Sicherstellungsauftrag im Zusammenhang mit unzulässiger Kabotage
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Miterledigte GZ: |
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ZRV/0023-Z2L/08 |
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
ZRV/0022-Z2L/08-RS1 | Im Fall eines unter Verletzung des 141 Zollkodex iVm. Art. 558 Abs. 1 lit. c ZK-DVO durchgeführten Kabotagetransportes wird nicht der Fahrer des ausländischen gewerblich verwendeten Strassenbeförderungsmittels, der dabei in Erfüllung seiner Dienstpflichten gegenüber seinem Arbeitgeber tätig ist, Zollschuldner iSd. Art. 204 Abs. 3 Zollkodex, sondern das im Zollausland ansässige Transportunternehmen als Inhaberin des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung von gewerblich genutzten ausländischen Strassenbeförderungsmitteln. Denn beim Verbringen des Beförderungsmittels in das Zollgebiet führt der Fahrer dieses regelmäßig für Zwecke seines Spediteurs und nicht für eigene Zwecke ein; die bei der Überführung abgegebene konkludente Zollanmeldung gibt er nach Art. 5 Abs. 2 Zollkodex entweder in direkter oder indirekter Vertretung für sein Unternehmen ab. Daraus folgt, dass der Fahrer in einem solchen Fall nicht Abgabepflichtiger iSd. § 232 Abs. 1 BAO ist und demnach als Bescheidadressat eines auf die Zollschuldnerschaft iSd. Art. 204 Abs. 1 u. 3 Zollkodex gegründeten Sicherstellungsauftrages ausscheidet. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde den Herrn HK, wh. F, vertreten durch Dr. Michael Brandauer, Rechtsanwalt in FL-9494 Schaan, Liechtenstein, Feldkircherstrasse 2, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz Wels vom , Zl. 520000/00000, mit welcher die Berufung vom gegen den am zu Zl.520000/00000/2007 durch das Zollamt Linz Wels gemäß § 232 BAO erlassenen Sicherstellungsauftrag als unbegründet abgewiesen worden ist, wie folgt entschieden (Art.243 Abs.2 lit.b, 245 Zollkodex iVm §§ 85c Abs.1, 3 und 8 ZollR-DG iVm § 289 Abs.2 BAO, 85f ZollR-DG):
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Der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom wird geändert und hat zu lauten:
"Der gem. § 232 Abs.1 BAO an Herrn HK gerichtete Sicherstellungsauftrag des Zollamtes Linz Wels vom , Zl.520000/00000/2007, wird aufgehoben."
Entscheidungsgründe
Das Zollamt Linz Wels erließ am unter der Zl. 520000/00000/2007 einen an Herrn HK (im folgenden: Bf) als Dienstnehmer der Fa. BT, FL, gerichteten, als "Sicherstellungsauftrag" bezeichneten Bescheid: Darin ordnete die genannte Abgabenbehörde zur Sicherung einer gem. Art.204 Abs.1 lit.b) und Abs.3 Zollkodex iVm § 79 ZollR-DG für den Bf entstandenen Eingangsabgabenschuld iHv € 35.280,00 die "Sicherstellung in das bewegliche Vermögen der Fa. BT mit Sitz in FL-9494 Schaan, Liechtenstein" an, verbunden mit dem Hinweis, dass zum einen diese Anordnung sofort in Vollzug gesetzt und zum anderen durch Erlag eines Betrages in genannter Höhe erwirkt werden könne, dass Vollziehungsmaßnahmen unterbleiben oder bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden. Nach § 232 BAO, so die Bescheidbegründung, könne, sobald der Tatbestand verwirklicht sei, an den die Abgabenvorschriften die Abgabenpflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststehe, noch vor Eintritt der Vollstreckbarkeit ein Sicherstellungsauftrag erlassen werden, um dadurch einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung von Abgaben zu begegnen. Im gegenständlichen Fall sei dem Zollamt Linz Wels in Zuge einer von dessen Organen durchgeführten Kontrolle sowie auf Grund anschließend durchgeführter (ergänzender) Ermittlungen zur Kenntnis gelangt, dass der Bf als Kraftfahrer ein der Fa. BT gehörendes (ausländisches) Beförderungsmittel entgegen den güterbeförderungsrechtlichen Bestimmungen und somit entgegen den Bestimmungen des Zollkodex verwendet habe, wodurch gem. Art.204 Abs.1 Zollkodex für dieses eine Eingangsabgabenschuld entstanden sei. Weil der Sitz des genannten Transportunternehmen (und damit Schuldnerin der in Rede stehenden Eingangabgaben) in Liechtenstein, also im Ausland, gelegen sei, sei die Einbringlichkeit gefährdet und demnach noch vor der Vorschreibung der Eingangsabgaben die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages geboten gewesen. Die im Bescheidspruch mit € 35.280,00 angegebene voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld sei im Schätzungsweg ermittelt worden, wobei als Bemessungsgrundlage für Zoll (€ 14.400,00) und Einfuhrumsatzsteuer (€ 20.880,00) der vom Lenker mit ca. € 90.000,00 bezifferte aktuelle Zeitwert der in Rede stehenden Zugmaschine herangezogen worden sei.
Gegen diesen (durch persönliche Aushändigung) am dem Bf zugekommenen Bescheid (Sicherstellungsauftrag) erhob dieser (durch seinen bevollmächtigten Vertreter, Dr. Michael Brandauer, Rechtsanwalt in Schaan, Liechtenstein, bzw. in 6800 Feldkirch, Marktplatz 11 (= inländische Zustelladresse laut Zustellvollmacht)), fristgerecht mit an das Zollamt Linz Wels (als Abgabenbehörde) gerichteter Eingabe vom Berufung: Weder der Sicherstellungsauftrag selbst noch die eingehobene Sicherstellung für die Eingangsabgaben bestünde zu Recht, da der Bf keinerlei (relevante) Rechtsverletzung, und zwar weder nach dem Güterbeförderungsgesetz noch nach dem Zollkodex noch nach der BAO oder dem ZollR-DG, zu verantworten habe. Es seien nämlich keine Tatbestände, an die Abgabenvorschriften eine Abgabepflicht knüpfen, verwirklicht worden, sodass auch die Voraussetzungen für eine Sicherstellung iSd § 232 BAO nicht vorlägen. Denn der vom Bf vorgenommene Kabotage-Transport sei rechtmäßig und in Übereinstimmung mit geltendem EU- bzw. EWR-Recht erfolgt und hätte demnach keine Abgabepflicht ausgelöst. Der Bf (als Lenker des in Rede stehenden LKW) sei Angestellter der Fa. BT . Diese betreibe in Liechtenstein (EWR) ein gewerbliches Transportunternehmen mit einem Fuhrpark von 15 Fahrzeugen. Unstrittig sei, dass der Bf für seine (obgenannte) Arbeitgeberin am mit einem in Liechtenstein zugelassenen Sattelzugfahrzeug einen gewerblichen Gütertransport mit geplantem Be- und Entladeort in Österreich durchgeführt habe, wobei er eine gültige, von der zuständigen Behörde des Fürstentums Liechtenstein auf die Fa. BT ausgestellte EU-Lizenz gem. der VO(EWG) Nr.881/92 bei der Kontrolle den Organen der österreichischen Zollbehörde vorweisen habe können. Richtig sei auch, dass er kein Kontrollblatt iSd Kabotagekontrollverordnung mit sich geführt habe. Dazu werde bemerkt, dass der gegenständliche Transport hauptsächlich über deutsches Bundesgebiet -von Passau bis Lindau- geführt hätte. Die Fa. BT habe außerdem nachweislich (schriftlich) bereits am das Bundesministerium f. Verkehr, Innovation und Technologie in Wien (kurz: BMVIT) um Anleitung und Zusendung der relevanten Kontrollblätter ersucht, bis zum aber von der genannten Stelle weder eine Antwort noch eine Anleitung noch entsprechende Kontrollblätter erhalten. (Die Fa. BT führe solche Kabotagefahrten nur selten durch, nämlich nur dann, wenn es gelte, Leerrückfahrten zu vermeiden und ökonomisch und umweltverträglich zu agieren. Auch im gegenständlichen Fall hätte sich das betreffende Fahrzeug nach einer Nicht- Kabotagefahrt ursprünglich auf einer Leerrückfahrt befunden, wie überhaupt sämtliche Fahrzeuge jeweils auf das Firmengelände im Hoheitsgebiet von Liechtenstein zurückkehrten.) Auf Grund dieses (unstrittigen) Sachverhalts ergebe sich in rechtlicher Hinsicht, dass die Benützung eines in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführten, im Straßenverkehr eingesetzten Beförderungsmittels im Rahmen dessen gewerblicher Verwendung nach Maßgabe des § 7 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz jedenfalls zulässig und von Einfuhrabgaben vollständig befreit gewesen sei, wobei diese Bestimmung (auf Grund der Höherrangigkeit und Derogationswirkung des EU/EWR-Rechtes) iSd VO(EWG) Nr.3118/93 des Rates vom sowie unter Beachtung der Waren- und Dienstleistungsfreiheit europarechtskonform auszulegen und zu handhaben sei, sodass auch aus diesem Grunde keinerlei Einfuhrabgaben iSd Art.204 Zollkodex anfallen würden. Dadurch, dass das Zollamt Linz Wels ausschließlich den zu restriktiven bzw. europarechtswidrigen Gesetzestext des (österreichischen) Güterverkehrsgesetzes und der Kabotagekontrollverordnung herangezogen habe, läge ein Verstoß gegen Europarecht vor: Schon der Art. 1 der VO(EWG) Nr.3118/93 enthalte den Grundsatz, dass jeder Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs, welcher Inhaber einer Gemeinschaftslizenz iSd VO (EWG) Nr.881/92 sei, unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen zum zeitweiligen gewerblichen Güterkraftverkehr in einem anderen Mitgliedstaat ("Kabotage") zugelassen sei, ohne dort über einen Unternehmersitz oder eine Niederlassung verfügen zu müssen. (Dazu werde, gestützt auf Art.71 Abs.1 lit. b EG-Vertrag, der Begriff "Kabotage" so definiert, dass jeder gebietsfremde Verkehrsunternehmer, welcher Inhaber einer Gemeinschaftslizenz sei, ohne Beschränkungen zum zeitweiligen Güterkraftverkehr in einem Mitgliedstaat zugelassen werden müsse.). Daher verstoße der § 7 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz eindeutig gegen den europarechtlichen Grundsatz, dass Kabotagefahrten für Inhaber von gültigen EU-Lizenzen zugelassen seien, zumal diese Bestimmung ein grundsätzliches Verbot derartiger Verkehre mit nur einzelnen restriktiven Ausnahmen postuliere. Im Lichte des EU- Rechtes seien diese Ausnahmen jedenfalls zu erweitern, insbesondere über die (unternehmensbezogene) zeitliche Begrenzung (in Z.2 leg. cit.) hinaus, dies mit der Maßgabe, dass zeitweilige Gütertransporte durch EU/EWR- Transporteure solange ohne Beschränkung zuzulassen seien, als keine Umgehung der Niederlassungsfreiheit vorliege. Als Kriterien hiezu ziehe die Kommission die Dauer der Fahrt im fremden Mitgliedstaat, die Häufigkeit der Fahrten, die regelmäßige Wiederkehr und die Kontinuität der Tätigkeit im fremden Mitgliedstaat heran und prüfe jeweils konkret den Einzelfall; sogar kontinuierliche Tätigkeiten im fremden Mitgliedstat bis zu 2 Monaten würden dabei toleriert. Im vorliegenden Fall könne von einer derartigen rechtswidrigen "niederlassungsnahen" Tätigkeit jedenfalls nicht gesprochen werden, zumal zwischen dem Inkrafttreten besagter Kabotageblätterverordnung (Ende Juli 2007) und dem Zeitpunkt, zu dem sich der Vorfall ereignet habe (=), lediglich 3 Monate lägen. Es müsse daher von einer rechtlich zulässigen Tätigkeit der Fa. BT im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit und somit von einer durch § 7 Abs.2 Z.2 Güterbeförderungsgesetz gedeckten Tätigkeit ausgegangen werden. Da es sich im konkreten Fall also um eine rechtlich zulässige Kabotagefahrt durch einen Inhaber einer EU-Lizenz gehandelt habe, dem im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit im Güterbeförderungsgewerbe keinerlei Beschränkungen, wie insbesondere durch Zölle oder andere Beeinträchtigungen gleicher Wirkung (z.B. Einfuhrumsatzsteuer, Strafen), auferlegt werden dürften, sei keine Eingangsabgabenschuld entstanden, zumal die (gesetzlich angeordnete) Mitführpflicht eines Kontrollblattes nach der Kabotagekontrollverordnung wohl nur Ordnungscharakter habe, welche nicht für die Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Gütertransportes entscheidend sein könne: Es handle sich hiebei nur um ein Überwachungsinstrument und könne dieses keineswegs das einzige bzw. das materiell entscheidende Kriterium dafür sein, ob eine Güterbeförderung eine (europarechtlich) zulässige Kabotagefahrt darstelle oder nicht. Da der streitgegenständliche Gütertransport europarechtlich zulässig und in diesem Sinne durch § 7 Güterbeförderungsgesetz gedeckt gewesen sei, sodass unter diesem Aspekt keine Eingangsabgabenverkürzung iSd Art.204 Zollkodex bzw. ein eine Abgabepflicht auslösender Tatbestand vorliege, sei auch der sich auf § 232 BAO gründende Sicherstellungsauftrag ungesetzlich und unzulässig. Im Übrigen werde bezüglich der Unzulässigkeit des bekämpften Sicherstellungsauftrages weiters auf den letzten Teilsatz des Art.204 Zollkodex ("...es sei denn, dass sich die Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben...") verwiesen: Die Fa. BT habe einen Rechtsanspruch auf Ausstellung der in Rede stehenden Kontrollblätter gehabt. Hätte das zuständige Ministerium deren Erstantrag vom entsprochen und ihr die Kontrollblätter sogleich zugesandt, wäre der gegenständliche Transport in jeder Hinsicht vollumfänglich rechtlich gedeckt gewesen und wären jedenfalls keine Eingangsabgaben angefallen. In diesem Sinne habe sich die "Verfehlung" auf die korrekte Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt (Art.859 Fallgruppe 4 ZK-DVO). Die Fa. BT habe zudem erst Ende September 2007 und auch nur vage von den in Österreich neu in Kraft getretenen Kabotageformalitäten erfahren. Sie habe daraufhin umgehend schriftlich um Zusendung derartiger Kontrollblätter und um weitere Auskunft ersucht, seitens des BMVIT jedoch bislang keine Antwort erhalten. Von einem Versuch, die gegenständliche Fahrt der zollamtlichen Überwachung zu entziehen, könne daher nicht die Rede sein. Es liege aber auch keine grobe Fahrlässigkeit vor, sondern es seien durch die Anforderung der Kontrollblätter zweifellos alle übrigen Formalitäten erfüllt worden, um die Situation der Ware zu bereinigen. Da das BMVIT die beantragten Kontrollblätter sohin aushändigen hätte müssen, wäre der Transport jedenfalls iSd Art.859 ZK-DVO rechtmäßig gewesen und sei keine Eingangsabgabenschuld nach Art.204 Zollkodex entstanden. Es werde daher beantragt, den verfahrensgegenständlichen Sicherstellungsauftrag vom sowie die Einhebung von € 36.733,00 durch das Zollamt Linz Wels ersatzlos als rechtwidrig aufzuheben, den genannten Betrag samt Zinsen rückzuerstatten und sämtliche (Straf-)Verfahren einzustellen. Außerdem werde (vorsorglich) die Entscheidung durch einen Spruchsenat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Das Zollamt Linz Wels wies in seiner Berufungsvorentscheidung vom , Zl.520000/00000/6/2007, gem. Art.243 Zollkodex iVm § 85b Abs.3 ZollR-DG die Berufung unter Hinweis auf den Wortlaut des § 232 BAO als unbegründet ab. Im Zuge der am von Organen des Zollamtes Linz Wels durchgeführten Kontrolle eines vom Bf gelenkten Sattelzuges auf der Autobahn A8 bei Haag/ Hausruck sei festgestellt worden, dass es sich bei dem gewerblichen Gütertransport um eine Kabotagefahrt handle. Der Sattelzug sei zwar von einer für die Fa. BT ausgestellten Liechtensteiner EU-Lizenz begleitet worden, der Lenker des in Liechtenstein zugelassenen Sattelzugfahrzeuges habe aber kein nach der Kabotagekontrollverordnung, BGBl. II Nr.132/2007, erforderliches Kontrollblatt vorweisen können, sodass eine Voraussetzung für die Durchführung einer Kabotagefahrt iSd Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes nicht vorgelegen sei. Dadurch sei gegen das Zollrecht der Gemeinschaft, nämlich gegen die Zollbegünstigung der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln, verstoßen worden und objektiv die Zollschuld gem. Art.204 Abs.1 Zollkodex entstanden. Im Zusammenhang damit sei zur Sicherung dieser Ansprüche (Eingangsabgabenschuld) der Republik Österreich die Sicherstellung des beweglichen Vermögens der Fa. BT bescheidmäßig (d.h. mittels Sicherstellungsauftrag) anzuordnen gewesen. Bei einem Sicherstellungsauftrag nach § 232 BAO handle es sich im Übrigen um eine Einbringungsmaßnahme, welche nicht im Gemeinschaftsrecht, sondern im jeweiligen nationalen Recht geregelt sei; das Zollrecht der Gemeinschaft enthalte übrigens keine Regelungen über die Einbringung und Vollstreckung. Somit könne der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages- entgegen der diesbezüglichen Berufungsbehauptung- auch nicht Gemeinschaftsrecht entgegenstehen bzw. seien nach § 2 Abs.1 ZollR-DG dabei ausschließlich die Bestimmungen der BAO anzuwenden. Da, wie bereits erwähnt, eine Sicherstellung keinen abschließenden Sachbescheid, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende "Sofortmaßnahme" darstelle, genüge es, wenn die Abgabenschuld dem Grunde nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes entstanden sei und gewichtige Anhaltspunkte für deren Höhe sowie für die Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung deren Einbringung gegeben seien. Im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren sei also ausschließlich zu untersuchen gewesen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des betreffenden Sicherstellungsauftrages die hiefür erforderlichen (im § 232 BAO normierten) sachlichen Voraussetzungen gegeben gewesen seien oder nicht: Der Sicherstellungsauftrag setze insbesondere eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgabe voraus. Diese liege vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen oder den sonstigen Umständen geschlossen werden könne, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheine. Im vorliegenden Fall werde die Erschwerung der Einbringung in dem Umstand erblickt, dass die Fa. BT über kein (nachweisbares) inländisches Vermögen verfüge, auf welches die Abgabenbehörde im Einbringungsfall greifen hätte können. Zwar erfordere das der Abgabenbehörde im Sicherungsverfahren gesetzlich eingeräumte freie Ermessen auch die Beachtung der Grundsätze der Billigkeit und Zweckmäßigkeit; es ergebe sich indes aus dem Gefährdungstatbestand nach der Judikatur des VwGH, dass in einem derartigen Fall die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen (von hier nicht relevanten Ausnahmen einmal abgesehen) gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgabe in den Hintergrund zu treten hätten. Zusammenfassend sei sohin festzuhalten, dass dem angefochtenen Bescheid (Sicherstellungsauftrag) keine Rechtswidrigkeit anhafte, sodass dem Berufungsantrag auf Aufhebung desselben nicht entsprochen habe werden können. Im übrigen sei dazu festgestellt, dass der Sicherstellungsauftrag infolge des Erlages von € 35.280,00 ohnehin nicht in Vollzug gesetzt worden sei. Übrigens hätte dem Antrag auf Rückerstattung des eingehobenen Geldbetrages von € 36.733,00 auch deshalb nicht entsprochen werden können, weil ein Teilbetrag hievon (= € 35.280,00) zur Deckung der entstandenen (im Eingangsabgabenbescheid vom , Zl.520000/00000/03/2007, zur Entrichtung vorgeschriebenen) Eingangsabgaben herangezogen worden sei und ein anderer Teilbetrag (€ 1.453,00) bereits an die zuständige Bezirkshauptmannschaft im Zusammenhang mit dem von dieser zu führenden Verwaltungsstrafverfahrens wegen des Verdachts der Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen abgeführt worden sei.
Gegen diese (am zugestellte) Berufungsvorentscheidung richtet sich die am (und somit rechtzeitig beim Zollamt Linz Wels durch den oben bereits genannten Bevollmächtigten eingebrachte) Beschwerde iSd Art.243 Abs.2 lit.b, 245 Zollkodex iVm §§ 2 Abs.1, 85c ZollR-DG an den Unabhängigen Finanzsenat: Die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz Wels (= belangte Behörde) werde vollumfänglich bekämpft, weil der verfahrensgegenständliche Sicherstellungsauftrag rechtswidrig bzw. die Sicherstellung für Strafe und Eingangsabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer) am zu Unrecht eingehoben worden sei. Die belangte Behörde irre in rechtlicher Hinsicht wesentlich in ihrer Auslegung bzw. Handhabung des § 232 BAO, auf den die angefochtene Berufungsvorentscheidung hauptsächlich gestützt werde. So gehe bereits aus dem Wortlaut des § 232 Abs.1 BAO hervor, dass als rechtliche Vorfrage eines Sicherstellungsauftrages jeweils zu prüfen sei, ob ein Tatbestand verwirklicht worden sei, an den die Abgabevorschriften eine Abgabepflicht knüpfen. Diesen Umstand hätte die belangte Behörde bereits im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides prüfen müssen. Sowohl im Sicherstellungsauftrag als auch in der Berufungsvorentscheidung gehe das Zollamt jeweils immer ungeprüft automatisch bei der in Rede stehenden Fahrt am vom Vorliegen eines verbotenen Kabotagesachverhaltes und einer gem. Art.204 Abs.1 Zollkodex entstandenen Zollschuld aus, obwohl der Bf keinerlei Rechtsverletzungen zu verantworten habe bzw. relevante Rechtsverletzungen weder nach dem Güterbeförderungsgesetz noch nach dem Zollkodex bzw. dem ZollR-DG noch nach der BAO oder dem VStG vorlägen. Es seien nämlich keine Tatbestände verwirklicht worden, an welche Abgabenvorschriften eine Abgabepflicht knüpften, sodass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung iSd § 232 BAO nicht vorlägen. Denn der in Rede stehende Transport sei rechtmäßig und in Übereinstimmung mit geltendem EU- bzw. EWR-Recht erfolgt und habe keine Abgabepflicht ausgelöst, sodass der Sicherstellungsauftrag zu Unrecht erlassen worden sei, und zwar unabhängig vom separat zu beurteilenden Kriterium der Gefährdung der Abgabeneinbringung, auf welches aus diesem Grunde hier nicht weiter eingegangen werde. (Die weiteren Begründungsausführungen zur Beschwerde decken sich mit jenen der Berufung vom und brauchen daher -zwecks Vermeidung von Wiederholungen -aus Gründen der Verwaltungsökonomie hier nicht mehr wiedergegeben zu werden.) Es werde daher beantragt, die gegenständliche Berufungsvorentscheidung vom aufzuheben, den verfahrensgegenständlichen Sicherstellungsauftrag vom sowie die Einhebung von € 36.733,00 durch das Zollamt Linz Wels ersatzlos als rechtswidrig aufzuheben, diesen eingehobenen Betrag samt Zinsen wieder zurückzuerstatten sowie sämtliche (Straf-) Verfahren einzustellen, wobei durch einen Spruchsenat in einer mündlichen Verhandlung hierüber entschieden werden möge.
Im Zuge eines Vorhalteverfahrens vor dem Unabhängigen Finanzsenat (insbesondere auf Grund des Inhaltes dessen Vorhalts vom ), dem die Beschwerde am in Entsprechung des § 85c Abs.1 ZollR-DG durch das Zollamt Linz Wels vorgelegt worden war, modifizierte der Bf in seiner (in einer Mail übermittelten) Stellungnahme vom seine Beschwerdeanträge dahingehend, dass in der zu erlassenden Berufungsentscheidung festgestellt werden möge, dass die seinerzeitige Erlassung des Sicherstellungsauftrages vom sowie der Erlag des von der Abgabenbehörde mit € 35.280,00 bestimmten Betrages - bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Rückerstattungsantrages hinsichtlich dieses Betrages (mit Ausnahme des Zinsenbegehrens)- rechtswidrig gewesen sei. Sowohl der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung als auch der Antrag auf Entscheidung durch einen Spruchsenat werde nicht mehr länger aufrechterhalten; es werde weiters zur Kenntnis genommen, dass der Antrag auf Einstellung der Strafverfahren an die unzuständige Stelle gerichtet worden sei. Im Übrigen werde in diesem Zusammenhang angemerkt, dass es dem Bf im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen darum gehe, die hier relevanten (vorwiegend europarechtlichen) Rechtsfragen einer (höchstgerichtlichen) Klärung zuzuführen; dies gelte auch für die erhobenen (ausdrücklich aufrecht erhaltenen) Vorlageanträge an den EuGH: Es werde beantragt, dem EuGH (in einem Vorabentscheidungsverfahren) die verfahrensgegenständlich relevante Frage vorzulegen, ob vorübergehende sporadische Kabotagefahrten durch einen liechtensteinischen EU-Lizenzinhaber in Österreich während eines Zeitraumes von 3 Monaten europarechtswidrig seien, wenn er lediglich nicht in der Lage sei, ein (noch dazu nur unternehmensbezogenes) Kontrollblatt nach der Kabotagekontrollverordnung vorzulegen, wobei er bereits 2 Wochen vor dem Zeitpunkt der Kontrolle beim zuständigen österreichischen Ministerium schriftlich ein derartiges Dokument beantragt habe. Weiters möge dem EuGH die Frage vorgelegt werden, ob die zeitliche Kabotagebeschränkung im § 7 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz deswegen rechtswidrig ist, weil sie Kabotagefahrten auf einen europarechtswidrig kurzen Zeitraum und vor allem auf das gesamte Transportunternehmen anstatt auf das jeweilige Transportfahrzeug bezieht. Außerdem werde noch angeregt, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob der Art.204 Abs.1 Zollkodex verwirklicht sei, wenn ein Güterbeförderungsunternehmen fristgerecht unter Inanspruchnahme seines sich hierauf beziehenden Rechtsanspruches die Ausstellung eines nationalen Kontrollblattes beantragt, dieses ihm seitens des zuständigen Ministeriums aber nicht fristgerecht zur Verfügung gestellt wird, wobei bei ordnungsgemäßer Verwendung desselben keine Eingangsabgaben angefallen wären.
Ergänzend zum bisherigen (sachbezogenen) Rechtsbehelfsvorbringen bringt der Bf im Wesentlichen in seiner Stellungnahme vom zum Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom noch vor: Soweit der Unabhängige Finanzsenat in seinem Vorhalt auf die rechtskräftige Eingangsabgabenvorschreibung verweise, werde dem entgegengehalten, dass binnen 3 Jahren (ab Mitteilung der Eingangsabgabenschuld) ja noch die Möglichkeit bestünde, einen auf Art.236 Zollkodex gegründeten Rückerstattungsantrag zu stellen, sodass die tatsächlich eingetretene Rechtskraft bezüglich des Eingangsabgabenbescheides lediglich formaler Natur sei. Der vom Unabhängigen Finanzsenat in seinem Vorhalt vom geschilderte Sachverhalt sei insofern jedoch großteils richtig dargestellt. Ergänzend bzw. berichtigend werde dazu indes auf die -sich im Übrigen schon allein aus der Aktenlage ergebende- mangelnde Gebarung des Verkehrsministeriums im Zuge der Antragstellung zur Erlangung der Kontrollblätter durch die Fa. BT hingewiesen. In diesem Zusammenhang werde weiters Wert auf die Feststellung gelegt, dass diese Situation gar nicht entstanden bzw. es von vornherein gar nicht zu einem derartigen Vorfall gekommen wäre, wenn das genannte Ministerium eher bzw. rechtzeitig reagiert hätte. Jedenfalls hätte die Fa. BT die gegenständliche Fuhr keinesfalls angeordnet (disponiert), wenn sie geahnt hätte, dass sie gegebenenfalls deswegen das Fahrzeug "verzollen" müsse. Im Kern des Rechtsmittelvorbringens stehe indes, wie bereits mehrfach erwähnt, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung infolge entgegenstehender europarechtlicher Normen. Demgegenüber sei der Sachverhalt bislang ausschließlich unter nationalen Gesichtspunkten beurteilt worden, auf die europarechtliche Argumentation sei bisher nicht substantiell eingegangen worden, dies obwohl dem EU-Recht gegenüber dem nationalen (österreichischen) Recht grundsätzlich übergeordnete Bedeutung zukomme und auch in der Literatur die österreichischen Kabotagebestimmungen als europarechtswidrig angesehen würden. Darnach sei insbesondere das Nichtmitführen von Kontrollblättern nicht rechtswidrig. Da somit kein rechtlich relevanter Rechtsverstoß vorliege, sei auch kein eine Abgabepflicht auslösender Tatbestand verwirklicht worden und demnach die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nicht gegeben.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nach den dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Verwaltungsakten liegt dem in Rede stehenden Sicherstellungsauftrag nachstehender (sich aus diesen, insbesondere der mit dem Bf, dem Lenker des betreffenden Zugfahrzeuges, am aufgenommenen Tatbeschreibung, der anlässlich der Zollkontrolle vom Genannten den Organwaltern des Zollamtes Linz Wels vorgewiesenen Transportbegleitpapieren (Lizenz Nr.177, CMR- Frachtbrief vom ) sowie dem mit dem Geschäftsführer der Fa. Bischof Transport AG, Herrn Michael Zimmermann, geführten Telefonat), ergebender, auch vom Bf als unstrittig anerkannter Sachverhalt zu Grunde:
Zollorgane des Zollamtes Linz Wels unterzogen am die Sattelzugkombination mit den amtlichen Kennzeichen XXXXX (KFZ- Halter laut Zulassungspapieren: Fa. BT mit Sitz in FL-9494 Schaan, Liechtenstein) in Haag a. Hausruck (beim dortigen "Autohof") einer Zollkontrolle. Der Lenker des Sattelzuges, Herr HK , gab gegenüber den kontrollierenden Organwaltern an, die Ladung (Leerpaletten) am selben Tag in Wels (bei der Fa. S) geladen zu haben, von wo er sie nach Bludenz (zur Fa. K) bringen sollte. (Diese Ladevorgänge deckten sich mit den mitgeführten Frachtdokumenten: CMR-Frachtbrief, Service- Center- Beleg mit Transportauftrag Nr. 3607485734 der Fa. G vom ). Der Aufforderung des Kontrollorgans, ein sich auf den betreffenden Transport beziehendes (ausgefülltes) Kontrollblatt iSd (seit in Kraft stehenden) Kabotagekontrollverordnung 2007, BGBl.II Nr.132/2007, welches für den gegenständlichen, zwischen zwei in Österreich gelegenen Orten (Wels, Bludenz) stattfindenden Transportvorgang (= "Binnenverkehr" iSd Art.558 Abs.1 lit.c) ZK-DVO) zusätzlich zur vorgezeigten (am vom Amt für Handel und Transport der Landesverwaltung des Fürstentums Liechtenstein ausgestellten, vom bis zum gültigen) EWR-Güterverkehrslizenz Nr.YX erforderlich ist, vorzulegen, kam der genannte LKW-Lenker nicht nach. Daraufhin wurde das Fahrzeug samt Ladung zur weiteren Amtshandlung zur Zollstelle Suben begleitet. Dort wurde mit dem Lenker eine Tatbeschreibung aufgenommen und ihm dabei auch Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Zusätzlich wurde mit dem Geschäftsführer der Fa. BT , Herrn MZ, zwecks endgültiger Klärung der Sach- und Erörterung der Rechtslage telefonisch Kontakt aufgenommen, wobei sich herausstellte, dass die Fa. BT bereits Ende September 2007 beim BMVIT derartige Kontrollblätter angefordert, aber bislang weder erhalten hatte noch ihr eine ein Grund für die Nichtausfolgung genannt worden war, sodass sie sich am situationsbedingt entschlossen hatte, trotz der ihr (jedenfalls in den Grundzügen) bekannten Rechtslage den betreffenden Binnentransport durchzuführen bzw. ihren Arbeitnehmer, Herrn HK , mit dessen Durchführung zu beauftragen. Diesem wurde im Zuge der Amtshandlung schließlich eine schriftliche Ausfertigung des in Rede stehenden Sicherstellungsauftrages ausgehändigt.
Daraufhin (d.h. noch am selben Tag) wurde der im Sicherstellungsauftrag (in Entsprechung des § 232 Abs.2 lit.d BAO) genannte Geldbetrag von € 35.280,00 von der Fa. G im Namen und Interesse der Fa. BT beim Zollamt Linz Wels hinterlegt und damit die Beschlagnahme des in Rede stehenden Sattelzugfahrzeuges, welche als Maßnahme in Vollziehung des erlassenen Sicherstellungsauftrages von den Zollorganen des Zollamtes Linz Wels ansonsten zu setzen gewesen wäre, abgewendet. (Dieser Betrag entspricht der für die betreffende Sattelzugmaschine im Fall deren Importes in das Zollgebiet der Gemeinschaft bzw. in das Anwendungsgebiet Österreich anfallenden Eingangsabgaben: Marke Volvo Type FH-480 4x2T, FG-Nr.YV2ASWOA17B483349, Erstzulassung , Tachostand 5.959 km); geschätzter Zollwert: € 90.000,00, Zollsatz: 16%, Zoll daher € 14.400,00; Einfuhrumsatzsteuer-Bemessungsgrundlage: € 104.400,00, Steuersatz: 20%, Einfuhrumsatzsteuer daher € 20.880,00.)
Auf diesen Sachverhalt trifft nachstehende Rechtslage zu:
Gem. § 232 Abs.1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Im gegenständlichen Fall hat das Zollamt Linz Wels laut angefochtenem Sicherstellungsauftrag den oben dargestellten Sachverhalt unter den Zollschuldentstehungstatbestand des Art.204 Abs.1 lit.b) Zollkodex subsumiert, wobei es dem Bf gem. Art 204 Abs.3 Zollkodex iVm § 79 ZollR-DG eine Zollschuldnerschaft (Gesamtschuldnerschaft iSd Art.213 mit der Fa. BT ) zugewiesen hat.
Das Zollamt Linz Wels lässt dabei allerdings außer Acht, dass in einem derartigen Fall lediglich der Inhaber des Zollverfahrens, also das drittländische Fuhrunternehmen (im vorliegenden Fall die Fa. BT in Schaan, Liechtenstein) Zollschuldner ist. (Dies würde übrigens selbst dann zutreffen, wenn der Fahrer den Binnentransport eigenmächtig vorgenommen hätte.) Denn beim Verbringen des Beförderungsmittels in das Zollgebiet führt der Fahrer dieses (vorliegendenfalls das in Rede stehende Sattelzugfahrzeug) regelmäßig für Zwecke seines vorgesetzten Spediteurs und nicht für eigene Zwecke ein; die bei der Überführung abgegebene konkludente Zollanmeldung gibt er nach Art.5 Abs. 2 Zollkodex entweder in direkter oder indirekter Vertretung für sein Unternehmen ab (siehe dazu Henke in Witte, Rz.13 zu Art.141, sowie Rz.67 zu Art.204).
Auch im gegenständlichen Fall war der Bf nach dem erwiesenen bzw. unstrittig feststehenden Sachverhalt lediglich Fahrer des der Fa. BT gehörenden Zugfahrzeuges, welcher im Rahmen seiner Dienstverpflichtung einen Transportauftrag für seinen Dienstgeber (=Vorgesetzten bzw. Geschäftsführer des Transportunternehmens) zu erfüllen hatte; Verfahrensinhaberin in Bezug auf das hinsichtlich des zur Erfüllung dieses Transportauftrages benützten LKW in Anspruch genommene Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung von gewerblich genutzten ausländischen Straßenbeförderungsmitteln iSd Art.141 Zollkodex iVm Art.558 Abs.1 lit.c ZK-DVO war hingegen die Fa. Bischof Transport AG mit Sitz in Schaan, Liechtenstein, also ein im Zollausland ansässiges Transportunternehmen.
Daraus folgt, dass der Bf hinsichtlich des in Rede stehenden Sattelzugfahrzeuges von vornherein nicht als Zollschuldner iSd Art.204 Abs.3 Zollkodex in Betracht kommt, und zwar weder bei Subsumtion des erwiesenen Sachverhaltes unter den Zollschuldentstehungstatbestand des Art.204 Abs.1 lit.b Zollkodex (wie dies das Zollamt Linz Wels in seinem Sicherstellungsauftrag rechtsirrig gemacht hat) noch bei (an und für sich rechtsrichtiger) Subsumtion desselben unter den Tatbestand des Art.204 Abs.1 lit.a Zollkodex (siehe dazu UFS v., ZRV/0059-Z3K/04, und insbesondere UFS v., ZRV/0023-Z2L/08).
Der Umstand, dass die im Sicherstellungsauftrag erfolgte Zitierung des § 79 ZollR-DG im vorliegenden Fall völlig verfehlt ist, zumal zum einen nach dem festgestellten Sachverhalt von einer Zollschuldübernahme gem. Abs.1 leg.cit. nicht die Rede sein kann und zum anderen der Abs.2 leg.cit. zum (hier maßgeblichen) Zeitpunkt der Erlassung des betreffenden Sicherstellungsauftrages längst nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hat, braucht an dieser Stelle wohl nicht mehr weiter erläutert zu werden.
Der Bf ist somit nicht Abgabepflichtiger iSd § 232 Abs.1 BAO und erfüllt demnach auch nicht den darin normierten Tatbestand, auf den sich der angefochtene Sicherstellungsauftrag gründet.
In Ansehung dieser Sach- und Rechtslage erübrigt sich ein (weiteres) Eingehen auf das (sonstige) Vorbringen des Bf bzw. können dessen Rechtsausführungen über die angebliche "Europarechtswidrigkeit" der vom Zollamt Linz Wels angewendeten Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes und der darauf fußenden Kabotagekontrollverordnung ebenso dahingestellt bleiben wie dessen Ausführungen über die angebliche Erfüllung eines "Heilungstatbestandes" iSd Art.859 ZK-DVO.
Über die gegenständliche Beschwerde war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 232 Abs. 2 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 79 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 7 Abs. 2 GütbefG, Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995 Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 204 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 5 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 141 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 558 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 |
Schlagworte | Sicherstellungsauftrag Abgabepflichtiger Zollschuldentstehungstatbestand Inhaber des Zollverfahrens Binnentransport Beförderungsmittel konkludente Zollanmeldung Vertretung vorübergehende Verwendung Strassenbeförderungsmittel Zollschuldner Zollschuldübernahme Güterbeförderungsgesetz Kabotagekontrollverordnung Heilungstatbestand |
Verweise | -Z3K/04 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at