Zuverdienstgrenze für Alleinverdienerabsetzbetrag - Abfertigungszahlungen, für die keine Steuer anfällt, sind in die Berechnung einzubeziehen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A, in S, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) bezog Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 beanspruchte er den Alleinverdienerabsetzbetrag, welcher bei Erlassung des Einkommensteuerbescheides berücksichtigt wurde.
In der Folge erlangte das Finanzamt durch die Übermittlung eines Lohnzettels Kenntnis, dass die Gattin des Bw im Jahr 2003 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in der Höhe von € 8.119,16 brutto bezogen hatte. Es hob den Einkommensteuerbescheid des Bw gemäß § 299 BAO auf und erließ einen neuen Einkommensteuerbescheid, in welchem der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr berücksichtigt wurde. Der neue Bescheid wies eine Nachforderung von € 696,16 aus. Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden konnte, da die steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von € 4.400 seien.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung eingebracht. Der Bw brachte darin vor, gemäß Rz 774 der Einkommensteuerrichtlinien 2000 (Est-RL 2000) sei für die Ermittlung des Grenzbetrages der Gesamtbetrag aller Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 EStG maßgeblich. Seine Ehegattin habe die Tätigkeit bereits im Oktober 2001 beendet. Für diese Tätigkeit habe sie im Feber 2003 nachträglich eine gesetzliche Abfertigung in der Höhe von € 6.877,50 erhalten, welche der begünstigten Besteuerung gemäß § 67 Abs. 3 EStG unterworfen worden sei. Weiters sei im Zuge dieser Auszahlung noch eine Ersatzleistung für Urlaub von € 997,49 geleistet worden. Gemäß § 41 Abs. 4 EStG blieben Bezüge, die mit dem festen Steuersatz des § 67 EStG zu versteuern sind, außer Ansatz. Die Abfertigung seiner Gattin sei somit bei Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz zu lassen, womit lediglich der Ersatz für Urlaub von € 997,49 für die Ermittlung eines Vergleichswertes für den Grenzbetrag von € 4.400,00 verbliebe. Diese Vorgangsweise werde durch die Verwaltungspraxis unterstützt, da bei der Ermittlung der Einkünfte für Zwecke der Ermittlung des "Zuverdienstbetrages" sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 1 EStG bis zur Freigrenze des § 67 Abs. 1 EStG außer Ansatz blieben. Der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag sei daher gerechtfertigt.
Das Finanzamt entschied mit abweisender Berufungsvorentscheidung. Die Abfertigung zähle zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Abfertigungszahlung sei daher für die Berechnung der maßgeblichen Einkommensgrenze von € 4.400 zu berücksichtigen.
Der Bw beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Begründung des Finanzamtes entspreche nicht dem gesetzlichen Wortlaut des § 41 Abs. 4 EStG, wonach bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Bezüge, die mit einem festen Satz zu versteuern waren, außer Ansatz blieben. Dass es sich bei den nach § 67 begünstigt besteuerten Bezügen nicht um Einkünfte handle, welche in den Grenzbetrag des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG miteinflössen, bestätigten auch teilweise die Einkommensteuerrichtlinien 2000 unter Rz 774. Dort sei unter anderem festgehalten, dass bei der Ermittlung der Einkünfte für Zwecke der Ermittlung des "Alleinverdienerzuverdienstbetrages" sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 1 EStG bis zur Freigrenze des § 67 Abs. 1 EStG außer Ansatz blieben. Die von der Gattin des Bw bezogene Abfertigung hätte daher außer Ansatz zu bleiben, womit lediglich steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von € 997,49 für die Ermittlung eines Vergleichswertes für den Grenzbetrag von € 4.400 verblieben. Da somit der Grenzbetrag von € 4.400 nicht überschritten worden sei, bestehe der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag zu Recht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Unabhängige Finanzsenat ist in seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Der Bw lebte mit seiner Ehegattin und dem ehelichen Sohn, geboren am , im Jahr 2003 im gemeinsamen Haushalt.
Die Ehegattin erhielt im Jahr 2003 Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den ehelichen Sohn.
Die Ehegattin bezog im Jahr 2003 eine Abfertigung in der Höhe von € 6.877,50 und einen Ersatz für Urlaub in der Höhe von € 997,49. Sie war im Jahr 2003 nicht beschäftigt, sondern hatte ihre Tätigkeit, aus der diese Abfertigung und der Ersatz für Urlaub resultierten, bereits im Oktober 2001 beendet.
Für die Abfertigungszahlung fiel keine Steuer an.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist insoweit unstrittig.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG steht einem Alleinverdiener zur Abgeltung von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als 6 Monate verheiratet ist und von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt.
Voraussetzung ist, dass der Ehepartner bei mindestens einem Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG Einkünfte von höchstens 4.400 € bezieht.
Als Kinder im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehepartner mehr als 6 Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG zusteht.
Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrages des Ehepartners ist der Gesamtbetrag seiner Einkünfte. Einkünfte, die dem Grunde nach steuerpflichtig sind und im Einzelfall nur auf Grund von Tarifvorschriften zu keiner Einkommensteuer führen, sind keine "steuerfreien Einkünfte" im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG und sind daher für die Berechnung des Grenzbetrages heranzuziehen. Dies gilt auch für Abfertigungen, für die bei Anwendung der Vergleichsrechnung gemäß § 67 Abs. 3 EStG im Einzelfall keine Steuer anfällt (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III C, Rz 5 zu § 33).
Im vorliegenden Fall hat die Gattin des Bw eine Abfertigungszahlung und eine Ersatzzahlung für Urlaub erhalten, welche insgesamt den Grenzbetrag von 4.400 € überschritten haben. Die Abfertigungszahlung blieb zwar nach der Bestimmung des § 67 Abs. 3 im konkreten Fall steuerfrei, stellt jedoch grundsätzlich einen steuerpflichtigen Bezug dar, wie die eindeutigen Regelungen im § 67 Abs. 3 EStG zeigen. Sie ist daher für die Ermittlung des maßgeblichen Grenzbetrages heranzuziehen (vgl. ).
Die vom Bw in der Berufung herangezogenen Lohnsteuerrichtlinien mit ihrer Rz 774 vermögen der Berufung insofern nicht zum Erfolg zu verhelfen, als auch die darin genannte Freigrenze von 1.680 € durch die erhaltene Abfertigungszahlung überschritten wird.
Die Bestimmung des § 41 Abs. 4 EStG, auf die der Bw sein Berufungsbegehren ebenfalls zu stützen versucht, regelt nur die Vorgangsweise bei der Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte. Es wird darin bestimmt, wie im Falle der Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften bei der Ermittlung der Einkommensteuer hinsichtlich der sonstigen Bezüge im Sinne der §§ 67 und 68 EStG vorzugehen ist und dass die Steuern, die auf diese Bezüge entfallen, im Wege der Veranlagung neu zu berechnen sind. Diese Regelung stellt keine Befreiungsbestimmung für diese Bezüge dar.
Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um eine allfällige Veranlagung der Abfertigungszahlungen der Ehegattin, sondern darum, ob dem Bw der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht. Dass diese Bezüge für die Ermittlung des Grenzbetrages für den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht heranzuziehen wären, lässt sich aus § 41 Abs. 4 EStG nicht ableiten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 68 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Alleinverdienerabsetzbetrag Zuverdienstgrenze Grenzbetrag Abfertigung Bezüge mit festem Steuersatz steuerfreie Einkünfte |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
DAAAC-88849