Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSL vom 21.12.2010, FSRV/0008-L/10

Durch ein Ehepaar in gemeinschaftlichem Zusammenwirken angeblich begangenen Abgabenhinterziehungen; Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache an die Erstbehörde, weil - bei unterbliebenen notwendigen Ermittlungen - überdies die diesbezüglichen Finanzstrafverfahren unter Verletzung des § 61 Abs.1 FinStrG nicht verbunden worden sind

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0008-L/10-RS2
In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn zwar der Ehegatte vor dem Erstsenat noch eine ihn selbst belastende Zeugenaussage getätigt hat, seine ergänzende Einvernahme in Verbindung mit notwendigen weiteren umfangreichen Beweisaufnahmen nach § 99 Abs.2 FinStrG aber unumgänglich erscheint.
Folgerechtssätze
FSRV/0008-L/10-RS1
wie FSRV/0069-W/04-RS1
Als Täter einer Abgabenhinterziehung kommen auch diejenigen Personen in Betracht, die den Abgabepflichtigen oder dessen gesetzlichen Vertreter befugt oder unbefugt vor den Abgabenbehörden vertreten oder sonst wie deren Angelegenheiten wahrnehmen. Voraussetzung ist hiebei nur, dass diese Person eine zur tatsächlichen Abgabenverkürzung führende Handlung oder Unterlassung - etwa wie im gegenständlichen Fall die Verletzung der Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung - unter Verletzung einer Wahrheits- oder Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen vornimmt. Dabei kommt es nicht auf die formelle Vertretungsbefugnis, sondern allein auf die faktische Besorgung an.
FSRV/0008-L/10-RS2
wie FSRV/0062-L/02-RS1
Kommt der Aussage eines im Verdacht der Mittäterschaft stehenden Ehegatten einer Beschuldigten im Finanzstrafverfahren gegen letztere entscheidende Bedeutung zu, hat sich der Ehegatte vorerst berechtigt einer Zeugenaussage entschlagen und wurde in der Folge auch gegen ihn ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, erweist sich eine Aufhebung der bekämpften Entscheidung des Spruchsenates und Zurückverweisung der Strafsache an die Finanzstrafbehörde I. Instanz zur Verbindung beider Finanzstrafverfahren nach Lage des Falles aus Gründen der Verfahrensökonomie und zur Verstärkung der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme als berechtigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat Linz 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dr. Karl Penninger und Dr. Matthias Skopek als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen IN, vertreten durch die Puttinger, Vogl & Partner Rechtsanwälte GmbH, Claudistraße 5, 4910 Ried im Innkreis, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs.1 lit.a FinStrG über die Berufung der Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Spruchsenates VII beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 041, nach der am in Anwesenheit ihres Verteidigers Mag. Robert Tremel für Dr. Alexander Puttinger für die Puttinger, Vogl & Partner Rechtsanwälte GmbH, des Amtsbeauftragten HR Dr. Johannes Stäudelmayr sowie der Schriftführerin Marija Schistek, jedoch in Abwesenheit der Beschuldigten durchgeführten Verhandlung

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung der Beschuldigten wird insoweit Folge gegeben, als die bekämpfte Entscheidung des Spruchsenates aufgehoben und die Finanzstrafsache gemäß § 163 Abs.4 FinStrG zur ergänzenden Klärung in einem Untersuchungsverfahren an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückverwiesen wird.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates VII als Organ des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , schriftliche Ausfertigung zugestellt am , war IN im Finanzstrafverfahren zu StrNr. 041 schuldig gesprochen worden, weil sie als Abgabepflichtige im Amtsbereich des genannten Finanzamtes [ergänze wohl: vorsätzlich]

a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung [von Vorauszahlungen] an Umsatzsteuer für die Zeiträume "4-6/05" [April, Mai, Juni 2005] in Höhe von € 10.960,12, "8-12/05" [August, September, Oktober, November und Dezember 2005] in Höhe von € 9.948,52, "5-8/06" [Mai, Juni, Juli, August 2006], in Höhe von € 4.669,07, "9-12/06" [September, Oktober, November und Dezember 2006] in Höhe von € 3.969,08, "4-7/07" [April, Mai, Juni, Juli 2007] in Höhe von € 4.931,15, "8-12/07" [August, September, Oktober, November, Dezember 2007] in Höhe von € 17.083,40 und "3-8/08" [März, April, Mai, Juni, Juli und August 2008] in Höhe von € 10.000,00 (insgesamt € 61.561,34) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, sowie

b) ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, eine abgabenrechtliche "Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht" [gemeint wohl: Offenlegungs- und Wahrheitspflicht] dadurch verletzt habe, dass sie [ergänze: entgegen der Bestimmung der §§ 119, 134 Bundesabgabenordnung (BAO)] für die Jahre 2003 bis 2006 "keine Abgabenerklärungen" [gemeint wohl: keine Umsatz- und Einkommensteuererklärungen] "beim Finanzamt abgegeben" habe

und hiedurch zu den Fakten laut Pkt. a) "das" [die] Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG sowie zu den Fakten laut Pkt. b) "das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung" [gemeint wohl: der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit] nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG habe,

weshalb über sie gemäß § 33 Abs.5 iVm § 21 [Abs.1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 25.000,00 und für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt worden ist.

Auch wurde IN der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten gemäß § 185 [Abs.1 lit.a] FinStrG in Höhe von € 363,00 auferlegt.

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Jänner 2005, Zitat: "(Verkürzung an Umsatzsteuer i.H.v. € 3.580,71)", betreffend welchem der Amtsbeauftragte in seiner Stellungnahme irrtümlich (Finanzstrafakt StrNr. 041, Bl. 45) neuerlich trotz rechtskräftiger Bestrafung in einem Vorverfahren (siehe unten) einen Vorwurf erhoben hatte, stellte der Erstsenat das Finanzstrafverfahren ein.

In seiner Begründung führte der Spruchsenat aus:

Die Beschuldigte IN führe seit 1998 als Einzelhandelskauffrau ein Handelsunternehmen in E, in dem ihr Ehemann MN tätig sei. Die Beschuldigte sei als Chefin für sämtliche Belange verantwortlich gewesen. Insbesondere wäre sie auch dafür verantwortlich gewesen, dass die finanzrechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden.

Seit dem Jahre 2000 kümmere sich MN um die steuerrechtlichen Verpflichtungen, wobei er jedoch von IN in keiner Weise kontrolliert worden sei.

Seit 2000 habe es IN wissentlich unterlassen, ihrer Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nachzukommen, "wodurch sie eine Verkürzung an Umsatzsteuer über insgesamt € 61.561,34 bewirkte".

Darüber hinaus habe IN in den Jahren 2003 bis 2006 keine Abgabenerklärungen beim Finanzamt abgegeben.

Beweiswürdigend führte der Erstsenat aus, dass sich IN im Wesentlichen dahingehend verantwortet hätte, dass sie betriebsintern nicht für die finanzrechtlichen Verpflichtungen zuständig gewesen sei, weil dies alles ihr Gatte MN bearbeitet habe. Diese leugnende Verantwortung wäre vom Zeugen MN bestätigt worden; auch habe der Zeuge AH als zuständiger Sachbearbeiter des Finanzamtes bekräftigt, dass sein beinahe ausschließlicher Ansprechpartner MN gewesen sei.

IN sei als Chefin des Unternehmens insbesondere auch dafür zuständig gewesen, für die Einhaltung der steuerrechtlichen Verpflichtungen Sorge zu tragen. Wenn die Beschuldigte dies nicht gemacht habe, könne dies sie nicht exkulpieren, weil sie MN entsprechend kontrollieren hätte müssen. Gegebenenfalls hätte sie die steuerrechtliche Verpflichtungen selbst übernehmen müssen oder eine kundige Person damit beauftragen können. Jede andere Rechtsansicht würde dazu führen, dass in ähnlich gelagerten Fällen nicht der Unternehmer, sondern sein Buchhalter in finanzstrafrechtlicher Hinsicht haften würde.

Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat als mildernd eine einschlägige Vorstrafe und einen langen Zeitraum [der Begehung von Abgabenhinterziehungen], als mildernd keinen Umstand.

Gegen dieses Erkenntnis hat die Beschuldigte innerhalb offener Frist Berufung erhoben, wobei ausgeführt wird:

Das Erkenntnis werde in seinem gesamten Umfang angefochten und beantragt, [sinngemäß:] das anhängige Finanzstrafverfahren einzustellen, in eventu lediglich eine Verwarnung auszusprechen, in eventu lediglich einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG zu verhängen, letztlich in eventu die ausgesprochene Geldstrafe wesentlich herabzusetzen und diese darüber hinaus bedingt nachzusehen.

Der Spruchsenat gehe offensichtlich sehr wohl davon aus, dass IN alle Finanzamtsangelegenheiten Herrn MN übergeben habe. Wenn allerdings IN nur ihre Überwachungspflicht verletzt habe, könne man ihr keinesfalls eine wissentliche Abgabenverkürzung vorwerfen. Wenn sie MN nicht kontrolliert habe, könne sie auch nicht gewusst haben, dass die Abgaben verkürzt werden. Sie könne solcherart lediglich fahrlässig gehandelt haben. Dies gelte auch für die "Abgabenhinterziehungen" nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG.

Der Verkürzungsbetrag von € 61.561,34 sei wesentlich zu hoch: Das Finanzamt habe nunmehr sämtliche Umsatzbescheide der Jahre 2005 bis 2008 aufgrund der Angaben der Beschuldigten erstellt und auch geprüft, wobei sich eine wesentlich geringere Zahllast ergeben habe.

Die Beschuldigte habe auch eine Kontoaufstellung betreffend die Steuerjahre 2005 bis 2008 erstellt, in welche ausschließlich die sich aus den Umsatzsteuervoranmeldungen ergebenden Zahlen eingearbeitet seien. Dass diese Zahlen richtig seien, ergebe sich aus der Prüfung durch das Finanzamt. Daraus zeige sich, dass nur im September / Oktober 2005 und im Zeitraum November 2007 bis Februar 2008 kurzfristig ein Saldo zu Lasten der Beschuldigten bestanden habe. Die tatsächlich verkürzten Beträge lägen nur bei maximal etwa € 4.000,00.

Die Beschuldigte verantworte sich auch damit, dass sie aufgrund der schweren Erkrankungen ihres Gatten (Herzinfarkte) sich nicht mehr um alles kümmern hätte können und ihr praktisch der ganze Betrieb und alles über den Kopf gewachsen sei. In dieser Situation habe sie offensichtlich auch nicht mehr an die erforderlichen Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Abgabenerklärungen gedacht, die ja alle vorher von ihrem Gatten abgewickelt worden seien und daher in ihrer Gedankenwelt nicht wirklich präsent gewesen wären. Man mag der Beschuldigten nun, wie der Erstsenat, eine culpa in custodiendo vorwerfen; hier ist allerdings die Schuld der Beschuldigten sehr gering und auch der verkürzte Abgabenbetrag sehr niedrig, weswegen der Erstsenat nach § 25 FinStrG von einer Bestrafung absehen, in eventu eine Verwarnung erteilen hätte müssen.

Lediglich für den Zeitraum 08 bis 12/2005 ergebe sich eine Verkürzung von € 6.413,32, der aber am bereits abgedeckt gewesen sei. Für die anderen Zeiträume ergebe sich keine Verkürzung, weil das Konto der Beschuldigten sich im Haben befunden hätte.

Eine Berufung des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige (im gegenständlichen Fall: IN in Bezug auf ihr Einkommen und ihr Einzelunternehmen) bzw. die Wahrnehmenden deren steuerlicher Interessen (hier also möglicherweise MN für seine Ehegattin) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen.

Gemäß § 21 Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum der Unternehmer (IN bzw. möglicherweise MN als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der IN) spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Dabei war u.a. gemäß § 20 Abs.1 leg.cit. von der Summe der Umsätze auszugehen, für welche die Steuerschuld im Voranmeldungszeitraum entstanden war; überdies waren Vorsteuern bzw. allfällige Berichtigungen periodengerecht zuzuordnen. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung.

Die Verpflichtung zur Einreichung von Voranmeldungen entfiel vormals gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen für den Fall, dass die errechnete Zahllast spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde oder sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergeben hatte. Für Voranmeldungszeiträume, welche nach dem begonnen hatten, kam dazu als weiteres Erfordernis, dass der Umsatz des diesbezüglichen Unternehmers gemäß § 1 Abs.1 Z.1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr € 100.000,00 nicht überstiegen haben durfte (Rechtslage laut BGBl II 2002/462) - ein Umstand, der IN im strafrelevanten Zeitraum nicht immer vorgelegen haben könnte (Umsätze 2004: € 108.816,35, 2005: laut eigenen Angaben mindestens € 199.006,95, 2006: laut eigenen Angaben mindestens lediglich € 76.856,98, 2007: laut eigenen Angaben mindestens € 266.068,47; siehe Veranlagungsakt, Aktenvermerke zu den Festsetzungen bzw. die nachträglich eingereichten Umsatzsteuererklärungen).

Der Unternehmer bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Gemäß § 21 Abs.4 UStG 1994 bzw. § 39 Abs.1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 wurde der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer bzw. zur Einkommensteuer veranlagt, wobei er bzw. der Wahrnehmende gemäß § 134 Abs.1 BAO bis Ende März des folgenden Jahres bzw. bis Ende April bzw. Juni (im Falle der elektronischen Übermittlung) des Folgejahres (Rechtslage ab Veranlagungsjahr 2003) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hatte.

Die vorsätzliche Unterlassung der Einreichung von Abgabenerklärungen, also der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Jahressteuererklärungen (§ 133 BAO) stellte für sich alleine, ohne Erfüllung des Tatbestandes anderer Finanzvergehen, jeweils eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG dar.

Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnende Abgabe (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet wird.

Der Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a iVm Abs.3 lit.b FinStrG besteht somit aus zwei Tatelementen, nämlich der zumindest wissentlichen Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages und der zumindest bedingt vorsätzlichen Nichteinreichung der diesbezüglichen Voranmeldung bis zum Ablauf dieses Tages, welche beide für sich erfüllt sein müssen: Da die Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgabe keine Folge einer Nichteinreichung der Abgabenerklärung sein kann, wird durch Letzteres auch keine Verkürzung einer Umsatzsteuervorauszahlung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs.3 lit.d leg.cit. wird eine Abgabenverkürzung nach § 33 Abs.2 lit.a leg.cit. auch bewirkt, wenn Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind (hier: Umsatzsteuergutschriften) zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden.

Hingegen macht sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er beispielsweise unrichtige Jahressteuererklärungen einreicht oder auch zur Verringerung der von der Abgabenbehörde festgestellten Umsatzsteuerschulden nachträglich falsche Jahressteuererklärungen einreicht, dies mit dem Ziel, dass die Umsatzsteuer für das betreffende Veranlagungsjahr von der Abgabenbehörde in wieder aufgenommenen Abgabenverfahren nachträglich weitaus niedriger festgesetzt werden soll, was auch möglicherweise tatsächlich geschehen ist.

Gleiches gilt auch für die vorsätzliche Verkürzung an Einkommensteuer, welche ebenfalls den Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG erfüllt.

Von einer versuchten Abgabenhinterziehung von Umsatz- bzw. Einkommensteuer nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG wäre zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen eines Unternehmens vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer bzw. Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat.

Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer enthalten ist, sowie ebenso - wie auch in gleicher Weise die Strafbarkeit wegen einer zumindest versuchten Hinterziehung an Einkommensteuer - eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a oder c FinStrG zu bestrafen wären.

Dies gilt aber somit nicht für den Fall, dass erst nachträglich die Summe der erklärten bzw. festgesetzten Summen an Umsatzsteuervorauszahlungen und Gutschriften für die Voranmeldungszeiträume eines Veranlagungsjahres durch unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärungen verringert werden sollen.

Der Vorwurf der beschriebenen Finanzvergehen richtet sich zu allererst gegen denjenigen, welcher die verletzten abgabenrechtlichen Pflichten schon von Gesetzes wegen zu erfüllen hat - im gegenständlichen Fall also an die Unternehmerin IN selbst.

Als unmittelbarer Täter einer Abgabenhinterziehung kommen aber auch alle Personen in Betracht, die aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtung die abgabenrechtlichen Verpflichtungen eines Abgabepflichtigen wahrzunehmen haben oder diese allenfalls auch bloß faktisch wahrnehmen. Ein derartiger Wahrnehmender (wie hier möglicherweise MN für die IN) substituiert möglicherweise den Abgabepflichtigen voll und ganz (). Auch im Falle des Wahrnehmenden erfolgt das Bewirken einer Abgabenverkürzung - siehe oben - unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (vgl. dazu Reger, Hacker, Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz I ³ Rz. 5 zu § 33, sowie die im Judikatteil angeführten Entscheidungen E 30, 35, 49, 78, 107, 126; Tannert, Finanzstrafgesetz, Anmerkung 5 zu § 33 FinStrG; Fellner, FinStrG I, Rz. 7, 12, 13 zu § 33 mit zahlreichen Judikatzitaten; wie auch viele andere).

Eine Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen und die daraus resultierende Aufgabe, für ihn der abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht zu entsprechen, verlangt also keineswegs eine formelle Vertretungsbefugnis im Abgabenverfahren. Unmittelbarer Täter kann folglich jedermann sein, der für den Abgabepflichtigen steuerliche Angelegenheiten besorgt, die sich spezifisch auf die abgabenrechtlichen Pflichten des Steuerpflichtigen erstrecken. Belanglos bleibt es hiebei, ob der Täter den Abgabepflichtigen befugt (bspw. als Geschäftsführer einer GmbH) oder unbefugt vor den Abgabenbehörden vertritt oder ob er sonstwie diese Angelegenheiten wahrnimmt (bspw. möglicherweise MN, wenn er hinsichtlich der abgabenrechtlichen Angelegenheiten der IN der tatsächliche Entscheidungsträger im Unternehmen gewesen ist).

Selbstverständlich gelangt durch eine Zusage einer anderen Person gegenüber dem Abgabepflichtigen, für diesen seine abgabenrechtlichen Aufgaben als Wahrnehmender zu erfüllen, die abgabenrechtliche Verpflichtung des Steuersubjektes selbst nicht zum Erlöschen.

Denkbar ist daher auch, dass der Abgabepflichtige und ein Wahrnehmender seiner steuerlichen Interessen bei Begehung einer Finanzstraftat gemeinsam zusammenwirken.

Gemäß § 11 FinStrG begeht aber nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.

Gemäß § 8 Abs.2 FinStrG handelt dabei fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Fahrlässig handelt aber auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs.1 FinStrG bereits derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei es genügt, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs.3 StGB jemand, der den Umstand oder den Erfolg, bei dem das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

Gewerbsmäßig handelt dabei, wem es bei einer Abgabenhinterziehung darauf ankommt, sich durch eine wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 38 Abs.1 lit.a FinStrG).

Strafbar ist jedoch jeder Täter nach seiner eigenen Schuld (vgl § 6 FinStrG).

Gemäß § 98 Abs.3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden.

Sollten die Feststellungen des Erstsenates dahingehend zu verstehen sein, dass IN hinsichtlich der strafrelevanten Voranmeldungen sich zu den jeweiligen Fälligkeitstagen in dem Wissen befunden habe, dass solche nicht bzw. nicht zeitgerecht eingereicht werden würden, hätte sie entsprechende Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.

Hätte sie sich überdies zu diesen Zeitpunkten in dem Wissen befunden, dass auch entsprechende fällige Zahllasten nicht entrichtet werden würden, hätte sie stattdessen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten.

Offen bliebe dabei, weshalb sie sich in diesem Wissen befunden haben sollte, wenn (anstelle?) ihrer Person ihr Ehegatte MN sich um diese steuerlichen Verpflichtungen gekümmert hätte, ohne dass er dabei von IN in irgendeiner Weise kontrolliert worden wäre.

Denkbar ist, dass IN - so möglicherweise die Überlegung des Erstsenates - dieses Wissen aus der Wahrnehmung über das Ausbleiben von Ereignissen erworben hat, indem sie festgestellt hat, dass ihr keine Zahllasten zur Entrichtung gemeldet wurden, keine Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen zur Unterschrift vorgelegt wurden oder etwa die Abgabenbehörde bei ihr ob des Ausbleibens der Steuererklärungen und Zahlungen angedrängt hätte. Diese Möglichkeit ist selbstverständlich per se nicht ausgeschlossen, entsprechende Feststellungen des Erstsenates liegen aber nicht vor.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat hat MN trotz ausdrücklicher Belehrung durch den Vorsitzenden, dass er u.a. die Aussage über Fragen, deren Beantwortung ihn bzw. seiner Ehegattin der Gefahr einer finanzstrafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde, verweigern könne , sich auf die zeugenschaftliche Befragung eingelassen und erklärt, für sämtliche finanzrechtlichen Angelegenheiten im Unternehmen zuständig zu sein (Finanzstrafakt Bl. 72).

Aus seinen Einlassungen erschließt sich im Ergebnis, dass nicht seine Gattin, sondern ihn eine allfällige finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit zu treffen habe.

Noch während seiner Einvernahme als Zeuge wurde ihm auch ein entsprechender Einleitungsbescheid ausgefolgt (Finanzstrafakt Bl. 73), woraus sich ergibt, dass nach Ansicht der Finanzstrafbehörde erster Instanz, gestützt auf die Zeugenaussage des MN in Übereinstimmung mit der Aussage des Betriebsprüfers H (Finanzstrafakt Bl. 73 verso) tatsächlich ein entsprechender Verdacht vom Zeugen begangener Finanzvergehen bestehe.

Haben sich nach der Verdachtslage an den hier verfahrensgegenständlichen Taten mehrere Personen beteiligt (hier: IN und MN) und ist in allen diesen Fällen dieselbe Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens zuständig, so hat die Finanzstrafbehörde (hier: das Finanzamt Braunau Ried Schärding) die Strafverfahren wegen aller Taten gemäß § 61 Abs.1 FinStrG zu verbinden.

Von einer Verbindung hätte nur dann abgesehen werden dürfen, wenn dies zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens dienlich erschienen wäre (Abs.2 leg.cit.).

Derartige Umstände sind wohl nicht vorgelegen.

Zur Aufklärung der detaillierten Verantwortlichkeit verteilt auf die einzelnen Fakten ist wohl auch eine ergänzende mündliche Befragung von IN und MN erforderlich, bei welchen den Beschuldigten Gelegenheit gegeben wird, auf entsprechendes Vorbringen jeweils des anderen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang eine eigene Sachverhaltsdarstellung abzugeben.

Es erschiene unzulässig, dafür die Beschuldigten jeweils als Zeugen im Finanzstrafverfahren betreffend den jeweils anderen Beschuldigten zu befragen, weil diesfalls die Gefahr einer erzwungenen Selbstbelastung nicht auszuschließen wäre.

Hielte man dem entgegen, dass die Beschuldigten bei ihrer zeugenschaftlichen Befragung ja die Beantwortung von Fragen bei drohender Selbstbezichtigung ablehnen könnten (siehe oben) und eine Verbindung derartiger Finanzstrafverfahren daher nicht erforderlich sei, ist damit für eine Verfahrensökonomie, welche in Bezug auf alle in Betracht kommenden Ermittlungsverfahren anzustreben ist, auch nicht viel gewonnen:

Abgesehen davon, dass der Erkenntnisgewinn wohl eher gering ist, wenn die Aussage des potenziellen Mittäters eben im jeweils verfahrensgegenständlichen Verfahren nicht erfolgt, wohl aber die Einlassungen der Beschuldigten in ihren jeweils eigenen Verfahren dann dem potenziellen Mittäter in dessen Verfahren dennoch vorzuhalten wären, allfällige ergänzende Vorbringen der solcherart mit den neuen Aussagen dann Konfrontierten wieder erforderlichenfalls wieder neu vorzuhalten wären usw., ergeben sich verfahrensrechtliche Probleme wohl auch daraus, dass ein und derselbe strafrelevante Sachverhalt Gegenstand paralleler Finanzstrafverfahren ist, welche unterschiedliche Stadien erreichen können:

So kann es sein, dass zu einem späteren Zeitpunkt entlastende Umstände hinsichtlich eines Beschuldigten hervorkommen, dessen Verfahren aber bereits rechtskräftig abgeschlossen ist und diese Umstände daher lediglich unter den einschränkenden Bedingungen einer Wiederaufnahme nach § 165 FinStrG Berücksichtigung finden könnten.

Es wäre daher im konkreten Fall nach der geständigen Einlassung des MN vor dem Spruchsenat bei seiner Zeugeneinvernahme und der Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen der im Wesentlichen selben Verdachtslage wie gegen seine Ehegattin IN zweckmäßigerweise mit einer vorläufigen Vertagung der Verhandlung vor dem Erstsenat und - nach einer angemessenen Frist zur Vorbereitung der Verteidigung für MN - mit einer gemeinsamen Verhandlung gegen beide Beschuldigte vorzugehen gewesen.

Dem Berufungssenat ist aber verwehrt, im Zuge des Rechtsmittelverfahrens betreffend die Beschuldigte IN auch gegen den beschuldigten MN zu verhandeln, weil diesfalls dem Letztgenannten eine Instanz des Verfahrens entzogen werden würde und dem Berufungssenat im Übrigen eine derartige Zuständigkeit nicht zukommt.

Gemäß § 161 Abs.4 FinStrG ist die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz aber auch berechtigt, die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält.

Den vorgelegten Unterlagen (Veranlagungsakt StNr. 41, Arbeitsbogen ABNr. 224041/07, Finanzstrafakt betreffend IN, zuletzt StrNr. 041) in Verbindung mit Datenbankabfragen ist nun folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Anfang der 90iger Jahre hat MN ein Einzelunternehmen unter der Firma NG sowie ein Unternehmen unter der Firma NHT betrieben (Protokoll vom , BG Raab, Veranlagungsakt StNr. 41, Dauerakt; Anmerkung: die dabei von IN auf dem Protokoll abgegebene Unterschrift ist ebenso - wie bei den dort eingereihten Kopien des Reisepasses und des Meldezettels - auch für Vergleichszwecke relevant).

Am hat MN seine Gesellschaftsanteile an einer X BaugmbH an seine Ehegattin IN abgetreten (Kontrollmitteilung vom , genannter Veranlagungsakt, Dauerakt).

Mit Eingabe vom beim Finanzamt Schärding hat IN gemeldet, dass sie ab neben ihrer Landwirtschaft an der Anschrift G2 einen Handel mit Granitsteinen und Baumaterialien, sowie einen Verleih von Arbeitskräften begonnen habe. Bis Ende Mai 1998 habe sie als kaufmännische Angestellte bei ihrem Ehemann, welcher einen Einzelhandel an der Anschrift G1 betrieben hat, beschäftigt (Fragebogen Verf 24 und die mit ihr aufgenommene Niederschrift vom , obgenannter Veranlagungsakt, Dauerakt).

In der Zeit vom bis zum fand hinsichtlich des Einzelunternehmens der IN betreffend die Veranlagungsjahre 1998 bis 2000 und hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Jänner 2001 bis Juli 2002 zu ABNr. 101065/02 eine Betriebsprüfung bzw. eine Umsatzsteuernachschau statt, wobei die Schlussbesprechung zwischen IN und dem Prüfer am stattgefunden hat (siehe die Namen und Unterschriften der Besprechungsteilnehmer im Niederschriftsprotokoll, genannter Veranlagungsakt, Dauerakt).

In Tz. 15 des BP-Berichtes ist ausgeführt (genannter Veranlagungsakt, Dauerakt):

"Für die Zeit des Betriebsbeginnes () bis zum liegt eine auf EDV geführte Buchhaltung vor. Die Kontoblätter sind nur für 1998 ausgedruckt. Die anderen Werte sind in Saldenlisten ausgedruckt. Seit werden nur noch die Geldbewegungen in einer Excel-Datei als Ausgaben und Einnahmen erfasst. ...

Die erklärten Gewinne 1998 und 1999 finden in der Buchhaltung keine Übereinstimmung. Die Differenzen konnten nicht aufgeklärt werden ..."

Die vorerst verheimlichten Gewinne hatten laut Betriebsprüfung für 1998 ATS 322.544,00 und für 1999 ATS 378.318,00 betragen (BP-Bericht vom , Tz. 23, genannter Veranlagungsakt, Dauerakt).

Die beim Finanzamt Schärding für die Jahre 2001 und 2002 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen hinsichtlich des Einzelunternehmens IN weisen verschiedene Schriftbilder auf, sind aber dem Anschein nach jedenfalls von IN unterfertigt worden (siehe genannter Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt: UVA für Oktober 2001, November 2001, Mai 2002, Juni 2002, Juli 2002).

Die von IN unterfertigten Umsatz- und Einkommensteuererklärungen betreffend das Veranlagungsjahr 2002 wurden am an das Finanzamt Schärding gefaxt (genanntes Veranlagungsjahr, Veranlagung 2002).

Anlässlich einer am mit IN aufgenommenen Niederschrift über eine im ihrem Unternehmen hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Februar bis Dezember 2003 durchgeführten USt-Sonderprüfung wurde durch den Prüfer festgestellt, dass 2002 drei Ausgangsrechnungen in Höhe von netto insgesamt € 5.788,05 + USt € 1.157,61 und 2003 drei Ausgangsrechnungen in Höhe von netto insgesamt € 31.169,94 + USt € 6.233,99 nicht in die Umsatzsteuererklärungen und in die Gewinnermittlung miteinbezogen worden waren (genannter Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt, Niederschrift vom , Tz.3 und 4).

Die solcherart im Vergleich zu den entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner bis Dezember 2003 in Höhe von € 14.892,04 (Buchungsabfrage vom ) verheimlicht gewesenen Zahllasten haben daher immerhin 29,51 % betragen.

Die Einreichung der ab Ende Juni 2004 fälligen Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2003 ist unterblieben, sodass die Jahresbescheide im Schätzungswege gemäß § 184 BAO am festgesetzt werden mussten (Veranlagungsakt, Veranlagung 2003, sowie genannte Buchungsabfrage).

Die Einreichung der ab Ende Juni 2005 fälligen Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2004 ist ebenfalls unterblieben, sodass die Jahresbescheide im Schätzungswege gemäß § 184 BAO am festgesetzt werden mussten (Veranlagungsakt, Zusammenstellung vor der Veranlagung 2004, genannte Buchungsabfrage).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Jänner 2005 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen, was beides nicht geschehen ist. Nachdem IN am zur StrNr. 041 ein Einleitungsbescheid (in welchem das Fehlen jeglicher Voranmeldungen für 2005 mitgeteilt wurde) und am IN eine Strafverfügung zugestellt wurde, mit welcher über sie u.a. wegen der verheimlichten Ausgangsrechnungen in den Jahren 2002 und 2003 (siehe oben) und wegen Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner bis März 2005 in Höhe von insgesamt € 5.000,00 eine Geldstrafe von € 4.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage, verhängt worden war, wurde am bei der Abgabenbehörde eine Voranmeldung für Jänner 2005 eingereicht, in welcher eine Zahllast von € 3.580,71 ausgewiesen gewesen ist (Buchungsabfrage). Am setzte das Finanzamt die Zahllast mit € 4.357,71 fest, die Grundlagen der Festsetzung sind aus den vorgelegten Akten nicht ersichtlich (Buchungsabfrage, Veranlagungsakt). Die Entrichtung der Zahllast erfolgte verspätet mit Saldozahlung vom (Buchungsabfrage). Am wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2005 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für Jänner 2005 jedoch eine Umsatzsteuergutschrift von -€ 213,30 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2005).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Februar 2005 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen, weshalb am eine Vorauszahlung von € 4.000,00 im Schätzungswege festgesetzt wurde (Buchungsabfrage; Veranlagungsakt, Teilakt Umsatzsteuer 2005). Nachdem IN am zur StrNr. 041 ein Einleitungsbescheid (in welchem das Fehlen jeglicher Voranmeldungen für 2005 mitgeteilt wurde) und am IN eine Strafverfügung zugestellt wurde, mit welcher über sie u.a. wegen der verheimlichten Ausgangsrechnungen in den Jahren 2002 und 2003 (siehe oben) und wegen Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner bis März 2005 in Höhe von insgesamt € 5.000,00 eine Geldstrafe von € 4.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage, verhängt worden war, wurde am bei der Abgabenbehörde eine von IN unterfertigte Voranmeldung eingereicht, in welcher eine Gutschrift von -€ 266,80 ausgewiesen gewesen ist (Buchungsabfrage; Veranlagungsakt, Teilakt Umsatzsteuer 2005). Am wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2005 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für Februar 2005 jedoch eine Umsatzsteuergutschrift von -€ 257,28 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2005).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes März 2005 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Nachdem IN am zur StrNr. 041 ein Einleitungsbescheid (in welchem das Fehlen jeglicher Voranmeldungen für 2005 mitgeteilt wurde) und am IN eine Strafverfügung zugestellt wurde, mit welcher über sie u.a. wegen der verheimlichten Ausgangsrechnungen in den Jahren 2002 und 2003 (siehe oben) und wegen Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner bis März 2005 in Höhe von insgesamt € 5.000,00 eine Geldstrafe von € 4.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage, verhängt worden war, wurde am bei der Abgabenbehörde eine Voranmeldung eingereicht, in welcher eine Gutschrift von -€ 245,49 ausgewiesen gewesen ist (Buchungsabfrage). Am nahm die Abgabenbehörde eine Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für März bis Juli 2005 mit € 13.741,61 (also um € 3.160,89 niedriger als die Summe der in den für diese Monate eingereichten Voranmeldungen ausgewiesenen Gutschriften bzw. Zahllasten), ohne dass den vorgelegten Unterlagen Gründe für diese Maßnahme zu entnehmen wären (Buchungsabfrage, Veranlagungsakt). Am wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2005 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für März 2005 jedoch eine Umsatzsteuergutschrift von -€ 300,48 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2005).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes April 2005 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Am wurde bei der Abgabenbehörde eine Voranmeldung eingereicht, in welcher eine Zahllast von € 5.718,32 ausgewiesen gewesen ist (Buchungsabfrage). Am nahm die Abgabenbehörde eine Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für März bis Juli 2005 mit € 13.741,61 (also um € 3.160,89 niedriger als die Summe der in den für diese Monate eingereichten Voranmeldungen ausgewiesenen Gutschriften bzw. Zahllasten), ohne dass den vorgelegten Unterlagen Gründe für diese Maßnahme zu entnehmen wären (Buchungsabfrage, Veranlagungsakt). Die Entrichtung der Zahllast erfolgte verspätet mit Saldozahlung vom (Buchungsabfrage). Am wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2005 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für April 2005 jedoch eine Umsatzsteuerzahllast von lediglich € 561,35 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2005).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Mai 2005 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Am wurde bei der Abgabenbehörde eine Voranmeldung eingereicht, in welcher eine Zahllast von € 4.301,65 ausgewiesen gewesen ist (Buchungsabfrage). Am nahm die Abgabenbehörde eine Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für März bis Juli 2005 mit € 13.741,61 (also um € 3.160,89 niedriger als die Summe der in den für diese Monate eingereichten Voranmeldungen ausgewiesenen Gutschriften bzw. Zahllasten), ohne dass den vorgelegten Unterlagen Gründe für diese Maßnahme zu entnehmen wären (Buchungsabfrage, Veranlagungsakt). Die Entrichtung der Zahllast erfolgte verspätet mit Saldozahlung vom (Buchungsabfrage). Am wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2005 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für Mai 2005 jedoch eine Umsatzsteuergutschrift von -€ 3.068,88 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2005).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juni 2005 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Am wurde bei der Abgabenbehörde eine Voranmeldung eingereicht, in welcher eine Zahllast von € 940,15 ausgewiesen gewesen ist (Buchungsabfrage). Am nahm die Abgabenbehörde eine Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für März bis Juli 2005 mit € 13.741,61 (also um € 3.160,89 niedriger als die Summe der in den für diese Monate eingereichten Voranmeldungen ausgewiesenen Gutschriften bzw. Zahllasten), ohne dass den vorgelegten Unterlagen Gründe für diese Maßnahme zu entnehmen wären (Buchungsabfrage, Veranlagungsakt). Die Entrichtung der Zahllast erfolgte verspätet mit Saldozahlung vom (Buchungsabfrage). Am wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2005 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für Juni 2005 eine Umsatzsteuerzahllast von € 2.481,21 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2005).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juli 2005 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist (Buchungsabfrage). Zeitgerecht am wurde bei der Abgabenbehörde eine Voranmeldung eingereicht, in welcher eine Zahllast von € 6.187,87 ausgewiesen gewesen ist (Buchungsabfrage; Finanzstrafakt, StrNr. 041, Bl. 9). Am nahm die Abgabenbehörde eine Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für März bis Juli 2005 mit € 13.741,61 (also um € 3.160,89 niedriger als die Summe der in den für diese Monate eingereichten Voranmeldungen ausgewiesenen Gutschriften bzw. Zahllasten), ohne dass den vorgelegten Unterlagen Gründe für diese Maßnahme zu entnehmen wären (Buchungsabfrage, Veranlagungsakt). Die Entrichtung der Zahllast erfolgte verspätet mit Saldozahlung vom (Buchungsabfrage). Am wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2005 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für Juli 2005 eine Umsatzsteuerzahllast von lediglich € 1.579,30 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2005).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes August 2005 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Am wurde bei der Abgabenbehörde eine Voranmeldung eingereicht, in welcher eine Zahllast von € 892,10 ausgewiesen gewesen ist (Buchungsabfrage; Finanzstrafakt, StrNr. 041, Bl. 9). Am nahm die Abgabenbehörde eine Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung mit € 1.042,10 vor, ohne dass den vorgelegten Unterlagen Gründe für diese Maßnahme zu entnehmen wären (Buchungsabfrage, Veranlagungsakt). Die Entrichtung der Zahllast erfolgte verspätet mit Saldozahlung vom (Buchungsabfrage). Am wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2005 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für August 2005 eine Umsatzsteuerzahllast von € 4.834,62 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2005).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes September 2005 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Am wurde daher eine Zahllast in Höhe von € 2.500,00 im Schätzungswege durch die Abgabenbehörde festgesetzt (Buchungsabfrage). Am wurde bei der Abgabenbehörde eine von IN unterfertigte Voranmeldung eingereicht, in welcher eine Zahllast von € 4.518,49 ausgewiesen gewesen ist; die diesbezügliche Nachfestsetzung erfolgte am (Buchungsabfrage; Veranlagungsakt, Teilakt Umsatzsteuer 2005). Die Entrichtung der Zahllast erfolgte - folgt man den ursprünglichen Angaben der IN - mit Saldozahlung vom (Buchungsabfrage). Am wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2005 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für September 2005 eine Umsatzsteuerzahllast von lediglich € 2.254,28 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2005).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Oktober 2005 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Am wurde daher eine Zahllast in Höhe von € 3.000,00 im Schätzungswege durch die Abgabenbehörde festgesetzt (Buchungsabfrage). Am wurde bei der Abgabenbehörde eine von IN unterfertigte Voranmeldung eingereicht, in welcher eine Zahllast von € 2.277,44 ausgewiesen gewesen ist; die diesbezügliche Nachfestsetzung erfolgte am (Buchungsabfrage; Veranlagungsakt, Teilakt Umsatzsteuer 2005). Die Entrichtung der Zahllast erfolgte - folgt man den ursprünglichen Angaben der IN - mit Gutbuchungen im Mai 2006 (Buchungsabfrage). Am wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2005 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für Oktober 2005 eine Umsatzsteuerzahllast von € 5.257,93 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2005).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes November 2005 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Am wurde daher eine Zahllast in Höhe von € 4.000,00 im Schätzungswege durch die Abgabenbehörde festgesetzt (Buchungsabfrage). Am wurde bei der Abgabenbehörde eine von IN unterfertigte Voranmeldung eingereicht, in welcher eine Zahllast von lediglich € 471,04 ausgewiesen gewesen ist; die diesbezügliche Festsetzung erfolgte am (Buchungsabfrage; Veranlagungsakt, Teilakt Umsatzsteuer 2005). Die Entrichtung der Zahllast erfolgte - folgt man den ursprünglichen Angaben der IN - mit Gutbuchungen im Mai 2006 (Buchungsabfrage). Am wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2005 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für November 2005 eine Umsatzsteuerzahllast von € 4.976,92 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2005).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Dezember 2005 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Am wurde daher eine Zahllast in Höhe von € 4.000,00 im Schätzungswege durch die Abgabenbehörde festgesetzt (Buchungsabfrage). Am wurde bei der Abgabenbehörde eine von IN unterfertigte Voranmeldung eingereicht, in welcher eine Zahllast von lediglich € 1.639,45 ausgewiesen gewesen ist; die diesbezügliche Festsetzung erfolgte am (Buchungsabfrage; Veranlagungsakt, Teilakt Umsatzsteuer 2005). Die Entrichtung der Zahllast erfolgte - folgt man den ursprünglichen Angaben der IN - mit Gutbuchungen im Mai 2006 (Buchungsabfrage). Am wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2005 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für Dezember 2005 eine Umsatzsteuerzahllast von € 2.189,47 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2005).

Die Einreichung der ab Ende Juni 2006 fälligen Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2005 ist unterblieben, sodass die Jahresbescheide im Schätzungswege gemäß § 184 BAO am festgesetzt werden mussten (genannte Buchungsabfrage; Veranlagungsakt, Veranlagung 2005).

Nachträglich wurden am für das Veranlagungsjahr 2005 von IN unterfertigte Umsatz- und Einkommensteuererklärungen samt Beilagen beim Finanzamt eingereicht, welche erklärungsgemäß in einem wieder aufgenommenen Abgabenverfahren am bzw. am verbucht wurden (Buchungsabfrage; Veranlagungsakt, Veranlagung 2005).

Auf der beigeschlossenen Gewinn- und Verlustrechnung 2005 findet sich der Vermerk "Erstellt durch: {MN}" (Veranlagungsakt, Veranlagung 2005).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Jänner 2006 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Am wurde bei der Abgabenbehörde eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht, in welcher eine Gutschrift von -€ 260,74 ausgewiesen gewesen ist (Buchungsabfrage). Am wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2006 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für Jänner 2006 eine Umsatzsteuergutschrift von -€ 203,88 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2006).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Februar 2006 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Am wurde bei der Abgabenbehörde eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht, in welcher eine Gutschrift von -€ 2.507,10 ausgewiesen gewesen ist (Buchungsabfrage). Am wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2006 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für Februar 2006 eine Umsatzsteuergutschrift von lediglich -€ 105,33 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2006).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes März 2006 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Am wurde bei der Abgabenbehörde eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht, in welcher eine Gutschrift von -€ 4.496,83 ausgewiesen gewesen ist (Buchungsabfrage). Am wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2006 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für März 2006 eine Umsatzsteuergutschrift von lediglich -€ 195,17 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2006).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes April 2006 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Eine rechtzeitige Entrichtung erfolgte nicht (Buchungsabfrage). Am wurde bei der Abgabenbehörde eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht, in welcher eine Zahllast von € 69,82 ausgewiesen gewesen ist (Buchungsabfrage). Am wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2006 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für April 2006 eine Umsatzsteuergutschrift von -€ 1.626,83 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2006).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Mai 2006 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Anlässlich einer Schlussbesprechung mit IN betreffend eine Außenprüfung hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume September 2006 bis Juli 2007 am versprach IN, eine Voranmeldung "demnächst" nachzureichen (Tz.1 der Niederschrift, Arbeitsbogen zu ABNr. 224041/07), was ebenfalls nicht geschehen ist. Am wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2006 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für Mai 2006 eine Umsatzsteuergutschrift von -€ 656,99 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2006).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juni 2006 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Anlässlich einer Schlussbesprechung mit IN betreffend eine Außenprüfung hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume September 2006 bis Juli 2007 am versprach IN, eine Voranmeldung "demnächst" nachzureichen (Tz.1 der Niederschrift, Arbeitsbogen zu ABNr. 224041/07), was ebenfalls nicht geschehen ist. Am wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2006 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für Juni 2006 eine Umsatzsteuerzahllast von € 203,68 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2006).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juli 2006 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Anlässlich einer Schlussbesprechung mit IN betreffend eine Außenprüfung hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume September 2006 bis Juli 2007 am versprach IN, eine Voranmeldung "demnächst" nachzureichen (Tz.1 der Niederschrift, Arbeitsbogen zu ABNr. 224041/07), was ebenfalls nicht geschehen ist. Am wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2006 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für Juli 2006 eine Umsatzsteuergutschrift von -€ 168,69 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2006).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes August 2006 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Anlässlich einer Schlussbesprechung mit IN betreffend eine Außenprüfung hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume September 2006 bis Juli 2007 am versprach IN, eine Voranmeldung "demnächst" nachzureichen (Tz.1 der Niederschrift, Arbeitsbogen zu ABNr. 224041/07), was ebenfalls nicht geschehen ist. Am wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2006 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für August 2006 eine Umsatzsteuerzahllast von € 673,36 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2006).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes September 2006 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Zu Beginn einer Außenprüfung hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume September 2006 bis Juli 2007 am übergab IN eine von ihr unterfertigte Voranmeldung, in welcher eine Zahllast von € 637,05 ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Teilakt Umsatzsteuer). Anlässlich dieser Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde die Höhe der erklärten Zahllast durch den Prüfer bestätigt (Niederschrift vom , ABNr. 224041/07, Tz. 2, bzw. Übersicht Seite 1). Am wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2006 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich jedoch für September 2006 eine Umsatzsteuerzahllast von € 1.789,05 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2006).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Oktober 2006 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Zu Beginn einer Außenprüfung hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume September 2006 bis Juli 2007 am übergab IN eine von ihr unterfertigte Voranmeldung, in welcher eine Zahllast von € 218,78 ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Teilakt Umsatzsteuer). Anlässlich dieser Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde die Zahllast durch den Prüfer auf € 1.556,36 erhöht (Niederschrift vom , ABNr. 224041/07, Tz. 2, bzw. Übersicht Seite 1). Am wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2006 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für Oktober 2006 eine Umsatzsteuerzahllast von lediglich € 522,13 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2006).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes November 2006 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Zu Beginn einer Außenprüfung hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume September 2006 bis Juli 2007 am übergab IN eine von ihr unterfertigte Voranmeldung, in welcher eine Zahllast von € 853,34 ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Teilakt Umsatzsteuer). Anlässlich dieser Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde die Zahllast durch den Prüfer auf € 910,39 erhöht (Niederschrift vom , ABNr. 224041/07, Tz. 2, bzw. Übersicht Seite 1). Am wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2006 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für November 2006 eine Umsatzsteuerzahllast von lediglich € 473,44 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2006).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Dezember 2006 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Zu Beginn einer Außenprüfung hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume September 2006 bis Juli 2007 am übergab IN eine von ihr unterfertigte Voranmeldung, in welcher eine Zahllast von € 859,66 ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Teilakt Umsatzsteuer). Anlässlich dieser Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde die Zahllast durch den Prüfer auf € 865,28 erhöht (Niederschrift vom , ABNr. 224041/07, Tz. 2, bzw. Übersicht Seite 1). Am wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2006 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für Dezember 2006 eine Umsatzsteuerzahllast von lediglich € 739,50 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2006).

Die Einreichung der ab Ende Juni 2007 fälligen Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2006 ist unterblieben, sodass die Jahresbescheide im Schätzungswege gemäß § 184 BAO am festgesetzt werden mussten (genannte Buchungsabfrage; Veranlagungsakt, Veranlagung 2006).

Nachträglich wurden am für das Veranlagungsjahr 2006 von IN unterfertigte Umsatz- und Einkommensteuererklärungen samt Beilagen beim Finanzamt eingereicht, welche erklärungsgemäß in einem wieder aufgenommenen Abgabenverfahren am bzw. am verbucht wurden (Buchungsabfrage; Veranlagungsakt, Veranlagung 2006).

Auf der beigeschlossenen Gewinn- und Verlustrechnung 2006 findet sich der Vermerk "Erstellt durch: {MN}" (Veranlagungsakt, Veranlagung 2006).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Jänner 2007 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Anlässlich einer Außenprüfung hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume September 2006 bis Juli 2007 am wurde dem Finanzamt eine Voranmeldung übersendet, in welcher eine Gutschrift von -€ 1.073,23 ausgewiesen war (Buchungsabfrage; Niederschrift vom , ABNr. 224041/07, Tz. 2, bzw. Übersicht Seite 2). Der Prüfer verringerte die erklärte Gutschrift auf -€ 433,63 (genannte Übersicht Seite 2). Am wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2007 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für Jänner 2007 eine Umsatzsteuergutschrift von lediglich -€ 26,40 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2007).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Februar 2007 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Anlässlich einer Außenprüfung hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume September 2006 bis Juli 2007 am wurde dem Finanzamt eine Voranmeldung übersendet, in welcher eine Gutschrift von -€ 43,49 ausgewiesen war (Buchungsabfrage; Niederschrift vom , ABNr. 224041/07, Tz. 2, bzw. Übersicht Seite 2). Der Prüfer bestätigte die erklärte Gutschrift (genannte Übersicht Seite 2). Am wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2007 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für Februar 2007 eine Umsatzsteuergutschrift von -€ 270,54 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2007).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes März 2007 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Anlässlich einer Außenprüfung hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume September 2006 bis Juli 2007 am wurde dem Finanzamt eine Voranmeldung übersendet, in welcher eine Gutschrift von -€ 318,15 ausgewiesen war (Buchungsabfrage; Niederschrift vom , ABNr. 224041/07, Tz. 2, bzw. Übersicht Seite 2). Der Prüfer verringerte die erklärte Gutschrift auf -€ 288,69 (genannte Übersicht Seite 2). Am wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2007 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für März 2007 eine Umsatzsteuerzahllast von € 682,95 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2007).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes April 2007 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Anlässlich einer Außenprüfung hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume September 2006 bis Juli 2007 am wurde dem Finanzamt eine Voranmeldung übersendet, in welcher eine Zahllast von € 503,86 ausgewiesen war (Buchungsabfrage; Niederschrift vom , ABNr. 224041/07, Tz. 2, bzw. Übersicht Seite 2). Der Prüfer erhöhte die erklärte Zahllast auf € 519,90 (genannte Übersicht Seite 2). Am wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2007 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für April 2007 eine Umsatzsteuerzahllast von € 1.018,30 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2007).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Mai 2007 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Anlässlich einer Außenprüfung hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume September 2006 bis Juli 2007 am wurde dem Finanzamt eine Voranmeldung übersendet, in welcher eine Zahllast von € 396,89 ausgewiesen war (Buchungsabfrage; Niederschrift vom , ABNr. 224041/07, Tz. 2, bzw. Übersicht Seite 2). Der Prüfer erhöhte die erklärte Zahllast auf € 424,41 (genannte Übersicht Seite 2). Am wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2007 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für Mai 2007 eine Umsatzsteuerzahllast von € 459,19 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2007).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juni 2007 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Anlässlich einer Außenprüfung hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume September 2006 bis Juli 2007 am wurde dem Finanzamt eine Voranmeldung übersendet, in welcher eine Zahllast von € 2.742,20 ausgewiesen war (Buchungsabfrage; Niederschrift vom , ABNr. 224041/07, Tz. 2, bzw. Übersicht Seite 2). Der Prüfer erhöhte die erklärte Zahllast auf € 2.809,63 (genannte Übersicht Seite 2). Am wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2007 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für Juni 2007 eine Umsatzsteuerzahllast von lediglich € 1.149,58 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2007).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juli 2007 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Anlässlich einer Außenprüfung hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume September 2006 bis Juli 2007 am wurde dem Finanzamt eine Voranmeldung übersendet, in welcher eine Zahllast von € 1.063,08 ausgewiesen war (Buchungsabfrage; Niederschrift vom , ABNr. 224041/07, Tz. 2, bzw. Übersicht Seite 2). Der Prüfer erhöhte die erklärte Zahllast auf € 1.177,01 (genannte Übersicht Seite 2). Am wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2007 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für Juli 2007 eine Umsatzsteuergutschrift von -€ 241,49 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2007).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes August 2007 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen, weshalb das Finanzamt anlässlich einer zusammengefassten Schätzung für die Monate August bis Dezember 2007 (gesamte Zahllast € 17.083,40, Bescheid vom , Finanzstrafakt Bl. 70b, Buchungsabfrage) auch eine Festsetzung für diesen Voranmeldungszeitraum vorgenommen hat. Am wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2007 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für August 2007 eine Umsatzsteuerzahllast von € 3.002,88 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2007).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes September 2007 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen, weshalb das Finanzamt anlässlich einer zusammengefassten Schätzung für die Monate August bis Dezember 2007 (gesamte Zahllast € 17.083,40, Bescheid vom , Finanzstrafakt Bl. 70b, Buchungsabfrage) auch eine Festsetzung für diesen Voranmeldungszeitraum vorgenommen hat. Am wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2007 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für September 2007 eine Umsatzsteuerzahllast von € 2.131,17 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2007).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Oktober 2007 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen, weshalb das Finanzamt anlässlich einer zusammengefassten Schätzung für die Monate August bis Dezember 2007 (gesamte Zahllast € 17.083,40, Bescheid vom , Finanzstrafakt Bl. 70b, Buchungsabfrage) auch eine Festsetzung für diesen Voranmeldungszeitraum vorgenommen hat. Am wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2007 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für Oktober 2007 eine Umsatzsteuergutschrift von -€ 980,31 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2007).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes November 2007 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen, weshalb das Finanzamt anlässlich einer zusammengefassten Schätzung für die Monate August bis Dezember 2007 (gesamte Zahllast € 17.083,40, Bescheid vom , Finanzstrafakt Bl. 70b, Buchungsabfrage) auch eine Festsetzung für diesen Voranmeldungszeitraum vorgenommen hat. Am wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2007 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für November 2007 eine Umsatzsteuerzahllast von € 1.404,92 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2007).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Dezember 2007 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen, weshalb das Finanzamt anlässlich einer zusammengefassten Schätzung für die Monate August bis Dezember 2007 (gesamte Zahllast € 17.083,40, Bescheid vom , Finanzstrafakt Bl. 70b, Buchungsabfrage) auch eine Festsetzung für diesen Voranmeldungszeitraum vorgenommen hat. Am wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2007 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für Dezember 2007 eine Umsatzsteuerzahllast von € 882,15 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2007).

Verspätet wurden am für das Veranlagungsjahr 2007 von IN unterfertigte Umsatz- und Einkommensteuererklärungen samt Beilagen beim Finanzamt eingereicht, welche - mit Ausnahme einer Korrektur um € 6.533,33 an zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern in Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Lieferung - erklärungsgemäß am bzw. verbucht wurden (Buchungsabfrage; Veranlagungsakt, Veranlagung 2007).

Auf der beigeschlossenen Gewinn- und Verlustrechnung 2007 findet sich der Vermerk "Erstellt durch: {MN}" (Veranlagungsakt, Veranlagung 2007).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Jänner 2008 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen. Erst am wurde dem Finanzamt eine Voranmeldung übersendet, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von -€ 185,52 ausgewiesen war (Buchungsabfrage). Am wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2008 eine Zusammenstellung übermittelt, aus welcher sich für Jänner 2008 eine Umsatzsteuergutschrift von -€ 1.353,06 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2008).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Februar 2008 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen. Erst am wurde eine Zahllast in Höhe von € 792,98 entrichtet (Buchungsabfrage). Am wurde dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2008 eine Zusammenstellung übermittelt, aus welcher sich für Februar 2008 eine Umsatzsteuerzahllast von € 3.907,63 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2008).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes März 2008 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen, weshalb die Abgabenbehörde hinsichtlich dieses Monates gemeinsam mit den Voranmeldungszeiträumen April bis August 2008 im Schätzungswege am eine gemeinsame Festsetzung von € 10.000,00 vorgenommen hat. Am wurde dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2008 eine Zusammenstellung übermittelt, aus welcher sich für März 2008 eine Umsatzsteuerzahllast von € 771,68 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2008).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes April 2008 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen, weshalb die Abgabenbehörde hinsichtlich dieses Monates gemeinsam mit den Voranmeldungszeiträumen März, Mai bis August 2008 im Schätzungswege am eine gemeinsame Festsetzung von € 10.000,00 vorgenommen hat. Am wurde dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2008 eine Zusammenstellung übermittelt, aus welcher sich für April 2008 eine Umsatzsteuerzahllast von € 1.163,14 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2008).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Mai 2008 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen, weshalb die Abgabenbehörde hinsichtlich dieses Monates gemeinsam mit den Voranmeldungszeiträumen März, April, Juni bis August 2008 im Schätzungswege am eine gemeinsame Festsetzung von € 10.000,00 vorgenommen hat. Am wurde dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2008 eine Zusammenstellung übermittelt, aus welcher sich für Mai 2008 eine Umsatzsteuerzahllast von € 2.327,95 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2008).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juni 2008 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen, weshalb die Abgabenbehörde hinsichtlich dieses Monates gemeinsam mit den Voranmeldungszeiträumen März bis Mai, Juli und August 2008 im Schätzungswege am eine gemeinsame Festsetzung von € 10.000,00 vorgenommen hat. Am wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2008 eine Zusammenstellung übermittelt, aus welcher sich für Juni 2008 eine Umsatzsteuergutschrift von -€ 776,57 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2008).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juli 2008 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen, weshalb die Abgabenbehörde hinsichtlich dieses Monates gemeinsam mit den Voranmeldungszeiträumen März bis Juni, August 2008 im Schätzungswege am eine gemeinsame Festsetzung von € 10.000,00 vorgenommen hat. Am wurde dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2008 eine Zusammenstellung übermittelt, aus welcher sich für Juli 2008 eine Umsatzsteuerzahllast von € 2.377,74 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2008).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes August 2008 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen. Bereits am hat die Abgabenbehörde hinsichtlich dieses Monates gemeinsam mit den Voranmeldungszeiträumen März bis Juli 2008 im Schätzungswege eine gemeinsame Festsetzung von € 10.000,00 vorgenommen. Am wurde dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2008 eine Zusammenstellung übermittelt, aus welcher sich für August 2008 eine Umsatzsteuerzahllast von € 7,51 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2008).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes September 2008 war eine Zahllast spätestens am zu entrichten; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Zeitgerecht am Fälligkeitstag wurde eine Zahllast von € 1.766,86 entrichtet (Buchungsabfrage). Am wurde dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2008 eine Zusammenstellung übermittelt, aus welcher sich für September 2008 eine Umsatzsteuerzahllast von € 1.382,99 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2008).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Oktober 2008 war eine Zahllast spätestens am zu entrichten; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Zeitgerecht am Fälligkeitstag wurde dem Finanzamt eine Voranmeldung übersendet, wonach die Zahllast € 1.948,67 betrage (Buchungsabfrage). Am wurde dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2008 eine Zusammenstellung übermittelt, aus welcher sich für Oktober 2008 eine Umsatzsteuerzahllast von € 2.583,52 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2008).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes November 2008 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Am wurde dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2008 eine Zusammenstellung übermittelt, aus welcher sich für November 2008 eine Umsatzsteuerzahllast von € 159,82 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2008).

Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Dezember 2008 wäre eine Zahllast spätestens am zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Am wurde dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2008 eine Zusammenstellung übermittelt, aus welcher sich für Dezember 2008 eine Umsatzsteuerzahllast von € 2.251,53 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2008).

Soweit also vorangemeldete Umsatzsteuerdaten hinsichtlich einzelner Monate existieren, ergibt sich zwischen diesen und den behaupteten Werten in den Umsatzsteuerjahreserklärungen folgende Diskrepanzen, für welche es - auf Basis der derzeitigen Aktenlage - keine ausreichende Begründung gibt:


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Monat
Zahllast/Gutschrift laut UVA bzw. Prüfung bzw. konkreter Festsetzung
Zahllast/Gutschrift laut nachträglicher Umsatzsteuer-erklärung
Differenz
Jänner 2005
€ 4.357,71
-€ 213,30
-€ 4.571,01
Februar 2005
-€ 266,80
-€ 257,28
€ 9,52
März 2005
-€ 245,49
-€ 300,48
-€ 54,99
April 2005
€ 5.718,32
€ 561,35
-€ 5.156,97
Mai 2005
€ 4.301,65
-€ 3.068,88
-€ 7.370,53
Juni 2005
€ 940,15
€ 2.481,21
€ 1.541,06
Juli 2005
€ 6.187,87
€ 1.579,30
-€ 4.608,57
August 2005
€ 1.042,10
€ 4.834,62
€ 3.792,52
September 2005
€ 4.518,49
€ 2.254,28
-€ 2.264,21
Oktober 2005
€ 2.277,44
€ 5.257,93
€ 2.980,49
November 2005
€ 471,04
€ 4.976,92
€ 4.505,88
Dezember 2005
€ 1.639,45
€ 2.189,47
€ 550,02
Summe 01-12/05
€ 30.941,62
€ 20.295,14
-€ 10.646,79 = Rückgang der Verkürzungen um 34,41 %
Jänner 2006
-€ 260,74
-€ 203,88
€ 56,86
Februar 2006
-€ 2.507,10
-€ 105,33
€ 2.401,77
März 2006
-€ 4.496,83
-€ 195,17
€ 4.301,66
April 2006
€ 69,82
-€ 1.626,83
-€ 1.696,65
Mai 2006
-
-€ 656,99
Juni 2006
-
€ 203,68
Juli 2006
-
-€ 168,69
August 2006
-
€ 673,36
September 2006
€ 637,05
€ 1.789,05
€ 1.152,00
Oktober 2006
€ 1.556,36
€ 522,13
-€ 1.034,23
November 2006
€ 910,39
€ 473,44
-€ 436,95
Dezember 2006
€ 865,28
€ 739,50
-€ 125,78
Summe 01-12/06
-
€ 1.444,27
Jänner 2007
-€ 433,63
-€ 26,40
€ 407,23
Februar 2007
-€ 43,49
-€ 270,54
-€ 227,05
März 2007
-€ 288,69
€ 682,95
€ 971,64
April 2007
€ 519,90
€ 1.018,30
€ 498,40
Mai 2007
€ 424,41
€ 459,19
€ 34,78
Juni 2007
€ 2.809,63
€ 1.149,58
-€ 1.660,05
Juli 2007
€ 1.177,01
-€ 241,49
-€ 1.418,50
August 2007
-
€ 3.002,88
September 2007
-
€ 2.131,17
Oktober 2007
-
-€ 980,31
November 2007
-
€ 1.404,92
Dezember 2007
-
€ 882,15
Summe 01-12/07
-
€ 8.611,95
Jänner 2008
-€ 185,52
-€ 1.353,06
-€ 1.167,54
Februar 2008
€ 792,98
€ 3.907,63
€ 3.114,65
März 2008
-
€ 771,68
April 2008
-
€ 1.163,14
Mai 2008
-
€ 2.327,95
Juni 2008
-
-€ 776,57
Juli 2008
-
€ 2.377,74
August 2008
-
€ 7,51
September 2008
€ 1.766,86
€ 1.382,99
-€ 383,87
Oktober 2008
€ 1.948,67
€ 2.583,52
€ 634,85
November 2008
-
€ 159,82
Dezember 2008
-
€ 2.251,53
Summe 01-12/08
-
€ 14.803,88

Für 2005 ergibt sich somit im Vergleich zwischen den bekannt gegebenen Voranmeldungsdaten und der - offensichtlich im Anbetracht der andrängenden Finanzstrafbehörde nachgeholten - Jahressteuererklärungen eine angebliche Verringerung der Umsatzsteuerschuld um 34,41 % (siehe Tabelle).

Anlässlich seiner zeugenschaftlichen Befragung vor dem Spruchsenat am hat MN sinngemäß erklärt, der Meinung zu sein, dass in den geltend gemachten Beträgen (also: in den bekannt gegeben Zahllasten bzw. Gutschriften laut Voranmeldungen bis allenfalls August 2008) bestimmte Vorsteuern nicht enthalten gewesen wären, weil diese erst bei Bezahlung der Eingangsrechnungen geltend gemacht worden wären. Er habe eine Rückrechnung der Vorsteuer vermeiden wollen (Finanzstrafakt Bl. 73).

Es stellt sich dann aber doch die Frage, weshalb sich auch hinsichtlich der bereits von der Abgabenbehörde überprüften Voranmeldungszeiträume September 2006 bis Juli 2007 (grau schattierte Felder) laut Jahreserklärungen teilweise doch beträchtliche Veränderungen ergeben würden - ist doch davon auszugehen, dass diese Beträge im Allgemeinen aufgrund der verfügbaren Belege letztendlich zutreffend berechnet worden waren?

Die angeblich gewählte Vorgangsweise erscheint auch in Anbetracht des Andrängens des Fiskus und der Festsetzungen der Abgabenbehörde sehr ungewöhnlich. Ist doch eher davon auszugehen, dass Personen in dramatisch bedrängter finanzieller Lage nicht lediglich aus verwaltungstechnischen Gründen für Jahre auf die Geltendmachung von namhaften Vorsteuern aus einigen Eingangsrechnungen zu verzichten pflegen.

In Anbetracht der festgestellten Unregelmäßigkeiten in der Vergangenheit (fehlende Übereinstimmung zwischen Buchhaltung und Steuererklärungen 1998 und 1999, verheimlichte Ausgangsrechnungen 2002 und 2003, siehe oben) besteht die ohne weitere Abklärung des Sachverhaltes nicht auszuschließende Möglichkeit, dass die angeblich von MN, welcher von der Finanzstrafbehörde erster Instanz bereits diesbezüglicher Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen bezichtigt wird (Einleitungsbescheid vom , Finanzstrafakt Bl. 75a, 75b), erstellten nachträglichen Umsatzsteuerjahreserklärungen von diesem, allenfalls in Absprache mit seiner Ehegattin IN, entsprechend "geschönt" worden sind, um eine rechtwidrige Verringerung der Abgabenvorschreibung und eine Herabsetzung der Geldstrafe zu erreichen. Naheliegend ist es, dass bei der Erstellung der falschen Jahressteuererklärungen auch der Tatplan gefasst worden war, die so entstehenden rechtswidrigen Abgabengutschriften zur Abdeckung des Abgabenkontos der IN zu verwenden und die ansich dafür erforderlichen Mittel anderweitig für private Zwecke zu verwenden.

Diesfalls wäre der Spielraum einer zulässigen Verteidigungsmaßnahme der Beschuldigten in den sie betreffenden Finanzstrafverfahren wohl überschritten und vielmehr von absichtlichen gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen in noch festzustellender Höhe nach §§ 33 Abs.1 iVm 38 Abs.1 lit.a FinStrG auszugehen.

Zur Klärung der Verdachtslage erscheint eine entsprechende Betriebsprüfung nach § 99 Abs.2 FinStrG erforderlich.

Folgte man den Beilagen der nachträglich erstellten Jahressteuererklärungen hinsichtlich der angeblichen tatsächlichen Höhe der Umsatzsteuervorauszahlungen und Gutschriften in Verbindung mit seiner Zeugenaussage, wären von MN vorerst auch die Zahllasten für Juni 2005 um € 1.541,06, für August 2005 um € 3.792,52, für Oktober 2005 um € 2.980,49, für November 2005 um € 4.505,88 und für Dezember 2005 um € 550,02 zu niedrig bekannt gegeben worden, wären zu Unrecht Umsatzsteuergutschriften für Jänner 2006 von -€ 56,86, für Februar 2006 von -€ 2.401,77, für März 2006 von -€ 4.301,66, sowie für Jänner 2007 von -€ 407,23 geltend gemacht worden, wäre die Zahllast für September 2006 um € 1.152,00 zu niedrig bekannt gegeben worden, wäre zu Unrecht für März 2007 ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 288,69 geltend gemacht und eine Zahllast von € 682,95 verheimlicht worden, wäre zu Unrecht für Mai 2007 eine Gutschrift von -€ 288,69 geltend gemacht und eine Zahllast von € 682,95 verheimlicht worden sowie wären Zahllasten für April 2007 in Höhe von € 498,40, für Mai 2007 in Höhe von € 34,78, für Februar 2008 in Höhe von € 3.114,65 und für Oktober 2008 in Höhe von € 634,85 zusätzlich verheimlicht worden.

Folgte man dem Vorbringen des MN auch hinsichtlich seiner Verantwortlichkeit für die steuerlichen Angelegenheiten der IN (und unterstellt ihm auch eine Verantwortlichkeit hinsichtlich der Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen, besteht somit der Verdacht, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Angelegenheiten seiner Ehegattin IN im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding

a.) in den Jahren 2005 bis 2009 zumindest bedingt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen

aa.) betreffend die Voranmeldungszeiträume April, Juni, August, September, Oktober, November, Dezember 2005, Juni, August, September, Oktober, November, Dezember 2006, März, April, Mai, Juni, August, September, November, Dezember 2007, Februar, März, April, Mai, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2008 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 54.621,59 (04/05 € 561,35 + 06/05 € 2.481,21 + 08/05 € 4.834,62 + 09/05 € 2.254,28 + 10/05 € 5.257,93 + 11/05 € 4.976,92 + 12/05 € 2.189,47 + 06/06 € 203,68 + 08/06 € 673,36 + 09/06 € 1.789,05 + 10/06 € 522,13 + 11/06 € 473,44 + 12/06 € 739,50 + 03/07 € 682,95 + 04/07 € 1.018,30 + 05/07 € 459,19 + 06/07 € 1.149,58 + 08/07 € 3.002,88 + 09/07 € 2.131,17 + 11/07 € 1.404,92 + 12/07 € 882,15 + 02/08 € 3.907,63 + 03/08 € 771,68 + 04/08 € 1.163,14 + 05/08 € 2.327,95 + 07/08 € 2.377,74 + 08/08 € 7,51 + 09/08 € 1.382,99 + 10/08 € 2.583,52 + 11/08 € 159,82 + 12/08 € 2.251,53) durch Nichtentrichtung bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages bewirkt und

ab.) zusätzlich betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar, März 2006, Jänner, März 2007 eine Verkürzung von Umsatzsteuer in Höhe von € 7.485,67 (01/06 € 56,86 + 02/06 € 2.401,77 + 03/06 € 4.301,66 + 01/07 € 407,23 + 03/07 € 318,15) durch Geltendmachung nicht zustehender Umsatzsteuergutschriften bewirkt

und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in einem Gesamtausmaß von € 62.107,26 begangen hat,

b.) 2005, 2006 und 2008, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, zumindest bedingt vorsätzlich eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt hat, indem er entgegen der Bestimmung des § 21 UStG 1994 hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar, März, Mai 2005, April, Mai, Juli 2006, Jänner, Juni 2008 Voranmeldungen teilweise nur weit verspätet (01, 02, 03, 05/05, 04/06, 01/08) bzw. gar nicht (07/06, 06/08) der Abgabenbehörde übermittelt und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG begangen hat, sowie

c.) 2004 bis 2007, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich entgegen den Bestimmungen der §§ 119, 133 BAO hinsichtlich der Veranlagungsjahre 2003 bis 2006 die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen betreffend IN nicht (2003 und 2004) bzw. nur weit verspätet nach bereits erfolgter Festsetzung (2005 und 2006) bei der Abgabenbehörde eingereicht und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG begangen hat.

Die tatsächliche Höhe der verfahrensgegenständlichen und auch der weiteren angesprochenen Verkürzungsbeträge ist aber - ausgehend lediglich von den dem Berufungssenat vorgelegten Unterlagen - mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht ausreichend fixiert.

In welcher Weise das Ehepaar IN und MN bei der Begehung der oben beschriebenen Verfehlungen zusammengewirkt hat, kann ebenfalls ohne eine ergänzende Befragung beider Beschuldigten und einer ergänzenden Beweisaufnahme mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit in verfahrensökonomischer Weise nicht geklärt werden.

Am wahrscheinlichsten ist nach der derzeitigen Aktenlage ein gemeinschaftliches Zusammenwirken des Ehepaares, wobei in der Zeit der krankheitsbedingten Einschränkungen der Handlungsfähigkeit des MN durch seine vier Herzinfarkte das Hauptgewicht des Vorwurfes aber auf IN lasten wird; in der Zeit ab einschließlich 2007 wird das Hauptgewicht der Verantwortlichkeit wohl auf MN zu fallen haben.

Antwort auf diese Fragestellungen geben können wird möglicherweise die bereits oben angesprochene Betriebsprüfung.

Es war daher spruchgemäß mit einer Aufhebung der bekämpften Entscheidung des Erstsenates vorzugehen und die im gegenständlichen Finanzstrafverfahren gegen IN anhängige Finanzstrafsache (die hier verfahrensgegenständlichen Fakten) dem Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz zur weiteren Klärung in einem fortgesetzten Untersuchungsverfahren zurückzustellen.

Unverzüglich nach Rücklangen der Akten sind die Finanzstrafverfahren gegen IN und MN zu verbinden.

Eine entsprechende Betriebsprüfung nach § 99 Abs.2 FinStrG ist durchzuführen.

Dabei ist zweckmäßigerweise generell das in Frage kommende unternehmerische Rechenwerk der IN für die Jahre 2005 bis 2008 einer Überprüfung auf seine Richtigkeit zu unterziehen, damit eine möglichst exakte Ermittlung der tatsächlichen Zahllasten bzw. allfälliger Umsatzsteuergutschriften hinsichtlich der strafrelevanten Zeiträume vorgenommen werden kann.

Dabei wird sich auch zwangsläufig die Notwendigkeit ergeben, das Vorbringen des MN hinsichtlich der Diskrepanzen zu den ursprünglichen Voranmeldungsdaten an Hand des einzusehenden und erforderlichenfalls zu sichernden Rechnungsmateriales auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen.

Hinsichtlich der in Frage kommenden Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen wird zu klären sein, wie zwischen IN und MN im Unternehmen die Entscheidungen abgesprochen worden sind, welche Forderungen der andrängenden Gläubiger beglichen werden sollten bzw. - in Bezug auf das Finanzamt - wie mit den zu den Fälligkeiten zu entrichten Zahllasten umgegangen werden sollte.

Weiters ist die Frage zu klären, wie und von wem tatsächlich die Voranmeldungen erstellt worden sind, von wem diese allenfalls bei Übersendung an das Finanzamt in physischer Form tatsächlich unterfertigt worden sind bzw. wer eine Übersendung per FinanzOnline tatsächlich vorgenommen hat.

Angeregt wird auch, die Untersuchungsverfahren gegen IN und MN bei eigenverantwortlicher Entscheidung über die Verdachtslage - dem Berufungssenat kommt kein Weisungsrecht hinsichtlich Fakten, welche nicht bei ihm anhängig gemacht worden sind, zu - betreffend derjenigen Fakten (Zusammenstellung siehe oben) auszudehnen, wegen welcher noch keine Einleitung eines Untersuchungsverfahrens stattgefunden hat.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang noch darauf verwiesen, dass betreffend IN einerseits hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Jänner bis März 2005 - wie erwähnt - bereits eine rechtskräftige Strafverfügung vorliegt und andererseits auch im fortgesetzten Verfahren betreffend ihre Person mangels einer Berufung des Amtsbeauftragten das Verböserungsverbot im Sinne des § 163 Abs.3 FinStrG zu beachten ist:

Für einzelne Voranmeldungszeiträume, welche bereits Verfahrensgegenstand gewesen sind, dürfen IN daher keine höheren Verkürzungsbeträge, als vormals durch den Spruchsenat vorgeworfen, angelastet werden.

Hinsichtlich einer neuerlichen Strafbemessung bei IN unter Einschluss neuer Fakten gelangte überdies § 21 Abs.4 FinStrG sinngemäß zur Anwendung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Granitsteinhandel
Abgabenhinterziehung
Wahrnehmender
Zusammenwirken
unmittelbarer Zusammenhang
Verbindung
verbundene Verfahren
Aufhebung
Zurückverweisung
ergänzende Ermittlungen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at