Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 03.03.2009, RV/2066-W/05

Der Rückfall von Grundstücken an die Bw. löst mangels Bereicherungswillens keinen schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand aus

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Rudolf Schaller, 7350 Oberpullendorf, Hauptstraße 4, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert und die Erbschaftssteuer gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse III) mit 6% von dem gemäß § 28 ErbStG gerundeten Betrag in Höhe von € 1.741,- sohin mit € 104,46 festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Am verstarb Herr F.W. - dieser in der Folge Erblasser genannt - unter Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung vom . Hierin setzte er seinen Großcousin zum Universalerben ein. Die Berufungswerberin (Bw.), die Mutter des Erblassers - die am nachverstorben ist - machte ihren Pflichtteilsanspruch geltend. Dieser wurde in Höhe von € 2.181,- festgestellt.

Darüber hinaus existiert ein Übergabsvertrag vom wonach die Bw. und ihr bereits vorverstorbener Ehegatte ihrem gemeinsamen Sohn dem nunmehrigen Erblasser verschiedene Grundstücke gegen diverse Gegenleistungen übertragen hatten. Dieser Vertrag war resolutiv bedingt: "Für den Fall, dass der Erblasser ohne Hinterlassung ehelicher Nachkommenschaft vor den Übergebern oder auch nur einem Übergeberteil versterben sollte" - so war vereinbart - "ist diese Übergabe rechtsunwirksam und die Übergeber können über das gesamte Vertragsvermögen oder nur ein Übergeberteil kann über das von ihm übergebene Vertragsvermögen frei verfügen."

Nun ist der Erblasser ohne Hinterlassung von Nachkommen verstorben und es ist damit die Resolutivbedingung eingetreten.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setzte letztlich mit dem angefochtenen Bescheid vom die Erbschaftssteuer in Höhe von € 18.312,97 fest. Es bezog die auf Grund des oben genannten Übergabsvertrages an die Bw. zurückgefallenen Grundstücke in die Bemessungsgrundlage ein und ermittelte diese wie folgt:


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Wert der Grundstücke (steuerlich maßgeblicher Wert)
83.719,10
Pflichtteil
2.181,00
abzüglich Freibetrag gemäß § 14 (1) ErbStG
440,--
steuerpflichtiger Erwerb
85.460,10

Im Wesentlichen führte das Finanzamt begründend aus, dass in Folge Entgeltlichkeit des ursprünglichen Vertrages die Befreiungsbestimmung des § 15(1)7 ErbStG nicht zur Anwendung kommen könne. Gegen die Festsetzung der Steuer - soweit sie bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage die mit dem genannten Übergabsvertrag übertragenen Grundstücke einbezieht - richtet sich die Berufung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 (1) ErbStG (in der im Berufungsfall maßgeblichen Fassung) unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz 1. der Erwerb von Todes wegen 2. Schenkungen unter Lebenden ...

Gemäß § 2 (1) leg.cit. gilt als Erwerb von Todes wegen 1. der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches; 2. der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall sowie jeder andere Erwerb, auf den die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes Anwendung finden; 3. der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird.

Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt (soweit dies im Berufungsfall interessiert) gemäß § 3 (1) ErbStG 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes; 2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;...

Im gegenständlichen Fall ist vorweg zu klären, was zum Erwerb der Liegenschaften durch die Bw. geführt hat; ob diesem ursächlich ein Erwerb von Todes wegen zu Grunde liegt, oder aber dieser sich als eine Folge eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden darstellt.

Das Vorliegen eines Erwerbes von Todes wegen ist insoweit hier zu verneinen. Vielmehr führte die Tatsache, dass der Erblasser ohne Hinterlassung von Nachkommen vor der Bw. verstorben ist dazu, dass der Übergabsvertrag vom unwirksam wurde. Damit aber andererseits vom Vorliegen eines schenkungssteuerpflichtigen Tatbestandes ausgegangen werden kann ist festzustellen, ob ein Schenkungswille bzw. Bereicherungswille gegeben war. Ohne diesen Schenkungs- bzw. Bereicherungswillen kommt nämlich eine Schenkung bzw. freigiebige Zuwendung nicht zustande. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB Erkenntnisse vom , Zlen. 15/0439/80 und 15/1307/80 und vom , Zl. 2005/16/0173) fehlt es an einem Schenkungs- und Bereicherungswillen auch dann, wenn die Vermögenstransaktion zum Zweck der Rückabwicklung eines einvernehmlich aufgehobenen Rechtsgeschäftes erfolgte.

Im gegenständlichen Fall fielen die Grundstücke der Bw. auf Grund des Eintritts der dem Übergabsvertrag vom beigesetzten Resolutivbedingung zu. Von einem Schenkungs- und Bereicherungswillen des Erblasser zugunsten der Bw. kann daher hier nicht ausgegangen werden.

Somit ist eine Steuer nur insoweit zu erheben, als sie auf den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch entfällt. Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich dementsprechend wie folgt:


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Pflichtteil
2.181,--
abzüglich Freibetrag gemäß § 14 (1) ErbStG
440,--
steuerpflichtiger Erwerb
1.741,--

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Bereicherungsabsicht
Schenkung
Erwerb von Todes wegen
Resolutivbedingung
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at