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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 27.12.2010, RV/0448-S/10

Rückforderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0448-S/10-RS1
wie RV/2193-W/10-RS1
Im Fall des Besuches einer Maturaschule zeigt sich das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; der Maturaschüler muss aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen. Eine Ausbildung, bei der schon bald nach ihrem Beginn Prüfungen abzulegen sind, bei der das Kind aber während langer Zeit zu keiner Prüfung antritt, kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden. Der Maturaschüler muss durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erfüllen. Dem durchgeführten Ermittlungsverfahren zufolge wird durchschnittlich nach einem halben Jahr nach dem Ausbildungsbeginn zur ersten Prüfung angetreten, wobei in den meisten Fällen dann vor Ende des ersten Schuljahres zwei weitere Prüfungen abgelegt werden. Tritt der Schüler innerhalb eines Jahres zu keiner Prüfung an und wird dann der Besuch der Maturaschule beendet, kann - von Beginn des Maturaschulbesuchs an - nicht gesagt werden, dass eine Berufsausbildung vorgelegen ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der M, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes S, vertreten durch T, vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

1.) Verfahren Abgabenbehörde erster Instanz

Auf Grund einer im Oktober 2009 vorgenommenen Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe für ihren Sohn P habe die Abgabenbehörde erster Instanz festgestellt, dass dieser seine im März 2007 begonnene Berufsausbildung durch den Besuch der Maturaschule R abgebrochen habe und forderte die für den Zeitraum März 2008 bis Juni 2009 an die Berufungswerberin ausbezahlte Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag zurück.

In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann bestehe, wenn das Kind die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betreibe. Dies werde dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes antrete. Da die Berufungswerber trotz Aufforderung die angeforderten Unterlagen nicht beigebracht habe, müsse angenommen werden, dass im Rückforderungszeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgereicht berufen und unter anderem ausgeführt, dass nach Ansicht der Berufungswerber die Gewährung der Familienbeihilfe aus rückblickender Sicht für sie durchaus gerechtfertigt sei. Aufgrund der Zusendung der Formulare zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom habe sie nach mehreren Telefonaten den voraussichtlichen, ihr von der Schule bekannt gegebenen Maturatermin erfahren sowie die Schulbestätigung erhalten und diese dem Finanzamt gesendet. Ihr Sohn habe ihr erst dann gestanden, dass er zu den Prüfungen immer ausführlich gelernt habe, aber schlussendlich wegen Prüfungsangst nie zu den Prüfungen angetreten sei. Daraufhin habe er sich in therapeutische Behandlung begeben um seine Prüfungsangst zu überwinden. Beiliegend werde ein ärztliches Gutachten vorgelegt.

Diesem Gutachten ist zu entnehmen, dass P im Rahmen einer psychischen Erkrankung seit einem halben Jahr in Behandlung stehe. Aufgrund der psychischen Symptomatik habe er aus ärztlicher Sicht die begonnene Ausbildung (Abendmatura) nicht bewältigen können. Es sei trotz Behandlung auch nicht davon auszugehen, dass dies in Zukunft der Fall sein werde. Derzeit habe er eine Lehre begonnnen, die er mit hoher Wahrscheinlichkeit auch positiv abschließen könne.

Die Berufungswerberin führte weiters aus, dass sie und ihr Sohn eingesehen hätten, dass es keinen Sinne mache die Schule weiterhin zu besuchen. Ihr Sohn habe daher eine Lehre als Koch begonnen (der Lehrvertrag liege bereits vor).

Es werde daher ersucht "den Anspruch auf Familienbeihilfe" zu überprüfen.

Die Berufung wurde durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung (Bescheid) abgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass ein Familienbeihilfenanspruch nur dann bestehe, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Dies werde dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antrete. Da der Sohn im Zeitraum März 2008 bis Juni 2009 sich nicht in ärztlicher Behandlung befunden habe, könne die Krankheit für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig ein Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Unabhängiger Finanzsenat) beantragt und gleichzeitig ein Fachärztlicher Bericht vom vorgelegt.

Die Berufung wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz der Rechtsmittelbehörde (Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Salzburg) vorgelegt. Ob die Berufungswerberin von der Vorlage ihrer Berufung an die Rechtsmittelbehörde verständigt wurde kann den vorgelegten Verwaltungsakt der Abgabenbehörde erster Instanz nicht entnommen werden.

2) Verfahren Abgabenbehörde zweiter Instanz

2.1 Vorhalt an die Abgabenbehörde erster Instanz

Mit Vorhalt vom forderte der Referent des Unabhängigen Finanzsenates die Abgabenbehörde erster Instanz auf, den Verwaltungsakt durch die Übersendung der im DB 7A - Abfrage Beihilfenverfahren - und folgende dort angeführten Unterlagen (Bestätigung der Maturaschule R (Do 89, I 3 - Best. Maturaschule R , Kurs zur Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung v. bis ; FA 91, BS 0I, Datum ; lfd. Nr.: 16) zu übermitteln. Die Abgabenbehörde erster Instanz kam dieser Aufforderung nach und legte die angeforderten Unterlagen vor.

2.2 Auskunftsersuchen an die Maturaschule R

Im September 2009 richtete der Referent des Unabhängigen Finanzsenates folgendes Auskunftsersuchen (§ 143 BAO) an die Maturaschule R :

"Dem Unabhängigen Finanzsenat als Rechtsmittelbehörde liegen folgende Bestätigungen P betreffend vor:

  • Bestätigung vom der Schulleitung der Maturaschule R (siehe Anlage IV) sowie

  • Bestätigung der Externistenprüfungskommission des Landesschulrates für Niederösterreich am BRG vom (siehe Anlage V).

1) Schulbesuch - Zeitraum März 2008 bis Juni 2009

Der Bestätigung vom der Schulleitung der Maturaschule R ist zu entnehmen, dass P in einen Kurs zur Vorbereitung auf die Externistenmatura eingeschrieben ist und der Kurs vom bis gedauert habe.

In der Schulordnung, die Teil der Geschäftsbedingungen des Schulvertrages ist, welcher bei der Anmeldung zu einem Kurs zur Vorbereitung auf die AHS-Matura mit der Maturaschule R. abzuschließen ist, ist unter anderem festgelegt, dass eine Schulbesuchsbestätigung nur dann ausgestellt wird, wenn der tatsächliche Schulbesuch 85% beträgt. Weiters ist der Schulordnung zu entnehmen, dass eine Anwesenheitspflicht sowie eine Benachrichtigungspflicht bei Versäumung von Unterrichtsstunden besteht und Erziehungsberechtigte die Möglichkeit haben, eine Benachrichtigung über die monatliche Anzahl der Fehlstunden zu erhalten. Außerdem werden pro Jahr zwei Semesterkonferenzen abgehalten, in der über den Weiterverbleib des Kursteilnehmers ("Schülers") in der bisherigen Klasse entschieden wird.

Sie werden ersucht, anzugeben, ob P

  • im Zeitraum März 2008 bis Juli 2008 sowie im Zeitraum September 2008 bis Juni 2009 tatsächlich die Schule im Ausmaß von 85% pro Monat besucht hat,

  • die Anzahl der Fehlstunden in den vorhin angeführten Zeiträumen und

  • ob P die geforderten Leistungsstandards erbracht hat und zu den im Klassenplan vorgesehenen staatlichen Prüfungen angetreten ist um nicht rückversetzt zu werden.

In diesem Zusammenhang werden Sie gebeten, zweckdienliche Unterlagen vorzulegen.

2) Antreten zu Prüfungen - Zeitraum Dezember 2007 bis Juni 2009

Der Bestätigung vom der Externistenprüfungskommission des Landesschulrates für Niederösterreich am BRG ist zu entnehmen, dass P am zu drei Zulassungsprüfungen angetreten ist.

Sie werden ersucht, anzugeben, ob sich P

  • im Zeitraum Dezember 2007 bis Juni 2009 zur Ablegung weiterer Zulassungsprüfungen angemeldet hat, und wenn ja das Ergebnis der Prüfungen mitzuteilen, oder

  • er sich zur Ablegung weiterer Zulassungsprüfungen angemeldet hat aber wieder abmeldete und aus welchen Gründen er sich wieder abmeldete.

In diesem Zusammenhang werden Sie gebeten, zweckdienliche Unterlagen vorzulegen."

In Beantwortung des Auskunftsersuchens wurde unter anderem ausgeführt, dass P in der Zeit von bis Schüler der Maturaschule R. gewesen sei.

Er habe die Schule wie folgt besucht:


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Jahr
Zeiträume, Monate
Anwesenheit
2008
März bis Juli
0,00%

September
29,51%

Oktober
0,00%

November
5,97%

Dezember
0,00%
2009
Jänner bis Juni
0,00%

Nach den der Schule vorliegenden Informationen sei P im Zeitraum März 2007 bis November 2009 nur zu einer Zulassungsprüfung angetreten. Da die An- und Abmeldungen direkt an der Prüfungsschule vorgenommen würden, könne es allerdings sein, dass die vorliegenden Informationen unvollständig seien. Auskünfte könne daher die zuständige Prüfungskommission am BRG. erteilen.

2.3 Auskunftsersuchen an Externistenprüfungskommission

Im Oktober 2010 richte der richtete der Referent des Unabhängigen Finanzsenates ein Auskunftsersuchen (§ 143 BAO) an die Externistenprüfungskommission des Landesschulrates für Niederösterreich am BRG..:

"Dem Unabhängigen Finanzsenat als Rechtsmittelbehörde liegt unter anderem eine Bestätigung der Externistenprüfungskommission des Landesschulrates für Niederösterreich am BRG vom P.. betreffend vor (siehe Anlage IV).

Antreten zu Prüfungen - Zeitraum Dezember 2007 bis Juni 2009

Der Bestätigung vom der Externistenprüfungskommission des Landesschulrates für Niederösterreich am BRG ist zu entnehmen, dass P am zu drei Zulassungsprüfungen angetreten ist.

Sie werden ersucht, anzugeben, ob sich P

  • im Zeitraum Dezember 2007 bis Juni 2009 zur Ablegung weiterer Zulassungsprüfungen angemeldet hat, und wenn ja das Ergebnis der Prüfungen mitzuteilen, oder

  • er sich zur Ablegung weiterer Zulassungsprüfungen angemeldet hat aber wieder abmeldete und aus welchen Gründen er sich wieder abmeldete."

In Beantwortung dieses Ersuchens wurde unter anderem ausgeführt, dass P zu folgenden Prüfungen angetreten sei bzw. sich zwar angemeldet habe aber wieder zurückgetreten sei:


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Datum
Gegenstand
Benotung
Physik
Nicht genügend
Psychologie und Philosophie
Nicht genügend
28.1./
Englisch (schriftlich u. mündlich
angemeldet, aber nicht erschienen
Psychologie und Philosophie
Nicht genügend (zur 1. Wiederholung erschienen, aber zurückgelegt

Weiters wurde ausgeführt, dass mangels weiterer Aktivitäten der Akt inzwischen aus dem Präsenzbestand ausgereiht und archiviert worden sei.

2.4 Vorhalt an die Berufungswerberin

Im November 2010 wurden der Berufungswerberin die aufgenommenen Beweise zur Wahrung des Parteiengehörs übersandt sowie ersucht den Vorhalt zu beantworten und eine Stellungnahme abzugeben.

"1) Maturaschule R (Anlage I)

Im Rückforderungszeitraum (März 2008 bis Juni 2009) besuchte ihr Sohn P. die Maturaschule R im nachstehend angeführten Ausmaß:


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Jahr
Rückforderungszeitraum
Anwesenheit



2008



März bis Juli
0,00%

September
29,51%

Oktober
0,00%

November
5,97%

Dezember
0,00%
2009



Jänner bis Juni
0,00%

2) Prüfungen (Anlage II)

Im Rückforderungszeitraum (März 2008 bis Juni 2009) ist ihr Sohn P. zu einer Prüfung (Psychologie und Philosophie) am angetreten, welche er nicht bestand. Zur Wiederholung dieser Prüfung ist er erschienen aber dann wurde die Prüfung zurückgelegt.

3) Beschäftigungsverhältnisse im Rückforderungszeitraum (Anlage III)

Den Versicherungsdatenauszug ihres Sohnes ist zu entnehmen, dass er im Rückforderungszeitraum (März 2008 bis Juni 2009) bei verschiedenen Unternehmen (Arbeitgeber) wie folgt tätig war:


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Arbeitgeber







I,
bis
W



Geringfügig Beschäftigter



D,
bis
A



Angestellter - Teilzeitbeschäftigung



V,
bis
W.




4) Rechtliche Ausführungen

4.1 Rückforderungszeitraum

Die Prüfung, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen wurde, ist an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum vorzunehmen. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen und auch das Nichtbestehen des Anspruches auf Familienbeihilfe für ein Kind kann somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH das Erkenntnis vom , 2006/15/0098).

Ergibt die Beurteilung, dass in einem Monat oder in einigen Monaten innerhalb des betreffenden Rückforderungszeitraumes ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, ist/sind für dieses/diese Monat/Monate keine Rückforderung vorzunehmen.

(, 98/13/0042).

4.2 Besuch einer Maturaschule

Im Fall des Besuches einer Maturaschule manifestiert sich das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; der Maturaschüler muss aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (vgl. das Erkenntnis vom , 90/14/0108).

5) Ersuchen um Stellungnahme

Aus den aufgenommenen Beweisen ergibt sich nach Ansicht des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates, dass ihr Sohn P. im Nachforderungszeitraum nicht das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg hatte. Ihr Sohn P. besuchte lediglich im September 2008 den Unterricht an der Maturaschule R im Ausmaß von ca. 30% und trat nur zu einer Teilprüfung aus Psychologie und Philosophie im Oktober 2008 an. Anderseits war ihr Sohn in den Monaten September und Oktober 2008 bei der in Salzburg ansässigen D,. beschäftigt.

Nach Ansicht des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates ist daher zu schließen ist, dass der Besuch des Unterrichts im Ausmaß von ca. 30% und die Vorbereitung auf die Prüfung neben seiner Beschäftigung in Salzburg nicht die volle Arbeitskraft ihres Sohnes P. gebunden hatte, sodass auch in diesen Monaten (September und Oktober 2008), wie in den anderen Monaten des Rückforderungszeitraumes (März bis August 2008, November 2008 bis Juni 2009) die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages durch die Abgabenbehörde erster Instanz, wegen Nichtvorliegen einer Berufsausbildung zu Recht besteht.

Sie werden daher gebeten, innerhalb von drei Wochen, ab Zustellung dieses Vorhaltes, sich zu den aufgenommen Beweisen zu äußern und für die Monate September und Oktober 2008 nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, dass der Besuch der Maturaschule R in Wien sowie die Vorbereitung auf die Prüfung in Baden die volle Arbeitskraft ihres Sohnes P. neben seiner offenbar in Salzburg ausgeübten Beschäftigung gebunden hat."

Die Berufungswerberin beantwortete weder den Vorhalt noch wurde von ihr eine Stellungnahme abgegeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

A) Festgestellter Sachverhalt

Der Sohn der Berufungswerberin nahm im Rückforderungszeitraum (März 2008 bis Juni 2009) am Unterricht überhaupt nicht teil oder nur in einem geringen Ausmaß. Er trat in diesem Zeitraum nur zu einer Prüfung () an. Zur Wiederholungsprüfung meldete er sich zwar an, erschien aber nicht zu Prüfung. Im Rückforderungszeitraum war er nahezu durchgehend beschäftigt.

B) Beweisaufnahmen

Es wurden folgende Beweise aufgenommen:

  • Beantwortung des Auskunftsersuchen durch die Maturaschule R betreffend Teilnahme des Sohnes am Unterricht

  • Beantwortung des Auskunftsersuchens durch die Externistenprüfungskommission des Landesschulrates für Niederösterreich am BRG über das Antreten zu Prüfungen im Rückforderungszeitraum

C) Rechtliche Würdigung

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen (§ 26 Abs. 1 FLAG 1967)

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist (§ 2 Abs. 1 lit. b).

Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich € 50,90 bzw. ab 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden (siehe § 33 Abs. 3 EStG 1988).

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes krankheitsbedingte Unterbrechungen grundsätzlich keine Beendigung der Berufsausbildung darstellen (vgl. ) und ein Beihilfenanspruch in derartigen Fällen weiterhin bestehen bleiben kann. Eine Einschränkung erfährt dieser Grundsatz jedoch dadurch, dass auch bei krankheitsbedingter Unterbrechung nach dem Wegfall der Hinderungsgründe eine (ehestmögliche) Wiederaufnahme der Berufsausbildung erfolgen muss (vgl. ). Eine Berufsausbildung im Sinne der Bestimmungen des FLAG 1967 liegt vor, wenn sich ein Kind ernstlich und zielstrebig um die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes bemüht und dieses Bemühen nach außen nicht nur durch den laufenden Besuch der Bildungseinrichtung, sondern auch durch das Antreten zu den erforderlichen Prüfungen in Erscheinung tritt (). Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören beispielsweise Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, oder Urlaube und Schulferien. Von der bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges kann aber nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ausbildung nach ihrem Abbruch nicht mehr aufgenommen wird. Das bloße Aufrechterhalten eines Berufswunsches ist der tatsächlichen Ausbildung nicht gleichzustellen ().

Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (z.B. , 2007/15/0162)

Die Prüfung, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen wurde, ist an Hand der rechtlichen und tatsächlichen festgelegten Gegebenheiten im Anspruchszeitraum vorzunehmen. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen und auch das Nichtbestehen des Anspruches auf Familienbeihilfe für ein Kind kann somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Erkenntnis vom , 2006/15/0098).

Da der Sohn der Berufungswerberin im Rückforderungszeitraum März 2008 bis Juni 2009 bereits volljährig war, ist zu prüfen, ob der zu Beginn des Rückforderungszeitraums über 23 Jahre alte Sohn der Berufungswerberin im Zeitraum März 2008 bis Juni 2009 im Sinne des Gesetzes "für einen Beruf ausgebildet" wurde.

Zur Berufsausbildung gehört regelmäßig auch der Nachweis eines ernstlichen Bemühens um die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss daher die Absicht bestehen, durch zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner//Wanke, MSA EStG 10. GL § 34 Anm. 59). Im Fall des Besuches einer Maturaschule zeigt sich das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; der Maturaschüler muss aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (). Die bloße Anmeldung - ohne Antritt - zu Prüfungen genügt nicht ().

Die Absicht, erforderliche Prüfungen ablegen zu wollen, lässt sich daran erkennen, dass das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (). Ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen wird aber nicht schon dann in Abrede zu stellen sein, wenn ein Kind mit vorgesehenen Prüfungen durch einige Zeit in Verzug gerät. Eine Ausbildung jedoch, bei der schon bald nach ihrem Beginn Prüfungen abzulegen sind, bei der das Kind aber während langer Zeit zu keiner Prüfung antritt, kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden. Der Maturaschüler muss durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erfüllen (vgl. ).

Um die Dauer des voraussichtlichen Anspruches auf Familienbeihilfe festlegen zu können, ist es unerlässlich festzustellen, wie viele Zulassungsprüfungen nach Erreichen der Volljährigkeit noch erforderlich sind, um zur Hauptprüfung antreten zu können. Aus der Praxis der Maturaschulen ist bekannt (siehe UFS, vom , RV/2193-W/10), dass eine ernsthafte und zielstrebige Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung dann anzunehmen ist, wenn innerhalb von jeweils vier Monaten eine Zulassungsprüfung erfolgreich abgelegt wird. P. hätte unter Zugrundelegung der Praxis der Maturaschulen ab März 2007 einen Zeitraum von 64 Monaten zur Verfügung gehabt um die ihm vorgeschriebenen sechzehn Zulassungsprüfungen abzulegen. Tatsächlich ist P. im Zeitraum März 2007 bis Juni 2009 nur zu insgesamt drei Zulassungsprüfungen angetreten und hat im Rückforderungszeitraum - März 2008 bis Juni 2009 - die Maturaschule entweder überhaupt nicht oder geringfügig bzw. in einem zeitlich untergeordneten Ausmaß besucht. Es ist daher davon auszugehen, dass er ab März 2008 und zwar nachdem er sich zur Ablegung der schriftlichen und mündlichen Prüfung aus dem Prüfungsfach Englisch im Jänner bzw. Februar 2008 anmeldete aber nicht zur Prüfung erschien, nicht mehr ernstlich und zielstrebig nach außen erkennbar bemüht, einen Ausbildungserfolg zu erzielen. Er trat in fünfzehn Monaten (März 2008 bis Juni 2009) nur zu einer Prüfung an, die er nicht bestand und zur Wiederholungsprüfung meldete er sich zwar an erschien aber nicht zur Prüfung. Auf Grund seiner in diesem Zeitraum nahezu durchgehenden Beschäftigungsverhältnisse, ist zu schließen ist, dass er für Ausbildung an der Maturaschule - und auch nicht im September 2008 - die ihm zur Verfügung stehende Zeit nicht ausschließlich für diese Berufsausbildung verwendete um einen Ausbildungserfolg zu erzielen und daher nicht ernsthaft und nach außen erkennbar bemüht war, einen Ausbildungserfolg zu erzielen.

Nach dem Vorbringen der Berufungswerberin habe P. im Berufungszeitraum (März 2008 bis Juni 2009) zwar immer ausführlich gelernt sei dann aber aus Prüfungsangst nicht zur Prüfung angetreten um dann schließlich im September 2009 mit einem Lehrberuf zu beginnen.

Dem ist zu erwidern, dass P. im Rückforderungszeitraum (März 2008 bis Juni 2009) die Maturaschule entweder überhaupt nicht oder geringfügig bzw. in einem zeitlich untergeordneten Ausmaß besucht hat, aber statt dessen in Beschäftigungsverhältnissen stand. Da das behauptete ernstliche Bemühen um einen Ausbildungserfolg auch nach außen manifestiert sein muss und dies nur durch das Antreten zu Prüfungen nachvollziehbar ist, ist daher davon auszugehen, dass P. sein Bestreben seine Ausbildung durch Ablegung der Matura abzuschließen, im März 2008 aufgegeben hat, auch wenn er sich offenbar im September und Oktober 2008 nochmals bemühte diese Ausbildung fortzusetzen. Wenngleich es durchwegs Schüler gibt, die - mit oder ohne Besuch einer Maturaschule - außerhalb einer Regelschule erfolgreich eine Externistenreifeprüfung ablegen, muss sich nach Abbruch der regulären Schulausbildung die Bereitschaft, für die Reifeprüfung zielstrebig zu lernen, auch nach außen manifestieren. Ein Nichtantreten zu einer angemeldeten Wiederholungsprüfung widerspricht den behaupteten Bemühen um den Ausbildungserfolg.

Da die Berufungswerberin es zudem unterließ nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, dass P. im September und Oktober 2008 die im zur Verfügung stehende Zeit nahezu ausschließlich für die Ausbildung verwendet zu haben, war die Berufung wegen des Nichtvorliegens einer Berufsausbildung ihres Sohnes P. im Zeitraum März 2008 bis Juni 2009 abzuweisen.

Salzburg, am

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