sei diese neu beigelegt und per Mail übermittelt worden.
Die Dauer in Stunden sei aus den zusätzlich zu diesem Schreiben per Mail übermittelten Reisekostenaufstellungen zu entnehmen. Im Normalfall habe die Dauer von 7:00 bis 17:30 Uhr ohne die Fahrtzeiten betragen. Es sei dem Bf. zwar die Möglichkeit gegeben worden, sich ein Zimmer in Wien zu suchen, dem Bf. sei jedoch das tägliche Pendeln lieber gewesen.
So für die Monate 07/2014 und 09/2014 die Tagesdiäten jeweils mit EUR 580,80 ermittelt worden seien, diesen aber 21 bzw. 22 Tage zu Grunde liegen, dürfte hier ein Übertragungsfehler vorliegen. Im vorliegenden Fall seien EUR 26,40 pro Tag jeweils geltend gemacht worden.
Für das Jahr 2014 seien jeweils die ganzen Tagessätze geltend gemacht worden, da der Bf. täglich inkl. Fahrtzeit ca. 16 Stunden unterwegs gewesen sei. Die Steuerfreiheit (eigentlich: Nicht-Steuerbarkeit nach § 3a Abs. 1 Z 16b EStG 1988) sei aufgrund der kollektivvertraglichen Bestimmungen des Kollektivvertrages für Arbeitskräfteüberlasser, VIII. Regelungen für auswärtige Arbeiten, Punkt B. Entsendung durch den Überlasser in weit entfernte Beschäftigerbetriebe, geltend gemacht worden.
8. Vorhaltsbeantwortungen vom und :
Mit Vorhaltsbeantwortung vom verweist der Bf. auf den Umstand, dass er für das Jahr 2014 ganzjährig bei der Fa.I. in Wien tätig geworden sei, eine direkte Arbeitsleistung bei der Fa.B. habe es nicht gegeben.
Nach dieser Vorhaltsbeantwortung seien für den Bf. weiters die kollektivvertraglichen Bestimmungen für Angestellte maßgeblich.
Der Bf. habe bereits im Jahre 2014 die Fahrten nach Wien stets von seinem Wohnort in PLZ-Ort/Slowakei angetreten. In der Beilage werde eine Standardübersetzung des jeden Monat gleich aussehenden Formulars übermittelt.
Nach dem vorliegenden Fahrtenbuch betrage die Entfernung vom Wohnort in PLZ-Ort/Slowakei nach Wien 191 km. Diese Fahrstrecke sei täglich zurückgelegt worden. Es werde im vorliegenden Fall beigepflichtet, dass im Kollektivvertrag die Nächtigung angeordnet worden sei. Der Bf. sei nur der Meinung gewesen, dass sich diese Einschränkung auf die Bezahlung des Nächtigungsgeldes beziehe. Das sei der Grund, warum die Tagesgelder angesetzt worden seien.
Die steuerfreien Reisekosten seien nach der Eingabe vom ausschließlich Fahrtkosten, die sich wie folgt errechnen würden:
0,1830 Euro/km - Kosten für die Fahrzeugamortisation
0,0836 Euro/km - Kosten für Treibstoffe
0,2666 Euro/km - Gesamt (aus Fahrzeugkosten und Treibstoffamortisation)
Für den angesprochenen Zeitraum Jänner 2014 würden den steuerfreien Reisekosten iHv EUR 1.324,13 somit 4.966 km (mitsamt kleiner Rundungsdifferenzen) zu Grunde liegen.
Weiters habe der steuerliche Vertreter zum letzten Schreiben betreffend der Taggelder im Kollektivvertrag noch gefunden:
Punkt VIII. Regelung für auswärtige Arbeiten
B. bei Entsendung in weit entfernte Beschäftigerbetriebe
(Bei Überlassung von Arbeitnehmern ins Ausland gilt Punkt 7.-10. sinngemäß)8. Bei Entsendung von Arbeitnehmern durch den Beschäftiger ins Ausland bestehe Anspruch auf Taggeld und Nächtigungsgeld in Höhe der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten.
Aus den vorstehenden Bestimmungen habe der Bf. den Anspruch auf Taggeld abgeleitet.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. steuerfreie Reisekosten und Tagesgelder bei AK-Entsendung:
Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob dem Bf. für das Jahr 2014 aus täglichen Fahrten von seinem Wohnort in PLZ-Ort5 nach Wien bei einer einfachen Fahrtstrecke von 191 km steuerfreie Reisekosten iHv EUR 18.251,18, (resultierend aus Kiolmetergeldern) sowie steuerfreie Tagesdiäten iHv EUR 5.966,40 im Gesamtbetrag von EUR 24.217,58 zustehen.
Dies insbesondere, wenn der in der Slowakei ansässige und bei der F-sro. seit im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung als Angestellter der Fa.B., in PLZ-Ort3, K-Gasse, überlassen, aufgrund eines Werkvertrages ausschließlich bei der Fa.I. in PLZ-Ort4, J-Platz, tätig wurde und keine tatsächliche Nächtigung erfolgte.
rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Aufwendungen sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1)abgegolten. Nach Maßgabe des lit. d steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
....
d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massebeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c bei mehr als 60 km 3.672 Euro jährlich.
Gemäß § 33 Abs. 5 EStG 1988 stehen bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis folgende Absetzbeträge zu:
1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich.
...
4. Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.
Nach § 26 Z 4 EStG 1988 idF BGBl I Nr. 53/2013 gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers
seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager, usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder
so weit wenig von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.
Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).
a) Als Kilometergelder sind höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen. Fahrtkostenvergütungen (Kilometergelder) sind auch Kosten, die vom Arbeitgeber höchstens für eine Fahrt pro Woche zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) für arbeitsfreie Tage gezahlt werden, wenn eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und für die arbeitsfreien Tage kein steuerfreies Tagesgeld gezahlt wird.
Werden Fahrten zu einem Einsatzort in einem Kalendermonat überwiegend unmittelbar vom Wohnort aus angetreten, liegen hinsichtlich dieses Einsatzortes ab dem Folgemonat Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor.
b) Das Tagesgeld für Inlandsreisen darf bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.
Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge, so sind die genannten Grenzen übersteigenden Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn.
§ 26 Z 4 vierter Satz EStG 1988 (in der bis ) geltenden Fassung BGBl I 161/2005 sah zudem vor: Enthält eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung anzuwenden.
Mit VfGH-Erkenntnis vom , Zl. G 147/05, wurde die in § 26 Z 4 vierter Satz enthaltene besondere Regelung des Begriffs "Dienstreise" durch lohngestaltende Vorschriften iSd § 68 Abs. 5 Z 1-6 EStG 1988 mit Ablauf des als verfassungswidrig aufgehoben. Dies insbesondere, als es als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen wurde, wenn unter dem Titel Reisekostenersätze steuerfrei Beträge zugewendet werden, denen keinen entsprechenden Verpflegungsmehraufwendungen gegenüberstehen. Dadurch komme es zu einer steuerlichen Privilegierung von Bezugsteilen bestimmter Arbeitnehmergruppen (vgl. Zl. G 147/05).
Nach § 3 Abs. 1 Z 16b vierter Teilstrich (in der ab geltenden Fassung) EStG 1988, BGBl I Nr. 45/2007, sind von der Einkommensteuer vom Arbeitgeber als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder und Nächtigungsgelder befreit, soweit sie nicht gemäß § 26 Z 4 zu berücksichtigen sind, die für eine Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, gewährt werden, soweit der Arbeitgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 zur Zahlung verpflichtet ist. Die Tagesgelder dürfen die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. ...
Nach § 10a Abs. 3 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) sind die für gewerblich überlassene Arbeitskräfte in Österreich geltenden Kollektivverträge auch auf aus dem Ausland nach Österreich überlassene Arbeitskräfte anzuwenden.
Mit § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 wurde ab eine (neue) Sonderregelung für den Reisekostenersatz insbesondere für gezahlte Tages- und Nächtigungsgelder aufgrund von kollektivvertraglichen Vorschriften für begünstigte Tätigkeiten wie die Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) eingeführt.
Diese steht in Wechselwirkung zu § 26 Z 4 EStG. Nur dann, wenn Reiseaufwands-Entschädigungen nicht nach § 26 Z 4 EStG nicht steuerbar ausbezahlt werden können, weil zB ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird, ist zu prüfen, ob sie unter dem Titel des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG steuerfrei behandelt werden können (vgl. Hofstätter/ Reichel, EStG, § 3 Abs. 1 Z 16b). Dabei ist zu beachten, dass sich § 3 Abs. 1 Z 16b EStG nur auf die steuerliche Behandlung von Tages- und Nächtigungsgeldern und nicht auf die als Fahrkostenabgeltung gewährten Kilometergelder.
Durch die Neuregelung des § 26 Z 4 EStG 1988 (ab ) wurde somit eine Abgrenzung vorgenommen, unter welchen Voraussetzungen und für welchen Zeitraum im Zusammenhang mit Dienstreisen von Fahrten im Rahmen einer Dienstreise und von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auszugehen ist.
Durch die Streichung bzw. Aufhebung des § 26 Z 4 vierter Satz EStG mit VfGH-Erkenntnis vom , Zl. G 147/05, mit Wirkung ab haben kollektivvertragliche Verpflichtungen zur Zahlung von Fahrtkostenvergütungen keinen Einfluss (mehr) auf die Frage der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit von Fahrtkostenvergütungen.
Es ist daher nach der zu § 26 Z 4 EStG ergangenen Rechtsprechung zu beurteilen, ob bzw. ab welchem Zeitpunkt keine Dienstreise (mehr) vorliegt und vom Dienstgeber gezahlte Fahrtkostenvergütungen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn darstellen.
Führt die Dienstreise täglich an denselben Ort, dann kann sich je nach Dauer der Dienstreise ein neuer (weiterer) Mittelpunkt der Tätigkeit neben dem bestehenden Dienstort ergeben. Der Arbeitnehmer ist dann nicht mehr auf Dienstreise, solange er an diesem neuen Mittelpunkt seiner Tätigkeit ist. Ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit ist für den ersten Tatbestand mit täglicher Rückkehr an den Wohnort (tägliche Rückkehr an den Wohnort zumutbar) insbesondere nach einer Einsatzdauer von mehr als einer Woche anzunehmen (vgl. Zl. 94/13/0253 mwN; , Zl. 96/15/0097; Kovacs in Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG, § 26, Rz. 49, S. 20). Als eine Woche sind dabei fünf Arbeitstage zu verstehen.
Nach der Rechtsprechung ist die tägliche Rückkehr grundsätzlich zumutbar, wenn der Wohnort vom Beschäftigungsort nicht mehr als 120 km entfernt ist (vgl. Kovacs in Doralt/Kirchmayr/Zorn, § 26, Rz. 53).
Insbesondere setzt der Tatbestand der Dienstreise wegen Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom Dienstort zum Familienwohnsitz voraus, dass der Arbeitnehmer nichttäglich zurückkehrt. Nur beim Verbleiben am Dienstort Wien würde sich die Frage nach der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort bzw. Familienwohnsitz stellen (vgl. Zl. 1157/75).
Wird ein Angestellter im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung dem Beschäftigerbetrieb überlassen, gilt als Dienstort (nunmehr) der Standort des Beschäftigerbetriebes. Ist demnach der überlassene Angestellte lediglich im Beschäftigerbetrieb tätig, so liegt nach dem für Angestellte maßgeblichen Kollektivvertrag keine Dienstreise vor (s. sinngemäß LStRL 2002, Rz. 739a).
Bei Arbeiten außerhalb des Beschäftigerbetriebes gelten die diesbezüglichen Regelungen des im Beschäftigerbetrieb auf vergleichbare Angestellte anzuwendenden Kollektivvertrages auch für überlassene Angestellte.
So im vorliegenden Fall der bei der AGer1 mit Sitz in Slowakei beschäftigte Bf. auf Grund der Personalbereitstellungsvereinbarung der "Fa.B.", mit Sitz in Wien seit überlassen und in weiterer Folge aufgrund eines Werkvertrages bei der Fa.I./Wien ausschließlich im Innendienst als EDV-Programmierer tätig wurde, wurde durch seine Tätigkeit bei der Fa.I./Wien ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit in Wien begründet. Es sind somit für das Jahr 2014 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gegeben.
Die Aufwendungen für tägliche Fahrten des Bf. zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind - ungeachtet der vorliegenden tatsächlichen Entfernung - nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 mit 3.672 Euro pro Jahr beschränkt.
Darüber hinaus steht dem Bf. nach § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro in Höhe von jährlich 2 Euro pro Kilometer der einfachen Fahrt und somit iHv EUR 384,00 zu.
Soweit der Bf. in der Beschwerde vom hinsichtlich der Steuerfreiheit der Tagesgelder auf die Verordnung des BMF 306/1997 und in weiterer Folge auf Punkt VIII. Regelung für auswärtige Arbeiten, B. Entsendung in weit entfernte Beschäftigerbetriebe, Pkt. 12 des Kollektivvertrages für Arbeitskräfteüberlasser verweist, ist dem zu entgegnen:
Der vom Bf. ins Treffen geführte Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlasser im Falle der Entsendung in weit entfernte Beschäftigerbetriebe (Punkt VIII/B, Unterpunkt 12.) stellt auf Arbeiterinnen im Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ab. Für den Bf. sind jedoch die Bestimmungen des Angestelltengesetzes maßgeblich. Eine lohngestaltende Vorschrift, nach der Reisekosten steuerfrei zu stellen wären, ist demnach nicht gegeben. Darüber hinaus regelt nach Punkt VIII/B, Unterpunkt 12, im Falle der Entsendung eines Arbeiters in einen weit entfernten Beschäftigerbetrieb lediglich den Anspruch auf Taggeld und Nächtigungsgeld für den Fall, dass der überlassene Betrieb mehr als 120 km entfernt und eine Nächtigung angeordnet wird. Die Nächtigung wäre nach dieser Bestimmung durch Beleg nachzuweisen. Eine Nächtigung wurde im vorliegenden Fall nach der Aktenlage weder angeordnet, noch ist sie tatsächlich erfolgt. Vielmehr erfolgte eine tägliche Rückkehr an den Wohnort des Bf..
2. Alleinverdienerabsetzbetrag:
Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob dem Bf. als in der Slowakei beschäftigten und im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entsendeten Dienstnehmer für die Jahre 2014 bis 2016 der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, wenn der Bf. zur unbeschränkten Steuerpflicht optierte, aber weder er noch seine Ehegattin für seine beiden Kinder Familienbeihilfe beziehen.
Nach Auffassung des Bf. sei dafür nicht der tatsächliche Bezug der Familienbeihilfe, sondern allein der Anspruch auf Familienbeihilfe entscheidend.
Nach § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro
bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.
Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht. Kinder, die sich ständig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten, steht dieser Steuervorteil ebenfalls zu.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht nach § 106a Abs. 1 EStG 1988 ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt nach erstem Teilstrich leg.cit. 220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird.
Unbeschränkt steuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 2 EStG 1988 jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 werden auf Antrag auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 98 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 11 000 Euro betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen. Der Antrag kann bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides gestellt werden.
Nach den vorstehenden Bestimmungen knüpfen Alleinverdienerabsetzbetrag als auch der Kinderfreibetrag unmittelbar an den Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 an. Der Kinderabsetzbetrag hat wiederum den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 FLAG zur Voraussetzung.
Da nach der Rechtsprechung des VfGH Unterhaltsleistungen an Kinder die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern verringern, soll der Kinderabsetzbetrag gemeinsam mit der Familienbeihilfe die Unterhaltspflichten gegenüber haushaltszugehörigen Kindern steuerlich berücksichtigen (vgl. Zl. G 188/91; Jakom, EStG, § 33, Rz. 41).
Nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht der Kinderabsetzbetrag einem Steuerpflichtigen zu, dem aufgrund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird (vgl. Zl. 2010/15/0155). Der Kinderabsetzbetrag muss daher nicht gesondert beantragt werden, sondern wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.
Der Kinderabsetzbetrag steht nicht für Kinder zu, die sich ständig im Ausland aufhalten. Eine Ausnahme gilt jedoch aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen für Kinder von im Inland beschäftigten EU-/EWR-Bürgern, die sich ständig in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat aufhalten.
Nach Art. 39 EGV ist innerhalb der Gemeinschaft die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet. Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstigen Arbeitsbedingungen.
Das Unionsrecht beabsichtigt jedenfalls keine Vereinheitlichung bzw. Harmonisierung der unterschiedlichen Sozialsysteme der Mitgliedstaaten, sondern lediglich eine Koordinierung dieser Systeme. Die Frage, welche Personen wo sozialversichert sind oder unter welchen Voraussetzungen Leistungsansprüche entstehen, richtet sich nach nationalem Recht.
Zu Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages ist für Steuerpflichtige im Sinn des § 1 Abs. 4 EStG 1988 bei einer fingierten unbeschränkten Steuerpflicht die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehepartners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der Ehepartner bei mindestens einem Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 Einkünfte von höchstens 6.000 Euro erzielt.
Die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben wirken jedoch nicht nur gegenüber den Regelungen, die an den Wohnsitz des (Ehe)Partners anknüpfen, sondern ebenso, wenn Steuervorteile vom ständigen Aufenthaltsort des Kindes abhängig sind. Steuerpflichtige, die den wesentlichen Teil ihrer Einkünfte im Inland erzielen, dürfen nicht deshalb beim Alleinverdienerabsetzbetrag benachteiligt werden, weil sich die Kinder ständig in einem anderen EU-Mitgliedstaat (hier: Slowakei) aufhalten (s. sinngemäß Rz 792a LSt-RL 2002; vgl. GZ. RV/1045-L/08).
Aufgrund der Bestimmung der Verordnung EWG 1408/71, wonach Familienleistungen in dem Staat anfallen, in dem die Sozialversicherungspflicht besteht, haben der Bf. bzw. seine Ehegattin in den Jahren 2014 bis 2016 slowakisches Kindergeld bezogen.
Im vorliegenden Fall wurden somit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum slowakische Familienleistungen aufgrund eines slowakischen Dienstverhältnisses zu einem dort ansässigen Personalbereitstellungsunternehmen bezogen. Demnach kann der Auffassung des Bf., dass in den Jahren 2014 bis 2016 ein grundsätzlicher Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich bestand, nicht gefolgt werden. Da somit nicht die Familienbeihilfe bezogen wird, sind demnach die Anspruchsvoraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag für die Jahre 2014 bis 2016 nicht erfüllt.
Eine rückwirkende Gewährung von Familienbeihilfe für mehr als 6 Monate in den Jahren 2014 bis 2016 wäre ein rückwirkendes Ereignis nach § 295a BAO. Die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2014 bis 2016 wären sodann dementsprechend abzuändern (vgl. Kanduth-Kristen in Jakom, EStG, § 33, Rz. 22).
Im Übrigen wird bemerkt, vor dem Hintergrund, dass die Ehegattin und die zwei Kinder des Bf. in der Slowakei wohnhaft waren, ist nach den Prioritätsregeln des Art. 68 Abs. 1 VO (EG), 883/2004, die Slowakische Republik vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständig. Der Bezug einer ausländischen Familienleistung ist jedoch für die Frage des (inländischen) Anspruches auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder Kinderfreibetrag nicht maßgeblich (vgl. Knechtl, Alleinverdienerabsetzbetrag erfordert die Auszahlung von Kinderabsetzbeträgen, BFG-Journal 2019, S. 6).
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, als dieses Erkenntnis in der Frage des Vorliegens einer Dienstreise bzw. von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der in dieser Entscheidung dargestellten Judikatur folgt Zl. 94/13/0253 mwN).
In der weiteren hier strittigen Rechtsfrage des Zustehens des Kinderabsetzbetrages beim Bezug von Familienbeihilfe folgt dieses Erkenntnis ebenso der in dieser Entscheidung dargestellten Judikatur (vgl. Zl. 2010/15/0155).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 5 Unterabsatz 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100780.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at