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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 15.04.2005, ZRV/0348-Z2L/03

Anwendungbereiche von Art. 244 Abs. 2 ZK und § 212a BAO bei der Beurteilung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0348-Z2L/03-RS1
Das Aussetzung der Vollziehung von Eingangsabgaben richtet sich grundsätzlich nach Artikel 244 ZK. Die nationalen Bestimmungen über die Aussetzung der Einhebung von Abgaben nach § 212a BAO sind nur insoweit anzuwenden, als diese Artikel 244 ZK nicht entgegenstehen oder Artikel 244 ZK keine Regelung enthält und eine solche dem nationalen Gesetzgeber überlassen wird.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Burghofer & Pacher, Rechtsanwälte GmbH, gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/59760/2002-7, betreffend Aussetzung der Vollziehung gemäß Artikel 244 und 245 Zollkodex (ZK),iVm. § 212a Bundesabgabenordnung (BAO), entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom , Zl.100/59760/2000 wurde dem Bf. die Zollschuld gemäß Artikel 203 Abs.1,2 und 3 erster Anstrich iVm. § 2 Abs.1 ZollR-DG im Ausmaß von €:4.410,58.- an Zoll und €:28.729,21.- an Einfuhrumsatzsteuer sowie gemäß § 108 Abs.1 als Folge dieser Zollschuldentstehung eine Abgabenerhöhung im Betrag von €.5.550,91.- vorgeschrieben. Als Begründung dazu wurde sinngemäß angeführt, er habe im Zeitraum bis 5703 Stück optische Linsen, 949 Stück Kalotten, 900 Stück Lichtleiter, 59 Stück tischeinlagen, 6 Stück Mattscheiben, 9 Stück Probegläser und 2 Stück Spiegel der zollamtlichen Überwachung entzogen.

Mit Schreiben vom berief dieser dagegen und beantragte in einem die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.

Mit Bescheid vom , Zl.100/59760/2002-4, wurde vom Hauptzollamt Wien der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß Artikel 244 iVm. Artikel 245 ZK und § 212a BAO abgewiesen.

Dagegen brachte der Bf. am den Rechtsbehelf der Berufung ein, und führte dazu im Wesentlichen aus, dass der diesem Aussetzungsverfahren zugrunde liegende Abgabenbescheid aus nachstehenden Gründen zu Unrecht ergangen worden wäre:

  • Die streitverfangenen Lieferungen wären zum Teil nicht von ihm selbst, sondern von der ERM durchgeführt worden.

  • Die von ihm durchgeführten zollrechtswidrigen Einfuhren, wären auf Grund einer, auf einem Missverständnis beruhenden, zollamtlichen Auskunft durchgeführt worden.

  • Die Bestimmungen des Artikel 203 ZK würden die Möglichkeit vorsehen, verschiedene Personen zu belangen. Es würde sich in dem bekämpften Abgabenbescheid kein Hinweis finden, warum gerade der Bf. im gegenständlichen Fall zur "Haftung" herangezogen worden wäre.

Darüber hinaus wäre die sofortige Vollziehung der Entscheidung mit einem unersetzbaren Nachteil für den Bf. verbunden, da dieser, als ein zur Umsatzsteuer im Anwendungsgebiet veranlagter Unternehmer, in diesem Fall die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer nicht mehr geltend machen könne, und genau dadurch aber sich die Zollschuld erheblich reduzieren würde.

Letztlich erklärte der Bf. bei der Bestimmung des § 212a BAO wurde es sich um eine Artikel 244 ZK überlagernde Gesetzesbestimmung handeln. Durch Artikel 145 ZK wäre der inländische Gesetzgeber ermächtigt worden, zur Aussetzung der Einhebung seperate Regelungen zu schaffen. Somit wäre mit § 212a die Bestimmung des Artikel 244 Abs.2 ZK ausser Kraft gesetzt worden. § 212a BAO würde nur dann die Aussetzung der Vollziehung nicht bewilligen, wenn die Berufung gegen die Abgabenvorschreibung nach Lage des Falles nicht Erfolg versprechend wäre. Zieht man die Rechtssprechung zu dieser Gesetzesbestimmung in Betracht, so wäre im gegenständlichen Fall die Aussetzung der Vollziehung jedenfalls möglich.

Mit der im Spruch dieses Bescheides angeführten Berufungsvorentscheidung wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen angeführt, dass begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit nur dann vorliegen würden, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sprechenden Umständen, auch gewichtige Gründe vorliegen würden, die die Beurteilung des Sachverhaltes nicht mit der erforderlichen Sicherheit zulassen würden. Die zugrunde liegende Abgabenvorschreibung wäre aufgrund eines zollamtlichen Ermittlungsergebnisses erfolgt, wonach die verfahrensgegenständlichen Waren ohne Abgabe einer ordnungsgemäßen Zollanmeldung und ohne Entrichtung der darauf entfallenden Eingangsabgaben in das Zollgebiet eingebracht worden wären. Aus abgabenrechtlicher Sicht hätte dadurch der Bf., als handelnder Einführer, diese Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen. Der Umstand, dass gemäß Artikel 203 ZK auch weitere Personen, sofern diese das gesetzliche Tatbild erfüllen, als Zollschuldner herangezogen werden können, mache die Vorschreibung gegenüber dem Bf. nicht rechtswidrig.

Ein unersetzbarer Schaden könne dem Beteiligten nur dann entstehen, wenn die Vollziehung zu einem nicht wieder gut zu machenden Schaden führen würde, oder gar die wirtschaftliche Existenz des Beteiligten zu vernichten drohe. Nach ständiger Rechtssprechung des EUGH würden diese Voraussetzungen von einem Schaden, der zurückerstattet werden könne, nicht erfüllt werden. Zudem wären vom Bf. keine Beweismittel vorgelegt worden, die das Vorliegen eines derartigen Schadens bestätigen würde.

Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde und wiederholte darin hinsichtlich der vermeintlichen Überlagerung der Bestimmungen des § 212a BAO im Wesentlichen die in der Berufung gegen den Abgabenbescheid enthaltenen Darstellungen und fügte diesen hinzu, dass Bestimmungen welche ein und dasselbe Thema in verwandten Rechtsgebieten unterschiedlich regeln würden als verfassungsrechtlich bedenklich anzusehen wären.

Die Abgabenbehörde würde verkennen, dass obwohl es selbstverständlich nicht zu den Aufgaben des Aussetzungsverfahren gehören würde die Berufungsvorentscheidung in der Sache selbst vorwegzunehmen, sie dennoch verpflichtet wäre, die in der Berufung im Aussetzungsverfahren vorgebrachten Gründe, welche nach Ansicht der Partei für das Vorliegen rechtlicher Zweifel sprechen würden, zu würdigen.

Das in der Berufung enthaltene Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens eines unersetzbaren Schadens, ergänzte es insofern als dass er erklärte, dass der Verlust der Geltendmachung der Vorsteuer, für ihn als Unternehmer, der auf die Geltendmachung der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer angewiesen wäre, zu betriebswirtschaftlichen Schäden führen könnte, die auch durch eine spätere Zahlung nicht mehr kompensiert werden könnten.

Die Berufung des Bf. vom gegen die zugrunde liegende Abgabenvorschreibung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom als unbegründet abgewiesen. Diese Abweisung erfolgte unter Abänderung der ersten zwei Sätze des Spruches, wodurch dem Bf. die Zollschuld gemäß Artikel 202 Abs.1 Buchstabe a und Abs.3 erster bzw. zweiter Anstrich vorgeschrieben wurde. An der Höhe der Abgabenvorschreibung trat keine Änderung ein. Die Abänderung erfolgte deshalb, weil aufgrund des Inhaltes Erkenntnisses des Spruchsenates beim Zollamt Wien, als Finanzstrafbehörde erster Instanz, vom , als erwiesen angenommen wurde, dass die streitverfangenen Waren anlässlich der Einbringung nach Österreich nicht ordnungsgemäß gestellt worden waren, und der Bf. bei einem Teil der Waren nicht mehr ausforschbare Personen zu deren Einfuhr veranlasst hatte.

Dagegen wurde vom Bf. der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben und in einem ein neuerlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, welcher von der Abgabenbehörde erster Instanz abgewiesen wurde. Die Berufung dagegen wurde mit abweisender Berufungsvorentscheidung entschieden. Mittlerweile wurde gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Artikel 7 Abs.1 ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden abgesehen von den Fällen nach Artikel 244 Abs.2 sofort vollziehbar.

Gemäß Artikel 244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.

Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochten Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte (Artikel 244 Abs.2 ZK).

Gemäß § 212a Bundesabgabenordnung (BAO),ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einem Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für die Abgabe angefochten wird.

Die Verordnungsbestimmung des Artikel 244 ZK ist unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht.

Gemäß § 2 Abs.1 ZollR-DG ist das gemeinschaftsrechtliche Zollrecht auch bei Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs -oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Nach § 26 Umsatzsteuergesetz (UStG),gelten soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, für die Einfuhrumsatzsteuer die Vorschriften für die Zölle sinngemäß.

Demnach ist auf Grund dieser Regelung im Aussetzungsverfahren betreffend Eingangsabgaben-sachlich durchaus gerechtfertigt- einschließlich der Einfuhrumatzsteuer, Artikel 244 ZK anzuwenden. Die nationalen Bestimmungen über die Aussetzung der Einhebung der Abgaben nach § 212a BAO sind nur insoweit anzuwenden, als diese Artikel 244 ZK nicht entgegenstehen oder Artikel 244 ZK keine Regelung enthält und eine solche dem nationalen Gesetzgeber überlassen wird (VwGH, Erkenntnis vom ,2003/16/0018-6).

Gemäß Artikel 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahren von den Mitgliedstaaten erlassen.

Es sind somit die nationalen Vorschriften im Verfahren über die Aussetzung nach Artikel 244 anzuwenden, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244 ZK wurde im Zollrechts- Durchführungsgesetz (ZollR-DG),nicht ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs.1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der Vollziehung entspricht im wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO. Sowohl die Bewilligung zur Aussetzung der Einhebung als auch die zur Aussetzung der Vollziehung ist von den Erfolgsaussichten der Berufung gegen die Abgabenvorschreibung abhängig. Die in den nationalen Vorschriften geforderte Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschuld wird im gemeinschaftlichen Zollrecht durch die Bedingung der Leistung einer Sicherheit ersetzt. (vgl.VwGH, Erkenntnis vom ,Zl: 200/16/0573).

Es wird sowohl im zweiten Unterabsatz des Artikel 244 ZK die Aussetzung der Vollziehung von einer angefochtenen Entscheidung abhängig gemacht als auch im Absatz 1 des § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung von der Erledigung einer Berufung abhängig gemacht.

Grund dieser Bestimmungen ist, dass der Berufungswerber nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden darf.

Eine Grundvoraussetzung für das Aussetzungsverfahren ist ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einer noch nicht erledigten Berufung gegen die Abgabenschuld.

Ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung kommt eine Bewilligung dieses Aussetzungsantrages nicht mehr in Betracht. (, ).

Im gegenständlichen Fall wurde die Berufung gegen die im Zusammenhalt mit diesem Aussetzungsverfahren stehenden Hauptsache mit erstinstanzlicher Berufungsvorentscheidung vom erledigt.

Im Lichte der vorstehenden Ausführungen kommt daher die Bewilligung des gegenständlichen Aussetzungsantrages nicht mehr in Betracht,

Wird ein Rechtsbehelf der zweiten Stufe eingelegt, so kann im Zollverfahren seitens der Partei ein neuerlicher Aussetzungsantrages gestellt. Von dieser Möglichkeit wurde im gegenständlichen Fall Gebrauch gemacht.

Dieses neuerliche Aussetzungsverfahren befindet sich mittlerweile ebenfalls im Beschwerdestadium. Über die Beschwerde im neuerlichen Aussetzungsverfahren ist mit gesonderter Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates zu entscheiden.

Zu den weiteren, im gegenständlichen Aussetzungsverfahren, vorgebrachten Einwendungen der Partei wird der Vollständigkeit halber nachstehendes ausgeführt:

Wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag geprüft werden, so sind darunter die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die Behörde erster Instanz zu verstehen, wobei die Aussichten der Berufung an Hand des Berufungsvorbringens zu prüfen sind.

Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtene Entscheidung liegen vor, wenn Unklarheiten in Bezug auf entscheidungsrelevante Tatsachen bestehen.

Die Bewertung der Sach- und Rechtslage im Aussetzungsverfahren kann nur überschlagmäßig erfolgen.

Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umständen und Gründen sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes zu berücksichtigen.

Im für dieses Aussetzungsverfahren entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften, im Spruch dieser Beschwerde angeführten Berufungsvorentscheidung) war mit Einleitungsbescheid gemäß § 83 Abs.1 FinStrG. des Hauptzollamts Wien, als Finanzstrafbehörde erster Instanz, vom , gegenüber dem Bf. das Finanzstrafverfahren wegen §§ 35 Abs.1 lit.a und 38 Abs.1 lit.a FinStrG. eingeleitet worden Als Begründung dazu wurde angeführt, er habe die vorstehend angeführten Nichtgemeinschaftswaren im Zeitraum vom bis anlässlich seiner Einreisen über das Zollamt Klingenbach bzw. Nickelsdorf nach Österreich vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Der, dieser Entscheidung zugrunde liegende, Sachverhalt stützte sich auf die Tatbeschreibung des Zollamtes Klingenbach vom .der Beschuldigtenverantwortung des Bf, nachdem dieser bei der widerrechtlichen Einbringung von 336 Stück optischer Linsen betreten wurde, welche von der L bestellt worden waren und von dieser auch zu bezahlen gewesen wären, dem Ergebnis der bei der L. in der Folge durchgeführten Ermittlungen, und insbesondere auf die niederschriftlichen Verantwortungen des K.K und E.R. vom .

Aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses, konnte zum damaligen Zeitpunkt die, im Berufungsverfahren aufgestellte, unbewiesene Behauptung des Bf. einen Teil der Einfuhren nicht selbst durchgeführt zu haben, nicht als erwiesen angesehen werden. Ebenso wenig konnte zum damaligen Ermittlungsstand mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sämtliche streitverfangenen Waren nicht auf verkehrsübliche Weise befördert worden waren und das einschreitende Zollorgan von deren Vorhandensein nur schwierig Kenntnis erlangen hätte können. Somit hatten zum damaligen Zeitpunkt diese Waren als gestellt zu gelten.

Aus damaliger abgabenrechtlicher Sicht hat der Bf. die Waren ohne Angaben einer ordnungsgemäßen Zollanmeldung und ohne Entrichtung der darauf entfallenden Eingangsabgaben in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht. Er hat dadurch als, handelnder Einführer, diese Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen und dadurch den Tatbestand des Artikel 203 Abs.1 und Abs.3 erster Anstrich verwirklicht.

Zu der vermeintlich falschen Auskunft der Behörde ist festzustellen, dass auch unrichtige mündliche Auskünfte der zuständigen Zollbehörde für den Beteiligten keinen Vertrauensschutz begründen können. Darüber hinaus ist die Zollschuldentstehung gemäß Artikel 203 Abs.1 und Abs.3 erster Anstrich verschuldensunabhängig. Das bedeutet, dass die Zollschuld für den handelnden Einführer entsteht, gleichgültig ob sich dieser der zollrechtswidrigen Einbringung bewusst war oder nicht.

Auch die Tatsache, dass gemäß Artikel 203 ZK mehrere Zollschuldner herangezogen werden können, hätte nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Berufungsvorentscheidung im Aussetzungsverfahren, nicht zur Rechtswidrigkeit der Geltendmachung der Zollschuld gegenüber dem Bf. führen können, da zum damaligen Zeitpunkt weder aufgrund des Ermittlungsergebnisses mit Sicherheit feststand, dass etwaige weitere Personen als Zollschuldner gelten könnten, noch vom Bf. selbst dazu in der Berufung ein einziger Name genannt werden konnte.

Selbst wenn zum damaligen Zeitpunkt als erwiesen anzusehen gewesen wäre, dass ein Teil der Einfuhren nicht vom Bf. selbst sondern von der ERM durchgeführt worden waren, so wäre der Berufung gegen die Abgabenvorschreibung aus nachstehenden Gründen keine Erfolgschancen einzuräumen gewesen:

Es war bekannt, dass der Bf. Geschäftsführer der ERM war, und als solcher auch Ausfuhrgeschäfte selbst durchgeführt hatte. Seitens der erkennenden Behörde wäre daher nicht ernsthaft davon auszugehen gewesen, dass die Einbringung derartiger Mengen von Geräten, über einen Zeitraum von ca. drei Jahren hindurch, durch die ERM, ohne Wissen und Billigung des Bf., als deren Geschäftsführer, überhaupt möglich war, und dass der Bf. dabei vernünftiger weise davon hätte ausgehen können, dass zum Kauf im Zollgebiet bestimmte Gemeinschaftswaren, ohne Entrichtung der darauf entfallenden Eingangsabgaben in das Zollgebiet der Gemeinschaft geliefert werden dürfen. Es hätten unter diesen Umständen-, zum damaligen Zeitpunkt, keine gewichtigen Gründe dagegen gesprochen, den Bf. in der noch zu erlassenden Berufungsvorentscheidung in der Hauptsache, als Beteiligten an der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne des Artikels 203 Abs.1 und Abs.3 zweiter Anstrich heranzuziehen. Dabei wäre an der Abgabenvorschreibung, ausser einer Änderung des Anstriches im gleich bleibenden Zollschuldtatbestand der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung, gegenüber dem Bf. keine Änderung eingetreten.

Die die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigende Gefahr eines unersetzbaren Schadens muss durch die angefochtene Entscheidung verursacht werden. Dies folgt aus dem erkennbaren Sinn dieser Vorschrift, irreperable Schäden durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung zu vermeiden. Dabei spielt die angefochtene Entscheidung aber keine Rolle mehr, wenn die Schäden auch ohne die angefochtene Entscheidung eintreten können.

Der EuGH knüpft zur Bestimmung des Begriffes des unersetzbaren Schadens an denjenigen des schweren, nicht wieder gutzumachenden Schadens an. Dabei ist zu prüfen, ob bei Aufhebung der strittigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Lage, die durch den sofortigen Vollzug dieser Entscheidung entstünde umgekehrt werden könnte, und - andererseits- ob die Aussetzung der Vollziehung dieser Entscheidung deren volle Wirksamkeit behindern könnte, falls die Klage abgewiesen würde ().

Laut vorgenanntem Urteil ist ein finanzieller Schaden nur dann als unersetzbarer Schaden anzusehen, wenn er im Falle des Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte. Ein Schaden in diesem Sinne ist beispielsweise die Existenzgefährdung eines Unternehmens.

Der Eintritt des unersetzbaren Schadens durch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ist vom Zollschuldner substantiiert darzulegen.

Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH (VwGH, Erkenntnis vom , 98/17/0227) handelt es sich bei der Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244 ZK sowie bei der Aussetzung sowie bei der Aussetzung der Einhebung um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabenpflichtige hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. Er hat daher selbst unter Ausschluss jedes Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die angestrebte abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

Im gegenständlichen Fall erklärte der Bf. sinngemäß, dass durch den Verlust des Vorsteuerabzuges ein nicht wieder gut zu machender betriebswirtschaftlicher Schaden entstehen könnte. Er verabsäumt jedoch - unter Beibringung allfälliger Beweismittel- unter Ausschluss jeden Zweifels darzulegen, worin genau die tatsächliche Irreversibilität dieses Schadens besteht bzw. ob es sich dabei um einen schweren Schaden, wie etwa eine Existenzgefährdung, für welchen die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung kausal ist, handeln würde.

Das Vorliegen eines unersetzbaren Schadens, im Sinne der vorstehenden Ausführungen, kann daher nicht als erwiesen angesehen werden.

Aus den vorgenannten Gründen war der Beschwerde daher der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 203 Abs. 3 erster Anstrich ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 203 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 202 Abs. 3 erster Anstrich ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 202 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 26 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Aussetzung der Vollziehung
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung
unersetzbarer Schaden
Anwendungsbereiche der maßgebenden Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at