Alleinerzieherabsetzbetrag, Lebensgemeinschaft mit im selben Haus wohnenden Partner.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0333-K/07-RS1 | Bereits das gemeinsame Wohnen mit einem Partner in einem Einfamilienhaus stellt ein Element dar, das zivilrechtlich zum Charakteristikum einer Lebensgemeinschaft i.S. des § 90 ABGB zählt. Keine Rolle spielt das Benützen getrennter Schlafzimmer, weil dies selbst bei intakten Ehen nicht unüblich ist; der Wegfall einer Geschlechtsgemeinschaft schließt eine Lebensgemeinschaft nicht aus. Im gegenständlichen Fall tritt hinzu, dass Gemeinschaftsräume - hier Küche und WC - auch gemeinschaftlich genutzt werden und eine Wohnungsgemeinschaft sehr wohl gegeben ist. |
RV/0333-K/07-RS2 | Für eine Wohnungsgemeinschaft spricht auch, dass die Bw. angegeben hat, dass das Zusammenwohnen im selben Haus aus Rücksichtnahme auf die Kinder erfolgte und eine anständige Begegnung der Partner gegeben war. |
RV/0333-K/07-RS3 | Wenn die Bw. angegeben hat, dass sie sich bei ihren Einkommensverhältnissen eine eigene Wohnung nicht leisten habe können, so ist davon auszugehen, dass das Verhältnis der Bw. und ihres Partners von gegenseitiger Hilfestellung getragen war und somit eine Wirtschaftgemeinschaft vorlag. |
RV/0333-K/07-RS4 | Durch das gemeinsame Wohnen mit ihrem Partner im Einfamilienhaus und die gegenseitige Hilfestellung wurde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bw. erhöht, sodass sie gegenüber allein stehenden Personen entsprechend geringer belastet war. Ein Anspruch auf Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages ist daher nicht gegeben. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der S.Sch. , Verkäuferin, geb. xy, M.S.,M.1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
S.Sch. (in der Folge Bw.) bezog im Jahr 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Mit Bescheid vom führte das Finanzamt die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 durch und berücksichtigte dabei u.a. den von der Bw. in ihrer Erklärung vom zur Arbeitnehmerveranlagung beantragten Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von € 669,00. Aus dem angeführten Bescheid resultierte eine Abgabengutschrift in Höhe von € 779,00.
Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2005 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf; im gleichzeitig erlassenen Einkommensteuerbescheid 2005 wurde der Bw. der Alleinerzieherabsetzbetrag mit der Begründung aberkannt, dass mit dem Lebensgefährten der Bw., Herr Chr.T. (in der Folge Chr. T.), ein gemeinsamer Haushalt bestehe und das Einkommen des Genannten den Grenzbetrag von € 6.000,00 übersteige; der angeführte Absetzbetrag steht der Bw. somit nicht zu. Die Abgabennachforderung aus diesem Bescheid belief sich auf € 669,00.
Mit Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am , erhob die Bw. Berufung gegen den Bescheid vom und führte darin an, dass in den Jahren 2005 und 2006 keine Lebensgemeinschaft mit Chr. T. bestanden habe. Die Bw. habe sich im Guten von ihrem Lebensgefährten getrennt, wie zwei Erwachsene, den Kindern zuliebe, denn beide hätten aus ihrer vorherigen Beziehung genau das Gegenteil kennen gelernt. Es stimme zwar, dass sie und ihr Lebensgefährte dieselbe Wohnadresse gehabt hätten, da es sich um ein Einfamilienhaus handle. Die Bw. habe ihren Wohnbereich im Erdgeschoß gehabt, Chr. T. seinen im Keller. Küchen- und WC-Benützung seien gemeinsam gewesen. Die Bw. habe sich keine eigene Wohnung leisten können, weil sie einen 20 Stunden Job gehabt habe. Erst im Dezember 2006 zu Weihnachten hätte zwischen ihr und Chr. T. ein ausführliches Gespräch stattgefunden und sei der Entschluss gefasst worden, es noch einmal miteinander zu probieren; seither bestehe zwischen den beiden wieder eine Lebensgemeinschaft.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) € 494,00, bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) € 669,00. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.
Als Kinder im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a leg.cit. zusteht. (Ehe)Partner im Sinne des § 106 Abs. 3 leg.cit. ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 4 EStG 1988 liegt dann vor, wenn zwei Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Bei einer Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehören im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Dabei kann aber auch das eine oder andere Merkmal fehlen (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 99/14/0224, und vom , Zl. 99/14/0247). Die Merkmale einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft müssen demgemäß nicht kumuliert vorliegen. Indizien für eine Lebensgemeinschaft können auch die polizeiliche Meldung an ein- und demselben Wohnort oder eine gemeinsame Zustelladresse sein (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 92/15/0212).
Aktenkundig ist im gegenständlichen Fall, dass die Bw. mit ihren Kindern ihren Hauptwohnsitz am im Einfamilienhaus des Chr. T. in 9063 Maria Saal, Moosweg 1, begründet hat. Chr. T. hat seinen Hauptwohnsitz seit ebendort; das Einfamilienhaus steht auf Grund eines Übergabsvertrages vom in seinem Eigentum. Die Bw. bezog im Streitjahr Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 für ihre Kinder P.Sch., geboren am x1992, und Pascal Schranz, geboren am y1999.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob bei der Bw. im Streitjahr (2005) und darüber hinaus eine Lebensgemeinschaft mit Chr. T. bestanden hat.
Grundsätzlich vorauszuschicken ist, dass laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages nicht zur Abgeltung von Unterhaltspflichten vorgesehen ist, sondern vielmehr dem Umstand Rechnung trägt, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person, die allein stehend Kinder aufzuziehen hat, geringer ist als bei einer in Partnerschaft lebenden Person. Offensichtlich und wohl auch zu Recht geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich durch die Lebensgemeinschaft die finanzielle Lage von Alleinerziehern verbessert. Unmaßgebend dabei ist, ob das Kind (die Kinder) ein gemeinsames Kind (gemeinsame Kinder) ist (sind).
Wenn die Bw. zur Untermauerung ihres Begehrens auf Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages ins Treffen geführt hat, dass eine räumliche Trennung mit ihrem Partner stattgefunden habe, so ist hiezu auszuführen, dass bereits das gemeinsame Wohnen mit dem Partner in einem Einfamilienhaus ein Element darstellt, dass zivilrechtlich zum Charakteristikum einer (ehelichen) Lebensgemeinschaft im Sinne des § 90 ABGB zählt. Keine Rolle dabei spielt das Benützen getrennter Schlafzimmer, das dies auch bei intakten Ehen nicht unüblich ist; der Wegfall einer geschlechtlichen Beziehung schließt eine derartige Gemeinschaft somit nicht aus. Im gegenständlichen Fall tritt hinzu, dass nach den Angaben der Bw. Gemeinschaftsräume von ihr und Chr. T. (Küche und WC) auch weiterhin gemeinschaftlich genutzt wurden, sodass eine Wohnungsgemeinschaft sehr wohl gegeben war. Hiefür spricht auch die von der Bw. angeführte Rücksichtnahme auf die im Haushalt lebenden Kinder (dem Wortlaut der Bw. nach "den Kindern zuliebe"), sowie die anständige Begegnung der Partner untereinander (dem Wortlaut der Bw. nach "wie vernünftige Erwachsene"). Wenn die Bw. weiters angegeben hat, dass sie sich bei ihren Einkommensverhältnissen eine eigene Wohnung nicht habe leisten können, so ist davon auszugehen, dass das Verhältnis der Bw. und Chr. T. darüber hinaus von gegenseitiger Hilfestellung getragen war und somit auch eine Wirtschaftsgemeinschaft vorlag.
Die Gestaltung des Zusammenlebens zwischen der Bw. und Chr. T. zeigt nach den vorstehenden Ausführungen keine Sachlage, nach der die Bw. als Alleinerzieherin jenen Belastungen ausgesetzt ist, die für die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages maßgebend sind. Vielmehr ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass durch das gemeinsame Wohnen mit ihrem Partner im Einfamilienhaus die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bw. erhöht wurde, wodurch sie gegenüber allein stehenden Personen entsprechend geringer belastet war. Ein Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag steht ihr daher nicht zu.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Alleinerzieherabsetzbetrag Frage des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft (im Einfamilienhaus des Partners) |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at