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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 04.03.2009, ZRV/0158-Z2L/07

Vorschriftswidriges Verbringen von Zigaretten in das Zollgebiet


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Miterledigte GZ:
ZRV/0165-Z2L/07

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/16/0053 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Paischer & Dr. Schertler, Rechtsanwälte, 5280 Braunau, Salzburger Str. 4, vom (richtig offenbar ) gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz Wels vom , Zl. 500000/17200/4/2006, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Rahmen einer anonymen Anzeige beim Zollamt Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz wurde der genannten Behörde mitgeteilt, dass sich der gegenständliche Bf. mit dem Handel von Schmuggelzigaretten beschäftigen würde. In der Folge vernahmen die Organe der Finanzstrafbehörde den Bf. (Niederschrift vom ) worin dieser eingangs im Wesentlichen sinngemäß angab, dass er einmalig vor einiger Zeit 20 Stangen Memphis Classic von einem Unbekannten auf einem Parkplatz in A. angeboten bekommen, und diese in der Folge auch gekauft habe. Bezahlt habe er für diese Ware € 14,50/Stg. Darüber hinaus bestritt der Bf. zunächst, dass er jemals mit Zigaretten etwas zu tun gehabt hätte. Bei einer gleichzeitig durchgeführten freiwilligen Nachschau in seinen Wohnräumen sowie in seinem KFZ fanden die Organe der Finanzstrafbehörde mehrere volle und leere Packungen ausländischer Zigaretten vor. Zu den gefüllten Packungen der Marke "Ronhill" verwies der Bf. darauf, dass diese seiner Freundin gehören würden und von ihr im Rahmen einer Urlaubsreise nach Österreich eingeführt worden seien. Von den Beamten wurde, anlässlich der vom Bf. freiwillig gestatten Nachschau, in seinen Wohnräumen ein Zettel sowie ein Kalender mit Zigarettenaufschreibungen aufgefunden. Nach entsprechender Belehrung durch die Beamten der Finanzstrafbehörde, nämlich dass ein Geständnis einen Milderungsgrund für den Bf. darstellen würde, setzte dieser seine Aussage fort und gab im Wesentlichen Nachstehendes an: Er selbst sei Nichtraucher. Vor einigen Jahren wäre er mit seinem Schwiegersohn, der LKW-Fahrer gewesen sei, manchmal mitgefahren und so auch nach Ungarn gekommen wo er in I. einen Staplerfahrer namens D. kennengelernt habe. Dieser D. hätte dem Bf. angeraten, Zigaretten auf dem Markt B. anzukaufen, da diese dort billiger wären. Vor etwa zwei Jahren - Mitte August 2004 - habe er 45 bis 50 Stangen Zigaretten der Marken Marlboro, Memphis Classic, Memphis Blue, Memphis Blue Lights, Milde und Ernte auf dem genannten Markt bei einem Stand angekauft. Da es sich bei den vom Bf. angekauften Zigaretten um verschiedene Sorten mit unterschiedlichen Preisen gehandelt habe, sei ihm vom Verkäufer ein Mischpreis von 12,00 €/Stg.angeboten worden. Diesen Ankauf habe der Bf. in der Folge auch durchgeführt. Anfang 2005 habe der Bf. vor seiner Haustür einen Zettel mit folgendem Vermerk vorgefunden: "Hallo C., wenn Sie Zigaretten brauchen, rufen Sie mich an: 123". Der Bf. habe in der Folge D. angerufen, der jedoch erklärt hätte, dass diese Nachricht nicht von ihm sei. Bei mehreren Versuchen einer Kontaktaufnahme unter dem vorgenannten Anschluss habe sich schließlich ein gewisser "E." gemeldet wobei in der Folge vom Bf. bei diesem auch einige "Zigarattenmuster" bestellt worden seien. Die Lieferung dieser "Muster" sei etwa um Ostern 2004 erfolgt. Dabei habe es sich um 20 Stangen diverser Marken, mit einem Preis zwischen 14,50 € und 15,00 €, gehandelt. Die Zigaretten seien vom Bf. sowohl päckchen- als auch stangenweise an diverse Abnehmer weiterverkauft worden. Zwischen Ostern und Pfingsten 2004, habe "E." wiederum eine vom Bf. bestellte Zigarettenlieferung durchgeführt. Diese habe 160 Stangen diverser Marken (Lucky Strike, Memphis Blue, Memphis Classic, weiße Memphis, Memphis Blue Light, Chesterfield und HB) umfasst, wobei der Ankaufspreis für "Memphis" 14,50 € und für die übrigen Sorten 15,00 € betragen hätte. Im Sommer 2005 sei eine weitere Lieferung von 160 Stangen Zigaretten, zum gleichen Preis wie zuvor, erfolgt. Mit Ausnahme der Probelieferung seien somit vom Bf. von "E." drei Lieferungen bezogen worden. Den Weiterverkauf der Zigaretten habe der Bf. zu einem Preis von 18,00 € für Memphis und Milde, und für die übrigen Sorten um 19,00 € bis 20,00 €, durchgeführt. Anlässlicher dieser Einvernahme war der Bf. - mit Ausnahme von F. H. - nicht bereit seine Zigarettenabnehmer zu nennen.

In einer neuerlichen Aussage vor Organen des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz am widerrief der Bf. seine Angaben vom . Sinngemäß führte er darin aus, dass seine zuvor getätigten Aussagen erlogen gewesen wären. Demnach gab er an, dass er weder von Ungarn Zigarettenlieferungen bezogen, noch selbst Tabakwaren von Ungarn nach Österreich geschmuggelt hätte. Lediglich aus Tschechien habe er früher im Rahmen der Freigrenze Zigaretten mitgebracht, und diese in weiterer Folge an Verwandte verschenkt. Auch entspreche jene getätigte Aussage, dass er Zigaretten an F. verkauft habe nicht der Wahrheit. Da der Bf. somit nach diesen Angaben lediglich Zigaretten im Rahmen der Reisefreigrenze eingebracht hätte, habe er auch niemals einen Gewinn durch einen Weiterverkauf erzielt. Die von ihm importierten Freimengen an Zigaretten habe der Bf. an seine Enkelkinder und seine Tochter weiterverschenkt. Die Aussagen in der Niederschrift vom , dass der Bf. über geschmuggelte Zigaretten verfügt hätte, stimme somit nicht. Lediglich einmal sei beim Bf. ein Ungarischer Staatsbürger in einem hellen Auto bei ihm gewesen, der jedoch lediglich Zigaretten beim Bf. deponiert hätte. Weiters gab der Bf. an, dass er einen Ungarn, von dem er den Namen nicht genau kenne, jedoch annehme dass er ihn "E." genannt hätte, angerufen habe und bei diesem nur zum Schein Zigaretten bestellt hätte. Demnach habe der Bf. diesen Ungarn nur zum Narren halten wollen. Nur einmal, und zwar im Frühjahr 2005, habe der Bf. 13 Stangen Ernte zu einem Preis von 11,00 €/Stg. von "E." bezogen. Etwa 14 Tage später habe er noch ein paar Päcken als Muster von diesem Ungarn gratis erhalten. Auf die Frage der Zollorgane, warum der Bf. bei der Erstaussage gelogen hätte und die vorgenannten 13 Stangen Ernte nicht erwähnt habe, führte der Bf. aus, dass er das Ganze bei der ersten Vernehmung nicht so ernst genommen hätte und eigentlich nur "Schmähführen" wollte. Die Auffindung des Zettels "Hallo C., wenn Sie Zigaretten brauchen, rufen Sie mich an: Nr. 123" entspreche der Wahrheit. Auch habe er diese Nummer kontaktiert, jedoch nichts bestellt. Der Grund, warum der Bf. diese Nummer angerufen habe sei der gewesen, dass er "E." bei diesem Telefonat lediglich zu sich nach Hause eingeladen habe. Bei diesem ersten Besuch hätte "E." die erwähnten Ernte 23 - ohne dass der Bf. nach seinen Angaben diese Zigaretten bestellt hätte - mitgebracht.

Mit Abgabenbescheid vom , Zl.: 500000/90305/05/2006 setzte das Zollamt gegen den nunmehrigen Bf., für eine Menge von 550 Stangen Zigaretten die Eingangsabgaben gem. Art. 202 Abs. 1 lit a) iVm Abs. 3, 3. Anstrich ZK, sowie mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von 19.234,62 € (Zoll 4.276,80, Tabaksteuer: 10.514,55 €, EuSt: 4.443,27 €) fest. Gleichzeitig wurde eine Abgabenerhöhung gem. § 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von 1.205,60 € vorgeschrieben. In der Begründung des Bescheides führt die Abgabenbehörde aus, dass nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen eine Zollschuld entsteht, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird. Gem. Art. 202 Abs. 3 ZK, 3. Anstrich ZK werde jedoch auch jene Person Zollschuldner, welche eine solche Ware erwirbt oder im Besitz hält, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden sei. Dabei legte die Abgabenbehörde I. Instanz die Aussagen des Bf. vom zu Grunde und begründete dies damit, dass den Erstaussagen ein höherer Wahrheitsgehalt zukomme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung vom . Begründend führt der Bf. darin im Wesentlichen aus, dass die von ihm im Rahmen der Erstaussage getätigten Angaben unrichtig gewesen seien, er selbst persönlich labil wäre und das Geständnis in der Erstaussage nur unter dem, von ihm empfundenen Druck der Vernehmungssituation zu Stande gekommen sei. Außer einer geringen Musterlieferung sei es nach Kontaktaufnahme mit jener Person, welche auf dem aufgefundenen Zettel vor der Hautür des Bf. aufgeschienen hätte, zu keinem weiteren Bezug von Zigaretten gekommen, da der Bf. trotz mehrmaliger Versuche keinen weiteren Telefonkontakt zu dieser Person herstellen habe können. Bei den von den Organen der Finanzstrafbehörde vorgefundenen Zigarettenaufschreibungen handle es sich um beabsichtigte Bestellwünsche des Bf., wobei jedoch die Warenlieferungen niemals erfolgt seien. Der Bf. beantragte im Rahmen dieser Berufung auch eine Zeugeneinvernahme jener Kontaktperson, welche in seinem beschlagnahmten Notizbuch aufscheinen würde, sowie weiters die Einholung eines psychologischen Gutachtens über seine Person, welches den Beweis erbringen würde, dass das Geständnis nur durch die belastende Vernehmungssituation erfolgt sei. Ergänzend zu diesem Schriftstück übermittelten der Bf., mit Eingabe vom einen Befund von Dr. G. für seine Person. In diesem Schreiben führt der Bf. sinngemäß aus, dass sich lt. dem, dieser Eingabe beigelegten ärztlichen Befund für seine Person auffällige Schizophrenie- und Paranoiawerte, leichte Beeinflussbarkeit durch andere Personen oder Umstände, insgesamt eine histrionische Persönlichkeitsstörung, welche eine hohe Beeinflussbarkeit nach sich ziehe, ergäbe. Der Untersuchungsbefund bestätige somit, dass allgemein bei Vorliegen von derartigen Persönlichkeitsstörungen angegebene Aktivitäten bzw. Verhaltensweisen ohne jeglichen realen Hintergrund seien. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass der Bf. sich mit erfundenen Angaben bei seiner Ersteinvernahme nur inszenieren habe wollen. Dies sei auf seine festgestellte Persönlichkeitsstörung zurückzuführen. Aus dem Befund sei weiters zu entnehmen, dass er selbst nicht das unternehmerische Profil hätte, tatsächlich die von ihm behaupteten Aktivitäten in der Realität durchgeführt zu haben.

Mit der nunmehr vor dem Unabhängigen Finanzsenat (kurz UFS) angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom wies das Zollamt die Berufung des Bf. als unbegründet ab. In der Begründung führt die Zollbehörde im Wesentlichen sinngemäß aus, dass sich auch durch den vorgelegten medizinischen Befund zu der Person des Bf. nicht ergebe, dass jemand ein völlig unrichtiges Geständnis in seiner niederschriftlichen Erstaussage abgebe. Dies wird von der Zollbehörde insofern untermauert, dass der Bf. in seinen Erstaussagen detaillierte Angaben über Zigarettensorten, Menge, An- und Verkaufspreise, und Geschensabläufe getätigt habe. Auch sei jene Ausführung im ärztlichen Befund zu relativieren, nämlich dass der Bf. nicht über das unternehmerische Profil für einen Zigarettengroßhandel verfügen würde, da gerade beim An- und Verkauf geschmuggelter Zigaretten kein regulärer Handel vorliege und üblicherweise eine Weiterveräußerung im Bekannten- und Freundeskreis erfolge. Betreffend die, vom Bf. beantragte Einholung einer Zeugenaussage, habe diese von der Zollbehörde nicht durchgeführt werden können, da der Bf. trotz Vorhalt keine diesbezüglichen Daten (Name und Anschrift der zu vernehmenden Person) bekanntgegeben hätte. Des Weiteren verweist die Zollbehörde in diesem Bescheid, dass den Erstaussagen - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VwGH (89/16/0147, 86/16/0080 und 87/14/0016) - grundsätzlich mehr Glaubwürdigkeit beizumessen sei.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die beim Zollamt eingebrachte Beschwerde vom (richtig offenbar ). Der Bf. bringt darin vor, dass gerade nach der ärztlichen Stellungnahme im vorgelegten Befund vom es als wahrscheinlich erscheine, dass sein - anlässlich der Erstvernehmung von ihm abgelegtes Geständnis - lediglich der Ausfluss seiner histrionischen Persönlichkeitsstörung sei und somit kein reales Tatsachengeständnis darstelle. Auch bei Vorliegen eines Geständnisses sei die Behörde verpflichtet, im Rahmen der amtswegigen Wahrheitsermittlung dieses zu prüfen. Gerade durch die ärztliche Befundung ergebe sich jedoch für seine Erstangaben kein Wahrheitsgehalt, wodurch dieses schlichtweg unrichtig und Ausfluss der bei ihm vorliegenden Psychoseerkrankung sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Bf. damals konkrete Angaben über einen (erfundenen) Geschehensablauf gemacht hätte. Es bedürfe nämlich keiner besonderen Fähigkeiten um erfundene Geschehensabläufe zu erzählen. Auch die Kenntnis von Handelspreisen von Zigaretten sei bei psychisch Kranken nichts Ungewöhnliches. Der Hinweis der Zollbehörde, dass grundsätzlich die Erstaussage einen hohen Beweiswert aufweise, sei unter Berücksichtigung des für den Bf. vorliegenden persönlichkeitsdiagnostischen Befundes verfehlt. Im Übrigen werde der ursprünglich gestellte Beweisantrag betreffend Zeugeneinvernahme zurückgenommen, da von dieser Person keine weiteren Daten bekannt seien.

Der UFS teilte dem Bf. mit Vorhalt vom das bisherige Ermittlungsergebnis, sowie den von der Behörde angenommenen Sachverhalt mit, und räumte ihm die Gelegenheit zur Gegenäußerung ein. Innerhalb der im Vorhalt festgesetzten Frist, bzw. bis zum Ergehen dieser Berufungsentscheidung langte jedoch vom Bf. keine Stellungnahme ein.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Auf Grund der Ausführungen in seiner Beschwerde, richten sich die Einwendungen des Bf. im anhängigen Verfahren ausschließlich dagegen, dass seine geständigen Aussagen anlässlich der Erstvernehmung - auf Grund des ihm ärztlich befundeten Persönlichkeitsbildes - nicht der Wahrheit entsprochen hätten und folglich als unrichtig zu beurteilen seien.

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass gem. § 115 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörden abgabenpflichtige Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln haben, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Jedes Beweismittel kommt dabei in Betracht, welches zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (§ 166 BAO). Weiters hat die Abgabenbehörde gem. § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Der für die Person des Bf. ausgestellte und bereits der erstinstanzlichen Behörde vorgelegte persönlichkeitsdiagnostische Befund weist auszugsweise u.a. folgende Daten auf:

"MMPI: leicht erhöhter Depressionswert T 69, Psychopathic Deviate-Wert T 72, Paranoiawert T 65, Schizophreniewert hoch T 63: konfus, teilweise desorientiert, eingeschränkt in der zwischenmenschlichen Beziehung.Sozial unkonformes Verhalten, kreativ eigenwillig, distanziert, originellMA über 60: aktiv, enthusiastisch, leicht zu stimulieren.Insgesamt geistig nicht sehr beweglich, nicht sehr interessiert, spontan impulsiv, initiativ, begeisterungsfähig.

In der leistungsdiagnostischen Untersuchung zeigen sich bei einer normentsprechenden allgemeinen kognitiven Strukturierung im SPM keine Beeinträchtigungen der langfristigen Aufmerksamkeit/Konzentration/Reaktion des Gedächtnisses).

Die Ergebnisse aus den klinisch-psychologischen Untersuchungsverfahren lassen folgende Diagnose zu:ICD - 10: Verdacht auf F 60.4 histrionische Persönlichkeitsstörung"

Aus der Empfehlung bzw. Stellungnahme des vorgelegten Befundes ist Nachstehendes zu entnehmen:

"Der Untersuchte wirkt im Gesamtverhalten ausgeprägt histrionisch. Es besteht eine deutliche Tendenz zur Dramatisierung bezüglich der eigenen Person, teilweise theatralisches Verhalten, übertriebenem Ausdruck von Gefühlen. Die leichte Beeinflussbarkeit durch andere Personen oder Umstände entspricht diesem Ergebnis, welches durch auffällige Schizophrenie- und Paranoiawerte im MMPI Bestätigung findet. Insgesamt zeigt sich keine Depressivität, jedoch eine oberflächliche und doch gewisse, auch labile Affektivität. Das andauernde Verlangen nach Aufregung, Anerkennung durch andere und Aktivitäten, bei denen der Patient im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit steht, wird auch hinsichtlich der Angaben des Untersuchten in der Exploration offenkundig. Typisch für eine Diagnose aus der Gruppe F 6 zeigt der Untersuchte somit zusammenfassend allgemein deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in Beziehungen zu anderen. Sie gehen häufig mit einer beeinträchtigten sozialen Funktionsfähigkeit einher. Der Untersuchte hat Schwierigkeiten, sozialen Normen zu entsprechen bzw. auch soziale Konsequenzen seines Handelns vorauszusehen. Er macht Angaben, dass er sich mit einem "Pseudozigarettenhandel" in Ungarn "in den Mittelpunkt" gestellt habe. Er habe ganz offenkundig im sozialen Kontext auch unter Fremden damit geprahlt und in keiner Weise erkannt, dass - sofern diese Angaben ernst genommen würden - ihm damit delinquentes Verhalten unterstellt werde.

Aus klinisch psychologischer Sicht muss festgehalten werden, dass bei sämtlichen Formen von Persönlichkeitsstörungen - insbes. histrionischer Natur - tatsächlich die vom Untersuchten angegebenen "Aktivitäten/Verhaltensweisen" vorliegen ohne jeglichen realen Hintergrund. Aus diesem Grund erscheinen von psychiatrischer Seite die Angaben des Untersuchten als wahrscheinlich, als er tatsächlich nicht das unternehmerische Profil zeigte um tatsächlich einen "Großhandel mit Zigaretten" zu betreiben - wie er überall angab. Das zugrundeliegende histrionische Merkmal, im Mittelpunkt zu stehen, wurde jedoch immer und überall verfolgt und angestrebt - mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln."

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ergibt sich, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es somit keine Beweisregeln (z.B. keine Rangordnung) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Im Zuge der Beweiswürdigung darf auch von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen ausgegangen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. 89/16/0186 v. und 95/16/0244 vom ) genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar eine Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Kommentar zur BAO, Christoph Ritz, Rz 8 zu § 167 BAO).

In Ansehung der vorstehenden Ausführungen ist demnach von der Abgabenbehörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung jene Beurteilung zu treffen, welche Angaben der Wahrheit - und zwar mit einem wahrscheinlichen Wahrheitsgehalt von mehr als 50% - näher kommen. In diesem Zusammenhang ist zunächst auszuführen, dass gerade die vom Bf. zu Beginn seiner ersten Einvernahme getätigten Aussagen nicht dem von ihm im Berufungs- bzw. auch Beschwerdeverfahren geschilderten bzw. auch ärztlich befundeten Persönlichkeitsbild entsprechen. So gab der Bf. eingangs seiner Ersteinvernahme an, dass er vor einiger Zeit 20 Stg. Zigaretten von einem Unbekannten auf einem Parkplatz in A. zu einem Preis von 14,50 € pro Stange angekauft, jedoch darüberhinaus niemals mit Zigaretten etwas zu tun gehabt habe. Nach den eigenen Angaben des Bf., als auch aus den Ausführungen des für seine Person vorgelegten ärztlichen Befundes ergibt sich für den Bf. ein Persönlichkeitsbild welches zusammengefasst als "ein Vorhandensein einer Neigung eines ausgeprägten Geltungsdranges sich in den Mittelpunkt zu stellen und - so auch durch erfundene Geschehnisse - vor anderen Personen Eindruck erwecken möchte" dargestellt werden kann. Unabhängig davon, ob es grundsätzlich glaubwürdig erscheint dass der beim Bf. festgestellte "Geltungsdrang" auch anlässlich einer behördlichen Einvernahme vorherrschend ist - der vorgelegte Befund gibt darüber keinen Aufschluss - steht jedoch gerade das vom Bf. vorgebrachte bzw. auch befundete Persönlichkeitsbild im Widerspruch zu den Erstaussagen des Bf. anlässlich seiner Vernehmung vom . Darin gab der Bf. zunächst lediglich einen Ankauf von 20 Stg. Zigaretten zu und bestritt darüberhinaus jede weitere Verwicklung mit Zigarettenan- und -verkäufen. Diese Aussagen sind demnach keinesfalls dem befundeten Persönlichkeitsbild unterzuordnen, da eine "Inszenierung seiner Person" mit diesen Mengenangaben als "Zigarettengroßhändler" nicht glaubwürdig erscheint. Erst durch seine weiteren Aussagen anlässlich seiner ersten Einvernahme - und zwar nach dem er mit den von den Zollorganen vorgefundenen Zigarettenaufschreibungen konfrontiert und darüber belehrt wurde, dass ein Geständnis einen Milderungsgrund darstelle - erreichte die vom Bf. nach seinen Aussagen verhandelte Zigarettenmenge das Ausmaß von insgesamt 550 Stangen. Zu dieser Vorgangsweise im Rahmen seiner Ersteinvernahme lässt sich aus dem vorgelegten ärztlichen Befund kein Hinweis entnehmen, der ein solches spontan wechselhaftes Verhalten zwischen offenbar "Realem" und "Phantastischem" begründen könnte. Vielmehr erscheint es in diesem Zusammenhang als glaubwürdig, dass der Bf. erst durch die Konfrontation mit den - im Rahmen der freiwillig gestatteten Nachschau vorgefundenen - Zigarettenaufzeichnungen, sowie durch die erfolgte Belehrung der amtshandelnden Organe, bereitwillig seine Aussagen wahrheitsgetreu erweiterte. Des Weiteren ist zu dem vorgelegten ärztlichen Befund auszuführen, dass dieser auf Grund einer Untersuchung am erstellt wurde. Die diesbezüglichen "Tatbegehungen" wurden lt. den eigenen Angaben des Bf. in den Jahren 2004 bis zum Herbst 2005 (Zigarettenankäufe) verwirklicht. Seit wann daher das befundete Persönlichkeitsbild bestehen würde, lässt sich aus der vorgelegten Unterlage ebenfalls nicht entnehmen, sodass für die hier zu beurteilenden Zeiträume dem ärztlichen Befund keine Aussagekraft zukommt. Überdies ist zum vorgelegten Befund anzumerken, dass als Diagnose lediglich ein "Verdacht auf eine histrionische Persönlichkeitsstörung", mit der Begründung ausgesprochen wurde, dass solche Diagnosen aus der Gruppe F 6 anlässlich der Erstuntersuchung stets als "Verdacht" gesehen werden müssen. Eine endgültige Befundung in Folge weiterer Untersuchungen ergibt sich weder aus dem bisherigen Aktenstand, noch wurde eine solche - trotz des Vorhalts des vom Bf. nchträglich beigebracht.

Im Übrigen werden vom UFS auch die Ausführungen des Zollamtes in der Begründung seiner Berufungsvorentscheidung geteilt, nämlich dass es völlig unglaubwürdig erscheint derart dataillierte Angaben über Zigarettenmengen, Sorten, Ablauf des An- und Verkaufs sowie deren Preise im Rahmen von "Phantasiegeschichten" zu tätigen. Untermauert wird diese Unglaubwürdigkeit auch durch die Ausführungen im vorgelegten Arztbefund, in dem für die Person des Bf. ein "insgesamt geistig nicht sehr bewegliches" Personenbild festgestellt wird. Gerade die spontane Erfindung von detaillierten Geschehnissen, welche somit gänzlich nicht aus einer Realität entspringen, würde bekanntlich hohe geistige Flexibilität erfordern, die jedoch dem Bf. im vorgelegten ärztlichen Befund ausdrücklich nicht bescheinigt wird. Der UFS teilt demnach den vom Bf. vorgebrachten Einwand - dass es keiner besonderen Fähigkeiten bedürfe erfundene Geschehensabläufe zu erzählen - im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen nicht. Auch jenem Vorbringen des Bf., dass die Kenntnis von Handelspreisen für Zigaretten für einen psychisch Kranken keine Außergewöhnlichkeit darstelle, ist zu entgegnen, dass es nach ho. Ansicht zwar nicht unmöglich aber doch äußerst ungewöhnlich erscheint wenn ein Nichtraucher über umfangreiche Markenkenntnisse von Zigaretten sowie darüber hinaus über gängige An- und Verkaufspreise dieser - noch dazu geschmuggelter - Zigaretten, bescheid weiß. Bemerkenswert stellt sich auch in diesem Zusammenhang insbesondere die Aussage des Bf. anlässlich seiner Einvernahme vom dar, worin er einen Weiterverkauf an F. H. von 25 bis 30 Stangen Zigaretten gestand. Durchgeführte Ermittlungen betreffend des vorgenannten Abnehmers bestätigen gerade die vom Bf. in seiner Erstaussage diesbezüglich gemachten Angaben. So ist im Zusammenhang zur Person F. H. darauf zu verweisen, dass zu dieser - wie im Übrigen der Bf. selbst in seiner Aussage vom bereits hingewiesen hat (...14 Tage bevor F.H. erwischt worden ist....) - hinsichtlich des An- und Verkaufs von unverzollten Zigaretten ein Verfahren vor der Zollbehörde anhängig war und bereits rechtskräftig abgeschlossen wurde. Aus diesem Aktenvorgang kann zwar nicht abgeleitet werden, dass F. die vom Bf. in seiner Erstaussage genannte Zigarettenmenge tatsächlich vom Bf. bezogen hätte, jedoch ergibt sich eine bemerkenswerte Übereinstimmung zu seinen, diesbezüglich am niederschriftlich festgehaltenen Aussagen hinsichtlich Zeitraum, der Zigarettenmenge, des Ankaufspreises zu dem vom Bf. genannten Verkaufspreis, sowie auch der grundsätzlich angegebenen Zigarettensorten. Auch dieser Umstand stellt demnach ein weiters Indiz dar, dass die Aussagen des Bf. in seiner Erstvernehmung der Wahrheit eher entsprechen.

Da somit der UFS nach der vorliegenden Aktenlage unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen die Erstaussagen des Bf. mit einem höheren Wahrheitsgehalt als 50 % bewertet, ist schlussendlich auch - wie bereits die Abgabenbehörde I. Instanz ebenfalls zutreffend ausführt - auf die Erkenntnisse des VwGH 87/14/0016 und 86/16/0080 zu verweisen, wonach diese erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen. Folglich steht auch für den UFS fest, dass der Bf. die im Abgabenbescheid vom genannten 550 Stangen eingangsabgabenpflichtigen Zigaretten, welche durch namentlich unbekannt gebliebene Personen in das Zollgebiet der Gemeinschaft durch Verletzung der im Artikel 40 ZK normierten Gestellungspflicht vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht wurden, erwoben hat, obwohl er im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Waren wusste oder billigerweise (vernünftigerweise) hätte wiessen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden waren. Hinsichtlich dieser Waren ist somit die Zollschuld gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a) ZK entstanden sowie der Bf. nach Abs. 3 dritter Anstrich leg. cit. auch Zollschuldner geworden.

In der vor dem UFS angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom kann demnach keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Aus den angeführten Gründen war daher, wie im Spruch ausgeführt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 202 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 202 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Beweiswürdigung
Erstaussagen
Verweise
VwGH, 87/14/0016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
OAAAC-88799