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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.10.2012, RV/0264-W/12

Festsetzung einer Eingabengebühr samt Erhöhung

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 1456/12 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt und mit Beschluss v. an den VwGH zur Entscheidung abgetreten. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/16/0084 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Rechtsanwalt in W., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Erfassungsnummer zzz, betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

1.) Der Spruch des angefochtenen Gebührenbescheides wird wie folgt abgeändert:
a.) Die Wortfolge "Bereits entrichtet wurde 0" wird ersetzt durch die Wortfolge "Bereits entrichtet wurden € 220,00".
b) Die Wortfolge "...ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von 220,00 €" wird ersetzt durch die Wortfolge "...ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von € 0,00".

2.) Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Auf Grund einer Notionierung durch den Verfassungsgerichtshof (siehe Amtlicher Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren vom ) setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel gegenüber dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw.), Herrn Bw., Rechtsanwalt in W., für eine beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl xxx am vom Bw. als Vertreter des Beschwerdeführers NN. eingebrachte Beschwerde gemäß Artikel 144a Abs. 1 B-VG mit dem o.a. Sammelbescheid vom eine Gebühr gemäß § 17a VfGG in Höhe von € 220,00 und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 110,00 fest.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom wendet der Bw. ein, auf Grund des zu Zl. xxx gestellten Antrages auf Verfahrenshilfe sei keine Gebühr zu entrichten und die Festsetzung einer Gebührenerhöhung von € 110,00 sei willkürlich. Außerdem sei die Gebühr nach Entgegennahme der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Ablehnung des Verfahrenshilfeantrages ordnungsgemäß errichtet (gemeint wohl entrichtet) worden. Darüber hinaus sei der Abgabenbehörde erster Instanz der Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs vor Erlassung des Bescheides vorzuwerfen.

Das Finanzamt wies diese Berufung mit Bescheid vom als unbegründet ab. Da die Entrichtung der Gebühr dem Verfassungsgerichtshof nicht nachgewiesen worden sei, läge eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung iSd § 203 BAO vor. Der entrichtete Betrag werde auf die bescheidmäßige Vorschreibung angerechnet.

Der Bw. beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Im erstinstanzlichen Bescheid sei nicht berücksichtigt worden, dass er bereits den Betrag von € 220,00 bezahlt gehabt habe. Die Bezahlung einer Gebühr widerspreche dem Zweck eines Verfahrenshilfeantrages. Die € 220,00 seien nicht von seinem Mandanten sondern von einer dritten Person aufgebracht worden. Es läge auch keine Säumnis vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Fest steht, dass der Bw. als Vertreter des Beschwerdeführers die oben erwähnte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am eingebracht hat, die Gebühr am mit Erlagschein an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel zur Einzahlung gebracht worden ist und dass der Überweisungs- bzw. Zahlungsbeleg dem Verfassungsgerichtshof nicht zur Einsicht vorgelegt wurde.

Mit Beschluss vom , xxx, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zurückgewiesen.

Auf Grund des § 17a VfGG ist für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen nach Maßgabe der dort unter Z 1 bis 6 angeführten Bestimmungen eine Eingabengebühr in Höhe von 220 Euro zu entrichten.

Die Gebührenschuld entsteht gemäß der Z 3 im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

In der Z 4 ist bestimmt, dass die Gebühr unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten ist. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel in Wien in erster Instanz zuständig (Z 5).

Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194 (Z 6).

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben - und somit auch bei der gegenständlichen Beschwerde gemäß Artikel 144a B-VG - derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird, zur Entrichtung der Stempelgebühren verpflichtet.

Auf Grund des Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe überreicht.

Nach den Bestimmungen des § 198 Abs. 1 BAO, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist.

Gemäß § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Nach § 203 BAO iV. mit § 17a Z 6 VfGG ist für die Eingabengebühren nach § 17a VfGG ein Abgabenbescheid somit zu erlassen, wenn die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitstag bildet die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung (siehe u.a; ).

Wird die Entrichtung der Gebühr dem VfGH nicht nachgewiesen, so fordert dieser den Beschwerdeführer in der Regel auf, die Gebühr innerhalb einer bestimmten Frist auf das Konto des Finanzamtes zur Einzahlung zu bringen und den Einzahlungsbeleg im Original innerhalb von zehn Tagen an den VfGH zu übermitteln. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, setzt der VfGH das für die Festsetzung der Gebühren zuständige Finanzamt vom Sachverhalt in Kenntnis. Das Finanzamt setzt in der Folge die Gebühren und die Erhöhung fest, wenn nicht (rückwirkend) Verfahrenshilfe (diese umfasst auch die Befreiung von den Eingabengebühren) bewilligt wurde.

Im gegebenen Fall ist die Gebührenschuld mit Überreichung der Beschwerde am entstanden und es war die Gebühr auch mit diesem Tag fällig. Die Gebühr wurde aber unbestritten erst am und somit jedenfalls nicht vorschriftsmäßig entrichtet.

Weiters wurde der Überweisungs- bzw. Zahlungsbeleg dem Verfassungsgerichtshof nicht zur Einsicht vorgelegt.

Da die Gebühr aber nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17a VfGG und somit nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, war die Gebühr entsprechend der Bestimmungen des § 203 BAO zuzüglich der Gebührenerhöhung mit Bescheid festzusetzen.

Der Bw. hat die Beschwerde als Vertreter des Beschwerdeführers beim Verfassungsgerichtshof eingebracht, womit er auf Grund des § 13 Abs. 3 GebG Gesamtschuldner der Eingabengebühr ist.

Nach § 6 Abs. 1 BAO sind Gesamtschuldner Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden.

Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot (den Abgabenbescheid) nur an einen der Gesamtschuldner richtet und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band I, 2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 11 zu § 13 GebG).

Bei dieser Ermessenentscheidung war auf die nach der Aktenlage zumindest nicht zweifelsfrei geklärten Wohnsitzverhältnisse des Beschwerdeführers, auf den Umstand dass sich die Bezeichnung des Beschwerdeführers durch den Bw. nicht genau mit jener des VfGH deckt und auf die mittlerweile gesicherte Tatsache Bedacht zu nehmen, dass die Entrichtung der Gebühr schon vor Bescheiderlassung durch den Bw. und nicht etwa durch seinen Mandanten erfolgt ist.

Der Bw. bot im Vorlageantrag die Einvernahme seines Mandanten zum Beweis dafür an, dass dieser zur Bezahlung der verfahrensgegenständlichen Gebühr (die überdies dem Zweck eines Verfahrenshilfeantrages zuwiderlaufe) nicht in der Lage gewesen sei und das Geld von einer dritten Person aufgebracht worden sei. Dem ist zu entgegnen, dass von Parteien beantragte Beweise gemäß § 183 Abs. 3 BAO aufzunehmen sind, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 BAO zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist u.a. abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind (). Dies trifft auf den Beweisantrag des Bw. insofern zu, als die diesbezüglichen Angaben des Berufungswerbers nicht angezweifelt werden. Jedoch ändert weder eine allfällige Finanzierung der Gebühr durch einen Dritten noch der Umstand, dass ein (letztlich abgewiesener) Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt worden ist, nach dem oben gesagten etwas an der gebührenrechtlichen Beurteilung. Die Einvernahme des Mandanten des Bw. war daher entbehrlich.

Zum Einwand des Bw., bei der Beschwerdeeinbringung sei im Hinblick auf den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe keine Gebühr zu entrichten gewesen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verfahrenshilfe im VfGG nicht geregelt ist. Es sind daher gemäß § 35 Abs. 1 VfGG die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 63 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen. Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe u. a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen. Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Wird keine Verfahrenshilfe bewilligt, kann auch keine Befreiung von der Eingabengebühr nach § 17a VfGG eintreten. Wurde die Gebühr also bis zum Zeitpunkt der Überreichung des Antrages nicht entrichtet und auch keine Verfahrenshilfe bewilligt, so besteht die Vorschreibung von Gebühr und Erhöhung zu Recht.

Der vom Bw. geltend gemachte Umstand, dass die Gebühr ohnedies bereits am entrichtet worden ist, fand insofern Niederschlag im vorliegenden Abgabenverfahren, als der entsprechende Betrag der bescheidmäßigen Vorschreibung angerechnet worden ist.

Hinsichtlich des Bescheides über die Gebührenerhöhung wird ausgeführt:

Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel hat in seiner Berufungsvorentscheidung (die insofern als Vorhalt gilt) festgestellt, dass dem VfGH die Entrichtung der Gebühr nicht nachgewiesen worden ist. Gegenteiliges wird auch im Vorlageantrag nicht behauptet. Darüber hinaus ist unbestritten, dass die Gebühr nicht am Fälligkeitstag sondern erst viel später zur Einzahlung gelangte. Damit steht fest, dass keine vorschriftsmäßige Entrichtung vorliegt und gemäß § 203 BAO ein Abgabenbescheid zu erlassen war. Der Ansicht des Bw., das Finanzamt hätte Ermittlungen dahingehend anstellen müssen, ob er die Gebühr allenfalls bereits vor Bescheiderlassung entrichtet habe, kann daher nicht gefolgt werden.

Ebenso wenig trifft zu, dass keine wie auch immer geartete Säumigkeit vorliege. Denn entgegen der Meinung des Bw. entbindet ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe den Beschwerdeführer nicht von der Verpflichtung zur fristgerechten Entrichtung der Gebühr.

§ 9 Abs. 1 GebG sieht für den Fall, dass eine feste Gebühr die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird, eine zwingende Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr vor, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Die Gebührenerhöhung wird als objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ermessen besteht dabei keines.

Wie oben ausgeführt, steht fest, dass es im vorliegenden Fall zu Recht zur Festsetzung der gegenständlichen Gebühren gekommen ist. Damit ist auch das Schicksal der Berufung hinsichtlich der Gebührenerhöhung bereits entschieden, denn unterlag die in Frage stehende Eingabe dieser Gebührenpflicht, dann wurde durch den zweifellos vorliegenden Umstand, dass diese Gebühr am Fälligkeitstag noch aushaftete, der Gebührenerhöhungstatbestand "nicht vorschriftsmäßig entrichtet" verwirklicht. Als zwingende Folge der bescheidmäßigen Festsetzung der festen Gebühr hat daher das Finanzamt zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH gemäß § 9 Abs. 1 GebG vorschrieben.

Der Änderung des Spruches des Gebührenbescheides war geboten, weil der Bw. bereits vor Bescheiderlassung die Gebühr - wenn auch nicht am Fälligkeitstag und damit nicht vorschriftsmäßig - entrichtet hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Art. 144a Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Art. 144a B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 198 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 17a Z 6 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 13 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 35 Abs. 1 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
Verweise




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