Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 28.12.2010, FSRV/0037-W/08

Einleitungsbeschwerde; Nichtanzeige eines Versorgungsrentenvertrages

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn PB, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs 1 des Finanzstrafgesetzes des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. x,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Finanzstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer (Bf) zur StrNr. x eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser vorsätzlich als anzeige- und abgabepflichtiger Geschenkgeber durch Nichtanmeldung der sich aus dem Versorgungsrentenvertrag vom mit Herrn RB (betreffend der Übertragung eines 50 % - Anteiles an der XY-Apotheke) ergebenden Schenkung im Sinne des § 3 SchenkStG in Höhe von € 451.839,29 innerhalb der gesetzlichen Frist beim Finanzamt die Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, dadurch eine Abgabenverkürzung (Schenkungssteuer) in Höhe von € 28.661,34 bewirkt und hiermit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.

In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass der Bf anlässlich seiner Vernehmung als Verdächtiger am mitgeteilt hat, dass er vor Abschluss des Versorgungsrentenvertrages den Steuerberater KV mündlich beauftragt hätte, die monatlichen Versorgungsrenten so zu berechnen, dass der Wert des übertragenen Apothekenanteiles dem Kapitalwert der Versorgungsrente entsprechen würde. Der Bf hätte sich darauf verlassen, dass KV auftragsgemäß handeln würde und wäre der Meinung gewesen, dass der Versorgungsrentenvertrag keine Schenkung im Sinne des § 3 SchenkStG beinhalten würde und sei ihm bei Vertragsabschluss - entgegen § 5 Abs. 1 des Versorgungsrentenvertrages - der wahre Wert er Apothekenanteile nicht bekannt gewesen.

Weiters habe der Vertragsverfasser, Herr WV, anlässlich seiner Vernehmung als Verdächtiger mitgeteilt, dass er bei der Erteilung dieses mündlichen Auftrages an Herrn KV anwesend gewesen wäre.

KV habe anlässlich seiner Vernehmung als Auskunftsperson unter Wahrheitspflicht mitgeteilt, dass er vor Abschluss des Versorgungsrentenvertrages vom Bf darüber informiert worden wäre, dass diesem einschließlich der zu ermittelnden Versorgungsrente ein bestimmtes Einkommen zur Verfügung stehen sollte. KV hätte daher die Versorgungsrente als Differenz zwischen dem gewünschten Gesamteinkommen und der Pension des Bf ermittelt. KV hätte damals auch eine Vergleichsrechnung zwischen dem Wert des Apothekenanteiles und dem Kapitalwert der Versorgungsrente (€ 2.083,00 monatlich) angestellt und festgestellt, dass zwischen diesen beiden Werten ein Missverhältnis bestehe. KV hätte anlässlich dieser Vergleichsrechnung den Betrag, der eine Schenkung im Sinne des SchenkStG darstellen würde und auch die darauf entfallende Schenkungssteuer berechnet und diese Berechnungen dem Bf. mitgeteilt. Wer die Anzeige des Versorgungsrentenvertrages beim Finanzamt vornehmen sollte, wäre nicht besprochen worden; jedenfalls wäre Herrn KV ein Auftrag zur Anzeige nicht erteilt worden.

Da die Vereinbarung nicht innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt angemeldet wurde, ein rechtskräftiger Schenkungssteuerbescheid vorliege und die Abgabenverkürzung mit Ablauf des letzten Tages der Anmeldefrist eingetreten sei, habe diese Rechtfertigung den Verdacht der Abgabenverkürzung nicht ausräumen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Fest stehe jedenfalls, dass die Anzeigepflicht des Versorgungsrentenvertrages gemäß den Bestimmungen des Schenkungssteuergesetzes verletzt worden sei.

Diesbezüglich hätte allerdings der von seinem Sohn und dem Bf beauftragte Vertragsverfasser, Rechtsanwalt WV, aus dem sich ihm anlässlich der Vertragsverfassung erteilten umfassenden Mandat sehr wohl auch den Auftrag gehabt, den gegenständlichen Versorgungsrentenvertrag nach den Bestimmungen des Schenkungssteuergesetzes anzuzeigen und habe dieser in seiner Vernehmung am ausdrücklich zugestanden, dass er übersehen hätte, den gegenständlichen Vertrag beim Finanzamt anzuzeigen. Nachdem sich der Bf als rechtsunkundiger Pharmazeut darauf verlassen habe, dass seine Berater, einerseits Herr KV, andererseits Herr WV, sämtliche ihnen anlässlich der Vertragsverfassung erteilten Mandates erfließenden Pflichten auch ordnungsgemäß erfüllen würden, könne den Bf kein Verschulden daran treffen, dass der gegenständliche Schenkungsvertrag nicht rechtzeitig beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern Wien zur Anzeige gebracht worden sei, weil das Aufgabe des Vertragsverfassers WV gewesen wäre. Wenn dieser auch der Meinung gewesen sei, dass der gegenständliche Vertrag keine Schenkungssteuerpflicht ausgelöst hätte, weil ihm nach seiner Erinnerung diesbezüglich keine Information erteilt worden wäre, hätte er ihn aufgrund der Bestimmungen des Gebührengesetzes anzuzeigen gehabt und wäre damit aber auch die Anzeigepflicht im Rahmen des Schenkungssteuergesetzes miterfüllt gewesen.

Den Bf treffe daher durch die zivilrechtlich durchaus ordnungsgemäß erfolgte Delegierung auch keine Fahrlässigkeit an der Unterlassung der Anzeige des Vertrages.

Stütze man die Einleitung des Strafverfahrens darauf, dass Herr KV anlässlich seiner Vernehmung als Auskunftsperson mitgeteilt habe, dass er den Bf über die schenkungssteuerlichen Rechtsfolgen des Versorgungsrentenvertrages belehrt habe, so sei demgegenüber Folgendes festzustellen:

Herr KV sei zum Zeitpunkt der Errichtung des Versorgungsrentenvertrages Partner der V-GmbH gewesen und dort im Juli 2005 ausgeschieden. Nachdem er sich in Unfrieden von seinem ehemaligen Partner D getrennt habe, habe er vor seiner Vernehmung vom gar keine Gelegenheit gehabt, in den ehemaligen Akt Einsicht zu nehmen und sei damit überhaupt fraglich, ob er sich an die gegenständlichen Vorgänge noch wirklich erinnern habe können, zumal er bereits im Jahre 2005 das 80. Lebensjahr bereits erreicht habe und der gegenständliche Schenkungsvertrag bereits drei Jahre vor seiner Vernehmung abgeschlossen worden sei. Der Bf bezweifle daher ausdrücklich, dass dieser sich tatsächlich an den Ablauf der gegenständlichen Transaktion mit der erforderlichen Genauigkeit erinnern habe können, zumal er ja in seiner Vernehmung selbst keinerlei Aussagen darüber machen habe können, dass es Aktenvermerke über diverse Besprechungen etc. gegeben habe bzw. ihm auch solche mangels Zugriffsmöglichkeit auf den Akt vor der Aussage nicht zur Verfügung gestanden seien. Darüber hinaus sei seine Aussage, dass er den Bf über die Schenkungssteuerpflicht informiert habe, auch insofern in sich unlogisch, da nach den Bestimmungen des Versorgungsrentenvertrages vom nicht der Bf, sondern sein Sohn sämtliche Abgaben-, Gebühren- und Kosten des zu errichtenden Vertrages zu tragen gehabt habe (§ 6 des Versorgungsrentenvertrages : "Alle mit der Errichtung und Durchführung des vorliegenden Rentenvertrages verbundenen Kosten, Abgaben und Gebühren aller Art werden vom Übernehmer (= M.p.RB) derart aus eigenem getragen, dass der Übergeber hiefür nicht in Anspruch genommen werden kann.") und daher eine Informationserteilung an ihn über eine allenfalls anfallende Schenkungssteuer vollkommen sinnlos gewesen wäre. Dem Bf sei von seinem Sohn das Protokoll über die Niederschrift seiner Aussage vom zur Verfügung gestellt worden. Er habe mit seinem Sohn nochmals die Sache besprochen und habe dieser dem Bf dabei ausdrücklich mitgeteilt, dass seiner Erinnerung nach auch mit ihm über eine Schenkungssteuerpflicht nicht gesprochen worden sei, weil diese immerhin (schon damals) den Betrag von € 28.854,08 ausgemacht hätte und er diesen Betrag ja dann aufbringen hätte müssen, was ihm einerseits aufgrund seiner damaligen finanziellen Lage nicht so ohne weiteres möglich gewesen wäre und ihm darüber hinaus ein derart hoher Betrag, fast ATS 400.000,00 (!), sicherlich in Erinnerung geblieben wäre. Diesbezüglich werde ausdrücklich die ergänzende Vernehmung seines Sohnes beantragt.

Letztlich sei noch auszuführen, dass dem Bf, obwohl das natürlich rechtlich nicht wirklich vorgesehen sei, auch die Privilegien der Selbstanzeige seines Sohnes zukommen müssten, zumal der Akt ja bei der L-GmbH verblieben sei, die aus der V-GmbH durch Verschmelzung hervorgegangen sei. Die L-GmbH habe zum Zeitpunkt der Verfassung des Versorgungsrentenvertrages über ein aufrechtes Mandat von seinem Sohn und ihm verfügt und wäre es daher aus seiner Sicht, auch wenn das Mandat derzeit nicht mehr aufrecht sei, Pflicht dieser Steuerberatungsgesellschaft gewesen, die Selbstanzeige aufgrund des im Jahr 2004 bestandenen Mandates nicht nur im Namen seines Sohnes, sondern auch in seinem Namen durchzuführen. In diesem Zusammenhang werde nochmals darauf hingewiesen, dass nach den Bestimmungen des Versorgungsrentenvertrages (§ 6) es ausschließlich Sache seines Sohnes gewesen wäre, die entsprechenden Abgaben, Gebühren, etc. fristgerecht zu bezahlen. Es werde daher der Antrag gestellt, das gegenständliche Finanzstrafverfahren einzustellen.

Soweit der Bf beantragt, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die Einbringlichkeit einer über ihn allenfalls zu verhängenden Finanzstrafe durch die Einbringung der Beschwerde insofern nicht gefährdet sei, als er nicht nur über ein gesichertes Einkommen (Pension nach dem ASVG und Versorgungsrente aus dem Versorgungsrentenvertrag), sondern auch über entsprechenden Liegenschaftsbesitz verfüge, wird er auf diese Entscheidung verwiesen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie auf andere Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangen.

Nach Abs. 2 leg. cit. haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 1 FinStrG bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes.

Gemäß § 13 Abs. 1 ErbStG ist Steuerschuldner der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Geschenkgeber.

Gemäß § 22 Abs. 1 ErbStG ist jeder der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegende Erwerb vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem Finanzamt anzumelden. Diese Verpflichtung entfällt bei Rechtsvorgängen, für die gemäß § 23a eine Selbstberechnung der Steuer erfolgt.

Gemäß § 22 Abs. 2 ErbStG ist, wenn der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden erfolgt, zur Anmeldung auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2 FinStrG).

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).

Mit Versorgungsrentenvertrag vom übergab der Bf seinen 50% Anteil am Vermögen der A an seinen Sohn M.p.RB. Als teilweise Gegenleistung wurde eine Versorgungsrente von monatlich € 2.083,00 ab vereinbart.

Laut Mitteilung des Herrn M.p.RB vom wurde durch diesen Vorgang eine Schenkung im Sinne des § 3 ErbStG verwirklicht, welche eine Schenkungsteuerpflicht in Höhe von € 28.854,09 auslöste.

Unbestritten ist auch, dass die sich aus dem Versorgungsrentenvertrag ergebende Schenkung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beim Finanzamt angemeldet wurde.

Gemäß § 22 Abs. 1 ErbStG war (auch) der Bf zur Anmeldung der angeführten Vereinbarung verpflichtet. Es bestehen damit jedenfalls Verdachtsmomente, dass der Bf durch die Nichterklärung der gegenständlichen Vereinbarung den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.

Strittig ist, ob hinreichende Verdachtsmomente bestehen, dass der Bf vorsätzlich gehandelt hat. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

§ 5 Abs. 1 des Versorgungsrentenvertrages lautet:

"Die Vertragsteile verzichten auf die Anfechtung dieses Vertrages wegen Irrtums oder Zwanges und erklären, dass ihnen der wahre Wert des übertragenen Anteiles bzw. Unternehmens bekannt ist und sie sich dennoch (oder gerade deshalb) zu den vorstehenden Bedingungen verstanden haben, sodass § 934 ABGB nicht anzuwenden ist (§ 935 ABGB)."

Laut Aktenlage hat Herr KV anlässlich seiner Vernehmung als Auskunftsperson am unter Wahrheitspflicht angegeben, dass er dem Bf den anlässlich der Vergleichsrechnung ermittelten Betrag, der eine Schenkung im Sinne des SchenkStG darstellt, und auch die Höhe der darauf entfallenden Schenkungssteuer mitgeteilt hat.

Das Vorbringen des Bf., es sei im Hinblick auf das fortgeschrittene Alter des Vertragserrichters (welcher bereits im Jahre 2005 das 80. Lebensjahr erreicht habe, wobei der Schenkungsvertrag bereits drei Jahre vor seiner Vernehmung abgeschlossen worden sei) fraglich, ob sich dieser noch an den Ablauf der gegenständlichen Vorgänge wirklich erinnern habe können, ist daher als Beschuldigtenrechtfertigung zu werten, die im weiteren Verfahren einer Überprüfung und Würdigung zu unterziehen sein wird. Auch hinsichtlich des in der Beschwerde gestellten Antrages auf ergänzende Vernehmung des Sohnes des Bf verweist der Unabhängige Finanzsenat auf das von der Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß §§ 115f FinStrG fortzusetzende Untersuchungsverfahren, wodurch dieser (förmliche) Beweisantrag im (weiteren) Verfahren ausreichend Berücksichtigung finden sollte. Hingegen sieht der Unabhängige Finanzsenat keine Veranlassung, diesen bereits im jetzigen Verfahrensstadium zu entsprechen. In diesem Zusammenhang verweist der Unabhängige Finanzsenat auf den dazu sowohl von der höchstgerichtlichen Judikatur (z.B. , und , 2003/13/0152) als auch von der Fachliteratur eingenommenen Rechtsstandpunkt: Darnach handelt es sich bei dem im Vorfeld des eigentlichen Finanzstrafverfahrens zu überprüfenden Verdachtsgrad um eine vorläufig gezogene Schlussfolgerung aus tatsächlichen Anhaltspunkten, welche im nachfolgenden förmlichen Untersuchungsverfahren entweder bestätigt oder verworfen werden kann, wie überhaupt das Verfahren zur Erlassung eines Einleitungsbescheides nicht dazu dient, die Ergebnisse des Finanzstrafverfahrens selbst vorwegzunehmen.

Der Hinweis des Bf auf § 6 des Versorgungsrentenvertrages, wonach der Übergeber nicht in Anspruch genommen werden könne, wie auch der Einwand, es habe im Zeitpunkt der Verfassung des Versorgungsrentenvertrages nicht nur ein aufrechtes Mandat der Steuerberatungskanzlei von seinem Sohn, sondern auch vom Bf bestanden, sodass es Pflicht der Steuerberatungsgesellschaft gewesen wäre, die Selbstanzeige auch im Namen des Bf durchzuführen bzw. müssten dem Bf auch die Privilegien der Selbstanzeige des Sohnes zukommen, ist - wie der Bf selbst einräumt - nicht geeignet, den Bf von dem ihm angelasteten Anfangsverdacht zu exkulpieren. Die sich originär aus dem Gesetz ergebende Verpflichtung, wonach bei Rechtsgeschäften unter Lebenden auch derjenige, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt, zur Anmeldung bzw. zur Abgabe der Erklärung verpflichtet ist, können die sich am Rechtsgeschäft beteiligten Personen durch vertragliche Vereinbarungen nicht entziehen.

Wie die Finanzstrafbehörde richtig ausführt, ist es allgemein bekannt und bedarf keines steuerlichen Spezialwissens, dass Schenkungen der Schenkungssteuer unterliegen und anzumelden sind. Gegenstand und Zweck der Anzeigepflicht ist die umfassende Aufklärung der Behörde über alle abgabenrechtlichen bedeutsamen Tatsachen, sodass dem Finanzamt die Festsetzung nach den wahren Verhältnissen ermöglicht wird.

Aufgrund der Aussage des KV anlässlich seiner Vernehmung als Auskunftsperson, wonach dem Bf zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versorgungsrentenvertrages der Wert des übertragenen Apothekenanteiles und auch die Tatsache bekannt war, dass dieses Rechtsgeschäft eine erhebliche Schenkung im Sinne des § 3 ErbStG enthält, wobei weder WV noch KV mit der Anzeige des Versorgungsrentenvertrages beim Finanzamt beauftragt wurden, bestehen auch nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates somit hinreichende Verdachtsmomente, dass der Bf vorsätzlich die ihm bekannte Schenkung im Sinne des ErbStG nicht beim Finanzamt angemeldet hat.

Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass sich der Verkürzungsvorsatz nicht auf die konkrete Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages erstrecken muss ().

Da die der Finanzstrafbehörde I. Instanz zugekommenen Mitteilungen, unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Erhebungen für den Verdacht ausreichen, der Bf. habe seine ihm obliegenden Verpflichtungen zumindest bedingt vorsätzlich verletzt und könne das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen begangen haben, war gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG dem Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein Tatverdacht gegen ihn vorliege.

Zusammenfassend ist auch für die Rechtsmittelbehörde der Verdacht eines vorsätzlichen Finanzvergehens ausreichend begründet. Das Finanzamt hat sich im Einleitungsbescheid mit der objektiven und der subjektiven Tatseite entsprechend auseinandergesetzt, die Verdachtsmomente sind durch den Akteninhalt gedeckt.

Abschließend wird jedoch festgehalten, dass im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Bislang vermochte die Rechtfertigung die Verdachtsmomente nicht zu beseitigen. Doch zeigt gerade die Rechtfertigung des Bf. die Notwendigkeit der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens auf, um die erhobenen Vorwürfe zu überprüfen. Es gibt dem Bf. auch vor allem Gelegenheit dazu, seine Rechtfertigung anhand geeigneter Unterlagen zu beweisen und die vorhandenen Verdachtsmomente auszuräumen.

Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf das Finanzvergehen des § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten. Dies gilt auch für die Anlastung von Vorsatz.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at