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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.04.2006, RV/1342-W/05

Widerruf der Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A.GEsmbH, vertreten durch Abraxas WP- GesmbH, 1030 Wien, Am Modenapark 10/10, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Widerruf der Aussetzung der Einhebung (§§ 212a Abs. 5 zweiter Satz iVm 294 BAO) entschieden:

Der Berufung wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde der Widerruf der Aussetzung der Einhebung verfügt und dazu ausgeführt, dass laut nach der Berufung v. , deren Erfolgsaussichten nicht absehbar gewesen seien. Die BP-Stellungnahme zur Berufung habe insoweit zu geänderten Verhältnissen gern. § 294 BAO geführt, als durch die Argumentation der BP sich eine geänderte Beurteilung der Erfolgsaussichten i. S. des § 212a Abs. 2a ergeben habe. Diese geänderte Beurteilungder Erfolgsaussichten sei durch eine Gegenäußerung der Berufungswerberin nicht infrage gestellt worden.

Hinzu komme, dass in Fällen von Verdacht auf umsatzsteuerlichen "Karussellbetrug" das Verhalten das Abgabepflichtigen auf Gefährdung der Einbringlichkeit gern. § 212a Abs. 2c BAO gerichtet sein könne.

Dagegen richtet sich die Berufung vom .

Außer Streit zu stellen sei, dass der Bw. der erste Antrag aufAussetzung bewilligt worden und unter Hinweis auf eine geänderte Beurteilung der Erfolgsaussichten der nunmehrige Bescheidwiderruf erfolgt sei. Hinzuweisen sei noch darauf, dass die tatsächliche Aussetzung bereits vor mehreren Wochen ohne entsprechende bescheidmäßige Grundlage erfolgt und mittlerweile ein neuer Aussetzungsantrag gestellt worden sei, der sich mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid zeitlich gekreuzt haben dürfte.

Inhaltlich dürfe festgehalten werden, dass die Betriebsprüfung zur Berufung eine Stellungnahme abgegeben habe, bei der es sich aber im Wesentlichen um eine Wiederholung der bereits früher vorgebrachten Argumente handle. Das Vorliegen eines Karussellbetruges werde entschieden bestritten. Die Gesellschaft sei seit 1975 existent und habe auch schon zahlreiche Betriebs- und Abgabeprüfungen ohne besondere Feststellungen absolviert. Lediglich im Rahmen der letzten Betriebsprüfung sei ein größerer Betrag auf Grund einer unterschiedlichen Rechtsauffassung (NoVA-Pfiicht von bestimmten Chryslerfahrzeugen?) strittig.

Auch in der Stellungnahme der Betriebsprüfung werde in keiner Art und Weise näher umschrieben oder konkretisiert, wer, wann, mit wem, warum, mit welchen Unterlagen etc. ein angeblicher Karussellbetrug erfolgt sei. Die Gesellschaft habe bei Eingehen der Geschäftsbeziehung sogar darauf bestanden, dass die Umsatzsteuer auf direktem Wege überrechnet werde. Von zwei Finanzämtern seien die Unterlagen geprüft bzw. weitere Unterlagen angefordert worden. Nach Durchsicht sei die Überrechnung frei gegeben worden, so dass über das Umsatzsteuerguthaben gar nicht physisch verfügt werden konnte. Einen Karussellbetrug vorzuwerfen, entbehre jeglicher Grundlage, weshalb die Berufungsehr wohl Aussicht auf Erfolg habe.

Im Übrigen werde auf die ergänzende Stellungnahme zur Berufung verwiesen und festgehalten, dass die Bw. - und auch jegliche objektive Beobachter - von intakten Erfolgaussichten für die Berufung ausgehen, da kein Karussellbetrug inszeniert worden sei, sondern die Bw. bemüht gewesen sei, in einem neuen Geschäftssegment Fuß zu fassen, um positive Ergebnisbeiträge zu erwirtschaften. Der, der Bw. vorgeworfene "Karussellbetrug" sei durch die Stellungnahme der Betriebsprüfung in keiner Weise erhärtet oder untermauert worden. Dem Abgabepflichtigen stehe unter den Voraussetzungen des § 212 a Abs. 2 ein Rechtsanspruch auf Zahlungsaufschub zu, wobei die Gründe für die Verweigerung der Aussetzung von der Behörde nachvollziehbar zu begründen seien.

Im vorliegenden Fall sei die Aussetzung der Einhebung ursprünglich gewährt worden, wobei der Sachverhalt der Behörde zu diesem Zeitpunkt bereits in vollem Umfange bekannt gewesen sei. Nicht bekannt sei der Sachverhalt jedoch der Bw. gewesen, die von den Umständen, die auf den Verdacht eines umsatzsteuerlichen ,,Karussellbetruges" schließen lassen könnten, in keiner Weise Kenntnis gehabt habe. Der Umstand, dass andere Abgabepflichtige die Bw. benützten, um ihrerseits möglicherweise Abgabenmalversationen zu planen oder in die Tat umzusetzen, sei jedenfalls nicht bekannt gewesen.

Die Berufung sei durchaus aussichtsreich und darüber hinaus habe die Firma im Sinne des § 212 a Abs. 2 lit. c kein Verhalten gesetzt, das auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist. Ein solches Verhalten sei ein aktives Tätigwerden zur Gefährdung der späteren Abgabeneinhebung. Dies wäre z.B. die Einverleibung von Veräußerungs- oder Belastungsverboten im Grundbuch, Verkauf des Firmenunternehmens usw., alles in einem Zeitpunkt nach Vorliegen des angefochtenen Bescheides. Solche Verhaltensweisen seien nicht gesetzt worden, so dass daher im Sinne der zitierten Bestimmung des § 212 a BAO ein Rechtsanspruch auf Aussetzung bestehe.

Ein Widerruf des Bescheides könne nach § 294 Abs 1 BAO darauf gestützt werden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Erlassung des Bescheides maßgeblich gewesen seien, geändert haben, oder wenn unrichtige oder irreführende Angaben zu Unrecht angenommen wurden. Die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie von der Behörde dargestellt werden, hätten sich seit Erlassung des Bescheides über die Aussetzung in keiner Weise geändert; dies folge aus den Ausführungen der Strafanzeige vom . Dass die Behörde am eine andere Meinung vertreten habe, sei Problem der Behörde und im Übrigen in keiner Weise glaubhaft.

Soweit im Widerrufbescheid versucht werde, darzulegen, dass das Verhalten des Abgabepflichtigen auf Gefährdung der Einbringlichkeit gern § 212 a Abs. 2 lit. c BAO gerichtet sei, ergebe sich schon aus der Begründung des Bescheides, dass von einem aktiven Verhalten des Abgabepflichtigen nicht die Rede sein könne, weil die Behörde selbst ausführe, dass in Fällen von Verdacht auf umsatzsteuerlichen Karussellbetrug das Verhalten des Abgabepflichtigen auf Gefährdung der Einbringlichkeit "gerichtet sein kann".

Die Behörde unterstelle daher nicht einmal, dass ein Verhalten gesetzt worden sei, das auf die Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet war oder gerichtet ist. Diese Passage der Begründung sei daher im Sachverhalt und in der rechtlichen Beurteilung als Scheinbegründung aufzufassen.

Mit Berufung vom bekämpft die Bw. die Abgabennachforderung nach einer Umsatzsteuernachschau für den Monat September 2003 und führt dazu aus:

Im Zuge einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung 8/2003 bis 9/2004sei ein Sachverhalt neu aufgerollt worden, der bereits im Rahmen eines umfangreichen Vorhalteverfahrens des Finanzamtes Wien 6/7/15 und Finanzamt Wien 23 geprüft und schlussendlich für in Ordnung befunden worden sei. Obwohl der Bescheid mit datiert sei, habe der steuerliche Vertreter den Bericht vom erst am kurz vor Ablauf der Berufungsfrist erhalten. Aus diesem Grunde werde vorbehalten noch weitere Vorbringen und Beweisanträge nachzureichen.

Die nunmehrige Sonderprüfung habe mit dem Ergebnis geendet, dass laut Angabe der Prüferin ein so genanntes ,,Karussellgeschäft" vorliege. Aus Sicht der Bw. habe es sich um ein wirtschaftlich gewolltes und reelles Geschäft gehandelt, das als Einstiegschance für künftige größere Projekte gedacht war. Von Anbeginn an sei der relevante Sachverhalt dem zuständigen Finanzamt offen gelegt und auch unaufgefordert die Rechnung beim Antrag auf Überrechnung beigelegt worden, weil die Bw. einen derart hohen Vorsteuerbetrag bisher nicht geltend gemacht hatte. Daraufhin habe die zuständige Referentin, weitere Unterlagen angefordert, welche unverzüglich übermittelt worden seien. Parallel habe auch das - offensichtlich für Z.. zuständige - Finanzamt um Übermittlung der Unterlagen ersucht, welche mit gleichem Deckblatt (mit händischer Ausbesserung) am an das Finanzamt f. d. 23. Bezirk, abgesendet worden seien. Auf Grund dieser umfangreichen Vorhalte und detaillierten Überprüfung durch zwei Finanzämter (Finanzamt Wien 6/7/15 und Wien 23) sei am die Überrechnung laut dem Antrag vom erfolgt.

Nach Durchführung der Überrechnung sei am nochmals die Übersendung des Kontenausdruckes des Lieferantenkontos Z. auf Wunsch des Finanzamtes f. d. 6/7/15 Bezirk veranlasst worden. Per sei auf Grund weiterer Anforderung die Ausgangsrechnung Nr. 2004013 vom an das Finanzamt f. d. 6/7/15 Bezirk vorgelegt worden. Weiters habe Frau P. am eine Niederschrift mit Herrn P.W., Dienstnehmer der Bw. aufgenommen. Nach telefonischer Anfrage von Frau M., Finanzamt f. d. 23. Bezirk, seien per Telefax am das Konto ,,Anzahlungen von Kunden Ausland" sowie die entsprechenden Zahlungsbelege übermittel worden. Am zirka fünf Monate nach erfolgter Überrechnung habe sich die Betriebsprüferin, Frau L.P., gemeldet und nochmals den Sachverhalt geprüft. Am habe die Umsatzsteuer-Sonderprüfung mit einer Schlussbesprechung in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters geendet, in welcher die Prüferin die Vorsteuer wegen "Vorliegens eines Karussellgeschäftes'" nicht anerkennen wollte. Auf die Frage des steuerlichen Vertreters, was im konkreten Fall für ein Karussellgeschäft spreche und welche Beweise und Begründungen hierfür vorliegen, habe die Prüferin auf die Amtsverschwiegenheit verwiesen. Durch die nachträgliche Nichtanerkennung der von der Finanzverwaltung zuvor geprüften und überrechneten Vorsteuer sei die Bw. mit einer Abgabenbelastung konfrontiert worden, deren Ursachen sie der Finanzverwaltung mit dem Antrag auf Überrechnung vom mitgeteilt habe; wobei vorab minutiös und genau die Finanzämter Wien 6/7/15 (zuständig für die Bw.) und Wien 23 (zuständig für Z.) unter Einschaltung des AED den Antrag und die Grundlagen geprüft haben; deren Begründung völlig unzureichend sei, weswegen der Bescheid schon aus diesem Grunde (Verstoß gegen wesentliche Verfahrenbestimmungen) aufzuheben sei.

Bis dato sei die Finanzverwaltung jeglichen Nachweis des Vorliegens eines "Karussellgeschäftes" schuldig geblieben. Auf mehrfache Aufforderung seitens der steuerlichen Vertretung sei nebulos von Bankkonten in Litauen und zwei "Hintermännern"(ohne Namensnennung!)gesprochen worden, die angeblich ein "Netzwerk von Firmen eingespannt" hätten.

Die Ausführungen im Bericht, wonach Teilzahlungen in Höhe von € 567.365,00 von diversen ausländischen Unternehmen erfolgt seien, deren Konnex zu der Firma T. nicht hergestellt werden konnte, sei für die Beurteilung des Sachverhaltes völlig irrelevant; es sei im Wirtschaftsleben durchaus üblich, dass Zahlungsflüsse mittels Anweisungen an oder durch Dritte erfolgen. Für die Bw. sei jedenfalls klar gewesen, dass die Beträge im Namen und für Rechnung des Kunden entrichtet worden seien.

Was den Vorwurf der Unterlassung eines "Schadenersatzanspruches" seitens Z. gegenüber der Bw. anbelange, sei darauf verwiesen, dass die Bw. dem Kunden gegenüber den Lieferanten anfangs nicht preisgeben wollte. Infolge der Hinhaltetaktik seitens des Kunden habe die Bw. das Geschäft mit Z. rück ab wickeln wollen, worauf Z. sich nachträglich bereit erklärt habe, das wirtschaftliche Risiko aus dem Geschäft zu tragen und die Bw. aus Schadenersatzansprüchen leistungsfrei zu halten. Der Hinweis der Betriebsprüfung auf das Schreiben des damaligen Geschäftsführers, Herrn R., sei der Bw. neu; sie ersuche um Vorlage dieses Schreibens. Der Inhalt der - von der Betriebsprüfung behaupteten - umfangreichen Ermittlungen sei ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden.

Die weitere Begründung, "dass zwischen dem Waren-, Rechnungs- und Zahlungsfluss obiges Geschäft betreffend" keine Zusammenhänge hergestellt werden können, sei schlichtweg aktenwidrig. Die weiteren Ausführungen, dass "die Stahlgussformen sich in einem Zolllager in Bratislava verlieren, eine Abholung seitens der Firma T. nicht nachvollziehbar war" etc. seien rein polemisch. Tatsache sei vielmehr, dass bereits den Erhebungsorganen der Finanzverwaltung umfangreiche Unterlagen über die Spezifikation der Stahlgussformen übergeben worden seien und auch die österreichische Spedition die Ausfuhrpapiere vorgelegt habe. Es sei damit der Ausfuhrnachweis im Sinne des Umsatzsteuergesetzes eindeutig und klar nachgewiesen. Wann die Firma T. die Ware abhole oder nicht, sei umsatzsteuerlich im gegenständlichen Fall völlig irrelevant. Die Betriebsprüfung sei lediglich bemüht, den Sachverhalt möglichst dubios darzustellen, um eine vordergründige Handhabe zur Streichung des Vorsteuerabzugs geltend machen zu können, obwohl zwei Finanzämter den Sachverhalt auf Grund der von der Bw. zur Verfügung gestellten Unterlagen genau überprüft hätten und sodann die Überrechnung durchgeführt worden sei. Auch die weiteren Hinweise des Prüfungsorgans, dass die Existenz der in der Rechnung verrechneten Waren bzw. auch deren Wert nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden konnte, seien irreführend; zu dieser Frage sei die Bw. überhaupt nicht kontaktiert worden.

Im Übrigen seien Geschäftsvereinbarungen zwischen Fremden a priori als angemessen zu betrachten. Dem Prüfungsorgan sei der Vorwurf zu machen, dass hinsichtlich des Wertes der Stahlgussteile keine objektiven Informationen eingeholt worden seien, weil ansonsten die Angemessenheit und Fremdüblichkeit der verrechneten Stahl- und Stanzgussformen außer Frage zu stellen wäre. Als Draufgabe werde seitens der Betriebsprüfung nochmals darauf hingewiesen, dass eine Verbindung der zahlenden Firmen zur Firma T. nicht dargelegt werden konnte; dies sei auch für die steuerliche Beurteilung völlig belanglos.

Schlussendlich verliere sich die Betriebsprüfung in der Argumentation, dass die Abwicklung der gesamten Geschäftsabläufe als in Widerspruch zu den Bedingungen des normalen wirtschaftlichen Verkehrs (Marktes) stehe. Nochmals dürfe auf die eingangs gemachte Bemerkung hingewiesen werden, dass aus der Sicht der Bw. das Geschäft als Einstiegschance für neue Geschäftsfelder betrachtet werde, um die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu verbessern. Wenn die Finanzverwaltung den "normalen wirtschaftlichen Verkehr" ins Treffen führe, möchte die Bw. entgegnen, dass es nicht dem "normalen wirtschaftlichen Verkehr" entspreche, eine Überrechnung durch die Finanzverwaltung zu gestatten, wenn trotz Vorlage aller Unterlagen und Informationen sowie Offenlegung des Sachverhaltes noch allfällige Zweifel vorhanden sein sollten, welche im Nachhinein nochmals aufgerollt und beurteilt werden und zu einer völlig konträren Sicht der Finanzverwaltung führen und der Gesellschaft hiedurch ein irreparabler Schaden entstehe.

Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung habe nunmehr mit dem Ergebnis geendet, dass alle Feststellungen der Vorerhebungen verworfen werden und mit der lapidaren Behauptung eines "Karussellgeschäftes" die von Seiten der Finanzverwaltung durchgeführte Vorsteuerverrechnung als unrechtmäßig dargestellt und die Bw. mit einer Nachforderung konfrontiert werde, die in keinem Verhältnis zu dem lukrierten Ergebnis stehe. Mittlerweile sei die Firma Z. in Konkurs gegangen und die Bw. habe keine Möglichkeit sich an dem Vorlieferanten zu regressieren.

Abschließend werde nochmals betont, dass für die Bw. dieses Anbahnungsgeschäft eine Möglichkeit dargestellt habe, in einem lukrativeren Markt Fuß zu fassen und durch entsprechende Umsätze einen angemessenen Deckungsbeitrag zur Abwendung der wirtschaftlichen Misere herbeizuführen. Für die Bw. sei eine Lieferung und ein Export vorgelegen, weswegen Stattgabe der Berufung und Zuerkennung der Vorsteuerbeträge für die von Z. gelieferten und in Rechnung gestellten Waren beantragt werde.

Bis zur Erledigung der Berufung werde um Aussetzung des vorgeschriebenen Abgabenrückstandes in Höhe von € 235.200,00 ersucht, da die Berufung keineswegs aussichtslos sei und bei Stattgabe der Berufung der oben angeführte Betrag zur Gänze in Wegfall kommen würde.

Die Betriebsprüferin hat am folgende Stellungnahme zu der Berufung abgegeben:

Die noch im vorangegangenen Jahr im Zusammenhang mit der Vorsteuergutschrift für den Monat 9/03 abgegebenen behördlichen Beurteilungen hätten zu diesem Zeitpunkt nicht anders ausfallen können, weil sie mit damals nicht erkennbar verfälschten Sachverhaltsangaben erwirkt worden seien. Eine neue und nach aktuellem Wissensstand korrekte behördliche Sachverhaltswürdigung habe erst anlässlich der Umsatzsteuer-Sonderprüfung im Juni 2004 erfolgen können. Dabei sei auch das im Jahr 2003 der Behörde überreichte Grundlagenmaterial berücksichtigt worden, welches nunmehr formell und materiell in Koordination mit der Prüfungsabteilung für Strafsachen (PAST) österreichweit über die Bereiche mehrerer Finanzämter und international abgestimmt und ausgewertet worden sei.

Dabei habe sich das behauptete Geschäft mit Stahlgussformen als Teil eines internationalen Karussellbetruges und als Scheingeschäft dargstellt. In einheitlich koordinierter und mit der PAST abgestimmter Vorgangsweise sei der beantragte und vorher auch fälschlich zuerkannte Vorsteuerabzug zu versagen gewesen. Bei der Außenprüfung sei es nur möglich gewesen dem steuerlichen Vertreter des Unternehmens den Sachverhalt hinsichtlich der dabei unmittelbar betroffenen Kunden und Lieferanten der Bw. darzulegen. Für allfällig weiter reichende Auskünfte sei schon im Rahmen der USO-Prüfungen an die Prüfungsabteilung Strafsachen verwiesen worden. Nur in dieser Koordinationsstelle könne hinsichtlich sämtlicher Ermittlungshandlungen über das Ausmaß weiterer Infos und möglicher Akteneinsicht entschieden werden.

Laut Firmenbuch sei im Zeitraum der Geschäftsabwicklung der Stahl- und Stanzformen Herrn R.R. alleiniger Geschäftsführer der Bw. gewesen. Herr D. habe, wenn er auch 100% Gesellschafter des Unternehmens gewesen sei, dennoch keine im Außenverhältnis gültige Vertretungsbefugnis gehabt. Nach rechtlicher Beurteilung habe Herr D. im Falle des in Rede stehenden Geschäftsabschlusses als "falsus procurator" (Scheinvertreter) gehandelt. Scheinvertreter seien nicht zu Geschäftsabschlüssen berechtigt, von ihnen dennoch abgeschlossene Geschäfte brächten keine gültigen Verträge zustande. Auch der als Kontaktperson für den Geschäftspartner genannte Herr S. sei kein befugter Vertreter der Fa. Z.. Im Übrigen habe sich ja auch Herr R. selbst als Geschäftsführer unter Bedachtnahme auf seine Sorgfaltspflicht als ordentlicher Kaufmann vom nämlichen Geschäftsfall distanziert. In diesem Zusammenhang erscheine es doch etwas eigenartig, wenn die steuerliche Vertretung das gegenständliche Rechtsmittel nicht in Abstimmung mit der Sachverhaltsbeurteilung des maßgeblichen Geschäftsführers ersatzlos zurückziehe, sondern das laut internationalen Ermittlungsergebnissen doch eindeutige Scheingeschäft im Rahmen eines groß angelegten Karussellbetruges und für die Bw. noch dazu branchenfremde Einmalgeschäft völlig konträr zur Einschätzung der Lage durch den Klienten (damaligen GF) weiterhin verteidige.

Wenngleich das gegenständliche Berufungsverfahren nach vorigen Ausführungen insgesamt in Frage stehe, werde der Vollständigkeit halber dennoch zu einigen Punkten Stellung genommen: Keine Zusammenhänge zwischen Rechnungslegung, Lieferung und Zahlungder Waren.

DieRechnungen seien von Z. (Österreich) am zur Bw. gegangen und am an T.. Zahlungen seien jedoch anstelle von der Fa. T. von A.I., Ri., De., F., Vi.., Co.., Pr.. - deren Verbindung seitens des geprüften Unternehmens zu diesem Geschäftsfall nicht dargelegt werden konnte, geleistet worden. Eine vollständige Auszahlung der Forderung sei nicht erfolgt. Die Warenbewegungen seien am von RW., Niederlande, mit Zwischenlagerung bei der Spedition MP., Wien, bis und Weiterlieferung nach Bratislava ins Zollfreilager der E. gegangen, wer die Waren übernommen hat und ob die Waren von dort übernommen wurden, sei nicht dargelegt worden, obwohl mit Vorhalt vom eine entsprechende Aufklärung abverlangt worden sei.

Mit der zu diesem Geschäftsfall vorgelegten Rechnung sei keine eindeutige Nachweisführung über die Existenz bestimmter Waren möglich. Die Warenbeschreibungen seien unzureichend und ließen nicht auf konkrete Artikel schließen. Unterschiedlich ausgetextete Teile hätten gleiche Verkaufspreise. Laut der vorgelegten Ausfuhrbescheinigung seien 11 Kisten mit Waren aus Eisen und Stahl transportiert worden. Ein schlüssiger Konnex zu den angeblichen Stahlguss-/Stanzformen lasse sich nicht ersehen. Anlässlich der Thematisierung dieses Problems bei der steuerlichen Vertretung sei ein Konvolut diverser Beschreibungen irgendwelcher Pressformen vorgelegt worden, wie es jederzeit und beliebig oft mit gezielten Downloads aus dem Internet erstellt werden könne, daraus sei aber kein wirklich brauchbarer Bezug zu den in der Rechnung ausgewiesenen Waren ableitbar. Bei Geschäften mit Auslandsbeziehungen treffe den Kunden der Abgabenbehörde nun einmal eine erhöhte Mitwirkungspflicht.

Eine Überprüfung der Angemessenheit bzw. der Fremdüblichkeit von Verrechnungspreisen sei in diesem Falle unerheblich und konnte somit als obsolet betrachtet werden. Laut Auskunft der IW- Datenbank präsentiere sich das Unternehmen T. als Briefkastenfirma und sei erst seit 7/03 existent. Das Bankkonto Nr. 1 in Riga der Fa. A.I. sei der Bw. auch bekannt gewesen, dorthin sollten eingehende Zahlungen weitergeleitet werden. Gemäß der Auskunft der IWD Abteilung stelle sich auch dieses Unternehmen als Briefkastenfirma dar.

Bei den aufgezeigten Sachverhalten, Mängeln und Ungereimtheiten als Teil des von der Prüfungsabteilung Strafsachen aufgedeckten internationalen Karussellbetruges und in Umsetzung der einheitlich konzipierten und koordinierten steuerlichen (Gegen-)Maßnahmen sei die für September 2003 aus dem angeblichen Wareneinkauf bei der Fa. Z. geltend gemachte Vorsteuergutschrift zur Gänze zu versagen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Abs.2 Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolg versprechend erscheint, oder b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Abs.3 Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

Abs.4 Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.

Abs. 5 Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

Abs.6 Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung a) vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder b) vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung gemäß § 210 Abs. 2 zustehenden Frist oder c) bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder d) nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung oder e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist des Abs. 7 erfolgte.

Abs. 7 Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.

Abs.8 Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.

Abs.9 Für Abgabenschuldigkeiten sind a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

Gemäß § 294 Abs. 1 ist eine Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides, der Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten betrifft, durch die Abgabenbehörde - soweit nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten sind - nur zulässig, a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erlassung des Bescheides maßgebend gewesen sind, oder b) wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden ist.

Abs.2 Die Änderung oder Zurücknahme kann ohne Zustimmung der betroffenen Parteien mit rückwirkender Kraft nur ausgesprochen werden, wenn der Bescheid durch wissentlich unwahre Angaben oder durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden ist.

Abs.3 Die Bestimmungen der Abgabenvorschriften über die Änderung und den Widerruf von Bescheiden der im Abs. 1 bezeichneten Art bleiben unberührt.

Die Aussetzung der Einhebung wurde am gewährt und am widerrufen. Nach § 294 Abs.1 BAO ist ein Widerruf nur dann zulässig, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erlassung des Bescheides maßgebend waren oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden ist. Es sind dazu die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides und im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides festzustellen, um durch den Vergleich der Feststellungen erkennen zu können, ob eine Änderung eingetreten ist oder nicht ( 159/69).

Der Bescheid über den Widerruf der Aussetzung der Einhebung zeigt keinerlei in dem Zeitraum 25. Jänner bis eingetretene Änderungen von Verhältnissen auf. Die Betriebsprüfung war bei Bewilligung der Aussetzung der Einhebung bereits abgeschlossen und der Sachverhalt sowie die Verantwortungslinie des Bw. bekannt. Die Stellungnahme der Betriebsprüferin ist lediglich als erweiterte Darstellung der Prüfungsergebnisse zu sehen, sie vermag keine zum noch nicht bekannten Verhältnisse aufzuzeigen.

Der Berufung war daher stattzugeben und der Widerrufsbescheid aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 294 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Widerruf der Aussetzung der Einhebung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at