Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 02.12.2011, RV/0622-L/07

Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung bei Uneinbringlichkeit


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Miterledigte GZ:
RV/0901-L/07

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, AdrBw, vertreten durch Deixler Mühlschuster Rechtsanwälte OEG, Rechtsanwaltskanzlei, 4600 Wels, Spitalhof 3a, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch HR Mag. Johann Lehner, vom betreffend Umsatzsteuer 2004 und Umsatzsteuer 2005 sowie vom betreffend Umsatzsteuer 2006 (ursprüngliche Berufung gegen Fessetzungsbescheide 2/2006 und 3/2006 wirkt gem. § 274 BAO gegen den Jahresbescheid weiter) und über die Berufung vom gegen die Bescheide über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom entschieden:

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Von der Festsetzung der angeführten Abgaben wird gemäß § 206 lit. B BAO wird im nachstehenden (und ausgesetzten) Umfang Abstand genommen (Beträge in €):


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2004
2005
2006
Umsatzsteuer
1.688,48
72.334,50
414.243,26


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USt 2005
USt 2/2006
Ust 2/2006
USt 3/2006
Säumniszuschlag
1.449,17
63,98
6.320.85
1.921,23

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass nach Ansicht des Finanzamtes durch den Bw aus selbst erstellten Gutschriften für den Ankauf von Altmetallen ungerechtfertigt Vorsteuerabzüge vorgenommen worden seien. Die in den Gutschriften angeführten Lieferanten wären im Rahmen eines Umsatzsteuerbetrugs-Systems nur zum Schein gegründet worden und könnten daher nicht die tatsächlichen Lieferanten sein. Aufgrund der auffallenden Verdachtsmomente hätte der Bw Kenntnis von der Einbindung in einen Umsatzsteuerbetrug haben müssen. Das Finanzamt erließ entsprechende Bescheide für 2004, 2005, 2/2006 und 3/2006 und kürzte die Vorsteuern im festgestellten Ausmaß.

In weiterer Folge wurden mit Bescheid vom auch erste Säumniszuschläge festgesetzt.

Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht eine umfangreiche Berufung eingebracht. Nach Abgabe einer Stellungnahme seitens der Betriebsprüfung und einer Gegenäußerung durch den Bw wurden die Berufungen dem UFS zur Entscheidung vorgelegt.

Am erging der Jahres-Umsatzsteuerbescheid für 2006, mit dem die in der Jahreserklärung wieder angeführten Vorsteuerbeträge in dem von der Betriebsprüfung festgestellten Ausmaß gekürzt wurden. Die Berufung gegen die ursprünglichen Festsetzungsbescheide richten sich nun gemäß § 274 BAO gegen diesen Jahresbescheid.

Da sich im mittlerweile ebenfalls dem UFS vorgelegten Steuerakt des Bw eine Mitteilung eines Gerichtes befand, nach dem ein Schuldenregulierungsverfahren gegen den Bw mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde, ersuchte der Referent das zuständige Finanzamt um die Erhebung der wirtschaftlichen Situation des Bw und die Durchsetzbarkeit des Abgabenanspruches. Dieses teilte im Schreiben vom unter der Angabe näherer Gründe mit, dass im Ergebnis der ausgesetzte Betrag nicht nur mittelfristig nicht mehr einbringlich sei. Insbesondere ergebe sich dies aus der Vermögenslosigkeit und Schuldensituation des Bw.

Mit Mail vom wurde dem steuerlichen Vertreter des Bw mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, von der Festsetzung der Abgaben gem. § 206 lit. b BAO abzusehen. Vom Umfang her könne aber nur hinsichtlich jener Beträge (wurden angeführt), die noch nicht entrichtet wurden, von der Festsetzung abgesehen werden. Im Fall von Einwendungen gegen diese Vorgangsweise mögen diese vorgebracht werden. Die Erforderlichkeit der beantragten mündlichen Verhandlung solle überdacht werden.

In einer Eingabe vom wurde der Antrag auf eine mündliche Verhandlung zurückgezogen. Betragliche Einwendungen wurden nicht vorgebracht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Abgabenbehörde kann gemäß § 206 lit. b der Bundesabgabenordnung (BAO) von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird.

Wie die Erhebungen des Finanzamtes ergeben haben, ist die zwangsweise Einbringung von Abgabenforderungen derzeit und wahrscheinlich auch in Hinkunft nicht möglich.

Die Maßnahmen nach § 206 BAO liegen im Ermessen der für die Abgabenfestsetzung zuständigen Abgabenbehörde erster bzw. zweiter Instanz (vgl. hiezu Ritz, BAO,4. Auflage, § 206 Tz.1).

Nach § 20 BAO müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Die maßgebenden Kriterien für die Übung des Ermessens ergeben sich primär aus der Ermessen einräumenden Bestimmung. Angesichts der fehlenden Einbringungsmöglichkeiten war es dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltungsführung entsprechend geboten, mit der Abstandnahme von der Festsetzung vorzugehen, da der mit dem Umfang des durchzuführenden Berufungsverfahrens verbundene Verwaltungsaufwand nicht mehr verhältnismäßig ist. Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung steht dem nicht entgegen. Durch die Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung wird der gesetzliche Abgabenanspruch als solches nicht "vernichtet", sondern es wird lediglich - wegen Uneinbringlichkeit - auf seine Durchsetzung gegenüber dem Bw. verzichtet (vgl. -G/06). Auch der Durchführung eines Finanzstrafverfahrens steht diese Abstandnahme von der Festsetzung nicht entgegen, besteht doch im Finanzstrafverfahren keine Bindung an abgabenrechtliche Bescheide (vgl. ; ; ; ; ; ; , 0084; -L/04, FSRV/0047-L/04).

Betreffend die Abstandnahme von der Festsetzung in Zusammenhang mit den Umsatzsteuerbeträgen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass eine gänzliche Abstandnahme von der Festsetzung der in der Berufung strittigen Vorsteuerkürzungen zu einer sonstigen Gutschrift (wenn auch nur geringfügig) auf dem Abgabenkonto des Bw. führen würde, die dann auf andere Abgabenverbindlichkeiten zu verrechnen wäre. Dieses Ergebnis würde dem Sinn des § 206 lit. b BAO widersprechen, zumal diese Bestimmung lediglich einen erhöhten Verwaltungsaufwand auf Grund der Festsetzung uneinbringlicher Abgaben abwenden soll, nicht aber dazu führen soll, dass dem Abgabepflichtigen auf Grund der Abstandnahme nunmehr Mittel zur Entrichtung anderer Schuldigkeiten zur Verfügung gestellt werden. Im gegenständlichen Fall wurden in der Zwischenzeit offensichtlich geringfügige Teile der strittigen Beträge entrichtet, sodass nur mehr etwas geringere Beträge ausgesetzt sind. Eine gänzliche Abstandnahme von der Festsetzung der durch die Betriebsprüfung festgestellten Abgabenerhöhungen würde somit zur Gutschrift von bereits entrichteten Abgabenschuldigkeiten führen. Ein derartiges Ergebnis einer Abstandnahme von der Festsetzung wäre mit dem Zweck des § 206 lit. b BAO nicht vereinbar, sodass nur eine Abstandnahme hinsichtlich jener Abgabennachforderungen, welche auf Grund der angefochtenen Bescheide erfolgt sind und noch unberichtigt aushaftet, in Betracht kommt. Aus diesem Grunde erfolgte die Abstandnahme in dem im Spruch ausgeführten Ausmaß.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 206 lit. B BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at