Kosten des Börseganges vermindern Bemessungsgrundlage der Gesellschaftsteuer
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der LAG, Adr, vertreten durch Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1013 Wien, Renngasse 1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Erstattung der selbst berechneten Gesellschaftsteuer gemäß § 10a Abs. 7 KVG entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom stattgegeben wird und die selbst berechnete Gesellschaftsteuer in Höhe von 50.294,21 € zu erstatten ist.
Entscheidungsgründe
Die LAG hat am gemäß § 10a Abs. 7 KVG einen Antrag auf Rückerstattung von Gesellschaftssteuer gestellt.
Mit Beschluss vom habe der Vorstand der LAG eine Kapitalerhöhung beschlossen, welche durch Ausgabe von 825.000 Stück neuer Aktien durchzuführen gewesen sei. Entsprechend des Preises je Aktie habe sich eine Gegenleistung im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. a KVG in Höhe von insgesamt 75,900.000,00 € ergeben, wovon die Gesellschaftssteuer mit 759.000,00 € (1 %) selbst berechnet und abgeführt worden sei. Für die Kapitalerhöhung seien aber überdies Kosten im Ausmaß von 5,029.421,00 € entstanden. Richtigerweise seien diese entstandenen Kosten unter Beachtung des Artikels 11 Abs. 2 der Kapitalansammlungsrichtlinie bei der Berechnung der Gegenleistung von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Die Antragstellerin verweist zur Begründung auf die einschlägige Entscheidung des RV/0730-I/08. Nach Abzug der Kosten ergäbe sich eine Bemessungsgrundlage von 70,870.579,00 €, sodass im Rahmen der Selbstberechnung ein Betrag vom 50.294,21 € zu viel entrichtet worden sei, dessen Rückerstattung beantragt werde.
Das Finanzamt hat den Antrag mit Bescheid vom abgewiesen, weil im Sinne der Kapitalansammlungsrichtlinie nur solche Kosten abzuziehen seien, die mit der Einlage auf die Gesellschaft übergehen.
Gegen diesen Abweisungsbescheid hat die LAG am Berufung erhoben, welche das Finanzamt am der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt hat.
Über die Berufung wurde erwogen:
Richtlinie 69/335/EWG vom betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (Richtlinie) Art. 5 (1) Die Steuer wird erhoben a) bei Erhöhung des Kapitals auf den tatsächlichen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten oder zu leistenden Einlagen jeder Art abzüglich der Lasten und Verbindlichkeiten, die der Gesellschaft jeweils aus der Einlage erwachsen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das entscheidende Kriterium dafür, was der Gesellschaftssteuer unterliegen soll, ob die Einlage zur Stärkung des Wirtschaftspotentials der Gesellschaft beiträgt.
Die Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht erfolgt im Kaptitalverkehrsteuergesetz (KVG).
Gemäß § 7 Abs. 1 Zif. 1 lit. a KVG wird die Steuer beim Erwerb von Gesellschaftsrechten, wenn eine Gegenleistung zu bewirken ist, vom Wert der Gegenleistung berechnet. Zur Gegenleistung gehören auch die von den Gesellschaftern übernommenen Kosten der Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung, dagegen nicht die Gesellschaftssteuer, die für den Erwerb der Gesellschaftsrechte zu entrichten ist.
Nach § 10a Abs. 7 KVG ist eine nach Abs. 2 selbst berechnete Abgabe auf Antrag insoweit zu erstatten, als keine Steuerschuld entstanden ist.
Strittig ist im gegenständlichen Fall ausschließlich die Frage, ob die dem Grunde und der Höhe nach unbedenklichen Kosten durch die Ausgabe neuer Aktien bei der Berechnung der Gesellschaftssteuer abzuziehen sind.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich mit dieser Problematik erst jüngst in seinem Erkenntnis vom , 2010/16/0065, ergangen zu einem nahezu identischen Fall, befasst und führt in der Begründung im Wesentlichen aus:
Das KVG bestimmt die Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer auf Basis der Leistungen des Gesellschafters, ein Abzug von Aufwendungen der Gesellschaft ist somit nicht möglich. In diesem Punkt hat der Gesetzgeber trotz Fehlens eines entsprechenden Spielraumes die Anordnung der Richtlinie, wonach Lasten und Verbindlichkeiten der Gesellschaft vom Wert der Einlage abzuziehen sind, nicht in nationales Recht umgesetzt, sodass die Bestimmung der Richtlinie unmittelbar anzuwenden ist. Der Abzug von Kosten des Börseganges von der sonst gebildeten Bemessungsgrundlage ist daher rechtlich unbedenklich und hat daher die belangte Behörde zutreffend dem Erstattungsantrag stattgegeben.
Nach der Aktenlage sind der LAG durch die Ausgabe neuer Aktien Kosten in Höhe von 5,029.421,00 € entstanden, die dem Begriff der Lasten und Verbindlichkeiten zuzuordnen sind (Rechtsanwaltskosten, Kosten Notars, Gerichts- und Veröffentlichungsgebühren, Marketingkosten, Kosten der Wirtschaftsprüfer, Bankenprovisionen, Druckkosten, Versicherungen). Die LAG hat somit im Ergebnis zur Verstärkung ihres Wirtschaftspotentials an verbleibenden liquiden Mitteln lediglich die Gegenleistung für die ausgegebenen Aktien in Höhe von 75,900.000,00 € abzüglich der hierfür angefallenen Kosten erhalten. Im Sinne des obigen VwGH-Erkenntnisses ist daher der Saldo aus Einlagen und Kosten in Höhe von 70,870.579,00 € als Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer heranzuziehen, wovon die 1 %-ige Gesellschaftssteuer 708.705,79 € ausmacht. Im Rahmen der Selbstberechnung hat die LAG die Gesellschaftssteuer von einer Bemessungsgrundlage von 75,900.000,00 € mit 759.000,00 € berechnet und bezahlt, sodass dem Antrag auf Rückerstattung der Gesellschaftssteuer stattzugeben ist, insoweit zu viel Gesellschaftssteuer entrichtet wurde.
Die Gesellschaftssteuer ist daher wie im Spruch ersichtlich antragsgemäß im Betrag von 50.294,21 € zu erstatten.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 10a Abs. 7 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934 § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934 Art. 5 Abs. 1 Kapitalansammlungs-RL, RL 69/335/EWG, ABl. Nr. L 249 vom S. 25 |
Zitiert/besprochen in | StExp 2012/385 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at