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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 20.04.2007, RV/0750-G/06

Diverse Werbungskosten eines Turnusarztes


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Miterledigte GZ:
RV/0751-G/06

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2003 und 2004 entschieden:

Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 wird als unbegründet abgewiesen.

Zur Berufungsvorentscheidung vom ergibt sich keine Änderung.

Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner Erklärung auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Streitjahre Werbungskosten im Gesamtbetrag von 2.021,69 Euro (2003) und 1.828,86 Euro (2004). Darunter die Aufwendungen für Heimfahrten (4 Mal im Jahr 2003 und 5 Mal im Jahr 2004) für diverse Erledigungen (Behörden, Universität, Ärztekammer..) von M.l nach Graz und retour in Höhe von 996,80 Euro (2003) und 1.246,00 Euro (2004). Weiters wurden Handykosten von jeweils 89,21 Euro (2003) und 150,00 Euro (2004) geltend gemacht. Letztere mit der Begründung, er benutze sein Privathandy zu ca 50% für berufliche Zwecke.

In den in der Folge erlassenen Einkommensteuerbescheiden wurden vom Finanzamt im Jahr 2003 Werbungskosten lediglich in Höhe von 935,68 Euro und im Jahr 2004 in Höhe von 277,96 Euro mit nachstehender Begründung berücksichtigt:

"Da Ihre insgesamten Telefonkosten (Handy) nicht über denen vergleichbarer österreichischer Haushalte liegen, stellen die beantragten Aufwendungen keine Werbungskosten dar. Heimfahrten für diverse Behördenerledigungen stellen gem. § 16 EStG 1988 keine Werbungskosten dar, sondern zählen zur privaten Lebensführung."

Die im Jahr 2004 vom Bw. beantragte Berufskleidung wurde mit der Begründung, es handle sich bei den geltend gemachten Aufwendungen nicht um solche für typische Berufskleidung, nicht anerkannt.

In seiner dagegen gerichteten Berufung führte der Bw. aus, dass er in seinen Bereitschaftsstunden als Turnusarzt telefonisch erreichbar sein müsse. Dafür werde ihm von seinem Dienstgeber weder ein Diensthandy zu Verfügung gestellt, noch erhalte er für die dienstliche Nutzung eine Entschädigungszahlung. Zur Frage seiner Heimfahrten für diverse Behördenerledigungen brachte er vor, dass diese Heimfahrten zum Teil notwendig (politische Wahlen, Einholen des Strafregisterauszuges für Bewerbungszwecke) und nicht im Sinne einer privaten Lebensführung zu sehen seien.

Zur Begründung seiner Aufwendungen für Berufskleidung führte er aus, dass er seine weißen Arzthosen in einem speziell als "Berufskleidung" deklarierten Geschäft erworben habe. Bei den geltend gemachten Schuhen handle es sich um weiße "Birkenstockschlapfen".

In der Folge wurde der Bw. mit Vorhalt vom aufgefordert, nachstehende Nachweise vorzulegen:

Bestätigung des Arbeitgebers, welche Beiträge zu Berufsverbänden ausgewiesen seien und welche Berufskleidung den Dienstnehmern zur Verfügung gestellt werde, sowie Rechnungen und Zahlungsbelege von der Berufskleidung.

Nach Ablauf der Frist erließ das Finanzamt die Streitjahre betreffende Berufungsvorentscheidungen, worin die Nichtanerkennung der Telefonkosten damit begründet wurde, dass die Telefonkosten nicht überhöht seien und für die Erreichbarkeit keine Kosten anfielen. Die Heimfahrten nach Graz würden zu den Kosten der Lebensführung zählen. Die Beiträge für die Ärztekammerumlage und den Wohlstandsfonds könnten mangels Nachweises über die bereits vom Arbeitgeber als Werbungsosten berücksichtigten Beiträge nicht als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben berücksichtigt werden. Für das Jahr 2004 wurde die Nichtanerkennung der Berufskleidung mit der Nichtvorlage der Beweismittel begründet.

Dagegen wandte sich der Bw. mit Schreiben vom und legte die geforderte Bestätigung seines Arbeitgebers, sowie erstmals die Polizze und die Zahlungsbelege seiner Haftpflichtversicherung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach Z 7 leg.cit. sind Werbungskosten auch Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufsbekleidung).

Demgegenüber dürfen jedoch gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.

Handykosten (2003 und 2004)

Der Bw. macht in den Streitjahren die Hälfte der Anschaffungskosten (2003) und Gesprächsgebühren seines Handys in Höhe von jeweils 89,21 Euro und 150 Euro als Werbungskosten geltend.

Grundsätzlich stellen Fernsprech- und Telefaxgebühren Werbungskosten dar. Dies gilt analog auch für die Mitbenutzung von Handys. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass diese Kosten aus beruflichen Gründen anfallen.

Der Bw. begründet seine berufliche Nutzung ausschließlich mit der notwendigen Erreichbarkeit während seiner Bereitschaftsdienste. Dass dem Bw. hiefür kein Diensthandy zur Verfügung steht, wird auch nicht in Zweifel gezogen. Es ist aber als bekannt vorauszusetzen, dass der Bereitschaftsdienst ohnehin mit Hilfe eines Personenrufgerätes und nicht über die jeweiligen Privathandys geregelt wird. Die vom Bw. beantragten Aufwendungen waren somit bereits dem Grunde nach nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Im Ergebnis entspricht dies auch der Erfahrung des täglichen Lebens, da davon ausgegangen werden kann, dass eine alleinstehende Person für private Telefonate zumindest die vom Bw. behaupteten Beträge (durchschnittlich 25 Euro pro Monat) aufwendet.

Heimfahrten

Der Bw., der im elterlichen Haushalt in Graz seinen Hauptwohnsitz hat, begründet seine Fahrten nach Graz mit der Notwendigkeit, diverse Erledigungen zu tätigen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine bis dahin ergangene Rechtsprechung im Erkenntnis vom , 96/15/0259 ausgeführt hat, sind "Familienheimfahrten" allein stehender Arbeitnehmer zum Besuch ihrer Eltern nicht beruflich bedingt. Aufwendungen für solche Heimfahrten können allerdings auch bei allein stehenden Arbeitnehmern als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn diese in ihrer eigenen Wohnung nach dem Rechten sehen. Dieser Sachverhalt liegt gegenständlichenfalls nicht vor. Fahrten aus den vom Bw. angeführten Gründen (Behörden, Wahlen, etc.) stellen geradezu typische Aufwendungen der privaten Lebensführung dar und sind deshalb als Werbungskosten nicht abzugsfähig.

Haftpflichtversicherung

Die vom Bw. nachträglich beantragten Prämien für die Ärztehaftpflichtversicherung stellen Werbungskosten dar und können laut Bestätigung im Jahr 2004 in Höhe von 55,50 Euro berücksichtigt werden.

Die Beiträge zum Ärztewohlfahrtsfonds und die Ärztekammerumlage sind bereits am Lohnzettel ausgewiesen.

Berufsbekleidung (2004)

Regelmäßig zu den Aufwendungen der Lebensführung gehören Aufwendungen für bürgerliche Kleidung; dies selbst dann, wenn die Kleidungsstücke tatsächlich nur während der Berufsausübung getragen werden. Hingegen führen Aufwendungen für typische Berufskleidung zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten (Doralt, EStG 7, Tz 333, § 4).

Als "bürgerliche Kleidung" haben jene Kleidungsstücke zu gelten, die nach ihrer Art üblicherweise auch außerhalb der Arbeitszeit getragen werden (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Tz 68 zu § 16).

Unter einer "typischen Berufskleidung" ist eine Arbeitskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließenden Uniformcharakter bzw. eine für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung ungeeignete Uniform zu verstehen ().

Im vorliegenden Fall hat der Bw. im Jahr 2004 die Aufwendungen für eine weiße Hose (70 Euro), ein weißes T-Shirt (9,95 Euro) und ein paar weiße Schuhe (54,95 Euro) geltend gemacht.

Die Kosten des vom Bw. beantragten T-Shirts und der weißen Schuhe können im Sinne der obigen Ausführungen nicht anerkannt werden. Dabei handelt es sich offensichtlich um Kleidungsstücke und Schuhe, die durchaus von jedermann getragen werden und auch als allgemein bürgerliche Kleidung bezeichnet werden können.

Beruflich veranlasste Aufwendungen für Kleidung, bei der es sich nicht um typische Berufskleidung , sondern um so genannte bürgerliche Kleidung handelt, die privat getragen werden kann, sind steuerlich jedoch auch dann nicht zu berücksichtigen, dh nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn solche Kleidungstücke ausschließlich bei der Berufsausübung getragen werden oder wenn bei der Berufsausübung eine bestimmte bürgerliche Kleidung getragen werden muss ().

Die Aufwendungen für die Arbeitshose können nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates als Werbungskosten berücksichtigt werden, zumal der Bw. glaubhaft versichert hat, diese in einem Fachgeschäft für "Berufsbekleidung" erworben zu haben und auch vom Arbeitgeber bestätig wurde, keine Arbeitshosen zur Verfügung gestellt zu haben. Bei weißen Hosen, die nur in Fachgeschäften zu erwerben sind, kann davon ausgegangen werden, dass diese wegen ihres funktionalen Charakters außerberuflich nicht verwendbar sind.

Die Neuberechnung der Werbungskosten für das Jahr 2004 stellt sich wie folgt dar:


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Betriebsratumlage
26,28 Euro
Arbeitshose
70,00 Euro
Haftpflichtversicherung
55,50 Euro
Werbungskosten 2004
151,78 Euro

Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Berufskleidung
weiße Hose
weißes T-Shirt
weiße Schuhe
Handykosten
Heimfahrten
Ärztehaftpflichtversicherung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at