Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.02.2010, RV/2790-W/09

Berücksichtigung sonstiger Bezüge bei der Grenzwertermittlung betreffend Alleinverdienerabsetzbetrag

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/13/0092 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten durch FAV, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Nach Auffassung des Bw. sind sonstige Bezüge bei der Grenzwertermittlung für den Anspruch auf Alleinverdienerabsetzbetrag außer Ansatz zu lassen.

Auch dann, wenn sie das Jahressechstel übersteigen und als laufender Arbeitslohn (wie etwa Ersatzleistungen) zu versteuern sind.

Die Veranlagungsergebnisse der Ehepartnerin sind dem Bw. bekannt und sind im Einkommensteuerbescheid des Jahres 2008 Einkünfte von über € 6.000,00 ausgewiesen.

Die konkrete Ermittlung der Einkünfte wurden dem Bw. im Schreiben vom in rechnerischer und rechtlicher Hinsicht wie folgt erläutert.

1. Die Auszahlungsbeträge errechnen sich wie folgt:


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Kennzahl
Lohnzettel G in €
Abrechnungen
Differenz
Auszahlungen laut Berufungswerber
210
7.793,35
7.018,67
774,68
146,33
220
936,43
981,98*
45,55
1.007,38 (nach Lohnst.)
230
1.123,60
940,63
-182,97
803,93
245
5.733,32
747,05
225
131,76
138,16
+6,40
830,48
260
218,96
51,63
-167,33
752,61**
Sonstige Bezüge nach Tarif
(45,55)
(39,15)
(6,40)
752,73
"Auszahlung"
6.319,03
437,18
5.040.51
zuzüglich
440,78
5.481,29***
Sonstige Bezüge
981,98
SozVers. sonst. Bez.
6,40
Auszahlung
6.318,71

*981,98 abzüglich 39,15 (nach dem Tarif zu versteuern) sind 942,83 sonstige Bezüge

** November Auszahlung 1.872,75 minus 981,98 sonstige Bezüge und 138,16 SozVers. sonst. Bezüge ergibt den Betrag von 752,61

***Die Einkünfte lt. Bw. (Vorlageantrag) betragen 5.829,82 abzüglich 348,53 der Fa. C ergeben 5.481,29 der Fa. G

2. Für die Einkünfteermittlung (Einnahmen minus Ausgaben) sind die Auszahlungsbeträge nicht relevant. Keine Ausgabe ist die Lohnsteuer selbst. Sonstige Bezüge, die unter der Kennzahl 220 des Lohnzettels ausgewiesen sind, sind außer Ansatz zu lassen. Sonstige Bezüge die das Jahressechstel überschreiten oder eine Ersatzleistung betreffen, sind als laufender Arbeitslohn zu versteuern und sind daher als Einnahme zu berücksichtigen.

Demzufolge sind folgende "Rechenfehler" zu berücksichtigen:


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Abgezogene Lohnsteuer
218,96
Sonstige Bezüge über dem Jahressechstel
39,15
Laufende Bezüge der Fa. CH
126,92*

*L 16 der Fa. C


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210
554,69
Lt. Berufungswerber
lt. L16
220
79,24
206,16
27,15 sonst. Bez.
245
475,45
348,53
52,09 sonst. Bez.
1/6
79,24
79,24
126,92 laufender Bezug
206,16

Ausgehend von den Werten laut Vorlageantrag errechnen sich die Einkünfte wie folgt (Angaben in Euro):


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5.829,82
Laut Vorlageantrag
+218,96
Für den Arbeitnehmer einbehaltene Lohn- steuer
+126,92
Laufende Bezüge Fa. Cho laut Lohn- zettel
+39,15
Über dem Jahressechstel liegende sonstige Bezüge, die als laufender Arbeitslohn zu versteuern sind
-6,40
Differenz laut Lohnzettel von 45,55 zur Abrechnung von 39,15
+0,32
Differenz Lohnzettel 6.319,03 und 6.318,71 lt. Vorbringen
6.208,77
Gesamtbetrag der Einnahmen
-176,60
Werbungskosten
6.032,17
Gesamtbetrag der Einkünfte*

*vgl. den Einkommensteuerbescheid der Ehepartnerin

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 sind andere steuerfreie Einkünfte (als die in dieser Bestimmung genannten, hier nicht näher interessierenden steuerfreien Einkünfte) nicht zu berücksichtigen.

Nicht als steuerfreie Einkünfte gelten solche, die bloß aufgrund gesonderter Tarifvorschriften bei der Veranlagung nicht zu berücksichtigen sind. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind daher zur Ermittlung des Grenzbetrages die gem. § 67 mit festen Sätzen zu versteuernden sonstigen Bezüge einzubeziehen (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen, § 33 Rz 27).

Nach der Verwaltungspraxis bleiben jedoch sonstige Bezüge gem. § 67 Abs 1 bis zur Freigrenze von € 2.000, sowie steuerfreie Zuschläge gem § 68 EStG außer Ansatz, soweit diese das Jahressechstel nicht überschreiten.

Nach § 67 Abs 2 EStG 1988 sind das Jahressechstel übersteigende sonstige Bezüge als laufender Arbeitslohn (und nicht mit festen Steuersätzen) zu versteuern.

Das Finanzamt hat daher zu Recht die gesetzeskonform ermittelten Veranlagungsergebnisse der Ehegattin zur Grenzwertermittlung herangezogen. Unter dem Jahressechstel liegende sonstige Bezüge (Kennziffer 220 des Lohnzettels) sind dabei außer Ansatz geblieben.

Für weitere Recherchen betreffend der Versteuerung einzelner Gehaltsbestandteile bestand kein Anlass, zumal vom Bw. konkrete Unrichtigkeiten in Bezug auf die von den Arbeitgebern der Ehepartnerin ausgestellten Lohnzetteln nicht dargetan werden konnten.

Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist verspätet, weil dieser erstmals in einem den Vorlageantrag ergänzenden Schriftsatz gestellt wurde.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at