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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 03.03.2009, RV/0221-I/08

Schenkung eigener Vermögenswerte eines Miterben im Zuge eines Erbübereinkommens.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des T, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Laut Verlassenschaftsabhandlung (siehe Eingabe an das Bezirksgericht am ) nach dem am verstorbenen W haben die Witwe H und die zwei erbl. Kinder S und T (= Berufungswerber, Bw) als gesetzliche Erben je zu 1/3 die unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben. Zufolge der Vermögenserklärung sind an Aktiva angefallen: eine Liegenschaft (Hälfteanteil an EZ1), verschiedene Spar- und Kontenguthaben, ein Pkw sowie unter Punkt 2. d) der Aktiva die Hälfte eines gemeinschaftlichen Wertpapierdepots, lautend auf den Erblasser und die erbl. Witwe, mit dem Stand zum Todestag von gesamt € 76.993,30, sohin verlasszugehörig im Betrag von € 38.496,65. In Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva ermittelte sich der Reinnnachlass in Höhe von € 28.148,16.

Im Anschluss wurde zwischen den Erben ein Übereinkommen getroffen, wonach zunächst der Bw seinen 1/6-Anteil an der erblasser. Liegenschaft an seine Schwester überträgt (Punkt 1.). Die nunmehrigen Eigentümer der Liegenschaft, die Witwe zu 4/6 und die Schwester zu 1/3, räumen dem Bw ein unentgeltliches Wohnrecht an einem Zimmer samt Mitbenützung von Bad/WC, Küche und Gang ein (Punkt 3.). Der Witwe wird die alleinige Verfügungsberechtigung über sämtliche Spar-/Konten- und Lohnguthaben eingeräumt (Punkt 4.) und verpflichtet sich die Witwe demgegenüber sämtliche Todfallskosten zu bestreiten sowie das Wohnbauförderungsdarlehen zurück zu zahlen und diesbezüglich ihre Kinder, die beiden weiteren Erben, schad- und klaglos zu halten (Punkt 5.). Unter Punkt 2. des Übereinkommens wurde vereinbart: "Die Einschreiter sind übereingekommen, dass die in die Verlassenschaft fallende Hälfte des Wertpapierdepotbestandes zu Depot Nr. ... ins Eigentum des Zweiteinschreiters Herrn T ... übergeht, er des Weiteren die der erbl. Witwe gehörige zweite Hälfte dieses Wertpapierdepotbestandes erhält, er somit alleinverfügungsberechtigt über diesen Wertpapierdepotbestand wird."

Das Finanzamt hat daraufhin - neben der Vorschreibung der jeweiligen Erbschaftssteuern - dem Bw mit Bescheid vom 18. Feber 2008, StrNr, hinsichtlich des von der Mutter erworbenen hälftigen Wertpapierdepots unter Berücksichtigung des Freibetrages € 2.200, sohin ausgehend vom Erwerb € 36.296,65 gemäß § 8 Abs. 1 (Stkl. I) ErbStG die 3,5%ige Schenkungssteuer im Betrag von € 1.270,36 vorgeschrieben.

In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, mit dem getroffenen Erbteilungsübereinkommen seien die Vermögenswerte aufgeteilt worden und erhalte der Bw richtigerweise den Betrag von € 38.496,65, der von der Witwe stamme. Allerdings sei dem Übereinkommen zu entnehmen, dass der Bw andererseits wiederum alle auf ihn sonst entfallenden Vermögenswerte überlasse, sodass von einer entgeltlichen Veräußerung seiner Rechte auszugehen sei und keine Bereicherungsabsicht unterstellt werden könne. Die Schenkungssteuervorschreibung sei nicht gerechtfertigt und der Bescheid ersatzlos zu beheben.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom wurde dahin begründet, dass die Witwe den ihr bereits vor dem Tod des Erblassers gehörigen Hälfteanteil am Wertpapierdepot, der sohin nicht zum Erbvermögen zähle, an den Bw übertragen habe, weshalb eine Schenkung unter Lebenden vorliege.

Mit Antrag vom wurde die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ohne weitere Begründung begehrt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl 1955/141, idgF (noch vor BGBl I 2007/9 ab ) unterliegen der Erbschaftssteuer Erwerbe von Todes wegen und gelten als solche gem. § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.

Nach § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als steuerpflichtige Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts sowie nach Z 2 dieser Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

Wenn mehrere Personen Erben sind (Miterben), so erben sie nach den Grundsätzen des Zivilrechtes ideelle Anteile am Nachlassvermögen. Wenn sie das ererbte Nachlassvermögen nicht gemeinsam nutzen wollen, was oftmals zB Liegenschaften betrifft, so müssen sie über die Aufteilung desselben eine Vereinbarung treffen. Eine solche Vereinbarung heißt Erbübereinkommen. Wenn die Erben nach Abgabe der Erbantrittserklärung eine solche Vereinbarung schließen, wird der Grundsatz, dass die Erbschaftssteuer vom Erbanfall zu bemessen ist, nicht berührt (vgl. ). Das zwischen den Miterben abgeschlossene Erbübereinkommen ist bereits ein unter Lebenden abgeschlossenes Rechtsgeschäft; an der durch Abgabe der Erbantrittserklärung entstandenen Steuerschuld bzw. Erbschaftssteuerpflicht für den Erwerb von Todes wegen ändert sich dadurch nichts mehr (vgl. zB RV/0412-G/02). Der Vorgang, bei dem einem Miterben im Rahmen eines Erbübereinkommens Teile der Erbschaft unentgeltlich überlassen werden, die diesem aufgrund der Erbfolge nicht zustünden, ist somit als eigener Erwerbsvorgang unter Lebenden im Hinblick auf eine allfällige Schenkungssteuerpflicht nach dem ErbStG zu beurteilen (vgl. ). Wenn dabei den einzelnen Miterben Vermögenswerte zugeteilt werden ohne Feststellungen darüber, dass diese Vermögenswerte nicht der Erbquote entsprochen hätten, so ist daraus zu folgern, dass es sich beim Erbübereinkommen lediglich um ein Erbteilungsübereinkommen handelt, das keinen Titel für einen über die Erbquote hinausgehenden Erwerb geschaffen hat (vgl. ; siehe zu vor auch: Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz. 23 f. zu § 2).

Im Gegenstandsfalle kann nach dem Obgesagten - wovon offensichtlich auch das Finanzamt ausgegangen ist - aus dem Zusammenhalt der im Erbübereinkommen getroffenen Vereinbarungen nach Punkten 1. und 2. Satz 1 (= Überlassung der Anteile der Miterben am erblasser. Hälfteanteil des Wertpapierdepots) sowie Punkten 3. bis 5. durchaus darauf geschlossen werden, dass es aufgrund der hier seitens der drei Miterben wechselseitig überlassenen Vermögenswerte aus dem Nachlass und gegenüberstehend teils übernommenen Verpflichtungen um eine Erbteilung handelt, woraus auch bei einer letztlich überhöht erworbenen Erbquote des Einzelnen kein schenkungssteuerpflichtiger Erwerbsvorgang abgeleitet werden kann. Was nun aber jene Vereinbarung in Punkt 2. zweiter Satz des Übereinkommens anlangt, wonach die Witwe H den ihr von vorneherein gehörigen Hälfteanteil am Wertpapierdepot im Wert von € 38.496,65, der sohin in keinster Weise Teil des vom Erblasser herstammenden Nachlassvermögens darstellte, an den Bw unentgeltlich überträgt, so kann diesbezüglich von einer "Aufteilung des Nachlassvermögens" wohl keine Rede sein. Im Gegensatz etwa zur Schwester S, der unter Punkt 1. vom Bw dessen 1/6-el Anteil an der Liegenschaft überlassen wurde und welche im Gegenzug offenbar ihren Anteil am angefallenen Wertpapierdepot (= € 12.832,22) dem Bw überlassen sowie ihm anteilig am Wohnhaus ein Wohnrecht eingeräumt hat, ist auf Seiten der Witwe bzw. Mutter keinerlei Veranlassung ersichtlich, dem Bw neben dem ihr angefallenen Anteil am Wertpapierdepot (ebenfalls € 12.832,22) zusätzlich noch den ihr gehörigen gesamten Hälfteanteil daran zu übertragen. Inwiefern hiedurch, wie in der Berufung eingewendet, vom Bw an die Mutter "überlassene Rechte oder Vermögenswerte" abgegolten werden sollten bzw. insoweit also eine "entgeltliche Veräußerung" vorgelegen wäre, sodass keine Bereicherungsabsicht unterstellt werden könne, ist für den UFS nicht nachvollziehbar und entbehrt jeglicher Grundlage.

Voraussetzung für die Annahme eines steuerpflichtigen Vorganges nach § 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 ErbStG ist in objektiver Hinsicht der Eintritt einer Bereicherung im Vermögen des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden. In subjektiver Hinsicht ist es erforderlich, dass der Zuwendende den Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, dh. diesem etwas unentgeltlich zuzuwenden. Dieser Wille braucht allerdings kein unbedingter zu sein, es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung des Geschäftes ergibt (vgl. u.v.a.). Dabei kann der Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden (vgl. ). Die Annahme eines Bereicherungswillens ist bei Zuwendungen an einen nahen (kraft Gesetzes erbberechtigten) Angehörigen im Besonderen gerechtfertigt, weil Familienbande Gestaltungen nahe legen, zu denen gegenüber Fremden üblicherweise kein Anlass besteht, zB zur Vorwegnahme der Erbschaft (vgl. ).

Wenn daher gegenständlich im Zuge des Erbübereinkommens dem Bw von der Mutter nicht nur Teile des Nachlassvermögens sondern zusätzlich noch eigenes Vermögen übertragen wird, dies ohne jegliche ersichtliche Veranlassung etwa als "Entgelt" für im Gegenzug der Mutter überlassene Vermögenswerte, so ist entgegen dem Berufungsvorbringen - neben der beim Bw eingetretenen objektiven Bereicherung - insbesondere aufgrund des vorliegenden nahen Verwandtschaftsverhältnisses auch vom Vorhandensein des (zumindest bedingten) Bereicherungswillens auszugehen und wird damit eine Schenkung iSd § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG verwirklicht.

In Anbetracht der obigen Sach- und Rechtslage konnte daher der Berufung kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Erbübereinkommen
Erbteilung
Miterben
Erbanfall
Erbquote
Nachlassvermögen
Bereicherungswille
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at